Die Implementierung einer Rechnungslegung nach IFRS für eine mittelständische Unternehmung

Organisatorischer Voraussetzungen, Gemeinsamkeiten und Unterschieden zur HGB-Rechnungslegung


Vordiplomarbeit, 2006

64 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit
1.2 Aufbau und Struktur der Arbeit

2 Grundlagen internationaler Rechnungslegung
2.1 Gründe für die internationale Harmonisierung der Rechnungslegung
2.2 Der IASB als Standardsetter
2.2.1 Organisation und institutioneller Rahmen des IASB
2.2.2 Ziele und Aufgaben
2.3 Das Regelungswerk der IFRS
2.3.1 Das Normensystem der IFRS
2.3.2 Entwicklung eines Standards – Der „due process“
2.3.3 Struktureller Aufbau eines Standards
2.4 Die IFRS in der Europäischen Union und in Deutschland
2.4.1 Anerkennung der IFRS durch die EU
2.4.2 Einfluss auf die deutsche Rechnungslegung

3 Darstellung der Rechnungslegung nach IAS/IFRS und Vergleich zur HGB-Rechnungslegung
3.1 Rechnungslegungszweck und -adressaten
3.1.1 Nach HGB
3.1.2 Nach IFRS
3.2 Rechnungslegungsgrundsätze
3.2.1 Basisannahmen
3.2.1.1 Grundsatz der Periodenabgrenzung
3.2.1.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung
3.2.1.3 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB
3.2.2 Qualitative Anforderungen
3.2.2.1 Verständlichkeit
3.2.2.2 Relevanz und Wesentlichkeit
3.2.2.3 Verlässlichkeit
3.2.2.4 Vergleichbarkeit
3.2.2.5 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB
3.2.3 Nebenbedingungen und Beschränkungen
3.2.3.1 Zeitnähe
3.2.3.2 Abwägung von Kosten und Nutzen
3.2.3.3 Abwägung der qualitativen Anforderungen
3.2.3.4 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB
3.3 Definition, Ansatz und Bewertung von Bilanzpositionen
3.3.1 Bilanzierung dem Grunde nach
3.3.1.1 Vermögenswerte (assets)
3.3.1.2 Schulden (liabilities)
3.3.1.3 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB
3.3.2 Bilanzierung der Höhe nach
3.3.3 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB

4 Die Implementierung einer Rechnungslegung nach IAS/IFRS als Projekt / Erstmalige Anwendung der IAS/IFRS
4.1 Die Phasen der Einführung: Ein möglicher Projektplan
4.1.1 Erste Phase: Problemformulierung und Grundentscheidung
4.1.2 Zweite Phase: Projektinitiierung und -planung
4.1.2.1 Allgemeine Planung
4.1.2.2 Sachliche Planung
4.1.2.3 Personelle Planung
4.1.2.4 Zeitliche Planung
4.1.2.5 Finanzielle Planung
4.1.3 Dritte Phase: Realisation 29 4.1.4 Vierte Phase: Validierung
4.1.5 Fünfte Phase: Implementierung
4.2 Umsetzungsmöglichkeiten in der Buchhaltung
4.2.1 Originäre Buchhaltung nach HGB
4.2.2 Originäre Buchhaltung nach IFRS
4.2.3 Überleitung zwischen HGB und IFRS
4.2.3.1 Differenzbuchungen
4.2.3.2 Buchung von Originalwerten
4.3 IFRS 1: Vorschriften für die erstmalige IFRS-Anwendung
4.3.1 Allgemeine Bewertungs- und Bilanzierungsregeln
4.3.2 Erleichterungswahlrechte
4.3.3 Verpflichtende Ausnahmen

5 Die Implementierung beim Beispiel-Unternehmen
5.1 Vorstellung des Unternehmens
5.2 Durchgeführte und geplante Projektorganisation
5.2.1 Personelle Planung
5.2.2 Sachlich Planung
5.2.3 Zeitliche Planung
5.2.4 Finanzielle Planung
5.3 Bilanzielle Auswirkungen
5.3.1 Immaterielle Vermögenswerte
5.3.2 Sachanlagevermögen
5.3.3 Pensionsrückstellungen
5.3.4 Eigenkapital

6 Fazit und Ausblick

Anhang

Quellenverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Aufbau und Aufgabenverteilung des IASC

Abb. 2 Aufbau des IFRS-Regelungswerks

Abb. 3 Grundlegende Anforderungen an die IFRS-Rechnungslegung

Abb. 4 Phasen der IFRS-Einführung

Abb. 5 Vorteile einer Umstellung auf IFRS

Abb. 6 Ablaufschema der IFRS-Implementierung

Abb. 7 Differenzbuchungen

Abb. 8 Buchung von Originalwerten

Abb. 9 Erstanwendungszeitpunkt und Übergangszeitpunkt

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Mitglieder und Aufgaben der IASC-Organe

Tab. 2: Der „due process“ von IFRS

Tab. 3: Umsetzung der EU-IAS-Verordnung durch das BilReG

Tab. 4: Bewertungsmaßstäbe für Vermögenswerte und Schulden

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit

Das Bilanzrecht in Deutschland befindet sich in einer rasanten Umbruchphase. Die EU-IAS-Verordnung verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 2005 Konzern-abschlüsse nach IFRS aufzustellen.

