-I-
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. I
Abkürzungsverzeichnis II
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis III
1. Einleitung. 1
2. Begriffsbestimmungen- und abgrenzungen. 3
2.1 Definition und geographische Einordnung der AKP-Staaten 3
2.2 Definition der Least Developed Countries (LD)C 4
3. Die Rolle der Entwicklungsländer in der WTO 4
3.1 Entwicklungsländer und AKP-Staaten im Welthandel. 4
3.2 Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern 5
3.3 Genesis der Ermächtigungsklausel („enabling clause“) 6
3.3.1 Gründung der UNCTAD- Ausnahme vom Prinzip der Reziprozität 7
3.3.2 Das Allgemeine Präferenzsystem (GSP) 7
3.3.3 Einigung auf den „enabling clause“ 8
3.4 Funktion und objektive Wirkungsweise des „enabling clause“ 8
3.5 Sonder- und Vorzugsbehandlung in den WTO Verträgen. 9
3.5.1 Güterhandel (GATT Art. XXIV) 9
3.5.2 Dienstleistungen (GATS Art. V) 10
4. WTO-Konformität der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten 10
4.1 Von Yaoundé nach Lomé. 10
4.2 Externer Grund des Scheiterns von Lomé: Mangelnde WTO-Konformität. 11
4.3 Interne Gründe des Scheiterns von Lomé: Mangelnde entwicklungspolitische Impulse und
Supply side constraints. 13
4.4 Die Neugestaltung der Handelsbeziehungen nach Cotonou 14
4.5 Cotonou-WTO Kompatibilität: Die theoretische Konzeption der EPAs 14
4.6 Die wirtschaftswissenschaftliche Ratio der EPAs. 16
5. Potentielle Implikationen der EPAs auf die AKP-Staaten. 17
5.1 Handels- und Budgeteffekte 18
5.2 Anpassungskosten. 22
5.3 Förderung oder Gefährdung regionaler Integrationsprozesse in den AKP-Staaten? 24
6. Handelspolitische und rechtliche Alternativen. 25
6.1 Anpassung des Art. GATT XXIV- Das „EPA-light“ Konzept 25
6.2 AKP-Staaten im Allgemeinen Präferenzsystem. 26
6.3 New Enhanced Regional Agreements (ERAs) 27
7. Fazit und Bewertung. 28
Anhang IV
Literaturverzeichnis VI
-II- Abkürzungsverzeichnis
Afrikanisch- Karibisch und Pazifische Staaten AKP-Staaten Allgemeines Präferenzsystem APS Artikel Art.
Botswana, Lesotho, Namibia, Swaziland BLNS
Monetary and Economic Community of West African States CEMAC
Common Market for Eastern and Southern Africa COMESA Everything but arm’s EBA ECOSOC Wirtschafts-und Sozialrat der Vereinten Nationen ECOWAS Economic Community of West African States EDF European Development Fund EG Europäische Gemeinschaft EPA Economic Partnership Agreements ESA Eastern Southern Africa et al. et alii ; und andere EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EUR Euro FDI Foreign Direct Investment FHA Freihandelsabkommen GATT General Agreement on Tariffs and Trade LDC Least Developed Countries Mrd. Milliarden SADC Southern African Development Community Trade, Development and Cooperation Agreement TDCA
United Nations Economic Commission for Africa UNECA US-Dollar USD vergleiche vgl. World Trade Organisation WTO Zollunion ZU
-III- Abbildungs-und Tabellenverzeichnis
3 Abbildung 1: Die geographische Einordnung der AKP-Staaten
Tabelle 1 : Trade Effects of EPA on ECOWAS countries, 2001 17 18 Tabelle 2 : Decline in Import Duties in ECOWAS countries, 2001
1. Einleitung
Die Handelsvertragspolitik der EU hat ein kompliziertes und undurchsichtiges System von Präferenzen hervorgebracht. Der Gesamtgruppe der Entwicklungsländer räumt die EU in Konformität mit den WTO-Verträgen, die eine Sonderbehandlung von Entwicklungsländern legitimieren, besondere Marktzugangsbedingungen ein. Diese besonderen Marktzugangsbedingungen werden in dem sogenannten Allgemeinen Präferenzsystem (APS) evident. Den Least Developed Countries (LDC), also den ärmsten Ländern der Erde, werden im Rahmen der „Everything-but-arms-Initiative“ (EBA) weitergehende Präferenzen in Form von zoll- und quotenfreiem