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Enquete-Kommission „Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands Weg in
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Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis IV
Einführung 1
Verbraucherschutz im Internet 2
A Internationalität: IPR Kollisionsrecht 2
I Art 29 EGBGB 2
II Art 29a EGBGB 3
III Art 34 EGBGB 4
B (Nationaler) Verbraucherschutz 5
I Widerrufs und Rückgaberecht (§§ 361a b BGB) 5
II Fernabsatzgesetz 5
1. Anwendungsbereich 6
a) Fernabsatzverträge 6
aa) Verbraucher 6
bb) Unternehmer 7
cc) Fernkommunikationsmittel 7
dd) Fernabsatz 7
b) Ausnahmen 8
aa) Bau und Verkaufsverträge über Immobilien 9
bb) Verträge über Lebensmittel und Gegenstände des täglichen Bedarfs 9
cc) Verträge in den Bereichen von Unterbringung Beförderung oder Lieferung von
Speisen sowie Freizeitgestaltung 10
dd) Automatenverträge Benutzungsverträge an öffentlichen Fernsprechern und
Versteigerungen 10
c) Günstigkeitsprinzip 10
2. Regelungen des FernAbsG zum Schutz des Verbrauchers 11
a) Informationspflichten des Unternehmers 11
aa) Rechtzeitige Unterrichtung des Verbrauchers 12
bb) Transparenzgebot 13
cc) Bestätigung der Informationen auf einem dauerhafter Datenträger 13
(1) Dauerhafter Datenträger 14
(a) Papiergebundene Schriftstücke 14
(b) Elektronische Speichermedien 14
(c) E-Mail und Webformulare 15
(2) Besondere Kennzeichnungspflicht § 2 Abs 3 S 2 FernAbsG 16
dd) Folgen bei Nichtbeachtung der Informationspflichten 16
b) Widerrufsrecht des Verbrauchers 17
aa) Widerrufsfrist 17
bb) Widerrufserklärung 18
cc) Erlöschen des Widerrufsrechts 18
dd) Ausnahmen vom Widerrufsrecht 19
(1) Verderbliche oder auf Kundenwunsch zugeschnittene Ware 19
(2) Entsiegelte Audio und Videoaufzeichnungen sowie Software 19
(3) Zeitungen Zeitschriften und Illustrierte 19
(4) Wett und Lotteriedienstleistungen sowie Versteigerungen 20
ee) Rechtsfolgen des Widerrufs 21
(1) Rückabwicklung § 361a BGB 21
(2) Schadensersatzpflicht 21
(3) Vergütung für die Nutzung der Sache 22
(4) Der Widerruf von finanzierten Geschäften 22
IV
(a) Vom Unternehmer finanzierte Geschäfte 23
(b) Von Dritten finanzierte Geschäfte 23
ff) Rechtsnatur des Widerrufsrechts 23
gg) Verhältnis zu anderen Vorschriften 24
c) Rückgaberecht 24
aa) Voraussetzungen 25
bb) Ausübung des Rückgaberechts 25
3. Unabdingbarkeit Umgehungsverbot 25
III Haustürwiderrufsgesetz 26
1. Direkte Anwendung 26
2. Analogie zum Teleshopping 27
3. Überrumpelung 28
IV Verbraucherkreditgesetz 29
1. Fernabsatzhandel § 8 VerbrKrG 29
2. Konkurrenzen 30
V AGB-Gesetz 31
VI Kaufrecht ( §§ 459 II 463 S 1 BGB) 31
VII Pauschalreiserecht (§§ 651a 651l BGB) 31
VIII Haftung für Gewinnzusagen § 661a BGB 32
IX Haftung bei Kreditkartenmissbrauch § 676h BGB 32
X Wettbewerbsrecht 33
XI Spezialgesetzliche Regelungen 33
1. Fernunterrichtsschutzgesetz 33
2. Teilzeit-Wohnrechtegesetz 34
C Fazit 34
V
Einführung
Neben dem klassischen Versandhandel werden unter Einsatz neuer Kommunikationstechnologien zunehmend auch grenzüberschreitend elektronisch gestützte Käufe durch den Verbraucher getätigt. So sind die neuen Medien geeignet, jegliche Art von Waren oder Dienstleistungen kostengünstig, bequem und schnell weltweit zu vermarkten. Diese Vertriebsarten, die sich unter dem Begriff Fernabsatz fassen lassen, sind insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen kann. Damit kommt es hier oftmals zu einem Ungleichgewicht der Verhandlungspositionen zwischen Anbieter und Verbraucher. Gerade Vertragsschlüsse im Internet werden wegen der Vielseitigkeit und Schnelligkeit des Mediums immer populärer und gewinnen daher mehr und mehr an Bedeutung. Studien sehen ein überproportionales Zuwachspotential in diesem Marktsegment voraus; allein für die Bundesrepublik wird teilweise von einem Umsatzpotential von bis zu sechzig Milliarden DM in den Bereichen des Online- und Teleshopping ausgegangen 1 . Zwar setzt auch der Vertragsschluss im Internet zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die