Inhalt
Einleitung
1. Der analytische Rahmen des Akteurszentrierten
Institutionalismus
1.1. Der institutionelle Rahmen
1.2. Der Begriff des Akteurs
1.2.1. Der korporative Akteur
1.2.2. Die Herausbildung von Präferenzen bei korporativen Akteuren
2. Die Aufgaben des EuGH in den EG Verträgen
2.1. Die allgemeinen Grundsätze bei der Auslegung der
EG Verträge
3. Der Vorrang des Gemeinschaftsrecht
4. Pfadabhängigkeit
4.1. Das Ursprungslandslandprinzip innerhalb des freien
Warenverkehrs 14
4.2. Das „Cassis de Dijon“ Urteil als Zeichen für eine
Verselbstständigung des europäischen Rechtes durch den EuGH
4.3. Das Ursprungslandprinzip auf dem Gebiet der EU
Niederlassungsfreiheit
5. Fazit
Literatur
1
Einleitung
In dieser Arbeit soll die Rolle des Europäischen Gerichtshofes im Prozess der europäischen Integration untersucht werden. Dabei soll vor allem untersucht werden, ob es eine Diskrepanz zwischen den in den Europäischen Verträgen festgeschriebenen Aufgaben des EuGH und der tatsächlichen Praxis des EuGH gibt.
Als analytischer Rahmen zur Klärung dieser Frage soll der von Fritz W. Scharpf entwickelte Akteurszentrierte Institutionalismus dienen. Ziel der Untersuchung soll es sein, ob der Europäische Gerichtshof im Sinne des Akteurszentrierten Institutionalismus als korporativen Akteur eingestuft werden kann. Dieses Ergebnis würde mit dem festgeschriebenen Aufgabenfeld des EuGH innerhalb der EU Verträge korrelieren. Der analytische Rahmen des Akteurszentrierten Institutionalismus beleuchtet in der Regel ein konkretes Politikfeld, und so soll in dieser Arbeit auch die Policy im Bereich der wirtschaftlichen Integration, genauer gesagt im Bereich des freien Warenverkehrs des EU Binnenmarktes dazu dienen, um aus ihr Schlüsse für die Rolle des EuGH zu ziehen. Aus diesem Grund können die Ergebnisse dieser Arbeit auch nicht generell auf den kompletten Prozess der europäischen Integration angewendet werden, sondern nur bezogen auf den Prozess der wirtschaftlichen Integration.
1. Der analytische Rahmen des Akteurszentrierten Institutionalismus
Als analytischer Rahmen dieser Arbeit soll wie bereits angeführt der Akteurszentrierte Institutionalismus dienen.
2
Der Akteurszentrierte Institutionalismus kann als analytischer Rahmen bezeichnet werden, da er unterschiedliche Theorien vereinigt. Aus dem Neo-Institutionalismus wird zum Beispiel die Annahme übernommen, dass Institutionen im politischen Prozess für die einzelnen Akteure Handlungsspielräume bereitstellen. Aus der Spieltheorie werden hingegen Instrumente zur Verfügung gestellt, die eine Vorhersage über das Akteursverhalten in bestimmten Akteurskonstellationen ermöglichen. 1 Aber auch Komponenten aus dem Neofunktionalismus, wie zum Beispiel die Tatsache, dass national Akteure innerhalb der Europäischen Union einen Loyalitätstransfer auf übergeordnete Institutionen vollziehen, bleibt im akteurszentrierten Institutionalismus nicht unbeachtet. Des Weiteren lassen sich zum Beispiel auch starke Parallelen zwischen dem von Fritz Scharpf verwendeten Ansatz der sogenannten „negativen Integration“ auf der europäischen Ebene und den von Ernst Haas verwendeten Spill-Over Ansatz des Neo-Funktionalismus erkennen. Der Akteurszentrierte Institutionalismus setzt sich aus folgenden wesentlichen Komponenten zusammen:
Dem institutionellen Rahmen, den Akteuren, den Akteurskonstellationen und den Interaktionsformen.
1.1. Der institutionelle Rahmen
Der Begriff der Institution wird in der Politikwissenschaft unterschiedlich definiert. Autoren der Rational Choice Theorie, wie Douglas North, oder Elinor Ostrom verstehen unter Institutionen in erster Linie nur sanktionierende Regelsysteme, welche die Kosten und Nutzen Relation eines Akteurs beeinflussen.
