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I. Einleitung
oder : der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein
im Kontext Mittelalterlichen Historiographie 3
II. Die Quellenlage
oder : deren Ausschweigen über die Motive der Chronisten 5
III. Der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein
1. Die Verwandtschaftsbeziehung des Ehepaares von Hammerstein
oder : die unterschiedliche Zählung der Verwandtschaftsgrade 7
2. Die Herrschaftspraxis Heinrichs II.
oder : der Geistliche im weltlichen Gewandt 9
3. Die Synode von Nimwegen
oder : die Frage um das Fernbleiben des Ehepaares 12
4. Die Ereignisse der Jahre 1018 - 1023
oder : die Hammersteiner Fehde 14
5. Die Wendung im Prozess
oder : die Machtprobe zwischen Papst und Erzbischof 17
6. Der Regierungswechsel
oder : das Ende des Rechtshandels 19
IV. Zusammenfassung
oder : der Präzedenzfall 21
V. Quellenverzeichnis 24
VI. Literaturverzeichnis 25
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I. Einleitung
oder: der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein
Die Aufteilung der Macht um das frühmittelalterliche Reich findet zwischen der Kirche, dem Herrscher und den Adelsverbänden statt. Zu Letzteren gehören im Frühmittelalter die Konradiner. Otto von Hammerstein ist der einzige volljährige Erbe, der die Linie der Konradiner weiterführen kann. Er vereint nach dem Tod seiner Verwandten und durch die Ehe mit Irmgard Besitztümer in der Wetterau, in Franken, im Engersgau und die Burg Hammerstein unter sich. Diese geben ihm eine sichere Machtstellung in dem mittelalterlichen Herrschaftsgefüge. Sowohl die geistliche als auch die weltliche Autorität verlangen 1008 wiederholt die Exkommunikation des Ehepaares auf Grund zu naher Verwandtschaft. Die Ehe im Frühmittelalter unterliegt genauen kirchlichen und politischen Vorstellungen. Getragen von einem traditionell, aber dürftig schriftlich überlieferten Recht ergibt sich die Vorstellung von der Ehe mit Ge- und Verboten. Nicht zuletzt sollen die Gesetze der Kirche, die Gebote Gottes, auf Erden durchgesetzt werden. Während der Herrschaft Heinrichs II. (1002-1024) kommt es zu einem auffälligen Interesse der weltlichen Autorität an kirchenpolitischen Entscheidungen. Durch verschiedene Synodalbeschlüsse seitens des Herrschers wird zu Beginn des elften Jahrhunderts die Verwandtschaftsehe für unrechtmäßig erklärt. Eine solche gilt folglich als „matrimonium illicitum et irritum“ 1 . Es zeichnet sich deutlich die beginnende Entwicklung des Eherechts ab. Dieses bildet sich durch einzelne Präzedenzfälle heraus, wie etwa der Rechtsstreit um die Ehe von Otto und Irmgard von Hammerstein. Der Hammersteiner Eheprozess erhält im Lexikon des Mittelalters 2 , wenn auch sehr knapp umrissen, eine eigenständige Erwähnung. Auf Grund dieser Tatsache leitet sich die ausschlaggebende Frage für meine Erarbeitung ab: Warum wurde diesem Vorgang solch eine Wichtigkeit beigemessen, dass er zum einen in den Quellen der mittelalterlichen Historiographie berücksichtigt wurde, und zum anderen noch heute in der Mittelalterforschung berücksichtigt wird? Von dieser Frage ausgehend ist der Prozess Ottos und Irmgards von Hammerstein in den Rahmen der frühmittelalterlichen Historie einzuordnen und vorzustellen. Eingangs soll die Quellenlage charakterisiert werden. Bei der Nachzeichnung des Hammersteiner Eheprozesses mittels der Quellen stellen sich
1 Reicke, Siegfried: Der hammersteinische Ehehandel im Lichte der mittelalterlichen Herrschaftsordnung, in:
Besch, E., Ennen, E., Lewald, U., Zender, M. (Hg.): Rheinische Vierteljahrsblätter, Jahrgang 38, Bonn 1974, S.
209.