etwa per EMail ausgetauscht werden können; die Annahme eines attraktiv ausgestalteten Vertragsangebotes per Mausklick ist jedoch alltäglich geworden. Bedenkt man, dass die Hemmschwelle zu einem solchen rechtsverbindlichen Mausklick durchaus niedriger liegt, als bei sonstigen Arten von Willenserklärungen, steht ähnlich wie beim „Haustürgeschäft“ oder „Teleshopping“ die Frage nach Verbraucherschutz im Raum. Ein solcher Verbraucherschutz müsste eine gleichwertige Verhandlungsposition zwischen Verbraucher und Unternehmer ermöglichen, damit die sich auf Verbraucherseite aus dem Fernkommunikationsmedium ergebenden Nachteile ausgeglichen werden. Einen derartigen Nachteilsausgleich findet man bereits in verschiedenen nationalen Verbraucherschutzregelungen. Hinzu kommt nun das Fernabsatzgesetz, wel-ches in Umsetzung der von der EU verabschiedeten Fernabsatzrichtlinie 2 u.a. auch den Verbraucherschutz bei Geschäften im Internet gewährleisten soll. Die vorliegende Arbeit wird sich daher mit der Frage beschäftigen, inwieweit Regelungen des Verbraucherschutzrechts bei Rechtsgeschäften im Internet Anwendung finden. Ein Schwerpunkt der Arbeit wird darin liegen, die Be-
1 EnqueteKommission„Zukunft der Medien in Wirtschaft und Gesellschaft – Deutschlands
Weg in die Informationsgesellschaft“, Bundestagsdrucksache 13/11004 vom 22.6.1998, S. 21.
2 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, verabschiedet am 17.2.1997
über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl. EG Nr. L 144 vom
4.6.1997, S. 19.
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stimmungen des Fernabsatzgesetzes 3 kritisch aufzuzeigen. Wegen der Übergangsvorschriften innerhalb der aktuellen gesetzlichen Änderungen kann dar-über hinaus auch auf eine Darstellung der bisherigen, teilweise umstrittenen Rechtslage nicht verzichtet werden.
Verbraucherschutz im Internet
A. Internationalität: IPR Kollisionsrecht
Der Rechtsverkehr im Internet zeichnet sich vor allem durch seine Internationalität aus. Effektiver (euro)nationaler Verbraucherschutz bei Verträgen via Internet ist jedoch nur möglich, wenn dieser nicht durch den internationalen Charakter der Vertragsabschlüsse unterlaufen wird.. Grundsätzlich ist daher auch bei Verbraucherverträgen im Internet das anwendbare materielle Recht zu bestimmen. Das für internationale Vertragsabschlüsse geltende Kollisions-recht, welches im Konfliktfall regelt, ob deutsches Recht oder das Recht eines anderen Staates gilt, ist grundsätzlich in den Artt. 27ff. EGBGB geregelt.
I. Art. 29 EGBGB Die zentrale Norm des Verbraucherschutzes ist Art 29 EGBGB, der unter den Voraussetzungen des Art. 29 I Nr. 1 − 3, II EGBGB eine Sonderanknüpfung an zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes ermöglicht, wenn diese für den Verbraucher günstiger als die sonst zur Anwendung kommenden Vorschriften sind 4 . Art. 29 I EGBGB erfasst den Fall der Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB, Art. 29 II EGBGB den der objektiven Anknüpfung nach Art. 28 EGBGB. In beiden Fällen muss eine Voraussetzung des Art. 29 I Nr. 1 − 3 EGBGB vorliegen.
Gem. Art. 29 I Nr. 1 EGBGB muss dem Vertragsschluss ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung im Staat des Verbrauchers vorausgehen, und dieser muss in diesem Staat die zum Vertragsschluss erforderlichen Rechtshandlungen vornehmen. Ein Teil der Literatur nimmt an, dass es sich um gezielt auf den Markt des Verbraucherlandes gerichtete Werbung und Angebote handeln muss 5 . Bei Werbung und Angeboten im Internet zielt der Anbieter jedoch nicht auf den Markt eines bestimmten Landes ab, so dass mit dieser Meinung bei Verträgen via Internet der Verbraucherschutz erheblich reduziert würde. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten ist diese Auslegung daher zu eng, zumal der Verbraucher im Internet idR kaum herausfinden kann, ob
3 Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstel-
lung von Vorschriften auf Euro v. 27.6.2000 (BGBl. I, S. 897).
