Die Bedeutung des Art. 24 Abs. I und Ia GG (Übertragung von Hoheitsrechten)


Hausarbeit, 2002

18 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rückblende

3. Bedeutung des Art. 24 GG für die europäische Integration

4. Wirkungsbereich des Art. 24 I GG

5. Merkmale des Art. 24 I GG

6. Begriff der zwischenstaatlichen Einrichtung
6.1 Notwendigkeit der Durchgriffsbefugnis
6.2 Anwendungsfälle

7. Grenzen des Art. 24 I GG

8. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

In Art. 24 bekennt sich das GG zu einer friedlichen und dauerhaften Ordnung in Europa und zwischen den Völkern der Welt. Um dieses Ziel erreichen zu können, wird der Bund ausdrücklich ermächtigt, Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen zu übertragen und einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit beizutreten.

Unter Hoheitsrechten ist die Ausübung öffentlicher Gewalt im innerstaatlichen Bereich zu verstehen, unabhängig, ob es sich um Gesetzgebung, Vollziehung oder Rechtssprechung handelt.[1]

Ziel dieser Arbeit ist es, den heutigen Anwendungsbereich des Art. 24 Grundgesetz anhand seiner Entwicklung und seiner dadurch bedingten Veränderung darzustellen.

Zum besseren Verständnis der heutigen Aufgaben wird daher zunächst kurz, am Beispiel der „Montanunion“, auf den ursprünglichen Zweck und auf die geschichtliche Entwicklung eingegangen, die den Anwendungsbereich des Art. 24 entscheidend einschränkt.

Daran anschließend wird der aktuelle Anwendungsbereich in mehreren Teilen, auch anhand einiger Beispiele, vorgestellt, bevor im darauf folgendem Teil auf die Grenzen und die kritikwürdigen Punkte des Art. 24 eingegangen wird.

Im letzten Abschnitt wird eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dargelegt, die anhand der Beispiele entwickelt wurden, worauf das Schlusswort mit dem Ausblick auf eine mögliche zukünftige Bedeutung des Art. 24 die Arbeit beendet.

2. Rückblende

Unverzichtbares Kompetenzattribut des modernen Staates ist seine Garantiefunktion für die innere und äußere Sicherheit.[2]

Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass frühe Integrationsversuche, wie bspw. die Europäische Verteidigungsgemeinschaft zu Beginn der fünfziger Jahre scheiterten, während die wirtschaftliche Integration in Europa zwar zögerlich, jedoch immer entscheidender zum Erfolg führte.[3]

Die Grundidee des Art. 24 und der Zweck, den der Verfassungskonvent von Herrenchiemsee und der Parlamentarische Rat mit der Aufnahme dieser Vorschrift in das Grundgesetz verfolgten, liegt beim ersten Augenschein auf der Hand: Es ging darum die Schaffung internationaler Organe zu erleichtern, um mit deren Wirkung für die Gebiete der beteiligten Staaten Angelegenheiten zu besorgen, die bisher ausschließlich den verschiedenen nationalen Souveränitäten überlassen waren. Konkret äußerte sich dies mit dem Gedanken an die Montanunion.[4]

Grundgedanke der Montanunion war es, die deutsche, wirtschaftlich und militärisch bedeutende Produktion von Kohle und Stahl unter eine internationale Kontrolle zu bringen. Dadurch sollte die Bedrohung des Friedens durch ein wiedererstarkendes Deutschland ausgeschlossen werden.[5] Angesichts des aufkeimenden Ost-West-Konflikts erschien ein solches Vorgehen nur dann friedenssichernd und erfolgversprechend, wenn Deutschland gemeinsam mit anderen europäischen Staaten in ein supranationales System eingegliedert würde.[6]

Dies war rechtlich innerhalb Deutschlands nur auf der Grundlage eines Art. 24 zu regeln, womit es am 18. April 1951 in Paris zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl kam, in der sich Deutschland, Frankreich, Italien und die Benelux-Staaten zusammenfanden. Weder in der Reichsverfassung von 1871, noch in der Weimarer RV waren Art. mit diesem Sinngehalt enthalten, so dass der Art. 24 ein Novum im deutschen Verfassungsrecht darstellt.

Auch eine Reihe anderer europäischer Staaten haben in ihre Verfassungen aus der gleichen Grundidee heraus Bestimmungen eingebracht, die ungeachtet kleinerer Unterschiede doch in ihrem Kern und in ihrer Tendenz vergleichbar sind. Wie der deutsche Art. 24, so sind auch diese Art. schon speziell auf die Errichtung der Europäischen Union gerichtet.[7]

So kann an dieser Stelle als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass der Grundstein für den Weg, der von der nationalenstaatlichen absoluten Souveränität zur europäischen Integration führte, von den europäischen Staaten bereits unmittelbar nach Kriegsende gelegt wurde.