Aber auch für andere Unternehmen gewinnen die IFRS mehr und mehr an Bedeutung: Sei es durch das Wahlrecht zur freiwilligen Aufstellung von IFRS-Abschlüssen oder aber dadurch, dass das HGB schrittweise an die internationale Rechnungslegung angepasst wird.

Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob sich für sie eine Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS lohnt und was dabei berücksichtigt werden muss.

Zielsetzung dieser Arbeit ist es deshalb, dem Leser vor Augen zu führen, wie ein Implementierungsprozess aussehen kann, welche Voraussetzungen dafür zu beachten sind und welche Folgen möglich sind. Als Basis dafür wird ein Überblick über die Konzeption der IFRS - auch im Vergleich zum HGB - gegeben.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es im Rahmen dieser Arbeit nicht möglich ist, sämtliche Details und Unterschiede im Einzelnen darzustellen und alle Fragen zu beantworten, die sich aus der praktischen Anwendung ergeben; es soll lediglich ein Einstieg in die Thematik ermöglicht werden.

Für tiefergehende Fragestellungen empfiehlt sich ein IFRS-Kommentar.

1.2 Aufbau und Struktur der Arbeit

Zu Beginn der Arbeit soll eine allgemeine Einführung in den Themenbereich IFRS erfolgen. Es werden an dieser Stelle historische und organisatorische Fragen in Bezug auf die International Accounting Standards Committee Foundation und das von ihr aufgestellte Regelungswerk erläutert, um so eine Grundlage für die tiefergehenden Erörterungen in den Folgeabschnitten zu schaffen.

Im darauf folgenden Abschnitt dieser Arbeit werden die konzeptionellen Grundlagen der IFRS dargestellt und anschließend werden wesentliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur handelsrechtlichen Rechnungslegung herausgestellt. Dabei werden die HGB-Regelungen als bekannt vorausgesetzt; es wird insofern nur sehr knapp darauf eingegangen.

Diese Gegenüberstellung ist zum Themengebiet IFRS-Implementierung“ hinzu-zuzählen, da in der Planung einer Rechnungslegungsumstellung solche Unterschiede aufgezeigt werden müssen, um diese dann entsprechend zu würdigen.

Der nächste Gliederungspunkt im Aufbau dieser Arbeit hat die Einführung der Rechnungslegung nach IFRS als Projekt zum Thema. Es werden grundsätzliche Schritte und Phasen der Vorgehensweise hierbei im Allgemeinen erläutert und organisatorische Voraussetzungen aufgearbeitet.

Im letzten Teil der Arbeit wird auf den Einführungsablauf und seine Auswirkungen am Beispiel eines mittelständischen Unternehmens eingegangen. An dieser Stelle der Arbeit wird zunächst die (geplante) Vorgehensweise der Implementierung geschildert. Auf diese Weise erhalten die im vierten Abschnitt theoretisch erarbeiteten Voraussetzungen Bezug auf die Praxis. Außerdem werden bilanzielle Auswirkungen der IFRS-Implementierung erläutert. Dies macht weitere Unterschiede zur HGB-Rechnungslegung sichtbar und bietet zudem einen ersten Einstieg in die einzelnen Standards der International Financial Reporting Standards.

2 Grundlagen internationaler Rechnungslegung

2.1 Gründe für die internationale Harmonisierung der Rechnungslegung

Seit dem Beginn der 90er Jahre kommt es zu einer Verstärkung des internationalen Wettbewerbs. Um dem neuen globalen Konkurrenzdruck Stand halten zu können, versuchen Unternehmen durch Käufe von oder Fusionen mit Wettbewerbern neue Geschäftsfelder für sich zu erschließen bzw. bereits bestehende zu erweitern. Es lässt sich deshalb ab dieser Zeit eine Tendenz zur Bildung von großen Unternehmens-einheiten und Konzerne beobachten. Der aus diesem Grund erhöhte Kapitalbedarf der Unternehmen lässt sich nicht mehr allein am heimischen Kapitalmarkt decken, wodurch es zu einer Orientierung zu internationalen Finanzmärkten kommt.