2 Gerlich, A.: Hammersteiner Ehe, in: Lexikon des Mittelalters, Band IV., München 1997, S. 1892.
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Besonderheiten heraus, die ich näher betrachten möchte: Welche verwandtschaftliche Beziehung haben Otto und Irmgard von Hammerstein? Hierbei fällt die unterschiedliche Zählung der Verwandtschaftsgrade ins Blickfeld. Folgend stellt sich die Frage, von wem dieser Prozess initiiert wurde - von kirchlicher oder weltlicher Seite? Wie groß ist der Einfluss der weltlichen Macht auf kirchliche Entscheidungen? Ist die Herrschaftspraxis von Heinrich II. durch Eingriffe in die geistlichen Angelegenheiten gekennzeichnet? Die ersten Quellen über den Prozess berichten von einem Fernbleiben des Ehepaares. Im darauf folgenden Teil soll die Hammersteiner Fehde dargestellt werden. In diesem Rahmen werden die Handlungsspielräume von Frau und Mann in der mittelalterlichen Adelsgesellschaft nachgezeichnet. Daraus ergibt sich eine interessante Wendung im Rechtshandel um das Ehepaar, wobei die dem Investiturstreit vorausgehende Machtprobe zwischen Papst Benedikt VIII. und Erzbischof Aribo von Mainz hervorgehoben wird. Anschließend wird nach den Hintergründen der raschen Beendigung des Prozesses nach dem Regierungswechsel von Heinrich II. zu Konrad II. gefragt. Die Erarbeitung soll den vorliegenden Prozess als einen Präzedenzfall in der frühmittelalterlichen Geschichte darstellen. Die Sekundärliteratur ist deutlich zu unterschieden. Zum einen gibt es zahlreiche Aufsätze und Publikationen aus landeskundlichen Heften oder Studienreihen 3 überwiegend aus der älteren Forschung, die sich mit dem Ehehandel selbst auseinander setzen. Exemplarisch hierfür möchte ich Dr. Dorothea Kesslers Studie 4 zum Prozess nennen, die 1923 erschienen ist. Zum anderen gibt es umfassende Publikationen der neueren Zeit, die sich überwiegend mit einzelnen Protagonisten, die in diesen Fall verwickelt waren, beschäftigen. Besonders hervorzuheben sind hierbei die Veröffentlichungen von Stefan Weinfurter 5 über Kaiser Heinrich II. und den Rechtshistoriker Siegfried Reicke 6 über den Rechtshandel. Er trägt den Sachverhalt erstmals aus rechtshistorischer Sicht vor. Deutlich unterschieden werden sollten auch die Perspektiven der älteren und der neueren Forschung. Was die Literatur über den Prozess selbst angeht, scheint es in der Wissenschaft durch die Jahre hinweg keine Kontroverse über die Thematik zu geben.
Jedoch verändert sich, wie schon angedeutet, der Blickwinkel - es kommt zu einer Schwerpunktverlagerung. So liegt der Wesensgehalt der älteren Forschung auf Darstellung, wobei das Hinterfragen der Handlungen oftmals außen vor bleibt - man scheint sich ganz an
3 Nur wenige dieser Aufsätze werden zur Bearbeitung des Themas genutzt, da sie mehrfach durch falsche
Quellen nicht der historisch korrekten Erarbeitung entsprechen.
4 Von Kessler, Dorothea: Der Eheprozess Ottos und Irmingards von Hammerstein, Studie zur Geschichte des
katholischen Eherechts im Mittelalter, in: Ebring, E. (Hg.): Historische Studien, Heft 157, Berlin 1923.
5 Weinfurter, Stefan: Heinrich II. (1002 - 1024), Herrscher am Ende der Zeiten, Regensburg 2000.
6 Reicke: Der hammersteinische Ehehandel im Lichte der mittelalterlichen Herrschaftsordnung, Bonn 1974.
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die Fakten zu halten, die die Quellenlage bietet. In der neueren Forschung hingegen rücken die Beweggründe der Handlungen, der in den Hammersteiner Eheprozess verwickelten Protagonisten in den Mittelpunkt. Vermutungen über Motive werden aufgestellt und der Versuch unternommen, sie plausibel in das Konstrukt der mittelalterlichen Gesellschaft und ihrer Handlungsspielräume einzuflechten. In der Motivfindung ist sich die Forschung teilweise uneins, doch sind die Motive jeweils nachvollziehbar dargestellt, wie beispielsweise die Rolle Heinrichs II. im Eheskandal. Die Einzelpublikationen der neueren Forschung weisen jedoch einen hervorzuhebenden Forschungsdisput auf, den ich an dieser Stelle nennen möchte, der aber in der Bearbeitung selbst kaum Nennung findet, da der Arbeit keine genealogische Methode zu Grunde liegt. Diese Kontroverse beschäftigt sich mit der Genealogie des Adelspaares. Die Quellen selbst geben keinen genauen Aufschluss über die Verwandtschaft Ottos und Irmgards. Zuletzt publizierte Eduard Hlawitschka 7 2003 einen Rückblick auf 25 Jahre Forschungsdisput, um die Verwandtschaftsbeziehung aufzuschlüsseln. Durch die Sichtung der Quellen und dem Hinzuziehen sowohl der älteren als auch der neueren Forschung möchte ich den Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein darstellen und die Handlungen der Protagonisten hinterfragen.
