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Inhaltsverzeichnis
1. Sachanalyse 2
2. Bedingungsfeldanalyse 5
3. Didaktische Reduktion
3.1 Didaktische Perspektive 6
3.2 Thema 6
3.3 Erläuterung von Perspektive und Thema 6
3.4 Methodische Entscheidung 7
3.5 Aufbau der Unterrichtseinheit 9
4. Planung und Auswertung der einzelnen Unterrichtsstunden
4.1 4. Stunde: Gewalt in der Erziehung 11
4.2 5. Stunde: Kinderarbeit in Deutschland 13
4.3 6. Stunde: Kinderarbeit in der Dritten Welt - Fallstudie 15
4.4 7. Stunde: Kinderarbeit in der Dritten Welt 17
4.5 8. Stunde (ausführliche Planung): Kindersoldaten - Fallstudie 19
4.6 9. Stunde: Kindersoldaten 31
5. Auswertung der gesamten Unterrichtseinheit 33
6. Quellenverzeichnis 35
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1. Sachanalyse 1
Die Idee der Menschenrechte wurde im Wesentlichen im Zuge der europäischen Aufklärung geboren, als die Unveräußerlichkeit, die Universalität und die Vernunftgebundenheit bestimmter Rechte (z. B. Freiheit und Gleichheit aller Menschen, Leben, Streben nach Glück und Wohlfahrt auf Erden, Eigentum, Meinungsfreiheit, Volkssouveränität etc.) postuliert wurden. 2 Hiermit wurde der Boden bereitet für die erstmalige Umsetzung derartiger Vorstellungen in positives Recht, wie es etwa bei der amerikanischen „Virginia Bill of Rights“ (1776) oder der französischen Deklaration der Menschenrechte (1789) der Fall war. Ihren vorläufigen Höhepunkt erreichte diese Entwicklung am 10. Dezember 1948 mit der von den neu gegründeten Vereinten Nationen verkündeten „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, die seither durch zahlreiche Konventionen zu einzelnen Themen wie Völkermord (1948), politische Rechte der Frau (1953), Rechte von Flüchtlingen (1967), Folter (1984) oder Kinderrechte (1989) präzisiert wurde. In zahlreichen nationalen Verfassungen, wie auch im deutschen Grundgesetz, sind Menschenrechte heute als elementare Grundrechte verankert. 3 Unterschieden wird bei diesem Grundrechten zwischen Schutzrechten (Schutz des Individuums vor Übergriffen durch den Staat oder durch Mitbürger), Teilhaberechten (Recht auf Beteiligung an den Belangen einer Gemeinschaft) und sozialen Rechten (Anspruch auf Beteiligung am materiellen Wohlstand einer Gemeinschaft). 4
Trotz des unbestrittenen Erfolgs der Idee der Menschenrechte gibt es auf der Welt noch immer nur wenige Staaten, die keine Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen haben. Die Verfolgung Andersdenkender, die Unterdrückung ethnischer und religiöser Minderheiten, materielle Ausbeutung, Völkermord, Folter, Todesstrafe und andere Verstöße gegen elementare Rechte des Menschen sind vielerorts an der Tagesordnung. Von diesen Missständen sind Kinder in besonderem Maße betroffen.
1 Die Sachanalyse wurde im Wesentlichen im Sinne des erweiterten Politikzyklus durchgeführt (vgl. Peter Massing: Wege zum Politischen. In: Peter Massing/ Georg Weißeno (Hg.): Politik als Kern der politischen Bildung. Wege zur Überwindung unpolitischen Politikunterrichts. Opladen (Schriften zur politischen Didaktik, Band 24) 1995, S. 61-98).
2 Vgl. Axel Herrmann: Idee der Menschenrechte. In: Informationen zur politischen Bild ung 210 (1998), S. 4-7, hier: S. 7
3 Vgl. Axel Herrmann: Kampf um d ie Menschenrechte. In: Informationen zur politischen Bildung 210 (1998), S. 7-11
4 Vgl. Axel Herrmann: Menschenrechte im demokratischen Rechtsstaat. In: Informationen zur politischen Bil- dung 210 (1998), S. 11-14, hier: S. 11f.
