Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen. Deutsches und niederländisches Recht im Vergleich


Seminararbeit, 2006

27 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Begriffsbestimmungen
I. Gut, Sache
II. Besitz
III. Eigentum

C. Eigentumsübertragung
I. Verfügungsbeschränkungen
II. Erwerb vom Berechtigten
III. Erwerb vom Nichtberechtigten

D. Rückabwicklung einer Eigentumsübertragung
I. Rücktritt („ontbinding“)
II. „recht van reclame“ – Rücktritt mit dinglicher Wirkung

E. Vergleichendes Fazit und Beurteilung

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In dieser Arbeit soll das Verfahren der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung der deutschen und niederländischen Rechtsordnung erörtert und verglichen werden. Im Vordergrund stehen dabei die einzelnen Grundvoraussetzungen für den Eigentumsübergang an Mobiliarsachen. In diesem Zusammenhang wird detailliert auf die Gründe, Folgen und Auswirkungen der unterschiedlichen Grundsätze, d.h. Abstraktions-, Trennungs- und Kausalprinzip, eingegangen.

Abweichungen von den Grundvoraussetzungen wie mögliche Alternativen im Rahmen der Besitzverschaffung (Übergabesurrogate) und Fragen des gutgläubigen Erwerbs werden herausgearbeitet und innerhalb dieser Prinzipien eingeordnet.

Im vierten Teil wird die Thematik der Rückabwicklung einer Eigentumsübertragung beleuchtet. Hier weist die niederländische Rechtsordnung ein zusätzliches Instrument, das „reclamerecht“, auf, das auf Grund seiner dinglichen Wirkung kein Gegenstück im BGB kennt.

Die Rechtsvergleichung wird in die einzelnen Abschnitte inzidiert. Große Teile dieses Rechtsgebietes entsprechen sich in Burgerlijk Wetboek und BGB, wie bspw. das grundsätzliche Traditionsprinzip sowie die Abweichung davon im Rahmen der Übergabesurrogate und eine Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Deshalb werden auch tiefer liegende Unterschiede aufgezeigt und eklatantere Abweichungen ausführlich behandelt. Dabei werden die einzelnen Ergebnisse regelmäßig auf die Funktionsweise und Effekte von Abstraktions- bzw. Kausalprinzip zurückgeführt. Kritik an den einzelnen Prinzipien durch Autoren beider Länder wird aufgezeigt und diskutiert.

B. Begriffsbestimmungen

I. Gut, Sache

Der Begriff goed („Gut“ bzw. „Güter“) stellt im niederländischen Recht einen Oberbegriff dar für alle Sachen und Vermögensrechte (Art. 3:1 Burgerlijk Wetboek (BW)). Hierzu zählen demnach auch Forderungs-, Urheber-, Patent- und Markenrechte.[1] Damit ist goed inhaltlich vergleichbar mit dem deutschen Begriff Gegenstand.[2]

Zaken (Sachen) sind Bestandteil der goederen und „sind die der menschlichen Beherrschung fähigen, körperlichen Gegenstände“.[3] Unterteilt wird zunächst nach beweglichen und unbeweglichen Sachen. Dabei werden die Immobiliarsachen abschließend aufgezählt in Art. 3:3 I BW und dadurch abgegrenzt von den Mobiliarsachen („Beweglich sind alle Sachen, die nicht unbeweglich sind.“[4]). Eine weitere Abgrenzung erfolgt zwischen Registergütern und Nicht-Registergütern gem. Art. 3:10 BW. Zur ersten Kategorie gehören v.a. unbewegliche Sachen nebst beschränkt dinglichen Rechten darauf sowie Seeschiffe und Flugzeuge, welche im deutschen Recht als Immobiliarsachen gelten.[5] Die Notwendigkeit der Unterscheidung zwischen Mobiliar- und Immobiliarsachen begründet sich insbesondere in der korrekten Anwendung sachenrechtlicher Normen, die letztgenannte Abgrenzung ist für Übergabe und Übertragung von Bedeutung.[6] Diese Arbeit befasst sich im Folgenden ausschließlich mit beweglichen Sachen, die keine Registergüter sind.