Erleichtert wird dieser Prozess durch fortschrittliche Technologien, die geringe Transaktionskosten und einen erhöhten Informationsfluss erlauben. Soweit das Reziprozitätsprinzip gilt, d.h. die Rechnungslegungsstandards des jeweils anderen Staates wird wechselseitig zwecks Börsenzulassung anerkannt, ist die Notierung an den ausländischen Börsenplätzen unproblematisch. Da jedoch die US-amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC die HGB-Rechnungslegung wegen mangelnder Vergleichbarkeit zu den US-GAAP nicht akzeptiert, bleibt den deutschen Unternehmen einer der wichtigsten Kapitalmärkte verschlossen, solange sie keine Berichterstattung nach US-GAAP leisten. Dies jedoch würde zu erheblichem finanziellen Belastungen sowie zu enormem Arbeitsaufwand führen, da, zusätzlich zur Rechnungslegung nach HGB, Abschlüsse nach amerikanischen Vorschriften erstellt werden müssten.

Im Zusammenhang mit der Nicht-Anerkennung des HGB als Börsenzulassungs-standard in den USA, verlor die Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht auch bei den Investoren an Ansehen. Dies problematisierte sich zusätzlich durch die globale Integration der Kapitalmärkte, wodurch sich die Berichterstattung auf die Kapitalmarkt-teilnehmer, also vorwiegend auf die Investoren, fokussierte.

Die Kritik internationaler Anleger an der Rechnungslegung nach dem HGB lautet, dass sie wenig informativ, kaum vergleichbar und insgesamt nicht ausreichend auf die Interessen der Kapitalmarktteilnehmer orientiert sei. Sie sehen in diesen Punkten deutliche Vorteile in der Anwendung internationalisierter Rechnungslegungsstandards.

Entscheidende Gründe für die Internationalisierung der Rechnungslegung sind also vor allem in der fortschreitenden Globalisierung und der dadurch gesteigerten Bedeutung der weltweiten Kapitalmärkte und ihrer Investoren zu sehen.[1]

2.2 Der IASB als Standardsetter

2.2.1 Organisation und institutioneller Rahmen des IASC

Das IASC wurde 1973 in London als privatrechtliche Organisation von nationalen Berufsverbänden der Wirtschaftsprüfer gegründet und existiert daher schon seit über 30 Jahren als ein Gremium, welches um die internationale Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften bemüht ist.

In den ersten 15 Jahren befasste es sich hauptsächlich mit der Zusammenstellung nationaler Rechnungslegungsvorschriften und versuchte Gemeinsamkeiten für neue internationalisierte Standards herauszufiltern. Bei fehlendem Konsens wurden zahlreiche Wahlrechte eingeräumt.

Um die Anerkennung an den internationalen Börsen zu steigern, wurden diese Wahlrechte jedoch ab Ende der 80er Jahre nach und nach verringert. Ebenfalls zu dieser Zeit wurde das Rahmenkonzept (framework) der IAS erarbeitet.

Es kam außerdem zu einer verstärkten Zusammenarbeit mit der IOSCO, welche 1995 Eckpunkte für eine grundlegende Überarbeitung der IAS formulierte und, bei einer Umsetzung dieser Eckpunkte seitens des IASC, die Empfehlung der IAS als internationalen Börsenzulassungsstandard in Aussicht stellte. Dazu kam es dann im Jahr 2000. Zu einer grundlegenden Umorganisation in der Struktur kam es 2001.[2]

Der aktuelle institutionelle Aufbau des IASC ist in Abb. 1 und Tab. 1 dargestellt.

Abb. 1: Aufbau und Aufgabenverteilung des IASC

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: eigene Darstellung in Anlehnung an Beiersdorf, Kati / Bogajewskaja,

Janina (2005), S. 5

Tab. 1: Mitglieder und Aufgaben der IASC-Organe

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten [3][4][5][6][7]

Quelle: eigene Darstellung auf Basis der IASCF-Satzung (2005), S.1 ff.

