Einleitung - Seite III
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
1 EINLEITUNG 1
2 DARSTELLUNG DER BERUFLICHEN AUSBILDUNG/
BERUFSAUSBILDUNG (BERUFSAUSBILDUNGSRECHT)
ANHAND DES BERUFSBILDUNGSGESETZES (BBIG) 2
2.1 Einführendes 2
2.1.1 Historie des Berufsbildungsgesetzes 2
2.1.2 Systematik des Berufsbildungsgesetzes 3
2.1.3 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich 3
2.2 Die Berufsausbildung bzw. das Berufsausbildungsrecht
(zweiter Teil des BBiG - Berufsausbildungsverhältnis) 4
2.2.1 Die Ziele 4
2.2.2 Das duale System 4
2.2.3 Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses 5
2.2.3.1 Der Vertrag und seine Rechtsnatur 5
2.2.3.2 Die Vertragsniederschrift 7
2.2.3.3 Nichtige Vereinbarungen 8
2.2.4 Inhalt des Berufsausbildungsverhältnisses 10
2.2.4.1 Die Pflichten des Ausbildenden 10
2.2.4.2 Sonstige Pflichten des Ausbildenden 14
2.2.4.3 Die Pflichten des Auszubildenden 14
2.2.5 Die Vergütung 16
2.2.5.1 Der Vergütungsanspruch 16
2.2.5.2 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung 18
2.2.5.3 Fortzahlung der Vergütung 18
2.2.6 Beginn und Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses 20
2.2.6.1 Die Probezeit 20
2.2.6.2 Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses 21
2.2.6.3 Die Kündigung 22
3 RESUMÉE 25
LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 28
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
Die Darstellung des Berufsausbildungsrechts, welches jedoch nicht explizit als eigenständiges Gesetz existiert, sondern in das Berufsbildungsgesetz (BBiG) eingebettet ist, wird Gegenstand der folgenden Seminararbeit sein.
Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst gem. § 1 BBiG die Berufsausbildungsvorbereitung, die berufliche Fortbildung, die berufliche Umschulung und die Berufsausbildung.
Den Kern des Berufsausbildungsrechts stellt in erster Linie der zweite Teil (Berufausbildungsverhältnis) des Berufsbildungsgesetzes dar. Das Berufsausbildungsrecht tangiert jedoch auch andere Gesetze, wie beispielsweise das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das dritte Sozialgesetzbuch (SGB III), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und die diversen Schulgesetze der Bundesländer. Die Verbindung zu den Schulgesetzen der Länder resultiert daraus, dass in Deutschland die praktische Ausbildung der ausbildende Betrieb übernimmt und das theoretische Wissen hauptsächlich durch die Berufsschule vermittelt wird (duales System). Der Schwerpunkt der Arbeit soll jedoch auf dem Berufsbildungsgesetz liegen.
2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/
Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht)
anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG)
2.1 Einführendes
2.1.1 Historie des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) entstand am 14.August 1969. Bis dahin war das Recht des Ausbildungsvertrages oder ein Berufsbildungsrecht praktisch nicht geregelt. Es gab, wenn überhaupt, vereinzelte, lückenhafte Regelungen auf Länderebene, die zumeist auf Normen aus dem letzten Jahrhundert basierten, wie zum Beispiel der Gewerbeordnung (GewO, HGB).
1919 forderten jedoch die Gewerkschaften eine zeitgemäße Regelung des Lehrlingswesens und der Fortbildung. Die Forderungen des ADGB scheinen auch heute noch aktuell zu sein:
1. Aufhebung der Innungszuständigkeit
2. Bilden einer Zentralkommission für jeden Beruf aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern (paritätisch)
3. Die Zentralkommission soll die Großindustrie zur vermehrten Schaffung von systematischer Ausbildung anhalten 4. Im Bedarfsfall sind Zwangsmaßnahmen zu schaffen um die Einstellung von Lehrlingen zu erreichen 5. Errichtung von Sammelwerkstätten (bessere Möglichkeiten für Lehrlinge aus kleineren Betrieben) 6. Arbeitgeber haben die Kosten zu tragen
1927 wurde der Reichsregierung der Entwurf eines
Berufsbildungsgesetzes vorgelegt, welcher jedoch im Reichstag nicht beraten wurde.
