Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
Einleitung 5
1. Die Rechtsstellung der Aktionäre im Überblick. 6
1.1 Die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft. 6
1.2 Regelungsquellen für Aktiengesellschaften 9
1.3 Aktionär und Aktie 11
1.4 Minderheits- und Mehrheitsaktionär 12
1.5 Die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs im Überblick. 12
1.6 Abspaltungsverbot bei Mitgliedschaftsrechten. 13
1.7 Gläubigerrechte. 14
1.8 Sonderrechte 14
1.9 Die Pflichten des Aktionärs im Überblick 15
1.10 Gleichbehandlungsgebot. 15
2. Die Rechte der Aktionäre im Einzelnen 17
2.1 Die Rechte der Hauptversammlung. 17
2.2 Das Teilnahmerecht des Aktionärs an der Hauptversammlung 19
2.3 Das Rederecht des Aktionärs auf der Hauptversammlung 21
2.4 Das Auskunftsrecht des Aktionärs auf der Hauptversammlung 22
2.5 Das Antragsrecht des Aktionärs auf der Hauptversammlung. 24
2.6 Das Stimmrecht des Aktionärs auf der Hauptversammlung. 25
2.7 Das Anfechtungsrecht und Nichtigkeitsrecht bei Beschlüssen der HV. 28
2.8 Allgemeine Klagerechte des Aktionärs (Aktionärsklage) 30
2.9 Zusammenfassung. 31
3. Die Pflichten der Aktionäre im Einzelnen. 32
3.1 Die mitgliedschaftliche Treuepflicht des Aktionärs. 32
3.2 Minderheitenschutz 34
4. Interessenskonflikte von Minderheits- und Mehrheitsaktionären anhand des
Falles T-Online 35
4.1 Ausgangssituation. 35
4.2 Regelungen zum Minderheitenschutz im UmwG 36
4.3 Vorgaben zur Aktionärsabfindung und zum Umtauschverhältnis bei
Verschmelzungen 36
4.4 Inhaltliche Rügen gegen den Verschmelzungsbeschluss 37
4.5 Einwände gegen den Verschmelzungsbericht. 38
4.6 Vorläufiges Fazit 39
5. Aktionärsforum nach § 127a AktG. 40
6. Überblick über die Aktionärsstellung im russischen Recht 41
7. Fazit 43
Literaturverzeichnis 44
2
Abkürzungsverzeichnis
ABl Amtsblatt
Abs. Absatz
AG Aktiengesellschaft (ggf. Zeitschrift „Die Aktiengesellschaft“)
AGen Aktiengesellschaften
AktG Aktiengesetz
AN Arbeitnehmer
Art. Artikel
Begr. Begründung
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGBl. Bundesgesetzblatt
BGH Bundesgerichtshof
BGHZ Bundesgerichtshofentscheidungen für Zivilsachen
bspw. beispielsweise
BT-Drucks. Bundestagsdrucksache
bzw. beziehungsweise
ca. circa
CG Corporate Governance DCGK Deutscher Corporate Governance Kodex
DepotG Depotgesetz
d.h. das heißt
DSW Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz
DT AG Deutsche Telekom AG
EG Europäische Gemeinschaft
EU Europäische Union
f. folgende
ff. fortfolgende
gem. gemäß
GG Grundgesetz
ggf. gegebenenfalls
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung
grds. grundsätzlich
HGB Handelsgesetzbuch
Hrsg. Herausgeber
HV Hauptversammlung
i.d.R. in der Regel
Inc. Incorporate
inkl. inklusive
insb. insbesondere
InvG Investmentgesetz
i.S.v. im Sinne von
i.V.m. in Verbindung mit
KGaA Kommanditgesellschaft auf Aktien
3
LG Landgericht
lit. litera
lt. laut
m.E. meines Erachtens
MitbestG Mitbestimmungsgesetz
Nr. Nummer OAO Otkrytoe Akzionernoje Obschtschestvo
o.g. oben genannten
OLG Oberlandesgericht
Rdz. Randziffer
RegE Regierungsentwurf
RIW Zeitschrift „Recht der Internationalen Wirtschaft“
