Der Vertag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz
Gliederung
A Der Weg nach Maastricht
B Vorbedingungen und Ausrichtung des Grundgesetztes
1. Die Eckpunkte des Vertrages und deren Ratifizierung
2. Die Folgen für die deutsche Verfassungsgesetzgebung und die Kon-
trolle der Korrektheit der Verfassungsänderungen
3. Die Rolle des Verfassungsstaates im europäischen Integrationspro-
zess
C Kontinuität des Grundgesetzes und Ausblick
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Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz
Die Grundfragen für die europäische Integration bzw. eine europäische Verfassungsentwicklung wurden durch die weltpolitische Konstellation, welche durch den zweiten Weltkrieg entstand aufgeworfen. Inzwischen geht dies sogar soweit, dass bereits kürzlich ein europäischer Verfas-sungsvorschlag gemacht wurde. Diese Fragen konnten sich nur innerhalb eines Kontinents binnen kürzester Zeit so ergeben, weil die vorherige Vormachtstellung in der Welt eine zu große Machtlücke gelassen hatte, so dass sich der Konflikt zwischen Ost und West, aufgrund des entstandenen Machtvakuums entwickelte. Die wichtigste Begebenheit in diesem Zusammenhang war die Konferenz von Jalta, auf der sich durch den offensichtlich werdenden Konflikt zwischen den russischen und den amerikanischen Interessen eine eindeutige Niederlage der europäischen alliierten Kräfte abzeichnete. Dies führte in der frühen Nachkriegszeit, nach der Wiederherstellung der deutschen Ordnung, zu den Anfängen der europäischen Einigung; auf Initiative Frankreichs und Deutschlands begann mit der EGKS und der Euratom - auf welche in diesem Aufsatz weniger eingegangen werden soll - über die römischen Verträge die Erfolgsgeschichte Europas. Die in den 1970’er und 80’er Jahren folgenden Erweiterungs- und Reformschritte der Gemeinschaft, sorgten für eine immer intensivere Integration der Mitgliedsstaaten. Bestätigt wurde der Erfolgsweg zuletzt durch die politische Entscheidung von Maastricht im Jahr 1992, welche die Staaten zu einer weiter integrierten Einheit formten. Dies wurde durch weitere wichtige und neue Institutionen manifestiert, wie beispielsweise der EZB, die nun die Gemeinschaftswährung verwaltet. Allerdings besteht immer noch keine Einigkeit über den gewünschten Integrationsgrad Europas, der zwischen Churchills Idee eines Europas der Vaterländer und einer Bundesstaatlichen Union schwankt. Heute ist die Tendenz dergestalt, dass die europäische Union sich in den Verfassungen ihrer Einzelstaaten wiederspiegelt. Das bedeutet auch weiterhin, dass durch die neu geschaffenen Insti-
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tutionen die Verfassungen der Einzelstaaten gewahrt werden, und ein Eingriff in die Souveränität nur sehr vorsichtig vorgenommen wurde. Diese weitreichenden Eingriffe, die durch den Vertrag von Maastricht von den einzelnen Mitgliedsstaaten gefordert wurden, erforderten weitreichende gemeinsame Regelungen, um eine Wirtschafts- und Währungsunion mit gemeinsamem Markt sowie eine Zusammenarbeit in der Außen-, Innen-und Rechtspolitik zu erreichen. 1 Die folgende Hausarbeit soll aufzeigen, dass die Übertragung von Souveränität der Einzelstaaten auf die Europäische Gemeinschaft bzw. die Europäische Union, welche durch die Vertragspapiere von Maastricht initiiert wurden, auf äußerst gerechte Weise übertragen wurden, was insbesondere ein Anliegen des Grundgesetztes und dessen Hüter, dem Bundesverfassungsgericht war.