II. Besitz

Bezit nach Art. 3:107 BW – im deutschen Recht dem Eigenbesitz gleichkommend, hat im niederländischen Recht zwei Funktionen: eine statische und eine dynamische Funktion. Die statische Funktion erfüllt sich in der Beschreibung eines tatsächlichen Zustandes und entfaltet damit die dem römischen Recht entstammende prozessuale Besitzschutzfunktion (Art. 3:125 I BW) sowie Eigentumsvermutung nach Art. 3:119 I BW, § 1006 BGB.[7]

Die dynamische Funktion spiegelt sich durch Besitzänderungen wie

–übertragungen bei der Übergabe von Sachen (Art. 3:84 I BW), bei der Ersitzung (Art. 3:99 BW) sowie der Aneignung (Art. 5:4 BW) wider.[8]

III. Eigentum

Eigendom ist gem. Art. 5:1 I BW das umfangreichste, exklusive Recht, was eine Person an einer Sache haben kann. Es lässt sich mit Ausnahme der beschränkt dinglichen Rechte nicht spalten oder teilweise übertragen. Die zwei daraus folgenden Eigenschaften von Eigentum sind einerseits die positive Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und Sache, andererseits eine durch das Eigentum hergestellte negative Rechtsbeziehung zwischen Eigentümer und Dritten: Der Eigentümer kann vorbehaltlich gesetzlicher Vorschriften und ungeschriebener Gesetze sowie unter Beachtung der Rechte Anderer eine Sache frei benutzen (Art. 5:1 II BW). Die negative Rechtsbeziehung besteht im Ausschluss Dritter von der Sache sowie in einem Vindikationsanspruch (Art. 5:2 BW, § 985 BGB).[9]

Nieskens-Isphording sieht dennoch einen Unterschied zum Eigentumsbegriff im BGB: Im deutschen Recht habe der Eigentümer das Recht, „mit der Sache nach Belieben zu verfahren“ (§ 903 BGB), was zu einem Eigentumsrecht ohne jegliche Grenzen führe und im Rahmen einer sozialen Gesellschaft unvertretbar sei. Daher habe der niederländische Gesetzgeber ein derart weites Eigentumsrecht ausdrücklich verneint. Durch Art. 14 II GG sei jedoch eine Einschränkung des Eigentumsrechts i.d.S. gegeben; mithin gebe es keine wesentlichen Unterschiede zwischen BW und BGB.[10]

C. Eigentumsübertragung

I. Verfügungsbeschränkungen

Die grundsätzliche Möglichkeit einer Eigentumsübertragung ist im niederländischen Recht garantiert nach Art. 3:83 I BW. Verfügungsbeschränkungen können nur durch Gesetz entstehen oder, wenn „die Art des Rechtes einer Übertragung widerspricht“[11]. Gesetzliche Verfügungsbeschränkungen oder –verbote bzgl. beweglicher Sachen existieren indes nicht.

Auch durch Parteivereinbarung können sich Verfügungsbeschränkungen oder –verbote ergeben, allerdings im Rahmen der Eigentumsübertragung nicht mit absoluter, sondern nur mit relativer Wirkung. Dies entspricht der Regelung in § 137 BGB.[12] Eine solche Vereinbarung entfaltet demnach keine dingliche Wirkung, sondern ist lediglich verpflichtende Vereinbarung (vgl. § 137 S. 2 BGB). Ließe man einen generellen und absoluten Ausschluss der Eigentumsübertragung durch Parteivereinbarung zu, führe dies zum „ökonomischen Tod“ der betreffenden Sache und damit zu einer massiven Einschränkung des freien Warenverkehrs.[13]

II. Erwerb vom Berechtigten

Der Eigentumserwerb vom Berechtigten richtet sich grundsätzlich nach Art. 3:84 I BW. Danach hat eine Lieferung zu erfolgen, die in der Erfüllung eines Rechtsgrundes (titel) begründet ist und von einem Verfügungsberechtigten ausgeführt wird. Diese Voraussetzungen müssen konstitutiv vorliegen; fehlt es auch nur an einer, scheitert die Eigentumsübertragung.[14]

1. Lieferung

Erste Voraussetzung für eine Eigentumsübertragung ist die Lieferung (levering). Diese setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dingliche Einigung und Besitzverschaffung.

a. Dingliche Einigung

Das BGB verlangt gem. § 929 S. 1 u.a. explizit eine Einigung zwischen den Parteien über den Eigentumsübergang. Im BW ist diese Voraussetzung nicht formuliert, aber auch wenn das BW eine dingliche Einigung (goederenrechtelijke overeenkomst) nicht ausdrücklich nennt und sie seitens Teilen der Praxis sogar als überflüssig angesehen wird, stellt die dingliche Einigung den Kern der Lieferung dar.[15]

