Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 1
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts 1
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts 1
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags 3
3 Tarifvertragsparteien 4
3.1 Tariffähigkeit 4
3.2 Gewerkschaften 4
3.3 Arbeitgeberverbände 5
4 Inhalt und Form des Tarifvertrags 5
4.1 Bestandteile 6
4.1.1 normativer Teil 6
4.1.2 schuldrechtlicher Teil 6
4.2 Arten des Tarifvertrags 8
4.2.1 Lohn und Gehaltstarifverträge 8
4.2.2 Rahmentarifverträge 9
4.2.3 Manteltarifverträge 9
5 Wirkung des Tarifvertrags 10
5.1 Inkrafttreten des Tarifvertrags 10
5.2 Geltungsbereiche 10
5.3 Tarifbindung 12
5.3.1 Allgemeinverbindlichkeit 12
5.4 Beendigung des Tarifvertrags 13
6 Zustandekommen von Tarifverträgen 13
7 Fazit 15
Fußnoten 16
Literatur und Quellverzeichnis III
II
Tarifverträge (Sinn, Nutzen und Inhalte)
1 Einleitung
Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere Tausend Tarifverträge geschlossen. An- gaben des Bundesministeriums für Arbeit zufolge wurden allein im Jahr 2004 6.100 Tarifverträge neu registriert. Die Gesamtzahl der gültigen Tarifverträge wuchs auf
61.772 an. Schätzungsweise werden „…rund 84% aller Beschäftigungsverhältnisse
vollständig oder überwiegend von Tarifverträgen bestimmt…“ i und rund 63% aller Unternehmen sind tarifgebunden ii .Diese Zahlen unterstreichen den starken Einfluss von Tarifverträgen auf Arbeitsverhältnisse in Deutschland. Diese Arbeit gibt einen allgemeinen Überblick über die Tarifverträge in Deutschland.
Die Arbeit unterteilt sich in sieben Teile. Die Kapitel 1 und 2 geben eine Einleitung in das Thema und stellen die Grundlagen des Tarifvertragsrechts dar. Nach der Vor- stellung der beteiligten Tarifvertragsparteien in Kapitel 3, wird in Kapitel 4 näher auf den Inhalt von Tarifverträgen an sich eingegangen. Das Kapitel 5 beschäftigt sich mit den Wirkungen eines geschlossenen Tarifvertrags. Bevor in Kapitel 7 im Fazit eine Bewertung des Tarifsystems gegeben wird, geht Kapitel 6 auf die Tarifvertragsver- handlungen und deren Ablauf ein.
2 Grundlage des Tarifvertragsrechts
„Das BVerfG sieht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der TV-Autonomie als durch die das geschichtliche Geschehen begründet“ iii . Es ist also zuerst notwendig die historischen Hintergründe, welche zum heutigen Tarifvertragsrecht führten, zu kennen, um näher auf die rechtlichen Grundlagen eingehen zu können.
2.1 historische Entwicklung des Tarifvertragsrechts
Erst im letzten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts setzte eine Tarifbewegung in Deutschland ein, obwohl bereits 1873 der erste Buchdruckertarifvertrag geschlossen wurde iv . Mit der Reichsgewerbeordnung wurde 1869 das, bis dahin noch faktisch be- stehende, Koalitionsverbot aufgehoben und damit das Entstehen von Gewerkschaf- ten ermöglicht v .
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Tarifverträge (Sinn, Nutzen und Inhalte)
Vollständige rechtliche Anerkennung erhielten die Gewerkschaften allerdings erst nach dem politischen Umbruch 1918. Es kam unmittelbar nach der Revolution im November 1918 zu einer Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden von Arbeit- gebern und Arbeitnehmern, dem so genannten „November“ oder auch „Stinnes- Legien-Abkommen“. Inhalt des Abkommens war unter anderem vi :
• die Anerkennung von Gewerkschaften als Vertreter der Arbeitnehmer
• ein Verbot zur Beschränkung der Koalitionsfreiheit
• Regelung der Arbeitsbedingungen für die Arbeiter durch Kollektivvereinbarun- gen, die Tarifverträge
Dieses Abkommen wurde von der Reichsregierung veröffentlicht und befürwortet. Mit der Weimarer Verfassung von 1919 wurde die Koalitionsfreiheit garantiert. Eben- falls wurde die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern getroffene Vereinbarung in Art. 165 Abs. 1 Satz 2 anerkannt. Damit war die Tarifautonomie verfassungsrechtlich garantiert vii . Dies zeigte Wirkung: „Ende 1922 waren fast 900.000 Betriebe mit 14,6 Millionen Beschäftigten durch Tarife erfasst“ viii .
Diese Entwicklung geriet in Deutschland mit der Machtübernahme der Nationalsozia- listen in 1933 ins Stocken. Gewerkschaften wurden zerschlagen; Tarifverträge er- setzte man durch die staatlich verordneten „Tarifverordnungen“. Diese Verordnungen verschafften den Arbeitgebern große Handlungsspielräume bei der Lohngestaltung. Erst nach Kriegsende 1945 wurden die Tarifvereinbarungen durch die Alliierten wie- der zugelassen. Eine echte Tarifvertragsfreiheit entstand allerdings erst 1948 mit der Aufhebung des Alliierten Kontrollrates ix .