Zugang zu den Märkten der EU gewährt (vgl. Valqi, 2005, S.7). Ausgenommen von der EBA-Initiative sind die Agrarprodukte Bananen, Reis und Zucker, denen allerdings bis zum Jahr 2009 spätestens zoll-und quotenfreier Marktzugang gewährt werden soll (vgl. McQueen, 2002, S.101-102). Entwicklungshistorisch durch die koloniale Vergangenheit einiger europäischer Staaten erklärbar, hat die EU darüber hinaus ein spezielles Präferenzsystem für 78 Staaten Afrikas, der Karibik und des pazifischen Raums (AKP) geschaffen. Die AKP-Staatengruppe setzt sich sowohl aus Entwicklungsländern als auch aus LDCs zusammen. Dieses spezielle Präferenzsystem sieht handelsvertraglich eine bevorzugte Behandlung der AKP-Staaten im Vergleich zu der Gesamtgruppe der Entwicklungsländer vor. Jedoch sind die Präferenzen der AKP-Staaten weniger weitgehend als diejenigen unter der EBA-Initiative für die LDCs (vgl. Valqi, 2005, S.7). Diese von der EU gewährten nicht-reziproken Handelspräferenzen für AKP-Staaten verstoßen gegen geltendes WTO-Recht (vgl. Meyn, 2005a, S.12). Das zwischen der EU und den AKP-Staaten im Jahr 2000 ausgehandelte Cotonou-Abkommen musste also die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten auf eine neue, mit dem WTO-Recht konforme Grundlage stellen. Hinzu kommt, dass die Vorläufer des Cotonou Abkommens (Lomé 1-4) entwicklungspolitisch keine Impulse setzen konnten. In dem Zeitraum 1975-2000 hat sich der Anteil der Exporte aus den AKP-Staaten an den Einfuhren in die EU etwa halbiert (vgl. Meyn, 2005a, S.11). Noch immer dominieren Primärgüter und Rohstoffe das Exportportfolio der AKP-Staaten und auch die
1 Zitiert in Ziegler, 2003, S.141
-2-sogenannten supply-side constraints, also interne Entwicklungshindernisse, konnten durch die Vorläufer des Cotonou Abkommens nicht beseitigt werden.
Eine Antwort auf die handelsvertraglichen Herausforderungen der WTO-Inkompatibilität und die mangelnden entwicklungspolitischen Impulse sollen die sogenannten Economic Partnership Agreements (EPAs) geben. Diese im Cotonou-Abkommen vorgesehenen reziproken Freihandelsabkommen, die auch entwicklungspolitische Unterstützung seitens der EU beinhalten, sollen bis zum 1. Januar 2008 mit regionalen AKP Gruppen ausgehandelt werden (vgl. Borrmann et al. 2005, S.169).
Es stellt sich die Frage, wie die generelle Rolle der Entwicklungsländer in der WTO ist. Welche rechtlichen Regelungen sind in den WTO-Verträgen bezüglich Entwicklungsländern enthalten? Darf man Entwicklungsländern eine handelsrechtliche Sonder- und Vorzugsbehandlung zukommen lassen? Darüber hinaus ist zu untersuchen, inwieweit die Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten WTO-konform sind? Wie sieht das neue Konzept der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (EPAs) aus, dass WTO-Konformität herstellen soll? Ferner ist zu untersuchen, welche potentiellen Implikationen die EPAs auf die AKP-Staaten haben. Was sind deren entwicklungspolitischen Implikationen? Nicht zuletzt ist zu überlegen, welche Alternativen es zu einer institutionellen Neugestaltung der Handelsbeziehungen zwischen EU und AKP-Staaten gibt. Sind EPAs der einzig denkbare Weg oder existieren alternative Konzepte? Entsprechend ist die vorliegende Arbeit wie folgt aufgebaut. Das zweite Kapitel nimmt Begriffsbestimmungen und -abgrenzungen der Termini AKP-Staaten und LDCs vor. Diese Abgrenzungen sind essentiell für das Verständnis der vorliegenden Arbeit.
Das dritte Kapitel widmet sich der Rolle der Entwicklungsländer in der WTO. Nach einer quantitativen Einordnung der Entwicklungsländer in den Welthandel, behandelt das Kapitel die rechtlichen Regelungen und Bestimmungen für eine Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern.