Die dingliche Einigung ergibt sich aus den Willenserklärungen der Parteien, Eigentum zu übertragen. Aus den Willenserklärungen muss erkennbar sein, auf welche Sache(n) sie sich beziehen; sie müssen ausreichend bestimmt sein (Bestimmtheits- oder Spezialitätsgrundsatz, Art. 3:84 II BW). Sollen bspw. Warenlager übereignet werden, müssen die zu übereignenden Objekte anhand der dinglichen Einigung individualisierbar sein.[16]

In beiden Rechtsordnungen wird die dingliche Einigung oft nicht ausdrücklich, sondern konkludent durch die Übergabe erfolgen, bspw. bei Bargeschäften des täglichen Lebens.[17] Sollte sie jedoch ausdrücklich erfolgen und zeitlich mit der Übergabe auseinanderfallen, ist fraglich, inwieweit die Parteien an eine antizipierte Einigung gebunden sind.

Im niederländischen Recht kann eine auf ein Rechtsgeschäft bezogene Willenserklärung nach Art. 6:219 BW nur so lange widerrufen werden, bis sie angenommen worden ist. Diese Vorschrift gilt gem. Art. 6:216 BW auch für dingliche Einigungen. Sollte eine antizipierte dingliche Einigung also stattgefunden haben, muss man davon ausgehen, dass die Parteien auch daran gebunden sind.

Im deutschen Recht wird nach herrschender Meinung davon ausgegangen, dass die dingliche Einigung erst bei Übergabe der Sache bindend wird; § 929 S. 1 BGB erfordere noch bei der Übergabe ein Einigsein zwischen den Parteien. Damit sei die dingliche Einigung bis zu diesem Zeitpunkt frei widerruflich.[18]

[...]


[1] Asser, Goederenrecht I, Rn. 50

[2] Mincke, Einführung, Rn. 100

[3] NBG, Art. 3:2

[4] NBG, Art. 3:3 II

[5] Mincke, Einführung, Rn. 150

[6] Asser, Goederenrecht I, Rn. 85

[7] Asser, Goederenrecht I, Rn. 107; Mijnssen, Bezit, S. 22f.

[8] Mijnssen, Bezit, S. 29f.

[9] Asser, Goederenrecht II, Rn. 19, 21; auch Nieuwenhuis, Commentaar, S. 1957

[10] Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 17f.

[11] NBG, Art. 3:83 I

[12] Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 28

[13] Reehuis, Goederenrecht, Rn. 105

[14] Reehuis, Goederenrecht, Rn. 111; Ausnahmen davon nur im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs; siehe dazu unten S. 11ff.

[15] str., vgl. Asser, Goerderenrecht I, Rn. 207 a.E.; Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 30

[16] Asser, Goederenrecht I, Rn. 214

[17] Mijnssen, Bezit, S. 92; Nieskens-Isphording, Overdracht, S. 30

[18] Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 34; Baur/Stürner, Sachenrecht, § 5, Rn. 36

Ende der Leseprobe aus 27 Seiten

Details

Titel
Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen. Deutsches und niederländisches Recht im Vergleich
Hochschule
Universität Siegen
Note
1,3
Autor
Jahr
2006
Seiten
27
Katalognummer
V57191
ISBN (eBook)
9783638517096
ISBN (Buch)
9783638665193
Dateigröße
534 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit wird das Verfahren der rechtsgeschäftlichen Eigentumsübertragung der deutschen und niederländischen Rechtsordnung erörtert und verglichen. Behandelt werden die Grundvoraussetzungen für den Eigentumsübergang einschließlich Übergabesurrogate, Vergleich des Kausal- mit dem Trennungs- und Abstraktionsprinzip, gutgläubiger Erwerb und die Rückabwicklung einschließlich des niederländischen Reklamerechts.
Schlagworte
Eigentum, Vergleich, dingliche Rechte, niederländisches Recht, Sachenrecht, Mobiliarsachenrecht, Rechtsvergleichung, abstraktionsprinzip, Trennungsprinzip, Burgerlijk Wetboek, Besitzkonstitut, Rücktritt, Besitz
Arbeit zitieren
Jonas Lehmann (Autor:in), 2006, Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen. Deutsches und niederländisches Recht im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57191

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Die Übertragung von Eigentum an beweglichen Sachen. Deutsches und niederländisches Recht im Vergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden