Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung 01
B. Begriffsbestimmungen 02
I. Gut, Sache 02
II. Besitz 02
III. Eigentum 03
C. Eigentumsübergang 04
I. Verfügungsbeschränkungen 04
II. Erwerb vom Berechtigten 04
1. Lieferung 04
a. Dingliche Einigung 05
b. Besitzverschaffung 06
c. Übergabesurrogate 06
aa. Besitzkonstitut 06
bb. Brevi manu traditio 07
cc. Longa manu traditio 07
2. Gültiger Titel 08
a. Allgemeines 08
b. Abstraktions- vs. Kausalprinzip 08
3. Verfügungsbefugnis 10
III. Erwerb vom Nichtberechtigten 11
1. Die Regelung des Art. 3:86 BW 11
a. Allgemeines 11
b. Guter Glaube 12
c. „verkrijging dan om niet“ / Entgeltlichkeit 13
d. Gestohlene Güter 14
2. Die Regelung des Art. 3:88 BW 15
a. Anwendungsbereich 15
b. Voraussetzungen 15
c. Rechtsfolge, Zielsetzung und Rechtsvergleichung 16
D. Rückabwicklung einer Eigentumsübertragung 16
I. Rücktritt (ontbinding) 16
II. „recht van reclame“ - Rücktritt mit dinglicher Wirkung 17
1. Anwendungsbereich und Ziele 18
2. Voraussetzungen 18
3. Rechtsfolgen 19
4. Rechtsdogmatik 19
5. Drittschutz 20
E Vergleichendes Fazit und Beurteilung 21
A. Einleitung
In dieser Arbeit soll das Verfahren der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung der deutschen und niederländischen Rechtsordnung erörtert und verglichen werden. Im Vordergrund stehen dabei die einzelnen Grundvoraussetzungen für den Eigentumsübergang an Mobiliarsachen. In diesem Zusammenhang wird detailliert auf die Gründe, Folgen und Auswirkungen der unterschiedlichen Grundsätze, d.h. Abstraktions-, Trennungs- und Kausalprinzip, eingegangen. Abweichungen von den Grundvoraussetzungen wie mögliche Alternativen im Rahmen der Besitzverschaffung (Übergabesurrogate) und Fragen des gutgläubigen Erwerbs werden herausgearbeitet und innerhalb dieser Prinzipien eingeordnet.
Im vierten Teil wird die Thematik der Rückabwicklung einer Eigentumsübertragung beleuchtet. Hier weist die niederländische Rechts-ordnung ein zusätzliches Instrument, das „reclamerecht“, auf, das auf Grund seiner dinglichen Wirkung kein Gegenstück im BGB kennt.
Die Rechtsvergleichung wird in die einzelnen Abschnitte inzidiert. Große Teile dieses Rechtsgebietes entsprechen sich in Burgerlijk Wetboek und BGB, wie bspw. das grundsätzliche Traditionsprinzip sowie die Abweichung davon im Rahmen der Übergabesurrogate und eine Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Deshalb werden auch tiefer liegende Unterschiede aufgezeigt und eklatantere Abweichungen ausführlich behandelt. Dabei werden die einzelnen Ergebnisse regelmäßig auf die Funktionsweise und Effekte von Abstraktions- bzw. Kausalprinzip zurückgeführt. Kritik an den einzelnen Prinzipien durch Autoren beider Länder wird aufgezeigt und diskutiert.
1
B. Begriffsbestimmungen
I. Gut, Sache
Der Begriff goed („Gut“ bzw. „Güter“) stellt im niederländischen Recht einen Oberbegriff dar für alle Sachen und Vermögensrechte (Art. 3:1 Burgerlijk Wetboek (BW)). Hierzu zählen demnach auch Forderungs-, Urheber-, Patent- und Markenrechte. 1 Damit ist goed inhaltlich vergleichbar mit dem deutschen Begriff Gegenstand. 2 Zaken (Sachen) sind Bestandteil der goederen und „sind die der menschlichen Beherrschung fähigen, körperlichen Gegenstände“. 3 Unterteilt wird zunächst nach beweglichen und unbeweglichen Sachen. Dabei werden die Immobiliarsachen abschließend aufgezählt in Art. 3:3 I BW und dadurch abgegrenzt von den Mobiliarsachen („Beweglich sind alle Sachen, die nicht unbeweglich sind.“ 4 ). Eine weitere Abgrenzung erfolgt zwischen Registergütern und Nicht-Registergütern gem. Art. 3:10 BW. Zur ersten Kategorie gehören v.a. unbewegliche Sachen nebst beschränkt dinglichen Rechten darauf sowie Seeschiffe und Flugzeuge, welche im deutschen Recht als Immobiliarsachen gelten. 5 Die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Mobiliar- und Immobiliarsachen begründet sich insbesondere in der korrekten Anwendung sachenrechtlicher Normen, die letztgenannte Abgrenzung ist für Übergabe und Übertragung von Bedeutung. 6 Diese Arbeit befasst sich im Folgenden ausschließlich mit beweglichen Sachen, die keine Registergüter sind.