Andere Autoren haben den Begriff der Institution dahin gehend erweitert, das diese auch eigenständige Gebilde gesehen werden können, die die Fähigkeit zum zweckgerichtete Handeln haben.
1 Vgl.: Klaus Schubert, Nils Bandelow, Lehrbuch der Politikfeldanalyse, München 2003, S.8.
3
Entscheidend für die weiteren Untersuchungen ist nun, in welcher Art und Weise der Akteurszentrierte Institutionalismus Institutionen definiert. Hieraus ergibt sich, welche Position der EuGH im Modell des Akteurszentrierten Institutionalismus einnimmt. Scharpf führt hierzu aus, dass er Institutionen und somit den institutionellen Kontext ausschließlich auf Regelsysteme beschränkt, die einer Gruppe von Akteuren offen stehen, und ihre Handlungsverläufe strukturieren. Das bedeutet nicht, dass er Institutionen die Fähigkeit zum zweckgerichteten Handeln abspricht. In der Konstruktion und Terminologie des Akteurszentrierten Institutionalismus wird dieser Form der Institution nur ein neuer Platz und Begriff zugewiesen. Er bezeichnet diese Art der Institution nämlich als korporativen Akteur, der wie andere Akteure unter den Bedingungen des institutionellen Rahmens also gewisser Regelsysteme handelt. 2
1.2. Der Begriff des Akteurs
Ein Akteur zeichnet sich zunächst durch bestimmte Fähigkeiten, bestimmte Wahrnehmungen und bestimmte Präferenzen aus. 3 Als Fähigkeiten sind zunächst erst einmal Handlungsressourcen anzusehen, die sich im Wesentlichen aus dem institutionellen Kontext ergeben, dieser weist einem politischen Akteur nämlich Kompetenzen, Partizipationsrechte, Vetorechte oder Ähnliches zu. Doch der institutionelle Kontext bestimmt nicht nur die Handlungsressourcen eines Akteurs. Gerade bei korporativen Akteuren, zu denen Scharpf eben auch Institutionen zählt, definieren die institutionellen Regeln die von den Akteuren zu verfolgenden Ziele und die bei ihren Entscheidungen in Betracht ziehenden Werte. Somit kann der institutionelle Kontext die Wahrnehmung und die Präferenzen gerade bei korporativen Akteuren bestimmen.
2 Vgl.: Fritz W. Scharpf, Interaktionsformen, Akteurszentrierter Institutionalismus in der
Politikforschung, Opladen 2000, S.77.
3 Vgl.: Ebda. S.86.
4
1.2.1. Der korporative Akteur.
Da es im analytischen Rahmen des Akteurszentrierten Institutionalismus unterschiedliche Formen des Begriffs Akteur gibt, soll hier im Speziellen der Begriff des korporativen Akteurs beleuchtet werden, da der EuGH, wenn man ihn denn als Akteur im Sinne dieses analytischen Rahmens einordnen kann unter die Kategorie korporativer Akteur einzuordnen ist. Wie bereits erwähnt bezeichnet Scharpf als korporativen Akteur auch Institutionen, welche die Fähigkeit zum zweckgerichteten, strategischen Handeln haben, und nicht ausschließlich als Regelsystem fungieren. Natürlich stehen auch hinter korporativen Akteuren, Individuen, die letztendlich das strategische Handeln erst realisieren. Im Falle des EuGH wären diese also die Richter. Jedoch muss im Verhältnis zwischen korporativem Akteur und der in ihrem Sinne handelnden Individuen immer beachtet werden, dass die soziale Einheit des korporativen Akteurs den in ihrem Sinne handelnden Individuen in ein festes Set an Präferenzen und Wahrnehmungen einrahmt, das dazu führt, dass die Individuen, die im Sinne des korporativen Akteurs handeln, die gleichen Rollenerwartungen von anderen Akteuren zugetragen werden, wie dem korporativen Akteur selbst.
Allgemein zeichnet korporative Akteure eine sogenannte Top-down Organisation aus, die sich dadurch auszeichnet, dass ihre Mitglieder nicht aktiv an der Festlegung der Handlungsoptionen des korporativen Akteurs mitwirken, und das Strategieentscheidungen von den Präferenzen ihrer Mitglieder abgekoppelt sind.