Das vierte Kapitel untersucht die WTO-Konformität der bestehenden EU-AKP Handelsbeziehungen. Es wird ein kursorisch-historischer Überblick über die handelsvertraglichen Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten gegeben, um dann deren WTO-Konformität zu untersuchen. Ferner wird die institutionelle Neugestaltung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten im Rahmen des Cotonou Abkommens dargestellt und hinsichtlich ihrer WTO-Kompatibilität überprüft. Nicht zuletzt wird die wirtschaftswissenschaftliche Ratio der EPAs dargelegt.
Das fünfte Kapitel analysiert die potentiellen Implikationen der EPAs auf die AKP-Staaten. Wel- che Handelseffekte und Budgeteffekte sind zu erwarten? Welche Anpassungskosten werden für
-3-die AKP-Staaten anfallen (Arbeitslosigkeit, Aufbau eigener Steuersysteme)? Nicht zuletzt stellt sich die Frage, ob die EPAs regionale Integrationsprozesse innerhalb der AKP-Staaten fördern oder gefährden?
Das sechste Kapitel zeigt alternative Konzeptionen zu einer institutionellen Neugestaltung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten auf. Es wird dargelegt, dass es durchaus Alternativen zu dem von der EU eingeschlagenen Weg reziproker Freihandelsabkommen (EPAs) gibt.
Das siebte Kapitel fasst die Ergebnisse zusammen und nimmt eine kritische Würdigung vor.
2. Begriffsbestimmungen- und abgrenzungen
2.1 Definition und geographische Einordnung der AKP-Staaten
AKP-Staaten sind Staaten, die ihre geographische Einordnung im afrikanischen, karibischen und pazifischen Raum finden und mit der Europäischen Union spezielle Entwicklungsabkommen abgeschlossen haben. Der AKP-Staatengruppe sind momentan 78 Staaten zuzuordnen, wobei Kuba im Dezember 2000 als 79-stes Mitglied der AKP-Gruppe beigetreten ist. Kuba partizipiert jedoch nicht an dem aktuellen Partnerschaftsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der EU (vgl. Europäische Union, 2005).
Wie aus Abb. 1 zu erkennen ist, befindet sich die Mehrzahl der AKP-Staaten in Afrika (48 Staaten). Der karibische (16 Staaten) und pazifische Raum (15 Staaten) spielt quantitativ innerhalb der AKP-Gruppe eine eher untergeordnete Rolle.
Abbildung 1: Die geographische Einordnung der AKP-Staaten
Quelle: Wikipedia (2005)
-4-Die AKP-Staatengruppe ist noch einmal in drei Untergruppen zu untergliedern. Erstens gibt es die Gruppe der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten. Vierzig Länder fallen unter diese Kate-gorie. Sie sind den Least developed Countries (LDCs) zuzuordnen, die in Gliederungspunkt 2.2 definiert werden (vgl. Europäische Union, 2005).
Die beiden anderen Untergruppen sind AKP-Inselstaaten und AKP-Binnenstaaten. Diese Gruppen werden nach Art.4 bzw. Art.2 des Anhang 6 des Cotonou Abkommens aufgrund ihrer geographischen Schwierigkeiten spezifisch gefördert (vgl. Cotonou Abkommen, Anhang VI, Art. 2 und Art. 4).
2.2 Definition der Least Developed Countries (LDC)
Der Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) der Vereinten Nationen benutzt zur Identifikation der Least Developed Countries (LDCs) drei Kriterien:
1.) BIP pro Kopf: Das durchschnittliche BIP/Kopf der letzten drei Jahre muss unter 750 USD liegen.
2.) Human Ressource Weakness Kriterium: Dieser Indikator wird berechnet aus den Faktoren: a) Ernährung, b) Gesundheit, c) Bildung, d) Alphabetisierungsrate der Erwachsenen. 3.) Economic Vulnerability Criterion: Dieser Indikator wird u.a. aus folgenden Faktoren berechnet: a) Instabilität des Agrarsektors, b) Anteil der Industrie am BIP, c) Instabilität des Exportsektors, d) Stromverbrauch pro Kopf etc.