Das Grundgesetz wurde nur an wenigen, dafür aber im Sinne des Parlamentarischen Rates bzw. der Verfasser des Grundgesetzes wichtigen Stellen des GG geändert. Es sind die Artikel, welche die Souveränität der Bundsrepublik, sowie den bundesdeutschen Föderalismus betreffen. Hier ist zunächst der wichtigste Artikel zu nennen, der es ermöglicht, die deutsche Souveränität auf supranationale Institutionen zu übertragen, der Art. 20 GG. In seinen 4 Absätzen wird genau das Staatsgebilde der BRD definiert; welche Rechte dem Volk zustehen, wie die Ordnung aufrechterhalten wird und das Volk wird im Falle eines Verstoßes gegen diese Ordnung zum Widerstand aufgerufen. 2 Daraus ergeben Möglichkeiten andere zentrale Artikel zu ändern, die insbesondere nach der deutschen Wiedervereinigung im Interesse der deutschen Politik lagen. Die „Verfassungsentscheidung für die internationale Zusammenarbeit“ 3 liegt allerdings schon deutlich länger zurück, und ist in die frühen 1960’er Jahre zu datieren. Nach der Wiedervereinigung hat das nun gesamtdeutsche Parlament mit der Änderung der damaligen, obsolet gewordenen Präambel des Grundge-
1
WolfgangRudzio, Das politische System der BRD, 5. Auflage, Leske + Budrich, Opladen, 2000
2
siehe Art. 20 GG
3 K.Vogel, die Verfass ungse n t s c heid u n g des Grundgeset z t e s für eine int. Zusam m e n a r b eit, 1964, S. 42f.
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setzes nochmals die Extrovertiertheit des Grundgesetzes unterstrichen
4
, die u.a. Hauptgrund für die Verkündung einer Europäischen Menschenrechtscharta am Ende der 90’er Jahre des letzten Jahrhunderts war. Im Vordergrund der verfassungsrechtlichen Diskussion in Deutschland stand die Frage, ob Art. 24 Abs. 1 GG eine ausreichende Grundlage für die Ratifizierung des Maastrichter Vertrages waren, oder ob weitere Änderungen des Grundgesetzes erforderlich seien. Der Vertrag sollte beispielsweise EG-Ausländern ein kommunales Wahlrecht(a) durch die sogenannte Unionsbürgerschaft ermöglichen. Darüber hinaus sollte es eine Wirtschafts-und Währungsunion(b) geben und außerdem sollte den Unionsorganen hoheitliche Rechte eingeräumt werden, die auch in die Zuständigkeit der Länder fallen(c). Daher war fraglich in welcher Weise die Länder am Verfahren der Zustimmung zum Unionsvertrag zu beteiligen waren. (a)Wie bereits erwähnt, sollte ein Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, in dem betreffenden Land ein aktives wie passives Kommunalwahlrecht erhalten.
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Mit diesem Bestreben wurde ein essentielles Element der deutschen Verfassung betroffen; folgt man der Argumentation des Bundesverfassungsgerichtes in seinen Urteilen zum Ausländerwahlrecht in Schleswig-Holstein und Hamburg, so ändert der Schritt einer Einführung eines solchen Wahlrechtes die Legitimationsbasis der von den Gemeinden wahrgenommenen Hoheitsbefugnisse, da die Ausübung aller staatlichen Gewalt, inklusive der auf gemeindlicher Ebene, durch das deutsche Volk, d.h. die Gesamtheit der deutschen Staatsbürger legitimiert wird.
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Das „obiter dictum“ welches im Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum schleswig-holsteinischen Wahlgesetz enthalten ist, ermöglicht also eine Veränderung durch Art. 24 Abs. 1 GG in dem Sinne, als dass die Identität der Verfassung bzw. die identitätsstiftenden Pfeiler ebendieser nach der Art. 79 Abs. 2 und 3 erhalten bleiben. Der neue Satz 3 des Artikel 28 trägt dem Grundsatz der Unionsbürgerschaft Rechnung, welche im Rahmen des Maastrichter Vertrags-
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vonSimson / Schwarze, Europäische Integration und GG, Berlin; New York; de Gruyter, 1992, S.25/26
5
vgl. Art 8b des EG-Vertrages 6 vgl. insb. BVerfGE 83,87 /50 / 5 3); 83,60(71); vgl. auch BVerGE S.60ff.
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Arbeit zitieren:
Peter Becker, 2003, Der Vertrag von Maastricht und seine Auswirkungen auf das Grundgesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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