2.2.2 Ziele und Aufgaben

Die Ziele und Aufgaben der IASC-Foundation sind in der Satzung der Organisation niedergeschrieben. Sie lauten:

(a) Im Interesse der Öffentlichkeit einheitliche, qualitativ hochwertige, verständliche und durchsetzbare globale Rechnungslegungsstandards zu entwickeln, die zu einer qualitativ hochwertigen transparenten und vergleichbaren Informationsdarstellung in den Jahresabschlüssen und anderen Finanzberichten führen, um die Kapitalmarkt- teilnehmer und andere Nutzer bei der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung zu unterstützen.
(b) Förderung und Nutzung der strengen Anwendung dieser Standards;
(c) Im Zuge der Erfüllung der unter (a) und (b) genannten Ziele die Bedürfnisse der kleinen und mittelständischen Unternehmen angemessen zu berücksichtigen;
(d) Herbeiführen der Konvergenz nationaler Rechnungslegungsstandards und der Verlautbarungen des IASB zu Erreichung qualitativ hochwertiger Lösungen.[8]

2.3 Der Aufbau des Regelungswerkes der IFRS

2.3.1 Das Normensystem der IFRS

Das Regelwerk der IFRS besteht aus einzelnen Standards, wobei jeder Standard ein Thema der Rechnungslegung behandelt. Da permanent neue Vorschriften entwickelt werden, wird die Regelungsdichte folglich immer dichter.

Bis März 2002 veröffentlichte Standards heißen „International Accounting Standards“ (IAS), später entwickelte werden „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) genannt. IFRS ist zugleich der Oberbegriff aller vom IASB veröffentlichten Regelungen.[9]

Grundlagenfragen (fundamental accounting assumptions) werden im Framework, dem Rahmenkonzept der IFRS beantwortet. Hier sind alle Grundannahmen und fundamentalen Methoden zusammengefasst. Nähere Erläuterungen zu diesen Rechnungslegungsgrundsätzen sind in Abschnitt 3 dieser Arbeit zu finden.

Neben den Einzelvorschriften und Grundannahmen gehören zum IFRS-Gesamtwerk auch Interpretationen des IFRIC bzw. SIC, in denen Detail- und Zweifelsfragen zu den Standards geklärt werden und deren Auslegung erläutert werden soll.[10]

Abb. 2 zeigt schematisch den dreistufigen Aufbau des IFRS-Regelungswerks und verdeutlicht die Abstufung von allgemeinen Grundannahmen im Framework bis zu den speziellen Auslegungsfragen in den Interpretationen.

Abb. 2: Aufbau des IFRS-Regelungswerks

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Buchholz, Rainer (2002), S. 14

2.3.2 Entwicklung eines Standards – Der „due process“

Die Entwicklung eines IFRS-Standards erfolgt nach dem sog. „due process“. Dabei handelt es sich um einen in der Satzung der IASC Foundation vorgeschriebenen Entwicklungsprozess, der ein hohes Maß an Mitsprache- und Einwirkungs-möglichkeiten der interessierten Öffentlichkeit garantieren soll. Aus diesem Grund ist das Entwicklungsverfahren in mehrere Stufen unterteilt. Dies dient zugleich einer hohen Qualität der Standards.[11] Wichtig für eine breite Anerkennung der IFRS ist auch die enge Zusammenarbeit mit nationalen Rechnungslegungsgremien, welche vor allem durch die sieben Verbindungspersonen des Boards (vgl. Tab. 1) gewährleistet wird.

Der Ablauf des due process ist Tab. 2 zu entnehmen.

Tab. 2: Der „due process“ von IFRS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Heizmann, Gerold (2005), S. 7

2.3.3 Struktureller Aufbau eines Standards

Die einzelnen Standards sind sehr klar strukturiert, so besitzt jeder ein eigenes Inhaltsverzeichnis. In der Regel sind alle Vorschriften gleich aufgebaut: Nach einer Einführung und Nennung der Zielsetzung des jeweiligen Standards, wird der Zweck und Geltungsbereich aufgezeigt. Es folgen für diesen konkreten Standard relevante Definitionen, da sich diese von Regelung zu Regelung unterscheiden können. Im Kern des Standards werden die jeweiligen Bilanzierungsregeln sowie Anhangs-pflichtangaben genannt. Schließlich folgen das Datum des Inkrafttretens und in einigen Fällen ein Anhang mit beispielhaften Anwendungsfällen oder Hintergrund-informationen zur Entstehung des Standards.[12]

2.4 Die IFRS in der Europäischen Union und in Deutschland

2.4.1 Anerkennung der IFRS durch die EU

Nach anfänglich zurückhaltend-kritischer Einstellung gegenüber der IFRS-Rechnungs-legung änderte die EU ihre Strategie Mitte der 90er Jahre grundlegend. Im Rahmen der Mitteilung „Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung“ kündigte sie eine verstärkte Mitarbeit und aktive Unterstützung der Gremien des IASC an. Dadurch versprach sie sich, die durch die Bilanzierungsrichtlinien erreichten Fortschritte einzubringen und auf diesem Weg eine hohe Konformität zu den diesen zu erreichen.