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Bei der Betrachtung der UN-Menschenrechtscharta fällt auf, dass zwar eine breite Palette von Diskriminierungsverboten aufgeführt ist, wobei jedoch die Dimension der Diskriminierung aufgrund des Alters ausgespart wurde. Somit stellt sich die Frage, ob Kinder überhaupt als vollwertige Menschen und damit auch als Träger von Menschenrechten angesehen werden, oder ob Menschenrechte im Grunde genommen „Erwachsenenrechte“ sind. 5 Selbst in Staaten, welche die wesentlichen Menschenrechte in ihre Verfassung aufgenommen haben, müssen Kinder unter Benachteiligungen leiden, da sie hier permanent innerhalb paternalistischer Strukturen in Familie und Schule leben müssen und dabei kaum über eigene Teilhaberechte oder soziale Rechte verfügen. Auch in den freiheitlichen Gesellschaften der westlichen Welt können Kinder also als eine in gewissem Maße diskriminierte Gruppe angesehen werden. 6
Gleichzeitig ist aber auch zu bedenken, dass eine Einschränkung der Rechte von Kindern durchaus in deren Interesse liegen kann. So gewährleistet etwa das deutsche Jugendarbeitsschutzgesetz den Schutz von Kindern vor wirtschaftlicher Ausbeutung, indem es ihnen die Erwerbsarbeit nur für „leichte“ Tätigkeiten gestattet und strikte Grenzen beim Alter der Kinder sowie bei der zulässigen Arbeitszeit festlegt. So wird verhindert, dass Kinder starken Gefährdungen hinsichtlich ihrer körperlichen Unversehrtheit, ihrer persönlichen Entwicklung und ihrer schulischen Leistung ausgesetzt werden. Gleichzeitig gibt ihnen das Recht aber auch die Möglichkeit, durch die Übernahme bestimmter Erwerbstätigkeiten zu mehr Unabhängigkeit, Selbstvertrauen und Verantwortungsbewusstsein zu gelangen.
Ein weiteres Problemfeld bei der Frage der Kinderrechte in Deutschland ist der Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt, vor allem vor sexuellem Missbrauch. Gewalt gegen Kinder wird vorwiegend in der Familie ausgeübt, was zu großen rechtlichen Schwierigkeiten führt, da hier das Erziehungsmonopol der Eltern mit den Grundrechten der Kinder in Konflikt gerät. Im Jahr 2000 wurde das entsprechende Gesetz durch Beschluss des Deutschen Bundestags zugunsten der Rechte der Kinder verändert: Sah das bis dahin geltende Gesetz lediglich die Unzulässigkeit „entwürdigender Erziehungsmaßnahmen“, also besonders brutaler Züchtigungsmethoden, vor, so enthält das neue Gesetz ein generelles Recht auf gewaltfreie Erziehung, welches den Eltern jede Form von Gewaltanwendung gegenüber ihren Kindern untersagt. Hierbei stellt sich die Frage, ob die neue Regelung nicht zu weit geht und den Eltern
5 Helmut Wintersberger: S ind Kinder eine Minderheitsgruppe? Diskriminierung von Kindern gegenüber Erwachsenen. In: Maria Rauch-Kallat/ Johannes W. Pichler (Hg.): Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinb lick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Wien/ Köln/ Weimar 1994, S. 73-104, hier : S. 73
6 Ebd., S. 82f.
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möglicherweise wichtige Instrumente zur Kindererziehung aus der Hand nimmt, indem sie sogar einen Klaps auf die Hand oder eine leichte Ohrfeige für unzulässig erklärt.