Rn. Randnummer
russ. russisches
S. Seite
S. Satz
SdK Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre
sog. sogenannte
TransPuG Transparenz- und Publizitätsgesetz
u.a. unter anderem
UMAG Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des
Anfechtungsrechts
UmwG Umwandlungsgesetz
USA United States of America
v. vom
vgl. vergleiche
WpHG Wertpapierhandelsgesetz
WpPG Wertpapierprospektgesetz
WpÜG Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
www world wide web
ZAO Zakrytoe Akzionernoje Obschtschestvo
z.B. zum Beispiel
ZIP Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
ZPO Zivilprozessordnung
z.T. zum Teil
4
Einleitung
Unternehmensbeteiligungen in Form von Aktien haben in den letzten Jahren immer mehr an Beliebtheit gewonnen und sind nunmehr auch bei einem Großteil der „normalen Bürger“ entweder unmittelbar (durch Aktien direkt) oder mittelbar (durch Fonds und andere Finanzprodukte) fester Bestandteil der Vermögensanlage. Der Staat mit seinen finanzschwachen Sozialsystemen, insbesondere den instabilen Rentenkassen, erhofft sich dadurch einerseits eine Streuung der Altersversorgung hin zu anderen Sparformen und andererseits auch ein verbessertes Investitionsklima für Unternehmen. Doch Aktien sind kein risikoloses Anlageprodukt. Zahlreiche Enttäuschungen und Ernüchterung gingen mit dem Einbruch des Börsenbooms im Jahre 2001 einher. Aktien sind Risikokapital und Aktionäre entsprechend Risikokapitalgeber, immer der Gefahr ausgesetzt, am Ende alles zu verlieren. Aus diesem Grunde dürfen sie der Gesellschaft und den Mitaktionären nicht schutzlos gegenüberstehen.
Unter dem Leitbild einer guten Corporate Governance (Unternehmensführung), bemüht sich der deutsche Gesetzgeber, die Interessen der Anteilseigner, ausgehend von einem „Stakeholder-Value-Ansatz“, mit den Interessen der übrigen Bezugsgruppen, wie Management, Belegschaft, Banken, Lieferanten und Kunden, in Einklang zu bringen. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Rechtsstellung des Aktionärs im deutschen Aktienrecht, stets auch mit Blick auf die Grundsätze einer guten Corporate Governance. Einleitend erfolgt ein kurzer Überblick, der die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft, die Regelungsquellen des Aktienrechts sowie die wichtigsten Begriffsabgrenzungen aufzeigt. Im zweiten und dritten Abschnitt erfolgt eine ausführliche Darstellung der Rechte und Pflichten des Aktionärs im deutschen Recht. Im vierten Kapitel werden Interessenkonflikte zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären am Fall T-Online beschrieben. Mit Umsetzung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) ins Aktiengesetz wurden zudem zahlreiche neue Elemente implementiert, die den Aktionären bzw. bestimmten Aktionärsgruppen zugute kommen sollen. Das fünfte Kapitel beschreibt daher kurz das neu geschaffene Aktionärsforum. In Bezug auf das deutsche Recht erfolgt im sechsten Abschnitt eine vergleichende Betrachtung der Aktionärsstellung im russischen Aktienrecht, um entsprechend Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufzuzeigen. Abschließend soll ein kurzes Fazit gezogen werden.