Der Wirtschaftsrat der deutschen Besatzungszonen erließ im April 1949 das Tarifver- tragsgesetz (TVG), welches mit seinen knappen 13 Paragrafen später zum Bundes- gesetz wurde. Dieses Tarifvertragsgesetz bildet die formal rechtlichen Rahmenbe- dingungen des heutigen Tarifrechts x .
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Tarifverträge (Sinn, Nutzen und Inhalte)
2.2 Rechtsgrundlagen des Tarifvertrags
Tarifverträge werden zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen oder einzelnen Arbeitgebern geschlossen auf der Rechtsgrundlage des Tarifvertraggeset- zes xi . Die beiden Tarifvertragsparteien sind Koalitionen im Sinne des Grundgesetzes (GG).
Dieses sichert gem. Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit mit dem Wortlaut: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Verei- nigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet…“. Jedem Einzelnen ist die Freiheit garantiert Koalitionen gründen zu dürfen oder ihnen beizu- treten (positive Koalitionsfreiheit). Auch die Möglichkeit des Fernbleibens oder Aus- trittes aus Koalitionen ist gewährleistet (negative Koalitionsfreiheit). Diesen Koalitio- nen sichert Art. 9 Abs. 3 GG ebenfalls die koalitionsmäßige Betätigung für wirtschaft- liche Zwecke xii .
Diese Betätigungen umfassen auch die Tarifautonomie. Die Tarifautonomie lässt sich also unmittelbar aus der Koalitionsfreiheit ableiten und umfasst das Recht der Arbeit- geber und Gewerkschaften, die Arbeits- und Einkommensbedingungen selbstständig und ohne staatliche Eingriffe zu regeln xiii .
Die Tarifparteien können allerdings nicht vollkommen uneingeschränkt Normen set- zen. Sie regeln nur einen bestimmten Sachbereich und müssen höherrangiges Recht beachten. Man unterscheidet diese Einschränkungen in interne und externe Schran- ken. Interne Schranken begrenzen den inhaltlichen Handlungsspielraum der Tarifver- träge. Diese sind laut dem Grundgesetz auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen begrenzt. Als externe Schranken werden die höherrangigen Gesetzte bezeichnet, die von den Tarifparteien einzuhalten sind. Tarifverträge dürfen so z.B. nicht die Grund- rechte einschränken. Bei einem Verstoß gegen eine der beiden Schranken wird der Tarifvertrag ungültig xiv .
Die Rahmenbedingungen und Anforderungen an die Tarifparteien werden, genauso wie die für die Tarifverträge an sich, im Tarifvertragsgesetz festgelegt. Zu Arbeits- kampfmaßnahmen, wie etwa dem Streik oder der Aussperrung, gibt es keinerlei ge- setzliche Regelungen xv .
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Tarifverträge (Sinn, Nutzen und Inhalte)
3 Tarifvertragsparteien
„Ein Tarifvertrag kommt dadurch zustande, wenn sich die Tarifvertragsparteien förm- lich und inhaltlich wirksam über die Regelung von Fragen, welche nach §1 Abs.1 Gegenstand eines Tarifvertrages sein können.“ xvi Diese Parteien müssen beide tarif- fähig sein. Es handelt es sich auf der Arbeitnehmerseite ausschließlich um Gewerk- schaften und einzelne Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände auf der Arbeitgebersei- te.
Diese beiden Koalitionen werden auch als „soziale Gegenspieler“ oder als „Sozial- partner“ bezeichnet xvii .
3.1 Tariffähigkeit
Im Tarifvertragsgesetz werden zwar die Tarifvertragsparteien benannt, aber es liefert keine Legaldefinition für den Begriff Tariffähigkeit xviii . Es gibt in der Literatur unter- schiedliche Meinungen darüber, ob der Begriff Tarifvertragspartei und der Begriff ei- ner Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG deckungsgleich sind. Nach Meik leitet sich die Tariffähigkeit aus dem Art. 9 Abs. 3 GG her xix .
Fuchs jedoch vertritt die Meinung, dass noch weitere Voraussetzungen zur Tariffä- higkeit einer Koalition nach Art. 9 Abs. 3 GG notwendig sind xx :
Freiwilligkeit des Zusammenschlusses, auf Dauer angelegt, Gegnerfreiheit und - unabhänigkeit, überbetriebliche Organisation, Tarifwilligkeit, Arbeitskampfbereitschaft und Mächtigkeit sind notwendige Voraussetzungen um tariffähig zu sein xxi .
3.2 Gewerkschaften
Erste Gewerkschaften entstanden in der Mitte des 19. Jahrhunderts. Sie bildeten in der Zeit des Hochkapitalismus Solidargemeinschaften der Arbeiter, um sich gegen die Arbeitsverhältnisse, mit bspw. Kinderarbeit und einem 14 Stundentag, zu weh- ren xxii . Sie waren nach dem Berufsverbandsprinzip organisiert, was bedeutet, dass sie alle Mitglieder einer Berufsgruppe vertraten und zwar unabhängig in welchem Industriezweig diese arbeiteten xxiii .
4
Quote paper:
Matthias Schneider, 2006, Tarifverträge. Sinn, Nutzen und Inhalte, Munich, GRIN Publishing GmbH
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