II. Die Quellenlage
oder: deren Ausschweigen über die Motive der Chronisten
Für die Quellensuche dienen sowohl die Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und Freiherren von Hammerstein von Emil Freiherr von Hammerstein -Gesmold 8 , als auch die Synoden im Reichsgebiet von Heinz Wolter 9 , die dem Hammersteiner Eheprozess ein gesamtes Kapitel widmen. Die maßgeblichen Überlieferungen der Geschehnisse der Jahre 1006 - 1024 sind in der Chronik von Thietmar von Merseburg, den Quedlinburger Annalen, die der Vita Meinwerks gleich kommen, den Magdeburger Annalen, dem Mainzer Urkundenbuch sowie der Aufzeichnungen des Seligenstädter Konzils entnommen. Sie stellen den Prozess im Gesamten dar.
Der Bischof und Geschichtsschreiber Thietmar von Merseburg (* 25. Juli 975 † 1. Dezember 1018) überliefert in seiner Chronik Hintergründe zu der Kirchenpolitik Kaiser
7 Hlawitschka, Eduard: Konradiner - Genealogie, unstatthafte Verwandtenehen und spätottonisch - frühsalische
Thronbesetzungspraxis, Ein Rückblick auf 25 Jahre Forschungsdisput, in: Monumenta Germaniae Historica,
Studien und Texte, Band 32, Hannover 2003.
8 Freiherr von Hammerstein - Gesmold, Emil: Urkunden und Regesten zur Geschichte der Burggrafen und
Freiherren von Hammerstein, 2 Bände, Hannover 1891.
9 Wolter, Heinz: Die Synoden im Reichsgebiet und in Reichsitalien von 916 bis 1056, in: Brandmüller, Walter
(Hg.): Konziliengeschichte, Reihe A: Darstellungen, Paderborn - München - Wien - Zürich 1988.
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Heinrichs II und seinem Umgang mit zu nahen Verwandtenehen. Im achten Buch seiner Chronik vermerkt er die Anklage und darauf folgende Exkommunikation der Ehe zwischen seinem Neffen Otto und Irmgard von Hammerstein. Weiter hält er die Trennung des Ehepaares auf dem Fürstentag zu Bürgel 1018 fest. Der Bischof verstirbt noch im selben Jahr. Es ist anzunehmen, dass sich die Quellen Thietmars von Merseburg von den anderen in der Seriosität unterscheiden, da er dem Kaiser nicht ablehnend gegenübersteht. Darüber hinaus ist Otto von Hammerstein sein Neffe, was er wiederum erwähnenswert im Zusammenhang mit der Exkommunikation festhält. Darüber hinaus sind die Überlieferungen des Bischofs folgendermaßen eingeordnet worden: „Trotz einer deutlichen Affinität namentlich zur Politik Heinrichs II. bewahrt Thietmar sich genügend Unabhängigkeit, um auch andere Meinungen zu Wort kommen zu lassen. Dies ist nicht zuletzt dadurch begründet, dass seine Urteile seiner Amtsstellung, seiner adligen Herkunft und seinen religiösen Auffassungen verpflichtet sind.“ 10
Den Überlieferungen Thietmars von Merseburg stehen die Quellen des Bischofs von Paderborn, Meinwerk (* um 975 † 5. Juni 1036), gegenüber. Er berichtet in seiner Vita über den Fortgang des Prozesses. So schreibt er von der Hammersteiner Fehde im Jahre 1020, die der Graf aus „odio magno“ 11 unternimmt. Weiter berichtet er im Jahre 1023 von einer Kirchenversammlung. In diesem Zusammenhang bezeichnet er Irmgard als „illa vero publice bannos praevaricans“ 12 . Allein diese, aus den Quellen herausgegriffenen Zitate, lassen die Überlieferung wertend erscheinen. Es zeichnet die Tendenz zur Verurteilung der Ehe der Hammersteins einerseits, und der Fehde des Grafen gegen den Erzbischof von Mainz andererseits ab. In diesen subjektiven Beurteilungen kann man auch die von Meinwerk vermuteten Motive ablesen. Bei den Quedlinburger Annalen hingegen ist es fraglich, um welche(n) Chronisten es sich handelt. Weiter bleibt aber auch die genaue Entstehungszeit offen. Man vermutet, dass es durchaus einer zeitgenössischen Feder entstammt, wenn auch sporadisch niedergeschrieben. 13 Die Annalen Quedlinburgs zeichnen sich durch eine genaue, doch auch tendenziöse Berichtserstattung aus. So heißt es beispielsweise, dass Otto „coeco furibundus amore“ 14 handelt. Die übrigen Quellen sind Urkunden oder Synodalbeschlüsse, die zeitgleich zu dem Ereignis entstehen und von den Akteuren der Quellen verfasst sind. Sie stammen grundsätzlich aus kirchlicher Überlieferung.