3. Bedeutung des Art. 24 GG für die europäische Integration

Die Gründung der EG und die darauf folgende Praxis der Mitgliedstaaten galt als bedeutendster und als Grundanwendungsfall des Art. 24 GG. Er wurde daher vorzugsweise als Entscheidung für die supranationale Integration, gar als „Integrationshebel“ gedeutet, mit dessen Hilfe der „Souveränitätspanzer“ der Bundesrepublik durchbrochen wurde.[8]

Integration i.d.S. ist die größere Konzentration von Hoheitsrechten bei einer internationalen Organisation und zugleich der Prozess einer fortschreitenden wirtschaftlichen und politischen Annäherung und Verbindung, wie sie in den EG-Verträgen angelegt ist und durch die Präambel des zusätzlich legitimiert wird.[9]

So war Art. 24 dann auch Grundlage für verschiedene Übertragungen von Hoheitsrechten zur Erweiterung des europäischen Zusammenschlusses, wie z.B. die am 25. März 1957 in den Römischen Verträgen verabschiedete Gründung der EWG und auch die Europäischen Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen von 1959. Darauf folgte ein nächster Integrationsschritt in Form des Fusionsvertrages vom 8. April 1965, in dem die bis dahin noch getrennt bestehenden Organe der Gemeinschaften nach Art. 4 EGV zu einem gemeinsamen Rat und einer gemeinsamen Kommission zusammengeschlossen wurden. Auch die am 28. Februar 1986 beschlossene Einheitliche Europäische Akte, welche den Europäischen Binnenmarktes als Vertragsziel hatte und somit ein fundamentales Ereignis für die europäische Integration darstellte, fand ihren Weg ins Deutsche Recht durch Anwendung des Art. 24. Mit jedem dieser Verträge und Abkommen gelangte man zu einer höheren Integrationsstufe und ließ Europa ein Stück näher zusammenrücken. Dadurch wurden Strukturen der Europäischen Gemeinschaften natürlich auch immer komplexer. Um dieser Komplexität gerecht zu werden, wurde auf die Zustimmung des Bundesrates und die qualifizierte Mehrheit für die Übertragung von Hoheitsrechten verzichtet. Damit wurde die Übertragung auf zwischenstaatliche Einrichtungen erleichtert. Betrachtet man die erreichte Dichte der Integration, so erscheint eine Regelung, welche die Übertragung von Hoheitsrechten auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“ gestattet, doch als nicht genau definiert, da das im Unionsvertrag niedergelegte Integrationsstadium über das einer zwischenstaatlichen Einrichtung weit hinausgeht.

[...]


[1] Vgl. Jarass, Hans D.: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1997), S. 516 f.

[2] Vgl. Windhorst, Kay: Verfassungsrecht I – Grundlagen (1994); S. 14.

[3] Vgl. Di Fabio, Udo: Das Recht offener Staaten (1998); S. 89.

[4] Vgl. Blank, Michael: Grundgesetz: Basiskommentar (1996); S. 170.

[5] Vgl. Hesselberger, Dieter: Das Grundgesetz (1999); S. 198.

[6] Vgl. Blank, Michael: Grundgesetz: Basiskommentar (1996); S. 185.

[7] Vgl. Model, Otto: Grundgesetz (1996); S. 338 f.

[8] Vgl. Bleckmann, Albrecht: Europarecht (1990); S. 113 f.

[9] Vgl. Model, Otto: Grundgesetz (1996); S. 338 f.

Ende der Leseprobe aus 18 Seiten

Details

Titel
Die Bedeutung des Art. 24 Abs. I und Ia GG (Übertragung von Hoheitsrechten)
Hochschule
FOM Essen, Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Hochschulleitung Essen früher Fachhochschule  (FB Betriebswirtschaft)
Veranstaltung
Internationales Wirtschaftsrecht
Note
1,0
Autor
Jahr
2002
Seiten
18
Katalognummer
V5711
ISBN (eBook)
9783638135108
ISBN (Buch)
9783656617983
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bedeutung, Hoheitsrechten), Internationales, Wirtschaftsrecht
Arbeit zitieren
René Eickers (Autor:in), 2002, Die Bedeutung des Art. 24 Abs. I und Ia GG (Übertragung von Hoheitsrechten), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/5711

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