Inhaltsverzeichnis - Seite III
Inhaltsverzeichnis
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS V
1 EINLEITUNG 1
2 ALLGEMEINES ZUR CHARTA DER GRUNDRECHTE DER
EUROP ÄISCHEN UNION (GR)C UND DEM DEUTSCHEN
GRUNDGESETZ (GG) 2
2.1 Die Charta der Grundrechte 2
2.2 Das Grundgesetz 3
2.3 Vergleich 4
3 VERGLEICH ZWISCHEN DER CHARTA DER GRUNDRECHTE
(GR)C UND DEM GRUNDGESETZ (GG) 5
3.1 Der Artikel II-47 GRC (Recht auf einen wirksamen
Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) im Vergleich
zum GG 5
3.1.1 Der Artikel II-47 Abs. 1 GRC 5
3.1.2 Der Artikel 19 Abs. 4 GG 6
3.1.3 Vergleich 7
3.1.4 Der Artikel II-47 Abs. 2 und 3 GRC 8
3.1.5 Die Artikel 20 Abs. 2 und 3, 92 und 97 GG 9
3.1.6 Vergleich 11
3.2 Der Artikel II-48 GRC (Unschuldsvermutung und
Verteidigungsrechte) im Vergleich zum GG 11
3.2.1 Der Artikel II-48 GRC 11
3.2.2 Der Artikel 20 Abs. 3 GG 13
3.2.3 Vergleich 13
3.3 Der Artikel II-49 GRC (Gesetzmäßigkeit und
Verhältnismäßigkeit) im Vergleich zum GG 14
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3.4 Der Artikel II-49 GRC 14
3.4.1 Der Artikel 103 Abs. 2 i. V. m. Artikel 20 Abs. 3 GG 17
3.4.2 Vergleich: 18
3.5 Artikel II-50 GRC („ne bis in idem“, Verbot der
Mehrfachbestrafung) im Vergleich zum GG 19
3.5.1 Der Artikel II-50 GRC 19
3.5.2 Der Artikel 103 Abs. 3 GG 19
3.5.3 Vergleich: 20
4 RESUMÉE 21
5 LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 22
1 Einleitung
Der Prozess der europäischen Einigung ist langwierig und kompliziert. Er ist schon seit den 50er Jahren im Gange und bisher auch nicht ganz ohne Erfolg geblieben, wie man unter anderem an den Verträgen von Maastricht, Rom, Nizza und der europäischen Währungsunion sehen kann. Alle Mitgliedsstaaten wirken an diesem Prozess mit und man sollte somit auch ihre nationalen Werte in den Verträgen, Gesetzen, Richtlinien und vor allem in der 2004 verabschiedeten Eu-Verfassung wiederfinden. Somit müsste es möglich sein, bei einem Vergleich der EU-Verfassung mit dem deutschen Grundgesetz, Parallelen zu finden.
Im Folgenden werden die Artikel II-47 - II-50 der Charta der Grundrechte (GRC) den adäquaten Artikeln des Grundgesetzes gegenüber gestellt und verglichen.
2 Allgemeines zur Charta der Grundrechte der
Europäischen Union (GRC) und dem deutschen
Grundgesetz (GG)
2.1 Die Charta der Grundrechte
Neun Monate vor dem Gipfel der Staats- und Regierungschefs in Nizza, am 7. Dezember 2000, wurde die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von dem „Herzog-Konvent“ (bestehend aus 62 Delegierten der Mitgliedsstaaten der Union) erarbeitet. Über die Rechtsverbindlichkeit der neu entstandenen Charta konnte man sich in Nizza jedoch noch nicht einigen.
Die Problematik der Rechtsverbindlichkeit wurde im Dezember 2001 dem „Giscard-Konvent“ (105 Delegierte aus den 15 Mitgliedsstaaten und 13 Kandidatenländern) übertragen, welcher bis zur Regierungskonferenz 2004 eine Lösung ausarbeiten sollte.