Korporative Akteure können daher Identitäten, Ziele und Fähigkeiten haben, die unabhängig sein können von den Interessen und Präferenzen derer, denen sie dienen sollen. 4
4 Vgl: Fritz w. Scharpf, a.a.O. S. 105.
5
1.2.2. Die Herausbildung von Präferenzen bei korporativen Akteuren. Um im nachfolgenden untersuchen zu können, ob der EuGH als korporativer Akteur im Sinne des akteurszentrierten Institutionalismus zu betrachten ist, und welche Beziehungen zwischen Akteur und institutionellen Rahmen vorherrschen, soll zunächst der Begriff der Präferenzen beleuchtet werden.
Scharpf gliedert die Präferenzen bezogen auf den korporativen Akteur in drei Unterpunkte auf, in die Eigeninteressen, die normative Rollenerwartung und die Identität.
Korporative Akteure, haben genau wie individuelle Akteure ein Interesse daran, sich selbst zu erhalten, ihre Autonomie zu steigern, und stetig in ihren Kompetenzen zu wachsen. 5
Bei der Definition der Präferenzen eines korporativen Akteurs spielt die normative Rollenerwartung eine entscheidende Rolle. Einerseits legen Normen die notwendigen Bedingungen fest, unter denen Handlungen vollzogen werden, auf der anderen Seite können sie aber auch Zwecke definieren, die erreicht werden sollen. Da Institutionen in der Regel geschaffen wurden sind, um gewisse Zwecke zu erfüllen, spielen Normen, die diese definieren für Institutionen also eine entscheidende Rolle. Denn aus ihnen ergibt sich auch eine Rollenerwartung, die von anderen Akteuren an sie herangetragen wird.
Deswegen spielen Normen bei der Entscheidungsfindung innerhalb eines korporativen Akteurs eine entscheidende Rolle. Es kann aber auch zu Situationen kommen, wo weder das Eigeninteresse eines korporativen Akteurs, noch der normative Kontext klare Handlungsleitlinien strukturieren.
5 Susanne K. Schmidt, Liberalisierung in Europa, die Rolle der Europäischen Kommission, Frankfurt
am Main 1998, S. 22ff.
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In diesem Fall kann ein korporativer Akteur eine eigene Identität herausbilden, die dazu führt, dass sie eigene Interessen und Normen entwickeln, oder spezifische Aspekte des Eigeninteresses und bestimmte Normen selektiv hervorheben. In der Regel geht dieser Prozess mit einer Selbstdefinition des Akteurs einher.
Im folgenden soll nun dargestellt werden, ob sich die Aspekte des Eigeninteresses, der normativen Rollenerwartung und der Herausbildung einer eigenen Identität beim EuGH wiederfinden lassen, und welcher dieser drei präferenzbildenden Aspekte eventuell dominiert.
2. Die Aufgaben des EuGH in den EG Verträgen.
Wie bereits erwähnt, unterscheidet der Akteurszentrierte Institutionalismus zwischen Akteuren und dem institutionellen Rahmen, mit der Folge, dass sich Institutionen auf die Begriffsebene der Akteure verschieben, und selber von einem institutionellen Rahmen umgeben werden können, der ihre Präferenzen und Wahrnehmungen bestimmen kann, und sie zu zielgerichtet handelnden Akteuren werden lässt. In diesem Sinne kann man nun festhalten, dass die festgeschriebenen Aufgaben des EuGH als korporativen Akteur in den EG Verträgen festgelegt sind, so dass man diese als institutionellen Rahmen für den EuGH betrachten kann. Laut Artikel 220 des Vertrages von Nizza (ex 164) soll der EuGH die Wahrung des Gemeinschaftsrechtes bei der Auslegung und Anwendung des EG Vertrages sichern. 6
Hieraus ergeben sich drei Hauptgruppen der Entscheidungskompetenz: Zum einen die Kontrolle des vertragskonformen Verhaltens der Mitgliedsstaaten, dann die Rechtskontrolle der Organtätigkeiten, also das vertragskonforme Verhalten der fünf EU Organe und zuletzt die Auslegung
6 Vgl.: Rudolf Geiger, EG-Vertrag, Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, München 1995 S.555
7
Arbeit zitieren:
Marco Krebs, 2005, Der Europäische Gerichtshof als korporativer Akteur im Prozess der europäischen Integration, München, GRIN Verlag GmbH
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