10 Althoff, Gerd: Thietmar von Merseburg, in: Lexikon des Mittelalters, Band VIII., München 1997, S. 694f.
11 MGH, SS 11, S. 142. (Vita Meinwerci Episcopi)
12 MGH, SS 11, S. 145f. (Vita Meinwerci Episcopi)
13 Giese, Martina (Hg.): Die Annales Quedlinburgenses, in: Monumenta Germaniae Historica, Scriptores Rerum
Germanicarum In Usum Scholarum Separatim Edith LXXII., Hannover 2004.
14 MGH, SS, S. 85. (Annales Quedlinburgense)
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So entsteht ein lückenhaftes und einseitiges Bild. Da eine Familienüberlieferung der Hammersteins selbst fehlt, ist eine vollständige Betrachtung des Prozesses unmöglich. Die intensive Stellungnahme der Chronisten zum Prozess ist ein deutliches Indiz, dass diesem Vorgang eine große Bedeutung beigemessen wird.
III. Der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein
1. Die Verwandtschaftsbeziehung des Ehepaares von Hammerstein oder: die unterschiedliche Zählung der Verwandtschaftsgrade
Das Ehepaar von Hammerstein gehört, wie einleitend schon erwähnt, dem mächtigen Adel des Reiches an. Ihre Machtstellung haben sie einerseits ihrer Herkunft und andererseits ihrer ehelichen Verbindung zu verdanken. Das weit verzweigte Geschlecht Konradiner genießt großes Ansehen und ist somit politisch einflussreich. 15 Otto, Graf von Hammerstein, gehört diesem Geschlecht an. Er ist der Sohn des Grafen Heribert von der Wetterau. Der Graf hat neben der Herrschaft Wetterau noch das hessische Kinziggau und die Engersgau bis zu seinem Tod 992 inne. Otto ist um 995 geboren. Sein Onkel Konrad und sein Vetter Hermann sind Herzöge von Schwaben. Hermann verstirbt 1003. Otto ist mit dem Tod seines Bruders Gebhard 1016 der einzige volljährige Nachfolger der konradinischen Linie. Als Graf der Wetterau ist er 1016 bezeugt. Im Engersgau ist er ab 1019 als Graf und somit von Hammerstein bezeugt. Irmgard ist die Tochter des Grafen Gottfried von Verdun, mit Beinamen „der Gefangene“ 16 , und Mathilde Billung von Sachsen. Sie ist um 995 geboren und ist die Schwester Herzog Gottfrieds I. und Gozelo I. von Niederlothringen. In ihre Ehe bringt sie Besitztümer in Herzogenaurach, Langenzenn und Fürth im östlichen Franken ein. 17 Über Irmgard von Hammerstein ist nur wenig überliefert, Selbstzeugnisse gibt es nicht. Diese Tatsache bietet der Rekonstruktion des Prozesses und der Suche nach den Motiven großen Raum für Spekulationen. Ähnlich verhält es sich mit Otto von Hammerstein. Die Erbauung der Burg Hammerstein, nachdem das Ehepaar und somit auch der Prozess benannt sind, ist nicht bezeugt. Sie liegt im Engersgau, nordwestlich von Andernach. „[…]arcem Hamerstein vocatam contrahit, quam naturae ope, non hominum arte saxigenis undique molibus muratam
15 Reicke: Der hammersteinische Ehehandel im Lichte der mittelalterlichen Herrschaftsordnung, Bonn 1974, S.
209.
16 Graf Gottfried wird bei der Eroberung Verduns 985 durch König Lothar I. für mehrere Jahre gefangen
genommen.
17 Lewald, Ursula: Irmingard von Hammerstein, in: Historische Kommission bei der bayerischen Akademie der
Wissenschaften (Hg.): Neue Deutsche Biographie, zehnter Band, Berlin 1974, S. 180f.
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Arbeit zitieren:
Andrea Franz, 2006, Der Eheprozess Ottos und Irmgards von Hammerstein, München, GRIN Verlag GmbH
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