II. Besitz
Bezit nach Art. 3:107 BW - im deutschen Recht dem Eigenbesitz gleichkommend, hat im niederländischen Recht zwei Funktionen: eine statische und eine dynamische Funktion. Die statische Funktion erfüllt sich in der Beschreibung eines tatsächlichen Zustandes und entfaltet damit die dem römischen Recht entstammende prozessuale Besitz- 1 Asser, GoederenrechtI, Rn. 50
2 Mincke, Einführung, Rn. 100
3 NBG, Art. 3:2
4 NBG, Art. 3:3 II
5 Mincke, Einführung, Rn. 150
6 Asser, Goederenrecht I, Rn. 85
2
schutzfunktion (Art. 3:125 I BW) sowie Eigentumsvermutung nach Art. 3:119 I BW, § 1006 BGB. 7
Die dynamische Funktion spiegelt sich durch Besitzänderungen wie -übertragungen bei der Übergabe von Sachen (Art. 3:84 I BW), bei der Ersitzung (Art. 3:99 BW) sowie der Aneignung (Art. 5:4 BW) wider. 8
III. Eigentum
Eigendom ist gem. Art. 5:1 I BW das umfangreichste, exklusive Recht, was eine Person an einer Sache haben kann. Es lässt sich mit Ausnahme der beschränkt dinglichen Rechte nicht spalten oder teilweise übertragen. Die zwei daraus folgenden Eigenschaften von Eigentum sind einerseits die positive Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und Sache, andererseits eine durch das Eigentum hergestellte negative Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und Dritten: Der Eigentümer kann vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und ungeschriebener Gesetze sowie unter Beachtung der Rechte Anderer eine Sache frei benutzen (Art. 5:1 II BW). Die negative Rechtsbeziehung besteht im Ausschluss Dritter von der Sache sowie in einem Vindikationsanspruch (Art. 5:2 BW, § 985 BGB). 9 Nieskens-Isphording sieht dennoch einen Unterschied zum Eigentumsbegriff im BGB: Im deutschen Recht habe der Eigentümer das Recht, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren“ (§ 903 BGB), was zu einem Eigentumsrecht ohne jegliche Grenzen führe und im Rahmen einer sozialen Gesellschaft unvertretbar sei. Daher habe der niederländische Gesetzgeber ein derart weites Eigentumsrecht ausdrücklich verneint. Durch Art. 14 II GG sei jedoch eine Einschränkung des Eigentumsrechts i.d.S. gegeben; mithin gebe es keine wesentlichen Unterschiede zwischen BW und BGB. 10
7 Asser, Goederenrecht I, Rn. 107; Mijnssen, Bezit, S. 22f.
8 Mijnssen, Bezit, S. 29f.
9 Asser, Goederenrecht II, Rn. 19, 21; auch Nieuwenhuis, Commentaar, S. 1957
10 Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 17f.
3
C. Eigentumsübertragung
I. Verfügungsbeschränkungen
Die grundsätzliche Möglichkeit einer Eigentumsübertragung ist im niederländischen Recht garantiert nach Art. 3:83 I BW. Verfügungsbeschränkungen können nur durch Gesetz entstehen oder, wenn „die Art des Rechtes einer Übertragung widerspricht“ 11 . Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen oder -verbote bzgl. beweglicher Sachen existieren indes nicht.
Auch durch Parteivereinbarung können sich Verfügungsbeschränkungen oder -verbote ergeben, allerdings im Rahmen der Eigentumsübertragung nicht mit absoluter, sondern nur mit relativer Wirkung. Dies entspricht der Regelung in § 137 BGB. 12 Eine solche Vereinbarung entfaltet demnach keine dingliche Wirkung, sondern ist lediglich verpflichtende Vereinbarung (vgl. § 137 S. 2 BGB). Ließe man einen generellen und absoluten Ausschluss der Eigentumsübertragung durch Parteivereinbarung zu, führe dies zum „ökonomischen Tod“ der betreffenden Sache und damit zu einer massiven Einschränkung des freien Warenverkehrs. 13
II. Erwerb vom Berechtigten
Der Eigentumserwerb vom Berechtigten richtet sich grundsätzlich nach Art. 3:84 I BW. Danach hat eine Lieferung zu erfolgen, die in der Erfüllung eines Rechtsgrundes (titel) begründet ist und von einem Verfügungsberechtigten ausgeführt wird. Diese Voraussetzungen müssen konstitutiv vorliegen; fehlt es auch nur an einer, scheitert die Eigentumsübertragung. 14
1. Lieferung
Erste Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung ist die Lieferung (levering). Diese setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dingliche Einigung und Besitzverschaffung.
11 NBG, Art. 3:83 I
12 Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 28
13 Reehuis, Goederenrecht, Rn. 105
14 Reehuis, Goederenrecht, Rn. 111; Ausnahmen davon nur im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs; siehe dazu unten S. 11ff.