In den darauf folgenden Jahren verbesserte sich die Zusammenarbeit von EU und IASB zunehmend. Im Februar 2000 brachte die EU einen Vorschlag zur Einführung einer „fair value“-Bewertung für bestimmte Finanzinstrumente ein und kündigte eine grundlegende Anpassung der EG-Richtlinien an die Erfordernisse der internationalen Rechnungslegung an. Am 19. Juli 2002 erließ das Europäische Parlament die sog. EU-IAS-Verordnung, welche die Anwendung der IAS/IFRS-Standards ab 2005 für kapitalmarktorientierte Konzerne in Mitgliedsstaaten der EU vorschreibt.[13]

Die IFRS bedürfen dieser Legitimation durch die EU (sog. endorsement process), da sie ansonsten kein geltendes Recht darstellen würden, weil sie lediglich von einer privatrechtlichen Organisation erlassen wurden.[14]

2.4.2 Einfluss auf die deutsche Rechnungslegung

Um den „Global Players“ aus Deutschland die Zulassung an ausländischen Börsen zu erleichtern, wurde 1998 das Kapitalaufnahmeerleichterungsgesetz (KapAEG) und ergänzend dazu das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapuCoRiLiG) verabschiedet. Dadurch wurde es deutschen Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG in Anspruch nehmen, unter bestimmen Voraussetzungen ermöglicht, anstelle des HGB-Konzernabschlusses einen Konzernabschluss nach anderen international anerkannten Rechnungslegungs-vorschriften aufzustellen. Gesetzlich verankert ist diese Befreiungsregelung

im § 292a HGB; die Anwendung war bis zum 31.12.2004 begrenzt.[15] Die IAS-EU-Verordnung vom 19.7.2002 ist in Deutschland durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (sog. Bilanzrechtsreformgesetz; BilReG) umgesetzt worden, dessen Auswirkungen in Tab. 3 ersichtlich sind.

Tab. 3: Umsetzung der EU-IAS-Verordnung durch das BilReG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (2005), S. 8

3 Darstellung der Rechnungslegung nach IAS/IFRS und Vergleich zur HGB-Rechnungslegung

3.1 Rechnungslegungszweck und -adressaten

3.1.1 Nach HGB

Die Rechnungslegung auf Grundlage des HGB kennt mehrere Ziele des Jahres-abschlusses, was auf eine Unterscheidung in diverse Adressatengruppen mit sich unterscheidenden Interessen zurückzuführen ist.[16]

Der Jahresabschluss hat in erster Linie eine Zahlungsbemessungsfunktion zu leisten. Zum einen dient er der Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns, zum anderen - über das Maßgeblichkeitsprinzip - der Ermittlung der zu erhebenden Steuer. Allein die Zahlungsbemessungsfunktion weist demnach bereits zwei verschiedene Adressaten der Finanzberichterstattung auf: Die Gesellschafter bzw. Anteilseigner und der Staat bzw. der Fiskus.

In engem Zusammenhang mit dieser Zahlungsbemessungsfunktion steht die Gläubigerschutzfunktion, die sich in zahlreichen Einzelregelungen des HGB äußert, und als Oberziel anzusehen ist.[17] Der Gläubigerschutz fordert eine angemessene Kapitalerhaltung in der Unternehmung. Dies bedeutet, dass nicht zuviel Kapital ausgeschüttet werden darf, um nicht die Substanz des Unternehmens und somit die Möglichkeit des selbigen gefährdet wird, seine Verbindlichkeiten zurückzuzahlen (Kapitalerhaltungsfunktion). Dies ist sowohl bereits bei der Gewinnermittlung, als auch bei der Gewinnverwendung zu beachten. Es lässt sich sagen, dass sowohl durch die Zahlungsbemessungsfunktion, als auch durch die Gläubigerschutzfunktion des Jahresabschlusses eine Abgrenzung der Sphären von Gesellschaft und Gesellschaftern stattfindet.

Neben diesen primären Funktionen kommt dem Jahresabschluss nach deutschem Handelsrecht auch eine Informationsfunktion gegenüber Gläubigern zu. Er dient auch der Selbstinformation des Managements eines Unternehmens. Diese Personengruppen sollen sich ein Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmung machen können, um auf Basis dessen strategische Ent-scheidungen treffen zu können. Als weitere Adressaten in diesem Zusammenhang sind beispielsweise Arbeitnehmer oder die interessierte Öffentlichkeit zu nennen, welche Informationen über das Unternehmen erlangen möchten.

Weiterhin übt die HGB-Rechnungslegung eine Rechenschaftsfunktion aus. Die Geschäftsführung hat am Ende einer jeden Berichtsperiode Rechenschaft gegenüber den Kapitalgebern, also Gesellschaftern und Aktionären, zu leisten, damit diese die Möglichkeit erhalten, die Leistungen des Managements zu beurteilen.

