Gliederung
Überblick über die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa. 1
I. Einführung. 1
II. Allgemeiner Überblick über Entstehung von Verfassungsgerichten. 2
1. Polen 2
2. Ungarn 3
3. Russland 4
4. Bulgarien 7
5. Tschechoslowakei. 8
6. Slowakei 9
7. Rumänien. 10
III. Bestellung und Amtszeit der Verfassungsrichter 11
IV. Schlussbemerkungen 15
Literaturverzeichnis 15
„Im Zuge der Rückkehr nach Europa hat sich Osteuropa auf den Weg der Verfassungsstaatlichkeit begeben“ (Brunner 1993: S.820) schreibt der Verfassungsspezialist Georg Brunner. Die Wende der Jahre 1989 bis 1991 hat in Osteuropa den Entwicklungsrahmen für eine neue freiheitlich-demokratisch ausgerichtete Grundordnung geschaffen. Grundlage dieser neuen Ordnung sind nach westlichem Vorbild neue Verfassungen, als bestimmt übergeordnete Rechtsordnungen eines jeden Landes. Um diese Ordnung institutionell zu bewahren und weiterzuentwickeln wurden entsprechende Vorkehrungen getroffen. Ziel ist und war, dass die Gesetzgebung und Rechtsbestimmungen mit der Verfassung übereinstimmen. Meistens führte dies relativ schnell zu Überlegungen ein eigenes Verfassungsgerichte aufzubauen, welches sich mehr oder weniger am deutschen oder österreichischen Modell orientieren würde.
Um die Entwicklung begreiflicher zu machen, ist erst mal eine kurze Rückschau hilfreich. Der theoretische Hintergrund des Kommunismus hielt eine Verfassungsgerichtsbarkeit für überflüssig, da die sich das, an Marx und Lenin anlehnende, Verfassungsverständnis auf die Gewalteneinheit festgelegt hatte. Ansonsten wäre die Souveränität der Arbeiterklasse in Frage gestellt worden, weil nur das ‚demokratisch’ gewählte Parlament oberster Souverän sein kann. Tatsächlich wurden so die Diktatur und der Totalitarismus der kommunistischen Einheitspartei getarnt. Außerdem lehnten die Kommunisten grundsätzlich jegliche Kontrolle ab. Dennoch wurden im früheren Ostblock teilweise schon in den 60er Jahren Versuche unternommen Verfassungsgerichte einzurichten, die jedoch keine große Bedeutung erlangten. Darauf werde ich aber bei der Analyse der einzelnen Ländern kurz eingehen.
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Im folgenden werde ich versuchen einen kurzen Überblick über Verfassungsgerichte, ihre Entwicklung, Zusammensetzung, etc. in den einzelnen Ländern Osteuropas zu geben. Dies ist leider nur unvollständig möglich.
In Polen wurde auch schon vor der Wende eine Verfassungsgerichtsbarkeit aufgebaut, auch wenn sich dies über mehrere Jahre (1982 bis 1985) hinzog. Es wurde dabei der Versuch unternommen Verfassungskontrolle und Gewalteneinheit zusammen zu bringen. Praktisch bedeutete dies, dass das Verfassungsgericht zwar ein Gesetz des Sejm, des polnischen Parlaments, für verfassungswidrig erklären konnte, jedoch musste diese Entscheidung selbigem Parlament vorgelegt werden, welches mit einer Zweidrittelmehrheit das entsprechende Gesetz trotzdem aufrecht erhalten konnte. Rechtsverordnungen konnten jedoch für ungültig erklärt werden, da dies nicht vom Parlament stammten.
Zwischen 1986 und 1989 hat sich das Polnisches Verfassungstribunal (Tribunal Konstytucyjny) mit 82 Fällen beschäftigt, davon bezogen sich die meisten jedoch auf Rechtsverordnungen.
Von der Stelle des 1988 eingerichteten Ombudsmann, quasi als Bürgerrechtsbeauftragtem, gingen zahlreiche Initiativen für Entscheidungen des Verfassungstribunal aus. Auch die Antragsberechtigung von Interessenverbänden führte zu einer Zunahme der behandelten Fälle.
Mit den demokratisch gewählten Regierungen nach dem totalen Zusammenbruch des Ostblocks hat sich die Rechtssprechung des polnischen Verfassungstribunals noch intensiviert.
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Selten hat der Sejm Entscheidungen des Verfassungsgericht mit einer Zweidrittel Mehrheit überstimmt, und Regierungsvertreter gaben oft Fehler auf dem Weg der Transformation zu.
Mit der neuen Verfassung 1997 hat sich die Arbeit des Verfassungsgerichts vereinfacht, denn nun konnte das Gericht nur mehr nach der Verabschiedung eines Gesetzes aktiv werden, und nicht mehr während des Gesetzgebungsprozesses befragt werden. Die neue Verfassung lässt auch Verfassungsbeschwerden von Bürgern zu. In seiner Beurteilung schreibt Brunner zur Entwicklung des polnischen Verfassungstribunals: „In qualitativer Hinsicht kann der Beitrag des polnischen Verfassungstribunals zur Entstehung des Rechtsstaats als beachtlich, nicht aber als revolutionär bezeichnet werden.“ (Brunner 1993: S.824)
2. Ungarn
In Ungarn wurde 1984 der Ungarische Verfassungsrat (Alkotmányjogi Tanács) geschaffen, der jedoch „eher einem besonderen parlamentarischen Ausschuss mit justitiellen Zügen“ (Brunner 1993: S.824) glich. Der Verfassungsrat hatte jedoch stark eingeschränkte Befugnisse, keine engagierten Mitglieder und folglich ein untaugliches Instrument, welches dann 1990 durch ein echtes Verfassungsgericht ersetzt wurde. Dem vorausgegangen war im Jahre zuvor eine totale Revision der Verfassung zu einer demokratisch-rechtsstaatlichen Ausrichtung.
Mit dem ungarischen Verfassungsgericht (Alkotmánybíróság), welches am 1.Januar 1990 seine Tätigkeit aufnahm, übernahm Ungarn nach dem Ende des Kalten Krieges „auf dem Gebiet der osteuropäischen Verfassungsgerichtsbarkeit eine Vorreiterrolle“ (Brunner 1993: S.827). Das besondere am ungarischen Verfassungsgericht ist, dass der Gesetzgeber jedem Individuum (Popularklage) den Zugang zu ihm eröffnet hat, um Rechtsnormen überprüfen zu lassen. Und die ungarische Bevölkerung hat dieses Instrument genutzt, denn schon in den ersten drei Jahren (1990-1992) war dies bei insgesamt 5.627 Fällen den ungefähr 4.500 Popularklagen zuzuschreiben. Auch wenn Zwei Drittel der Anträge mangels Zuständigkeit abgewiesen wurden, kann man nicht darüber hinwegsehen, dass das Gericht in dieser Zeit 573 Fälle entschieden hat.
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Arbeit zitieren:
Dipl. Pol. Tobias Raschke, 2002, Überblick über die Entwicklung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Osteuropa, München, GRIN Verlag GmbH
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