Um als LDC eingeordnet zu werden, muss ein Land die Voraussetzungen aller drei Kriterien erfüllen und darf zudem eine Einwohnerzahl von 75 Mio. Menschen nicht überschreiten. Momentan sind 50 Staaten als LDCs klassifiziert, wobei 40 von ihnen AKP-Staaten sind (vgl. UN, 2005a). 2
3. Die Rolle der Entwicklungsländer in der WTO
3.1 Entwicklungsländer und AKP-Staaten im Welthandel
Während die weltweiten Exporte seit 1950 um ca. das 100-fache gewachsen sind, sind die Ausfuhren der AKP-Staaten unverhältnismäßig schwach angestiegen: bis 1980 verzwanzigfachten sich die Exporte der AKP-Länder und stagnieren seither auf diesem niedrigen Niveau (vgl. UNCTAD, 2002, S. 4f.). Im Gegensatz zu den AKP-Staaten konnten die Entwicklungsländer insgesamt ihren Anteil am Welthandel seit 1970 von 18,4 Prozent auf 32 Prozent im Jahr 2000 steigern (vgl. ebd., S. 4). Dies ist allerdings primär auf die hohen Wachstumsraten der asiatischen
2 Zu einer detaillierten Auflistung der AKP-Staaten die gleichzeitig LDC-Staaten sind siehe Anhang I
-5-Schwellenländer zurückzuführen. Die Exporte der AKP-Staaten kamen gegenüber einem Anteil von 13,7 Prozent in 1976 im Jahr 2000 nur noch für einen Anteil von 3,7 Prozent der Gesamtex-porte der Entwicklungsländer auf (vgl. ebd., S.5). Die schwache Position der AKP-Länder im Welthandel wird von den geringen Wachstumsraten ihres Außenhandels reflektiert. Während die Gruppe der Entwicklungsländer seit 1980 ein durchschnittliches Exportwachstum von 7,8 Pro-zent p.a. aufweist, wuchsen die AKP-Exporte seit 1980 mit verschwindend geringen 0,7 Prozent p.a. (vgl. ebd., S.4-7). Ihr Anteil an den weltweiten Exporten schrumpfte seit 1970 von 4,4 Pro-zent auf marginale 1,3 Prozent im Jahr 2003 (vgl. Borrmann/Busse/Neuhaus, 2005, S.169). Trotz dieser schwachen Bilanz im internationalen Handel sind die AKP-Staaten mit ihren relativ offe-nen Volkswirtschaften stark abhängig vom Außenhandel. So liegt der Anteil des Außenhandels am nationalen Volkseinkommen in den AKP-Ländern mit über 60 Prozent weit höher als der korrespondierende weltweite Durchschnittswert mit 46 Prozent (vgl. UNCTAD, 2002, S.6). Es ist den AKP-Staaten in den vergangenen vierzig Jahren nur ungenügend gelungen, ihre Exportstruk-tur zu diversifizieren. Noch immer sind Rohstoffe und unverarbeitete Agrarprodukte Hauptaus-fuhrgut der AKP-Staaten. Die zehn meistexportierten Produkte reichen von Öl (25%) über Dia-manten (10,7%) und Kakaobohnen (6,7%) bis hin zu Holzprodukten (3,4%) und machen gemein-sam ca. 60 Prozent der Gesamtexporte der AKP-Länder aus (vgl. European Commission, 2004). Der Handel der AKP-Staaten mit der EU reflektiert deren erodierende Position im Welthandel. Während die Exporte der AKP-Staaten noch 1970 5 Prozent der gesamten EU-Importe stellten, reduzierte sich dieser Anteil bis 2003 auf 1,5 Prozent (Borrmann/Busse/Neuhaus, 2005, S.170). Die Exporte der AKP-Staaten in die EU hingegen umfassen einen Anteil von mehr als ein Drittel der gesamten AKP-Exporte.
3.2 Sonder- und Vorzugsbehandlung von Entwicklungsländern
Die Rechtsordnung der WTO gründet auf bestimmten wirtschaftsvölkerrechtlichen Kernprinzipien. Im Einzelnen können darunter das Prinzip der Reziprozität sowie das welthandelsrechtlich durch die Obligation zur Inländergleichbehandlung und die Verpflichtung der Meistbegünstigung konkretisierte Konzept der Nicht-Diskriminierung subsumiert werden. Um das anvisierte Ziel einer globalen Wohlfahrtssteigerung zu fördern, sollen Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit im internationalen Wirtschaftsverkehr die praktische Umsetzung der oben genannten Prinzipien gewährleisten und somit letztlich zu einer weltweiten Friedenssicherung beitragen (vgl. Jessen, 2004, S.5).