Es zeigt sich, dass der Jahresabschluss nach Vorschriften des HGB zahlreiche Funktionen und Ziele kennt. Dies ist dadurch begründet, dass zwischen unterschiedlichen Adressatengruppen mit unterschiedlichen Ansprüchen an die Finanzberichterstattung unterschieden wird. Es muss dadurch zu einer Kompromisslösung kommen, die versucht zwischen den verschiedenen Interessen zu vermitteln.[18]

3.1.2 Nach IFRS

Das oberste Ziel (overriding principle) der IFRS-Rechnungslegung besteht darin, „ein

möglichst zuverlässiges und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln“.[19] (sog. decision usefulness).

Anders als im HGB, wo Ziele und Zwecke der Rechnungslegung aus den Einzel-vorschriften abgeleitet werden müssen, sind diese im Framework des IFRS und in IAS 1 konkret genannt.

Auch die International Financial Reporting Standards kennen eine Unterscheidung in unterschiedlichste Adressaten[20], denen entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen. Als Maßstab für die Entscheidungsnützlichkeit solcher Informationen gelten jedoch die Informationsbedürfnisse der Investoren. Allen anderen Adressaten, wie z.B. Arbeitnehmern, Kunden oder der interessierten Öffentlichkeit, wird unterstellt, dass die vermittelten Informationen auch ihre Informationsbedürfnisse befriedigen.[21] Begründet wird diese Annahme dadurch, dass Investoren der Unternehmung Risikokapital zur Verfügung stellen und somit den höchsten Informationsanspruch aufweisen. Durch diese Prämisse wird eine Unterteilung in viele verschiedene Ansprüche an die Rechnungslegung, wie sie nach dem HGB aufgezeigt wird, vermieden.

Aufgrund der erhaltenen Informationen sollen die Adressaten in die Lage versetzt werden, wirtschaftliche Entscheidungen treffen zu können. Außerdem sollen sie dazu befähigt werden, sich ein Bild über die Fähigkeit des Unternehmens zu machen, zukünftig Cashflow zu generieren.[22]

Neben der im Vordergrund stehenden Informationsfunktion, wird im Rahmenkonzept auch eine Rechenschaftsfunktion durch den Jahresabschluss angesprochen. Die Ergebnisse des Managements und dessen Qualität und Effizienz sollen durch den Jahresabschluss überprüft werden können.[23]

3.2 Rechnungslegungsgrundsätze

An dieser Stelle sollen die im framework definierten Grundsätze und Anforderungen an die Rechnungslegung erläutert werden, um die Konzeption der IFRS zu verdeutlichen, auf die die Einzelregelungen der Standards aufbauen.

Auf die Regelungen der einzelnen Standards wird erst im fünften Abschnitt eingegangen werden, soweit dies im Einzelfall relevant ist.

Eine Übersicht über die konzeptionellen Grundlagen der IFRS bietet Abb. 3.

Abb. 3: Grundlegende Anforderungen an die IFRS-Rechnungslegung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Heizmann, Gerold (2005), S. 18

3.2.1 Basisannahmen

3.2.1.1 Grundsatz der Periodenabgrenzung

Die periodengerechte Gewinnermittlung ist im Rahmenkonzept der IFRS in F. 22 festgelegt und besagt, dass Geschäftsvorfälle grundsätzlich in der Periode zu erfassen sind, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. „Der Zeitpunkt der zugehörigen Ein- und Auszahlungen ist damit für die Erfassung der korrespondierenden Erträge und Aufwendungen irrelevant.“[24]

Der Grundsatz der periodengerechten Gewinnermittlung konkretisiert sich durch drei Teilkonzepte der Periodisierung. Insbesondere das Grundprinzip zur Erfassung von Aufwendungen und Erträgen (realisation principle), sowie das matching principle (Grundsatz der sachlichen Abgrenzung), das die Erfassung von Aufwendungen regelt, die in Zusammenhang mit der Erzielung von Erträgen stehen. Danach ist solcher Aufwand in der Periode zu erfassen, in der auch der damit zusammenhängende Ertrag eintritt.[25] In der praktischen Umsetzung regelt das matching principle vor allem den Ansatz von Herstellungskosten und die Bildung von Rückstellungen.[26]

Nur indirekt zurechenbare Aufwendungen oder über mehrere Perioden verteilter Ertrag müssen hingegen gemäß dem Prinzip der zeitlichen Abgrenzung (deferral) periodisch auf der Grundlage eines systematischen und wirtschaftlich sinnvollen Verteilungsverfahrens erfolgswirksam erfasst werden.[27]

