Inhaltsverzeichnis
Seite
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis III
Symbolverzeichnis IV
Abbildungs - und Tabellenverzeichnis. V
1. Einleitung. 1
2. Grundsätze der Besteuerung von Kapitalanlagen. 2
4. Die Besteuerung von Teilhaberpapieren. 10
4.1. Thesaurierung und Gewinnrealisation außerhalb der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
EStG 11
4.2. Thesaurierung und Gewinnrealisation innerhalb der Jahresfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 2
EStG 12
4.3. Ausschüttung. 12
5. Vergleich zwischen Zins- und Dividendenbesteuerung 13
6. Die Besteuerung von Finanzinnovationen. 16
7. Schlussbetrachtung. 20
Verzeichnis der Rechtsquellen 21
Literaturverzeichnis. 23
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AO Abgabenordnung BGBl Bundesgesetzblatt BMF Bundesministerium der Finanzen BStBl Bundessteuerblatt Buchst. Buchstabe bzw. beziehungsweise EStG Einkommensteuergesetz EStH Einkommensteuer-Handbuch EStR Einkommensteuer-Richtlinien Euribor European Interbank Offered Rate evtl. eventuell f. folgende Seite ff. folgende zwei Seiten GewStG Gewerbesteuergesetz ggf. gegebenenfalls. i.d.R. in der Regel Libor London Interbank Offered Rate Nr. Nummer OFD Oberfinanzdirektion p.a. per anno S. Seite sog. sogenannte v. vom vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel
III
Symbolverzeichnis
Kapitalwert / Barwert C
0 G Gewinn i Zinssatz Effektiv-Zinssatz i
Eff Zinssatz nach Steuern i
S
Effektiv-Zinssatz nach Steuern i
, Eff S Kurs im Zeitpunkt t K
t
Durch Kursgewinn realisierte Verzinsung r
Rückzahlungsbetrag am Laufzeitende R s Persönlicher Steuersatz eines Steuerpflichtigen Einkommensteuersatz s
ESt
Steuersatz bei Dividendenausschüttung einer Kapitalgesellschaft s
Aus Gewerbesteuersatz s
GE Körperschaftsteuersatz s
KSt Solidaritätszuschlag s
SZ
Steuersatz bei Gewinnthesaurierung einer Kapitalgesellschaft s
Th t Zeitpunkt Laufzeitende T
Steuerliche Bemessungsgrundlage X Zinsertrag in Periode t z
t Zahlung in Periode t Z
t
IV
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildungen:
Seite
Abb. 5.1.: Verlauf der Grenzsteuersätze bei Zins- und Dividendeneinkünften 13
Tabellen:
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Tab. 3.1.: Darstellung der Effekte des Steuersatzes auf Kapitalwert und 7 Effektivverzinsung
Tab. 6.1.: Systematische Einteilung von Finanzinnovationen 16
V
1. Einleitung
Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gehört zu den kompliziertesten Bereichen des deutschen Einkommensteuerrechts. Die Regelungen der §§ 20 und 23 EStG sind in den vergangenen Jahren immer wieder verändert worden. Begründung findet diese Tatsache vor allem in der Kreativität des Kapitalmarktes. Besteuerungslücken, die durch die Systematik des Steuersystems bestehen, wurden durch neue Finanzprodukte genutzt und damit für den Gesetzgeber erkennbar. Folglich kam es zu einem „Hase und Igel“-Spiel mit dem Ergebnis einer Abkehr von der systematischen Besteuerung hin zu fallbezogenen Entscheidungen, was durch die Anzahl der existierenden Gerichtsurteile und BMF-Schreiben in diesem Bereich bestätigt wird.
Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Darstellung der Besteuerung unterschiedlicher Kapitalanlageformen aus Sicht eines privaten Anlegers. Nach einer Einführung in die grundlegenden Prinzipien der Besteuerung dieser Einkunftsart, werden zunächst klassische Zins- und Dividendeneinkünfte behandelt. Im darauffolgenden Kapitel erfolgt dann ein Vergleich wie eine Beurteilung der Besteuerung. Im letzten Teil wird ein Überblick über die einkommensteuerliche Qualifizierung von Einkünften aus den sogenannten Finanzinnovationen gegeben. Da eine systematische Darstellung hier nicht möglich erscheint, werden lediglich einige Beispiele aufgegriffen und mit der Besteuerung ähnlicher Vermögensanlagen verglichen. Kriterien der Bewertung des jeweiligen steuerlichen Zugriffs sind weiterhin für alle beschriebenen Anlageformen die Einhaltung der zugrundeliegenden Einkommenstheorie, die Einhaltung des Grundsatzes der horizontalen Steuergerechtigkeit nach Artikel 3 des Grundgesetzes sowie am Rande auch die Beurteilung hinsichtlich unterschiedlicher Teilformen der
Entscheidungsneutralität. Es wird dabei, dass bereits bei den klassischen Formen der Kapitalanlage diese Kriterien verletzt werden. Im Bereich der Besteuerung von Finanzinnovationen wird deutlich, dass der Gesetzgeber teilweise nicht in der Lage ist, die ökonomische Identität unterschiedliche Finanzanlageformen zu erkennen und folglich gleiche Sachverhalte unterschiedlich besteuert.
1
2. Grundsätze der Besteuerung von Kapitalanlagen
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unterliegen Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. Steuerpflichtig sind somit jene Personen, die die Kriterien des § 1 Abs. 1 EStG für die unbeschränkte Steuerpflicht erfüllen, also ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben 1 . Werden beide Kriterien nicht erfüllt und dennoch Kapitalerträge erzielt, kommt eine Besteuerung nach im Rahmen der beschränkten Steuerpflichtig nach § 1 Abs. 4 EStG in Betracht, sofern ein oder mehre Tatbestände der in § 49 EStG genannten; erfüllt werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf Steuerinländer.