4 Böhm, S. 121.
5 Palandt-Heldrich, EGBGB 29, Rn. 5.
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ihn die Werbung nur zufällig oder bestimmungsgemäß erreicht hat 6 . Folglich ist der Gegenansicht 7 zuzustimmen, nach der Art. 29 I Nr. 1 EGBGB schon dann vorliegt, wenn die Webseite eines Anbieters Werbung oder ein Angebot enthält und ein Verbraucher am Bildschirm ein Bestellformular ausfüllt 8 . Dagegen liegt Art. 29 I Nr. 2 , 3 EGBGB bei Verträgen via Internet kaum vor. Nr. 2 verlangt, dass der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung im Verbraucherstaat entgegennehmen. Entgegennahme bedeutet Zugang der Willenserklärung des Verbrauchers 9 . Bei Verträgen via Internet geht dem Anbieter eine Willenserklärung des Verbrauchers zu, wenn sie bei ihm gespeichert wird 10 . Sie geht also bei grenzüberschreitenden Verträgen via Internet regelmäßig am Sitz des Anbieters und nicht im Verbraucherstaat zu. Art. 29 I Nr. 3 EGBGB betrifft den Fall, dass der Verkäufer den Verbraucher zu einer Reise in einen anderen Staat verleitet, um diesem dort Waren zu verkaufen. Dies ist bei Verträgen via Internet kaum vorstellbar, da der Verbraucher regelmäßig keine Reise zum Zwecke von Internetgeschäften unternimmt. Sind die Art. 29 I Nr. 1 – 3 EGBGB gegeben, finden die deutschen Verbrau-cherschutzvorschriften immer dann Anwendung, wenn durch die Anwendung nichtdeutschen Rechts dem Verbraucher in Deutschland Verbraucherschutz entzogen wird. Es bleibt jedoch umstritten 11 , ob sich die an Territorien anknüpfenden IPRRegelungen ohne weiteres auf den Vertragsschluss via Inter-net anwenden lassen. Um einen effektiven Verbraucherschutz im Internet zu gewährleisten, wird zum Teil vertreten, dass man die IPR-Normen so auslegen müsse, dass jedenfalls dem Verbraucher bekannte Regelungen Anwendung finden 12 . Nach anderer Ansicht könne man eine im internationalen Medium Internet homogene Lösung nur durch supranationale Gesetzeswerke finden 13 .
II. Art. 29a EGBGB Im Zuge der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie wurde Art. 29a EGBGB neu eingefügt. Dieser legt in Absatz 1 Satz 1 eine spezielle ordre publicKlausel fest, welche den Verbraucherschutz auf Grundlage der europäischen Verbraucherschutzrichtlinien auf Verträge ausdehnt, die aufgrund einer Rechtswahl nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines an-deren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
6 Reithmann/Dageförde-Martiny,Rn. 441.
7 Böhm, S. 111; T. Pfeiffer, NJW 1999, S. 3674 (3685).
8 A. Waldenberger, BB 1996, S. 2365 (2371).
9 Böhm, S. 113; MüKo-Martiny, Art. 29 Rn. 15.
10 Eichhorn, Internet-Recht, S. 71.
11 D. Arnold, CR 1997, S. 526 (527).
12 A. Waldenberger, BB 1996, S. 2365 (2367).
13 Eichhorn, Internet-Recht, S. 77.
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raum unterliegen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines dieser Staaten aufweist. Grundlage für die Kollisionsnorm ist die Bestimmung in Art. 12 II FARL, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Schutz der Richtlinie auch dann sicherzustellen, wenn der Vertrag dem Recht eines Drittstaates unterstellt ist, jedoch einen engen Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsgebiet aufweist. Ein Unterschied zu den bisherigen Sonderkollisionsregeln, etwa in § 12 S. 1 AGBG, § 8 TzWrG, liegt darin, dass diese generell von Verträgen sprechen, die ausländischem Recht unterliegen. In Übereinstimmung mit den Richtlinienvorgaben soll in Zukunft jedoch einschränkend auf das Recht der NichtEUMitgliedstaaten abgestellt werden. Damit sind deutsche Verbraucherschutzbestimmungen etwa des FernAbsG grundsätzlich dann anwendbar, wenn der Vertrag dem Recht eines Nicht-EU-Mitgliedstaates unterliegt, jedoch einen Bezug zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums aufweist. Die Son-deranknüpfung in Art. 29a EGBGB betrifft entsprechend den Richtlinienvor-gaben nur den Fall der Rechtswahl nach Art. 27 EGBGB. Ist die in Art. 29a II
EGBGB umschriebene Vermutung eines inneren Zusammenhanges gegeben,
so ist also gewährleistet, dass der Verbraucher den durch die FARL gewährten Schutz nicht durch die Wahl des Rechts eines Drittstaates verliert.