Das Berufsbildungsgesetz trat 1969 in Kraft, hatte aber zu diesem Zeitpunkt schon offenkundige Mängel und war seitdem Gegenstand reformpolitischer Bemühungen und Auseinandersetzungen. Zuletzt wurde das Gesetz am 23.12.2002 geändert. 1
1 Vgl. Kittner, Michael: Arbeits- und Sozialordnung, (2003), S. 380
2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/ Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht)
2.1.2 Systematik des Berufsbildungsgesetzes
Das Berufsbildungsgesetz, speziell der zweite Teil, dient in erster Linie dem Schutz des Auszubilden. Nachteilige Regelungen, die von den Vorschriften des zweiten Teils abweichen, sind gemäß §18 BBiG nichtig. Dabei sind solche Abweichungen weder in Ausbildungsverträgen oder in Tarifverträgen, noch in Betriebsvereinbarungen zulässig. Das BBiG besteht aus neun Teilen. Im ersten Teil werden Begriffe und der Geltungsbereich beschrieben. Der zweite Teil erfasst sämtliche privatrechtlichen Vorschriften zur Begründung eines
Ausbildungsverhältnisses (Beginn, Beendigung, Vergütung, Rechte, Pflichten, Kündigung). Der dritte Teil befasst sich mit den öffentlichrechtlichen Aspekten der Ausbildungsordnung. Der fünfte Teil enthält Regelungen zu Ausschüssen im Zusammenhang mit der
Berufsausbildung, der sechste Teil betrifft die Berufsbildungsforschung. Die restlichen Teile beinhalten lediglich Sonderregelungen. 2
2.1.3 Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
Die Begriffe Berufsbildung oder Berufsausbildung werden nicht einheitlich verwendet. Man sollte immer den Sinn und Zweck der entsprechenden Gesetze im Auge behalten. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fasst den Begriff Berufsbildung im §96 sehr weit und versteht darunter jede Form der Ausbildung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Beruflichen Tätigkeit benötigt. Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) hingegen legt den Begriff eher eng aus und unterteilt in § 1 BBiG Berufsbildung in vier Komponenten:
Berufsausbildungsvorbereitung (§1 Abs. I 1a BBiG) Berufliche Fortbildung (§1 Abs. III BBiG) Berufliche Umschulung (§1 Abs. IV BBiG) Berufsausbildung (§1 Abs. II BBiG)
Weitere begriffliche Unklarheiten werden durch das SGB III verursacht. Hier wird in §59ff. SGB III (Förderung der Berufsausbildung) von beruflicher Ausbildung gesprochen, aber die Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes verstanden.
Wie einleitend schon erwähnt, ist das Berufsausbildungsrecht grundlegend im BBiG geregelt. Der Anwendungsbereich des Berufsbildungsgesetzes ist in §2 BBiG erfasst. Berufsbildung wird daher so lange dies nicht an berufsbildenden Schulen geschieht, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen (Kulturhoheit bzw.
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer gem. Art. 30,70 GG), durch das BBiG geregelt. 3
Das BBiG gilt jedoch nicht, wenn dies durch bestimmte Besonderheiten eines Berufs begründet ist (Schiff-Fahrt) oder wenn einheitliche
2 Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 41f.
3 Vgl. ebd., S. 26, 35
2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/ Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht)
Regelungen in bestimmten Wirtschaftsbereichen (Handwerk) aufgespaltet würden. Der Gesetzestext (§2 Abs II Nr.1+2 BBiG) erwähnt dabei explizit die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (nicht Angestellte im öffentlichen Dienst) bzw. einer privatrechtlichen Ausbildung mit dem Ziel der Verbeamtung, sowie die Ausbildung auf Kauffahrteischiffen (Seehandel).
Des Weiteren bleiben Heil- bzw. Heilhilfsberufe wie z.B. Logopäde, Hebamme, Rettungsassistent, Krankenpfleger, Masseur, Physiotherapeut usw. durch das Berufsbildungsgesetz praktisch unberührt. Diese Berufe werden im Allgemeinen per Landes- bzw. Bundesgesetz geregelt (Art. 74 Nr. 19 GG). Fehlt hingegen eine übergeordnete Regelung, so entfaltet das BBiG seine Wirkung. 4
2.2 Die Berufsausbildung bzw. das
Berufsausbildungsrecht (zweiter Teil des BBiG -Berufsausbildungsverhältnis)
2.2.1 Die Ziele
Im Berufsbildungsgesetz gibt es keine konkrete Definition des Begriffs der Berufsausbildung. Die Zielsetzung der Berufausbildung des §1 Abs. II BBiG gibt allerdings Aufschluss darüber. Danach soll die Berufsausbildung eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit nötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln. Außerdem soll die entsprechende praktische berufliche Erfahrung ermöglicht werden.