5
1. Die Rechtsstellung der Aktionäre im Überblick
1.1 Die Rechtsnatur der Aktiengesellschaft
Um auf die Rechte der Aktionäre näher eingehen zu können, bedarf es zunächst einer Begriffserklärung und der Unterscheidung verschiedener Typen von Aktiengesellschaften. Die AG ist eine auf Dauer angelegte, privatrechtliche Organisationsform, die, ähnlich wie bei anderen wirtschaftlichen Rechtsformen, zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes gegründet wird. Gemäß § 3 AktG gilt die AG stets als Handelsgesellschaft, auch wenn der gesellschaftsvertraglich geregelte Gegenstand ein anderer ist. Sie ist als Handelsgesellschaft Kaufmann kraft Rechtsform (§ 3 Abs. 1 AktG i.V.m. § 6 Abs. 1 HGB). Als juristische Person unterscheidet sie sich aufgrund der im § 1 Abs. 1 AktG verankerten Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen wesentlich von Personengesellschaften, deren Gesellschafter überwiegend persönlich,
gesamtschuldnerisch, unbeschränkt und unbeschränkbar für die (Personen-) Gesellschaftsverbindlichkeiten haften (vgl. § 128 HGB). Des Weiteren ist die AG eigenständige Trägerin von Rechten und Pflichten und besteht als solche erst mit Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 41 Abs. 1 AktG).
Die AG hat gem. § 1 Abs. 2 AktG ein in Aktien zerlegtes Grundkapital. Die Gesellschafter der Aktiengesellschaften werden als Aktionäre bezeichnet und sind Inhaber der Aktien. Die Mitgliedschaftsrechte eines Aktionärs ergeben sich aus ihren Anteilen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital.
Nach dem gesetzlichen Grundgedanken ist die Aktiengesellschaft als eine Publikumsgesellschaft konzipiert, die einem breiten Anlegerkreis zugänglich sein soll. 1 Dies lässt sich beispielsweise aus der Handelbarkeit der Gesellschaftsanteile auf einem überaus organisierten staatlich überwachten Wertpapiermarkt (Börse) ableiten. Aufgrund der Fungibilität der Aktien wird deutlich, dass sich die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft (zumindest bei der Publikumsgesellschaft) wesentlich von Beteiligungen an anderen Rechtsformen unterscheidet. Im Regelfall kennen sich die Gesellschafter untereinander nicht und sie sind überwiegend mit ihren eigenen Vermögensinteressen, als mit den Interessen der Gesellschaft verbunden. 2
1 Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 229.
2 Für die Anonymität der Gesellschafter spricht bspw. die französische Bezeichnung der AG „société anonyme“.
6
Diese, eher die börsennotierte Aktiengesellschaft charakterisierenden Merkmale, sind jedoch keineswegs zwingend. So ist eine AG beispielsweise nicht verpflichtet, ihre Gesellschaftsanteile auf dem Wertpapiermarkt dem freien Handel zu unterziehen. Es ist festzustellen, dass von den ca. 15.000 Aktiengesellschaften in Deutschland gerade einmal knapp 1.000 an der Börse notiert sind. 3
Besteht eine AG aus einem kleinen überschaubaren Aktionärskreis, so spricht man von einer personalistischen Aktiengesellschaft. Für diese hat der Gesetzgeber eigens zugeschnittene Regelungen ins Aktiengesetz übernommen, da die der Satzungsstrenge unterliegenden gesetzlichen Vorgaben einer kapitalistischen Aktiengesellschaft oft sehr kostspielig und unverhältnismäßig für kleine AGen sind. 4
Auch börsennotierte Aktiengesellschaften können aus einem kleinen (und durchaus überschaubaren) Aktionärskreis bestehen, und zwar dann, wenn die Mehrheit der Aktien von einer kleinen Zahl von Personen gehalten wird. Man spricht hier auch von majorisierten Gesellschaften, da sie durch einen oder wenige Aktionäre beherrscht werden. 5 Wie bereits angedeutet, ergeben sich nach Größe, Börsennotiertheit und Aktionärskreis der AG unterschiedliche Interessenslagen für die Gesellschafter. In der vorliegenden Arbeit wird auch mit Bezug auf die Corporate Governance überwiegend auf die börsennotierte Aktiengesellschaft abgestellt.