III. Art. 34 EGBGB Umstritten ist, ob deutsche Vorschriften über den Verbraucherschutz über Art.
34 EGBGB einer Sonderanknüpfung unterliegen. Ein Teil der Literatur lehnt
dies ab 14 . Eine a. A. hält eine solche Sonderanknüpfung zumindest ergänzend für die von Art. 29 EGBGB nicht erfassten Verträge für möglich 15 . Da auch bei grenzüberschreitenden Verträgen die nationalen Vorschriften zum Verbraucherschutz nicht umgangen werden sollten, ist diese Meinung vorzugswürdig. Zudem ist der Art. 29 EGBGB zugrundeliegende Art. 5 EVÜ ein Kompromiss und will den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz nicht abschließend regeln 16 . Auch sollte der Art. 34 EGBGB zugrundeliegende Art. 7
II EVÜ ursprünglich den gesamten kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz
beinhalten 17 . Gem. Art. 36 EGBGB ist aber zu berücksichtigen, dass das auf dem EVÜ basierende Recht in den Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt wird. Da von den Vertragsstaaten bei Art. 7 II EVÜ über Verbraucherschutz nach-
14 P.Schlosser, FS Steindorff, S. 1379 (1387).
15 MüKo-Martiny, Art. 29 Rn. 95; Soergel-v.Hoffmann, Art. 34 Rn. 10; BTDrS. 10/503, S. 21
(28).
16 W. Roth, RIW 1994, S. 275 (276).
17 W. Roth, RIW 1994, S. 275 (278).
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gedacht wurde, liegt jedoch die Anwendung von auf Art. 7 II EVÜ beruhenden verbraucherschützenden Normen nahe. Deshalb sollten sie bei Lücken des Art.
29 EGBGB von Art. 34 EGBGB erfasst werden und auch international zwin-
gend gelten. Sie dürfen nicht schon dadurch ausgeschlossen sein, dass eine dem Art. 29 I Nr. 1-3 EGBGB nur ähnliche Konstellation vorliegt.
B. (Nationaler) Verbraucherschutz
Verbraucherschutz im Internet zeichnet sich insbesondere durch einen Übereilungsschutz aus, der in den einschlägigen nationalen Vorschriften konsequent umgesetzt wurde. Dabei sind die Regelungen geprägt durch die klassischen Schutzinstrumente: Informationspflichten des Unternehmers und ein Widerrufsrecht des Verbrauchers.
I. Widerrufs- und Rückgaberecht (§§ 361a, b BGB) Eine zentrale Bedeutung für verbraucherschützender Vorschriften kommt der Einführung der allgemeinen Regelung des Widerrufsrechts in den §§ 361a, b
BGB zu. Durch die Vereinheitlichung der im Detail bisher unterschiedlichen
Widerrufsregelungen des HWiG, VerbrKrG, TzWrG und FernUSG wird hier nicht nur eine äußerliche, sondern auch inhaltliche Abweichung gegenüber der früheren Gesetzeslage bewirkt. So ist das Widerrufsrecht nach § 361a I BGB in konstruktiver Hinsicht nicht mehr als rechtshindernde Einwendung ausgestaltet, die die Willenserklärung des Verbrauchers bis zum Ablauf der Widerrufsfrist schwebend unwirksam 18 sein ließ. Vielmehr soll das Widerrufsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers als Gestaltungsrecht wirken, so das eine bereits wirksam gewordene Willenserklärung durch fristgerechten Widerruf ex nunc vernichtet wird. So sprechen die Gesetzesmaterialien eindeutig von einer „schwebenden Wirksamkeit“ des Vertrages 19 . Die Rückabwicklung erbrachter Leistungen erfolgt jedoch nicht wie etwa bei der Anfechtung nach Bereicherungsrecht, sondern nach der Sonderregelung des § 361a II, der im Grundsatz auf das Rücktrittsrecht verweist, allerdings auch eine Reihe bedeutsamer Änderungen enthält (Einzelheiten im Abschnitt Widerrufsrecht).
II. Fernabsatzgesetz In Umsetzung der am 20. 5. 1997 verabschiedeten Richtlinie über den Verbraucherschutz im Fernabsatz 20 (Fernabsatzrichtlinie) ist nunmehr mit Verzögerung am 30. 6. 2000 das Fernabsatzgesetz mit den vom Vermittlungs-
18 BGHNJW 1996, S. 57 (57).
19 BT-Drs. 14/2658, S. 42.
20 Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz, ABl Nr. L. 144/19 v. 4. Juni 1997. -5-
Quote paper:
Christian Schneider, 2001, Verbraucherschutz im Internet, Munich, GRIN Publishing GmbH
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Law - Civil / Private / Law of Obligation / Property Law
Termpaper, 17 Pages
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Die Abgrenzung von Vorbereitun...
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Grundrechte und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Law - Public Law / Constitutional Law / Basic Rights
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