Derartige Streitfragen, die für die Situation von Kindern in Ländern wie Deutschland von Bedeutung sind, verblassen allerdings angesichts der dramatischen Kinderrechtsverletzungen, die in weiten Teilen der Dritten Welt anzutreffen sind. Neben religiös motivierten Gewaltmaßnahmen gegenüber Kindern, wie etwa der Durchführung von Genitalverstümmelungen bei Mädchen in islamischen Ländern, ist vor allem das Problem der ausbeuterischen Kinderarbeit aus wirtschaftlichen Interessen ein schwerwiegendes Problem. Schätzungen gehen davon aus, dass weltweit etwa 300 Millionen Kinder zur Arbeit gezwungen werden, wobei diese sehr unterschiedliche Erscheinungsformen haben kann: Häufig anzutreffen ist die Ausbeutung der Arbeitskraft von Kindern in der Textilindustrie in Ländern wie Indien oder Pakistan; die Arbeit in Bergwerken, z. B. in Kolumbien; die Zwangsarbeit in Fabriken oder in der Landwirtschaft, wie in Südasien oder Brasilien, die Rekrutierung als Soldat für Armeen oder Guerillatruppen in Schwarzafrika oder Süd- und Mittelamerika sowie die Kinderprostitution in Südostasien. 7 Die Folgen sind sowohl für die Persönlichkeitsentwicklung und den Bildungsgrad als auch für die körperliche Verfassung der Kinder verheerend.
Die UN-Kinderrechtskonvention, die unter anderem das Recht auf Leben und Entwicklung, das Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit, das Recht auf Bildung und das Recht auf Schutz vor wirtschaftlicher und sexueller Ausbeutung beinhaltet, wurde zwar von nahezu allen Staaten der Welt ratifiziert, aber nur unzureichend in die Tat umgesetzt. 8 Weitgehende Maßnahmen zur Sicherung der Kinderrechte, wie sie von zahlreichen internationalen Organisationen wie UNICEF, Terre des Hommes, Amnesty International oder Human Rights Watch gefordert werden, sind also unbedingt notwendig. Kaum umstritten ist hierbei die Ansicht, dass ein wirksamer Schutz der Kinderrechte in den Entwicklungsländern nur dann erreicht werden kann, wenn die dortigen wirtschaftlichen Verhältnisse sich erkennbar bessern, weil nur in diesem Fall überhaupt die Möglichkeit besteht, Mittel für die gesundheitliche Besorgung, die behördliche Erfassung, die ausreichende Betreuung und die Schulbildung von Kindern bereitzustellen. Ohne eine deutliche Besserung der wirtschaftlichen Lage ist bei diesen Staaten ein Verzicht auf die wirtschaftliche Ausbeutung von Kindern und die verstärkte Gewährleistung von Bürgerrechten kaum zu erwarten. Da die meisten Entwicklungsländer hierzu aus eigener
7 Vgl. Axel Herr mann: Menschenrechtsver letzungen welt weit. In: I nformat ionen zur polit ischen Bild ung 210 (1998), S. 14-27, hier: S. 23f.
8 Ebd., S. 24
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Kraft nicht fähig sind, trägt die Staatengemeinschaft die Verantwortung, durch Schuldenerlasse, erhöhte Ausgaben für Entwicklungshilfe und die Öffnung der eigenen Märkte für Erzeugnisse aus Ländern der Dritten Welt einen Beitrag zur Vermehrung des Wohlstands in diesen Ländern zu leisten. 9 Hier existieren allerdings große Widerstände, da viele Regierungen der westlichen Welt nicht bereit sind, die negativen Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die eigenen Staatshaushalte zu tragen.
Häufig anzutreffen ist auch der Aufruf zum Boykott von durch Kinderarbeit hergestellten Produkten, um dadurch die Erzeuger zu zwingen, auf die Ausbeutung von Kindern zu verzichten oder zumindest deren Arbeitsbedingungen merklich zu verbessern. Einwenden lässt sich hier jedoch, dass viele Kinder durch einen derartigen Boykott ihrer einzigen Lebens-grundlage beraubt würden und dadurch der Gefahr des Hungertods oder der Hinwendung zu noch schlimmeren Arbeiten ausgesetzt würden, wie etwa der Prostitution, der Tätigkeit als Soldat oder der Arbeit für kriminelle Organisationen. 10 Es erscheint also notwendig, bei der weltweiten Durchsetzung von Kinderrechten eine gewisse Flexibilität zuzulassen, um den sehr unterschiedlichen sozialen Gegebenheiten, denen Kinder ausgesetzt sein können, Rechnung zu tragen.