Grund für die Wahl einer Aktiengesellschaft als Rechtsform ist in vielen Fällen eine beabsichtigte oder für später geplante Beschaffung größerer Kapitalmengen. Dies lässt sich aufgrund der Börsentauglichkeit der Gesellschaftsanteile auch optimal realisieren, wobei der oft erwähnte „Börsengang“ sich gar nicht an der Börse selbst vollzieht, sondern im Vorfeld über Banken oder Bankenkonsortien umgesetzt wird. Hierbei wird das sich im Besitz von Alt-oder Gründungsaktionären befindliche und in Aktien zerlegte Grundkapital einer breiten Öffentlichkeit zu einem im Regelfall höheren Preis angeboten, um der Aktiengesellschaft Eigenkapital zuzuführen. 6 Man spricht bei der AG auch von einem Kapitalsammelbecken. Der eigentliche Aktienhandel an den Börsen wirkt sich nicht auf die Vermögenslage der Aktiengesellschaft aus. Ausnahme stellt lediglich der (grundsätzlich verbotene) Besitz eigener Aktien durch die AG dar. Sieht man hiervon einmal ab, so betreffen Wertverluste und
3 So zumindest im Jahre 2003 lt. Factbook des Deutschen Aktieninstituts (Zählung inkl. KGaA).
4 Bspw. die einfachere Einberufung der HV gem. § 121 Abs. 4 AktG bei sich namentlich bekannten Aktionären
5 Marsch-Barner, Handbuch Börsennotierte AG, Rn. 483.
6 Zu unterscheiden von der öffentlichen Platzierung ist die Privatplatzierung, wo nur ein kleiner Kreis
institutioneller Anleger angesprochen wird.
7
Wertsteigerungen des Aktien- bzw. Börsenhandels im Wesentlichen nur die Aktionäre selbst, der Gesellschaft hingegen fließt hierbei kein neues Kapital zu bzw. ab. Möchte die AG neue Finanzmittel über Eigenkapital generieren, so ist sie auf eine Erhöhung des Grundkapitals (Kapitalerhöhung) angewiesen.
Geprägt ist die Aktiengesellschaft vom Grundsatz der Trennung von Herrschaft und Eigentum. Diesem wird durch die obligatorische Einrichtung diverser Organe Rechnung getragen. So obliegt die Geschäftsführung und Vertretung grundsätzlich dem Vorstand. Gemäß § 76 AktG hat er die Gesellschaft unter eigener Verantwortung zu leiten, d.h. er ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Bestellungs-, Abberufungs- und Kontrollgremium des Vorstandes ist der Aufsichtsrat, welcher sich je nach Höhe des Grundkapitals aus einer Zahl von 3 bis 21 Mitgliedern zusammensetzt (vgl. § 95 AktG). Die Struktur des Aufsichtsrates hängt davon ab, ob die Aktiengesellschaft der Mitbestimmung unterliegt. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften wird abhängig von der Arbeitnehmerzahl im Regelfall eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates aus Arbeitnehmer- und Aktionärsvertretern erfolgen. 7 Um einer rechtlich bedenklichen und enteignend wirkenden Patt-Situation entgegen zu wirken, sind im Mitbestimmungsgesetz Mechanismen enthalten, die im Endeffekt zu einer Entscheidungsgewalt der Anteilseigner führen. 8 Bei kleineren Aktiengesellschaften mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 500 und 2000 kommt das Drittelbeteiligungsrecht zur Anwendung, wonach die Anteilseigner den Aufsichtsrat zu 2/3 und die Arbeitnehmerseite entsprechend zu 1/3 besetzen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Aufsichtsrat im Regelfall durch Anteilseigner dominiert wird. Auf die Mitbestimmung wird in dieser Arbeit nicht näher eingegangen. Neben der anteiligen Einflussnahme der Anteilseigner im Aufsichtsrat üben Aktionäre ihre Rechte primär in der Hauptversammlung aus. Dort können sie u.a. über die Verwendung des Bilanzgewinns, Satzungsänderungen und die Besetzung des Aufsichtsrates mit Aktionärsvertretern entscheiden. Mit den Rechten der Aktionäre in der Hauptversammlung beschäftigt sich der Abschnitt 2.1 ausführlich.