3.2.1.2 Grundsatz der Unternehmensfortführung

Nach dem going concern-Prinzip ist bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses nach IFRS grundsätzlich davon auszugehen, dass das bilanzierende Unternehmen auf absehbare Zeit seine Unternehmenstätigkeit fortsetzen wird.[28] Die Unternehmens-leitung hat für einen vorhersehbaren Zeitraum, der mindestens 12 Monate beträgt[29], die Unternehmensfortführung zu prüfen. Relevant hierfür sind die Verhältnisse zum Abschlussstichtag, jedoch können auch wertaufhellende und wertbeeinflussende Ereignisse nach dem Stichtag zur Beurteilung herangezogen werden.[30]

Sofern die Unternehmensfortführung nicht gegeben ist, ist der Jahresabschluss nicht länger auf Basis von Fortführungswerten zu erstellen. Vielmehr hängt der Ansatz und die Bewertung von Bilanzpositionen von der Zerschlagung des Unternehmens ab. Es muss sich z.B. nach den erzielbaren Preisen der Vermögenswerte gerichtet werden.[31] Für diesen Fall verlangt F. 23 Angaben im Anhang dazu.

3.2.1.3 Vergleich zur Rechnungslegung nach HGB

Zwar ist der Grundsatz der Periodenabgrenzung (als GoB) auch Element des HGB-Jahresabschlusses („Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen“[32] ), ein wesentlicher Unterschied besteht jedoch im handelsrechtlichen Imparitätsprinzip, das dem matching principle gegenübersteht. Nach der HGB-Rechnungslegung ist es (vom Vorsichtsprinzip geprägt) nicht möglich bei der Erfassung von Aufwendungen die Realisierung der entsprechenden Erträge abzuwarten. In der IFRS-Rechnungslegung dient dies der Vergleichbarkeit von Periodenerfolgen.

Die going-concern-Prämisse ist aus dem HGB bekannt. Dort ist sie in § 252 Abs.1 Nr. 2 („Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.“) verankert und weitestgehend mit der der IFRS identisch.

3.2.2 Qualitative Anforderungen

„Als qualitative Anforderungen gelten die Merkmale, durch welche die im Abschluss erteilten Informationen für die Adressaten nützlich werden“[33]

Die in F. 25 bis F. 42 dargestellten qualitativen Anforderungen gehen vom Ziel der Rechnungslegung aus, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln und leiten daraus notwendige Bedingungen ab, die die Rechnungslegung und insbesondere der Jahresabschluss zu erfüllen hat.

3.2.2.1 Verständlichkeit

Damit die Adressaten des Jahresabschluss die vermittelten Information nutzen können, müssen diese verständlich sein. Maßstab der Verständlichkeit ist ein sachverständiger Jahresabschlussleser, der mit der nötigen Sorgfalt ausgestattet ist. Es ist nicht zulässig, die Nennung von Informationen allein aus dem Grund zu unterlassen, weil sie zu komplex oder kompliziert sein könnten.[34]

3.2.2.2 Relevanz und Wesentlichkeit

Relevant sind Informationen dann, wenn sie dem Rechnungslegungsadressaten in Hinsicht auf wirtschaftliche Entscheidungen nützlich sein können[35]. Die Informationen sollen es ihm ermöglichen, vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Ereignisse zu beurteilen bzw. eine Beurteilung aus der Vergangenheit zu verifizieren oder aber zu korrigieren. Der Grundsatz der Relevanz wird im Framework in Satz 1 des F 29 in eine qualitative und eine quantitative Dimension aufgeteilt.

Im Rahmen der qualitativen Dimension kommt es hinsichtlich der Informationsrelevanz auf die Beschaffenheit des jeweiligen Sachverhalts an, unabhängig von seiner größenmäßigen Ausprägung. Als Beispiel wird in F. 29 S. 1 und 2 die Bericht-erstattung über ein neues Geschäftssegment genannt. Dieses kann zwar wertmäßig unbedeutend sein, ist aber dennoch stets relevant, da für das Urteil des Abschluss-adressaten entscheidend.

Aus quantitativer Sicht führt die größen-, mengen- oder wertmäßige Ausprägung eines Sachverhalts zur Relevanz. Das Weglassen oder Verfälschen einer solchen Information würde bei gegebener Wesentlichkeit (materiality) die Entscheidung des Adressaten beeinflussen.[36] Die IFRS kennen jedoch keine allgemeine Wertgrenze für die Wesentlichkeit, so muss für den Einzelfall über die Wesentlichkeit und somit über die Relevanz eines Sachverhaltes und die Berichterstattung über diesen individuell entschieden werden.[37]

[...]


[1] Zu den Gründen der Internationalisierung vgl. Heizmann, Gerold (2005), S. 2 f.