Die Ausbildung hat in einem geordneten Ausbildungsgang zu erfolgen, was bedeutet, dass einzelne Ausbildungsabschnitte im Voraus festgelegt sein müssen.
Um das Ausbildungsziel systematisch zu erreichen, muss der Ausbildungsverlauf sachlich und zeitlich gegliedert sein. Bei anerkannten Ausbildungsberufen wird dies durch einen Ausbildungsrahmenplan, der in der entsprechenden Ausbildungsordnung (§25 BBiG) fest gelegt ist, gewährleistet. Auf diesen Rahmenplan kann sich der Auszubildende in seinem betrieblichen Ausbildungsplan stützen. 5
2.2.2 Das duale System
Das Berufsbildungsgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, wie Berufsausbildung zu erfolgen hat und auch das duale System ist nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch wird im §1 Abs. V BBiG eindeutig auf die parallele berufliche sowie schulische Ausbildung hingewiesen. Das erklärte Ziel des dualen Systems ist es, zur
Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen beizutragen um ihnen berufliche Entwicklungschancen zu ermöglichen. Des Weiteren sollen die Jugendlichen die Fähigkeit zu lernen erhalten und dazu motiviert werden,
4 Vgl. ebd., S. 35ff.
5 Vgl. ebd., S. 26ff.
2 Darstellung der beruflichen Ausbildung/ Berufsausbildung (Berufsausbildungsrecht)
neue Anforderungen und Qualifikationsmöglichkeiten zu realisieren um diese aktiv, in allen Phasen ihres Berufslebens wahrnehmen zu können. Außer dem trägt das duale System dazu bei, den Bedarf der Wirtschaft, des Staates und der Gesellschaft an jungen Fachkräften zu decken und diesen nach Beendigung der Ausbildung den Übergang in Beschäftigungsverhältnisse zu ermöglichen. Dabei obliegt die Vermittlung der fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse den Ausbildungsbetrieben. Die Basis bildet bei anerkannten Ausbildungsberufen eine erlassene Ausbildungsordnung. Das entsprechende theoretische Wissen wird an den Berufsschulen gelehrt, basierend auf den von den Kultusministern der Länder aufgestellten Lehrplänen.
Die schulische Ausbildung finanziert somit der Staat, die praktische Ausbildung die Ausbildungsbetriebe. 6
2.2.3 Begründung des Berufsausbildungsverhältnisses
2.2.3.1 Der Vertrag und seine Rechtsnatur
Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Beschäftigungsverhältnis im üblichen Sinn. Es resultieren für den Ausbildender sowie für den Auszubildenden (Azubi) abweichende Rechte und Pflichten im Vergleich zu den Rechten und Pflichten von Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN) eines herkömmlichen Arbeitsverhältnisses. Grundsätzlich können auf einen Berufsausbildungsvertrag die Rechtsvorschriften und Grundsätze des Arbeitsvertrages angewendet werden, solange sich aus dem BBiG oder dem Sinn und Zweck des Berufsausbildungsvertrags nichts anderes ergibt (§3 Abs. II BBiG). 7 Ein Berufsausbildungsverhältnis kann grundsätzlich nur durch einen Berufsausbildungsvertrag geschlossen werden (zwei
übereinstimmende Willenserklärungen zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden). Daher sind die Vertragsparteien generell bei der Wahl der Vertragsform nicht frei (keine völlige Vertragsautonomie gem. Art. 2 GG).
Der Berufsausbildungsvertrag hingegen unterliegt keiner Formvorschrift (§125 BGB) wie beispielsweise der Schriftform. Somit ist ein mündlicher Vertragsabschluß durchaus möglich (aber: Beweisproblematik). Die in §4 BBiG geforderte unverzügliche Vertragsniederschrift stellt dabei allerdings kein Formhindernis da. 8
Sie dient lediglich der Beweissicherung des wesentlichen Vertragsinhalts und ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung.
Falls die Parteien den Ausbildungsvertrag anders bezeichnen oder ein Arbeitsverhältnis angestrebt haben, der Vertrag jedoch inhaltlich ein Ausbildungsvertrag ist, ist dennoch das BBiG anzuwenden.
6 Vgl. ebd., S. 58f.
7 Vgl. Haberkorn, Kurt: Arbeitsrecht, (2002), S. 346
8 Vgl. Opolony, Bernhard: Berufsausbildungsrecht, (2001), S. 74ff.
Arbeit zitieren:
Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber, 2005, Darstellung des Berufsbildungsrechts anhand des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), München, GRIN Verlag GmbH
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