7 Das MitbestG von 1976 kommt u.a. bei Aktiengesellschaften mit mehr als 2000 AN zur Anwendung.
8 Vgl. §29 Abs. 2 + §27 MitbestG: doppeltes Stimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden bei Stimmengleichheit.
8
1.2 Regelungsquellen für Aktiengesellschaften a) Regelungsquellen auf nationaler Ebene
Wesentliche Regelungsquelle für die Aktiengesellschaft und somit auch für die Rechte und Pflichten der Aktionäre ist das Aktiengesetz. Ergänzend kommen auch Vereinsrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch zur Anwendung. Entscheidende Besonderheit des Aktienrechts ist die in § 23 AktG festgeschriebene Satzungsstrenge, d.h. die Satzung der AG darf nur dann vom Gesetz abweichende Regelungen enthalten, wenn dies ausdrücklich erlaubt ist. Hier besteht einer der wesentlichsten Unterschiede zur GmbH, bei der die „Satzung“ (bezeichnet als Gesellschaftsvertrag) grundsätzlich abweichend zum Gesetz verfahren kann, es sei denn, es besteht ein ausdrückliches Verbot. Daneben spielen auch die Vorschriften des Handelsgesetzbuches, insbesondere über die Rechnungslegung (§§ 238 ff. HGB) eine wichtige Rolle 9 .
Bedeutend für die börsennotierte Aktiengesellschaft sind natürlich auch die zahlreichen Regelungen des Kapitalmarktrechtes, die sich nicht zuletzt auch auf die Aktionäre auswirken. Zwar soll das Kapitalmarktrecht in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes aufrechterhalten, doch dient es nicht zuletzt auch aufgrund der immer größer werdenden Bedeutung der Aktie als Anlageform und Mittel zur Alterssicherung auch dem Schutz der Anleger. Die steigende Beliebtheit der Aktie als Sparform für Privatanleger in den vergangenen Jahren einerseits und die zahlreich enttäuschten Erwartungen andererseits verstärkten den Bedarf an umfassenden gesetzlichen Regelungen, die das Vertrauen der Menschen in den Kapitalmarkt sichern. Das reine Gesellschaftsrecht konnte diesem Bedürfnis nicht Rechnung tragen. Daher brachten diverse Finanzmarktförderungsgesetze seit 1994 u.a. das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), das Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das Depotgesetz (DepotG) oder auch das Investmentgesetz (InvG) hervor. All diese das Börsengesetz und Aktiengesetz ergänzenden Vorschriften sollen einerseits den erwähnten Funktionsschutz eines funktionierenden Kapitalmarktes und auch den notwendigen Anlegerschutz realisieren. Auf diese Regelungen wird im Rahmen dieser Arbeit nicht vertiefend eingegangen. Eine ebenfalls große Bedeutung bei börsennotierten Aktiengesellschaften kommt dem Deutschen Corporate Governance Kodex zu, der zwischen dem Aktien- und Kapitalmarktrecht anzusiedeln ist. 10 In § 161 AktG werden börsennotierte Aktiengesellschaften verpflichtet, jährlich zu erklären und den Aktionären zugänglich zu
9 Hirte, Beck-Texte, Aktiengesetz, 38.Auflage, 2005, Einführung S.8
10 Grunewald, Gesellschaftsrecht, S. 231.
9
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Christian Quellmalz, 2006, Die Rechtsstellung des Aktionärs im deutschen Aktienrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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