[2] Zur historischen Entwicklung des IASC vgl. Kirsch, Hanno (2006) S. 4 f.

[3] Vgl. IASCF, IASC Foundation Constitution Update July 2005, S. 2 ff.

[4] Vgl. IASCF, a.a.O., S. 6

[5] Vgl. IASCF, a.a.O., S. 8 f.

[6] Vgl. IASCF, a.a.O., S. 9

[7] Vgl. IASCF, a.a.O., S. 9 f.

[8] Vgl. IASCF, a.a.O., S. 1 f., zur Übersetzung: Kleekämper, Heinz / Kuhlewind, Andreas-Markus / Alvarez, Manuel in Rechnungslegung nach International Accounting Standards (2005), S. 27

[9] Vgl. Heizmann, Gerold (2005)

[10] Vgl. Wollmert, Peter / Achleitner, Ann-Kristin in in Rechnungslegung nach International Accounting Standards (2005), S. 4 f.

[11] Vgl. Beiersdorf, Kati / Bogajewskaja, Janina (2005), S. 7

[12] Vgl. Heizmann, Gerold (2005), S. 5

[13] Zur Anerkennung der IFRS durch die EU vgl. Kirsch, Hanno (2006), S. 12 ff.

[14] Vgl. Beiersdorf, Kati / Bogajewskaja, Janina (2005), S. 7

[15] Zum Einfluss auf die deutsche Rechnungslegung vgl. Kirsch, Hanno (2006), S. 14 ff.

[16] Zu den Funktionen und Adressaten des HGB-Abschlusses vgl. Baetge, Jörg / Kirsch, Hans-Jürgen / Thiele, Stefan (2005), S. 94 ff.

[17] Vgl. Peemöller, Volker H. / Bloomeyer, Wolfgang (2000), S. 65

[18] Vgl. Winkeljohann, Norbert / Schellhorn, Mathias in Beck’scher Bilanzkommentar (2006),

S. 754

[19] Wollmert, Peter / Achleitner, Ann-Kristin in Rechnungslegung nach International Accounting Standards (2005), S. 4

[20] Vgl. F. 9

[21] Vgl. F 10

[22] Vgl. IAS 1.7

[23] Vgl. F. 14

[24] Kirsch, Hanno (2006), S. 21

[25] Vgl. F. 95

[26] Vgl. Wollmert, Peter / Achleitner, Ann-Kristin / Van Hulle, Karel / Hey, Judith / Bischof, Stefan in Rechnungslegung nach International Accounting Standards (2005), S. 27

[27] Vgl. F. 96

[28] Vgl. F. 23

[29] Vgl. F. 24

[30] Vgl. Wollmert, Peter / Achleitner, Ann-Kristin / Van Hulle, Karel / Hey, Judith / Bischof, Stefan in Rechnungslegung nach International Accounting Standards (2005), S. 28

[31] Vgl. Kirsch, Hanno (2006), S. 22

[32] § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB

[33] F. 24

[34] Vgl. F 25 ff.

[35] Vgl. F. 26

[36] Vgl. F. 30 S.1

[37] Vgl. Bohl, Werner in Beck’sches IFRS-Handbuch (2004), S.34

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Details

Titel
Die Implementierung einer Rechnungslegung nach IFRS für eine mittelständische Unternehmung
Untertitel
Organisatorischer Voraussetzungen, Gemeinsamkeiten und Unterschieden zur HGB-Rechnungslegung
Hochschule
Fachhochschule der Wirtschaft Bielefeld
Note
1,7
Autor
Jahr
2006
Seiten
64
Katalognummer
V57481
ISBN (eBook)
9783638519342
ISBN (Buch)
9783656764502
Dateigröße
713 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In meiner Vordiplomarbeit (Projektarbeit) zeige ich zunächst allgemein und schließlich am Beispiel die wesentlichen Unterschide der beiden Rechnungslegungen auf. Ein Schwerpunkt hierbei liegt in der Umsetzung der Umstellung und die sich daraus ergebenden bilanziellen und außerbilanziellen Veränderungen. - 9 Abbildungen - Über 30 Literaturquellen - Laut Professor kann diese Arbeit tatsächlich als Leitfaden zur Umstellung dienen
Schlagworte
Implementierung, Rechnungslegung, IFRS, Unternehmung, Aufarbeitung, Voraussetzungen, Aufzeigung, Gemeinsamkeiten, Unterschieden, HGB-Rechnungslegung
Arbeit zitieren
Thomas Kühn (Autor:in), 2006, Die Implementierung einer Rechnungslegung nach IFRS für eine mittelständische Unternehmung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/57481

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Titel: Die Implementierung einer Rechnungslegung nach IFRS für eine mittelständische Unternehmung



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