Das Präsidium des 2. Konvents setze im Mai 2002, im Rahmen der Beratungen zu zentralen Verfassungsfragen, die Arbeitgruppe II ein (Einbeziehung der Charta in die Verfassung und Beitritt zur EMRK; unter Vorsitz von Kommissar António Vitorino). Die Arbeitsgruppe kam am 22. Oktober 2002 zu dem Schluss, dass alle Mitglieder der Auffassung sind, die Charta der Grundrechte (GRC) sollte rechtsverbindlich und mit verfassungsgleichem Rang in eine zukünftige Europäische Verfassung mit einbezogen werden. An welcher Stelle die Charta, in die Verfassung eingefügt werden sollte, wurde zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht geklärt. 1 Mittlerweile ist die Verfassung der Europäischen Union verabschiedet, aber sie muss von den Mitgliedsstaaten noch ratifiziert werden. Die Charta der Grundrechte wird aller Wahrscheinlichkeit nach als Teil II, der insgesamt aus IV Teilen bestehenden Verfassung aufgenommen werden.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass die GRC in weiten Teilen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hervor gegangen ist und somit durchaus Parallelen aufweist. In manchen Bereichen enthält die GRC nicht nur Teile der EMRK, sondern in solchen Bereichen ist die Charta der Grundrechte durchaus weitreichender. Beispielsweise fordert die Europäische Menschenrechtskommission im Bereich des Rechts- 1 Vgl.Meyer, Jürgen: Kommentar zur Charta der Grundrechte der Europäischen U-
nion (2003), S. V.
2 Allgemeines zur Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) und dem
schutzes bzw. des Rechtsweges die Garantie, dass ein Fall vor einer unabhängigen Behörde geprüft wird. Darüber geht die GRC hinaus und garantiert die Überprüfung vor einem unabhängigen Gericht.
2.2 Das Grundgesetz
Nach der bedingungslosen Gesamtkapitulation vom 7/8. Mai 1945, übernahmen die Regierungen der vier Siegermächte durch die Berliner Beschlüsse vom 5. Juni 1945 die gesamte öffentliche Gewalt in Deutsch-land. Auf der Potsdamer Konferenz (Juli/August 1945) entschieden die Besatzungsmächte eine neue Staatsmacht in Deutschland von unten nach oben aufzubauen. Es wurden auf kommunaler Ebene deutsche Amtsträger eingesetzt, die als Hilfsorgane der Militärregierungen fungieren sollten. Es wurden Landräte, Oberbürgermeister, Regierungspräsidenten, Oberpräsidenten und Ministerpräsidenten ernannt. Es wurde auch sehr früh damit begonnen, gemeinsam für alle Länder Einrichtungen zu bilden. Besondere Bedeutung hatte der Ministerrat der amerikanischen Besatzungszone, der im Oktober 1945 zum ersten Mal zusammen kam.
Im Juni 1947 trat bereits eine Konferenz der Minister zusammen um das Zusammenarbeiten aller deutschen Länder voranzutreiben. Am 25. Juni 1948 berief die Ministerpräsidentenkonferenz einen Sachverständigenausschuss ein, der auf der Insel Herrenchiemsee einen vollständigen Text für das Grundgesetz entwarf. Zusätzlich wurde noch ein Gesetz zur Wahl eines Parlamentarischen Rates entworfen. Die Gestaltung des Grundgesetzes war zwar durch einige Leitsätze der Besatzungsmächte (Frankfurter Dokumente) beschränkt, ließen dem Parlamentarischem Rat jedoch genug Spielraum, um eine neue Staatsform für Deutschland zu entwerfen.
Am 8. Mai 1949 stimmte der Parlamentarische Rat über das Grundgesetz ab, welches mit 53 zu 12 Stimmen angenommen wurde. Die Besatzungsmächte erteilten am 12. Mai 1949 Genehmigung zu diesem neuen Grundgesetz.
Das Grundgesetz wurde im Amtsblatt Nr. 1 am 23. Mai 1949 veröffentlicht und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Damit waren die Weichen für das deutsche Volk gestellt um gemeinsam die neue Bundesrepublik Deutsch-land aufzubauen. 2
2 Vgl. Schmidt-Bleibtreu, Bruno u. Franz Klein: Kommentar zum Grundgesetz (1999),
S. 70ff., 75ff.
Arbeit zitieren:
Diplombetriebswirt (FH) Stefan Reber, 2004, Vergleich der Artikel II-47 - II-50 (Justizielle Rechte) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit den entsprechenden Artikeln des deutschen Grundgesetzes, München, GRIN Verlag GmbH
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