Jedoch traten bald Schwierigkeiten bei der strikten Einhaltung der welthandelsrechtlichen Grundprinzipien auf. Aufgrund des weltpolitischen Umbruchs in Form der Dekolonialisierung
-6-und dem Beitritt vieler neuer unabhängiger Staaten, vergrößerte sich die Anzahl von Entwick-lungsländern im GATT zwischen 1960 und 1990 enorm. 3 Angesichts der wachsenden Disparität zwischen der wirtschaftlichen und technologischen Unterlegenheit und der numerischen Überle-genheit der Entwicklungsländer, wurde seit den 1960er Jahren von ihrer Seite massiv eine Re-formierung der „welthandelsrechtlichen Spielregeln“ gefordert. Nur unter Staaten, die „wirt-schaftlich auf einer Augenhöhe“ sind, sei eine strikte rechtliche Gleichbehandlung sinnvoll. In den Handelsbeziehungen zwischen den Industriestaaten und den Entwicklungsländern muss durch eine die tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigende aktive Privilegierung der nicht-industrialisierten Staaten erst eine vergleichbare Ausgangsbasis hergestellt werden. Somit ent-standen mit der Zeit Ausnahmetatbestände für die wirtschaftsvölkerrechtlichen Kernprinzipien und eine sukzessive Sonderbehandlung für Entwicklungsländer wurde eingeführt (vgl. Jessen, 2004, S.5-6).
3.3 Genesis der Ermächtigungsklausel („enabling clause“)
Das 1947 gegründete General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) sah zunächst keine spezifischen Regelungen für Entwicklungsländer vor. Alle Vertragsparteien hatten die selben Rechte und Pflichten. Bei den Verhandlungen über die ITO (Nov. 1947-März 1948) konnten die Entwicklungsländer jedoch die Aufnahme einer zusätzlichen Vertragsklausel durchsetzen, in der Ihnen zugestanden wurde, den Einsatz von staatlichen Schutzmaßnahmen „zugunsten der wirtschaftlichen Entwicklung und Wiederaufbau“ von Industrie und Landwirtschaft zu beantragen. Im Zuge einer Vertragsänderung im Jahr 1948 wurde diese Klausel mit Art. XVIII in das GATT aufgenommen. Art. XVIII, der ab dem Jahr 1955 nur noch Entwicklungsländern zustand, erlaubte es in Abschnitt A, Zollreduktionsverpflichtungen zu modifizieren oder zurückzunehmen, wenn dies „im Interesse der Errichtung eines bestimmten Wirtschaftszweiges ist“ (Art. XVIII Abs. 7a). Abschnitt B akzeptierte Zahlungsbilanzschwierigkeiten von Entwicklungsländern, „die sich in erster Linie aus ihren Bemühungen zur Ausweitung ihrer Inlandsmärkte sowie aus der mangelnden Stabilität der Austauschverhältnisse im Außenhandel ergeben können“ (Art. XVIII Abs. 8). Deshalb erleichterte Abschnitt B die Einführung mengen- oder wertmäßiger Einfuhrbeschränkungen, um „einer bedeutenden Abnahme ihrer Währungsreserven vorzubeugen“, oder, wenn diese unzureichend sind, sie „in maßvoller Weise zu steigern“ (Art. XVIII Abs.9). Abschnitt C
3 Am Anfang hatte das GATT 23 Mitglieder, wovon 10 als Entwicklungsländer klassifiziert werden konnten. 1960 gab es 37 Staaten die dem GATT beigetreten waren, 16 davon waren Entwicklungsländer. Im Jahr 1970 stieg die Mitgliederzahl auf 77 unter ihnen 52 Entwicklungsländer. Anfang der 1990er zählte das GATT 102 Mitglieder 79 von ihnen waren Entwicklungsländer (vgl. Jessen, 2004, S.5). Im Jahr 2003 waren von 144 WTO Mitgliedsstaaten 105 Entwicklungsländer (vgl. Knechtl, 2003, S.28)
Arbeit zitieren:
Florian Feick, 2006, Die Entwicklungsländer in der WTO: Insbesondere zur WTO-Konformität der EU-AKP Handelsabkommen und den entwicklungspolitischen Implikationen der geplanten Economic Partnership Agreements (EPAs), München, GRIN Verlag GmbH
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