2. Bedingungsfeldanalyse
Die Lerngruppe ist eine aus 29 Schülern (15 Mädchen, 14 Jungen) bestehende 8. Klasse eines Gymnasiums. Trotz der relativ hohen Schülerzahl herrscht meist - zumindest in den ersten Stunden des Schultages - ein relativ ruhiges und konfliktfreies Arbeitsklima. Problematisch wirkt sich auf den Unterricht die unzureichende Größe des Klassenraums aus, da die räumliche Enge die methodischen Spielräume verringert. So dürfte es hier kaum möglich sein, Rollenspiele mit mehreren Schülern zu veranstalten, da hierfür genügend Platz benötigt würde, um eine Art „Bühne“ zu schaffen. Ansonsten ist der Raum ausgestattet mit einem Fernsehgerät mit Videorecorder und einem OH-Projektor. Kassettenrecorder und CD-Player können im Sekretariat ausgeliehen werden.
9 Vgl. Deutsches Komitee für UNICEF (Hg.): Kinder bewegen d ie Welt. Zur Situation der Kinder in der Welt 2002. Frankfurt a. M. 2001, S. 78
10 Vgl. Axel Herrmann: Menschenrechtsverletzungen weltweit. In: Informationen zur politischen Bild ung 210 (1998), S. 14-27, hier: S. 24
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3. Didaktische Reduktion
3.1 Didaktische Perspektive
Die Schüler sollen mit den wichtigsten Menschenrechten, und in diesem Zusammenhang vor allem mit den Rechten der Kinder, vertraut gemacht werden. Dabei sollen sie sich mit Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklungen der rechtlichen Benachteiligung von Kindern in Deutschland und in der Dritten Welt auseinander setzen, die Auswirkungen auf die Betroffenen kennenlernen und sich dabei mit den Fragen beschäftigen, ob Kinder auf der Welt überhaupt als vollwertige Träger von Menschenrechten angesehen werden und inwieweit angemessene Lösungsansätze für die jeweiligen Probleme auf der rechtlichen, der wirtschaftlichen und der politischen Ebene existieren.
3.2 Thema
Kinderrechte = Menschenrechte?
3.3 Erläuterung von Perspektive und Thema
Die Beschäftigung mit den Rechten der Kinder soll hier aus einer problemorientierten Perspektive heraus geschehen, da die Ursachen, Erscheinungsformen und Entwicklungen bei der rechtlichen Diskriminierung von Kindern sehr vielfältig sind und viel Stoff für eine ausführliche Analyse bieten. Im Vordergrund werden also einerseits die Polity-Dimension, also die rechtlichen Grundlagen des Themas, und andererseits die Policy-Dimension, also die ihaltlichen Handlungsprogramme, stehen. Auch ein konfliktorientierter Ansatz, der vor allem politische Konflikte und Debatten zu der Thematik in den Vordergrund rücken würde, wie etwa die deutsche Diskussion über das Recht auf gewaltfreie Erziehung oder den internationalen Streit über die Zweckmäßigkeit von Boykottaufrufen für durch Kinderarbeit hergestellte Waren, wäre hier denkbar. Derartige Fragen können allerdings erst dann behandelt werden, wenn die Schüler einen Überblick über die äußerst komplexe Problematik bekommen haben. Die Beschäftigung mit den Konflikten soll hier also nur als Ergänzung zur Beschäftigung mit dem ihnen zugrunde liegenden Problem stattfinden. Ein entscheidungsorientierter Ansatz bietet sich hier eher nicht an, da - zumindest in internationaler Perspektive - aufgrund der hochgradig komplexen Interessenkonflikte zwischen einzelnen politischen und wirtschaftlichen Akteuren nur sehr wenige konkrete Entscheidungen zustande gekommen sind, die Lösungen für eine stärkere Beachtung der Kinderrechte anbieten. Trotzdem darf ein problemorientierter
Arbeit zitieren:
Torsten Halling, 2003, Praktikumsbericht mit Unterrichtseinheit zum Thema 'Kinderrechte', München, GRIN Verlag GmbH
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