4
a. Dingliche Einigung
Das BGB verlangt gem. § 929 S. 1 u.a. explizit eine Einigung zwischen den Parteien über den Eigentumsübergang. Im BW ist diese Voraussetzung nicht formuliert, aber auch wenn das BW eine dingliche Einigung (goederenrechtelijke overeenkomst) nicht ausdrücklich nennt und sie seitens Teilen der Praxis sogar als überflüssig angesehen wird, stellt die dingliche Einigung den Kern der Lieferung dar. 15 Die dingliche Einigung ergibt sich aus den Willenserklärungen der Parteien, Eigentum zu übertragen. Aus den Willenserklärungen muss erkennbar sein, auf welche Sache(n) sie sich beziehen; sie müssen ausreichend bestimmt sein (Bestimmtheits- oder Spezialitätsgrundsatz, Art. 3:84 II BW). Sollen bspw. Warenlager übereignet werden, müssen die zu übereignenden Objekte anhand der dinglichen Einigung individualisierbar sein. 16
In beiden Rechtsordnungen wird die dingliche Einigung oft nicht ausdrücklich, sondern konkludent durch die Übergabe erfolgen, bspw. bei Bargeschäften des täglichen Lebens. 17 Sollte sie jedoch ausdrücklich erfolgen und zeitlich mit der Übergabe auseinanderfallen, ist fraglich, inwieweit die Parteien an eine antizipierte Einigung gebunden sind. Im niederländischen Recht kann eine auf ein Rechtsgeschäft bezogene Willenserklärung nach Art. 6:219 BW nur so lange widerrufen werden, bis sie angenommen worden ist. Diese Vorschrift gilt gem. Art. 6:216 BW auch für dingliche Einigungen. Sollte eine antizipierte dingliche Einigung also stattgefunden haben, muss man davon ausgehen, dass die Parteien auch daran gebunden sind. Im deutschen Recht wird nach herrschender Meinung davon ausgegangen, dass die dingliche Einigung erst bei Übergabe der Sache bindend wird; § 929 S. 1 BGB erfordere noch bei der Übergabe ein Einigsein zwischen den Parteien. Damit sei die dingliche Einigung bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich. 18
15 str., vgl. Asser, Goerderenrecht I, Rn. 207 a.E.; Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 30
16 Asser, Goederenrecht I, Rn. 214
17 Mijnssen, Bezit, S. 92; Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 30
18 Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 34; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 5, Rn. 36
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b. Besitzverschaffung
Für die Lieferung ist außerdem eine tatsächliche Leistungshandlung in Form der Besitzverschaffung erforderlich. Durch einen solch äußerlich wahrnehmbaren Vorgang soll im niederländischen wie im deutschen Recht Publizitätswirkung hergestellt werden. Die Bedingung, dass für eine Lieferung nicht nur die dingliche Einigung, sondern auch die Besitzverschaffung notwendig ist, ohne die keine Übereignung stattfinden kann, nennt man Traditionsprinzip. 19 Für bewegliche Nicht-Registergüter, die sich im unmittelbaren Besitz des Veräußerers befinden, bestimmt sich die Besitzverschaffung nach Art. 3:90 I BW, § 854 BGB. Der Erwerber muss die Sachherrschaft so ausüben können, wie sie bislang der Veräußerer ausüben konnte (Art. 3:114 BW). Es muss eine vollständige Übertragung stattfinden, indem der Veräußerer seine Besitzposition gänzlich aufgibt. 20 Insofern gibt es im Hinblick auf die grundsätzliche Anwendung des Traditionsprinzips keine Unterschiede in den jeweiligen Rechtsordnungen.
c. Übergabesurrogate
Sowohl das niederländische als auch das deutsche Recht kennen Übergabesurrogate, die die tatsächliche Übergabehandlung substituieren und damit das Traditionsprinzip durchbrechen. 21
aa. Besitzkonstitut
Zunächst ist es möglich, die Übergabe durch ein Besitzkonstitut zu ersetzen. Dabei einigen sich Veräußerer und Erwerber dinglich über den Eigentumsübergang (§§ 929 S. 1, 930 BGB) sowie ein Besitzmittlungsverhältnis (z.B. Miet-, Pacht-, Leihvertrag) i.S.d. § 868 BGB, Art. 3:111 BW. Fortan ist der Erwerber mittelbarer Eigenbesitzer der Sache, der Veräußerer nunmehr unmittelbarer Fremdbesitzer. Im BW ist dieses Übergabesurrogat, „constitutum possessorium“ genannt, geregelt in Art. 3:115a BW. 22
19 Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51, Rn. 1
20 Asser, Goederenrecht I, Rn. 211; Hütte, Sachenrecht I, S. 135 a.E.
21 Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51, Rn. 3
22 Asser, Goederenrecht I, Rn. 154
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Arbeit zitieren:
Jonas Lehmann, 2006, Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen - deutsches und niederländisches Recht im Vergleich, München, GRIN Verlag GmbH
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