§ 20 EStG stellt die zentrale Vorschrift der Kapitaleinkünftebesteuerung dar und konkretisiert den § 2 Abs. 1 Nr. EStG. Er gibt jedoch keine Definition des Steuerobjekts, sondern zählt die Einnahmen auf, die dieser Einkunftsart zuzurechnen sind. 2 Im wesentlichen handelt es sich dabei um die Erträge aus der Beteiligung an Körperschaften sowie um Zinseinkünfte aus unterschiedlich gestalteten und verbrieften Schuldverhältnissen. Die dort gelistete Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. 3 Der persönliche Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen bestimmt die Höhe der Besteuerung. Im Vorgriff auf die Steuerfestsetzung wird jedoch bei bestimmten Kapitaleinkünften eine Kapitalertragssteuer 4 erhoben, welche durch die auszahlende Stelle der Kapitalerträge einbehalten wird. 5 Hierbei handelt es sich um eine Quellenabzugssteuer die eine Vorauszahlung auf die persönliche
Einkommensteuerschuld darstellt. Aufgrund der geringen Relevanz für die Entscheidungen eines Anlegers wird diese im folgenden nicht weiter betrachtet.
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 ordnet die Einkünften aus Kapitalvermögen den Überschußeinkunftsarten zu. Relevant für die Besteuerung ist folglich der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten. Die Theoretische Grundlage dieses Einkommenskonzeptes stellt die Quellentheorie dar, wonach Einkommen definiert wird als „…die Gesamtheit der Sachgüter, welche in einer bestimmten Periode (Jahr) dem einzelnen als Erträge dauernder Quellen der Gütererzeugung zur Bestreitung der persönlichen Bedürfnisse…zur Verfügung stehen“ 6 (Herv. d. Verf.). In Bezug auf das Thema dieser Seminararbeit sind folglich Zinsen, Dividenden und ähnliche
1 Zu den Definitionen vgl. §§ 8,9 AO
2 Vgl. von Beckerath in Kirchhof, P. (2001) EStG § 20 Rz. 1.
3 BFH, U.v. 24.06.1966, BStBl III 1966, S.579, und v. 23.09.1970, BStBl II 1971, S.47.
4 Zur Regelung vgl. §§ 43 - 45 EStG
5 Vgl. Rosarius et al. (2004), S. 89.
6 Fuisting, B. (1902), S. 110.
2
wiederkehrende Erträge dieser Definition zuzuordnen. Wertsteigerungen des Vermögens hingegen betreffen nur die sogenannte private Vermögensebene 7 welche steuerlich unbeachtlich ist. Mit diesem eingeschränkten Besteuerungsprinzip eng verbunden ist die Tatsache, dass negative Einkünfte ebenfalls nur insoweit steuerlich berücksichtigt werden, als diese auf laufende Zu- oder Abflüsse zurückzuführen sind. 8 Von den jeweiligen Einnahmen sind die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen. 9
Diese Systematik der Quellenbesteuerung wird in zwei Fällen durchbrochen: § 17 Abs. 1 EStG qualifiziert die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sofern der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre an der Gesellschaft zu mindestens einem Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt war. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zählen zu den Gewinneinkunftsarten 10 , welche als Maßgröße steuerlicher Leistungsfähigkeit den innerhalb einer Periode realisierten Reinvermögenszugang 11 zugrunde legen. In der Folge ist nach dieser Definition der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig.
Durchbrochen wird die Quellentheorie auch bei der Besteuerung der sogenannten privaten Veräußerungsgeschäfte nach § 22 Nr. 2 EStG. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG fällt hierunter der Gewinn oder Verlust bei der Veräußerung von Wertpapieren, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Eine Begründung, warum der Gesetzgeber innerhalb einer Einkunftsart für diese zwei Ausnahmetatbestände einen Wechsel der Einkommensdefinition vollzieht, ist vermutlich im fiskalischen Bereich zu suchen. Eine steuersystematische Erklärung für die unterschiedliche Behandlung von Gewinnen aus „großen“ bzw. „kleinen“ Beteiligungsverkäufen, wie kurzfristigen und langfristigen Spekulationsgewinnen zu finden, fällt schwer. 12
Für den Steuerpflichtigen ergibt sich in den Bereichen in denen die Quellentheorie eingehalten wird ein Anreiz, Einkünfte möglichst in den steuerfreien Bereich der
7 Bezeichnet wird damit das Vermögen welches der Einkommenserzielung zugrunde liegt. Vgl. Jurowsky,
R. et al. (2004), S. 25.
8 Vgl. Jurowsky, R. et al. (2004), S. 25.
9 Vgl. Harenberg, F. E. (2003), S. 49.
10 Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zur Gewinndefinition vgl. § 4 Abs. 1 EStG.
11 Der Begriff geht zurück auf G. Schanz zurück und ist laut diesem als Summe der Mittel aufzufassen,
die „in einem Zeitabschnitt einer Person derart zugeflossen ist, dass dieselbe darüber disponieren kann,
ohne ihr bisheriges Vermögen selbst zu mindern“ (1896, S. 23).
12 Die Regelung des § 17 Abs. 1 EStG fand sich im deutschen Steuerrecht erstmals 1925 im § 30 Abs. 3
EStG. Die Qualifizierung als gewerbliche Einkünfte erfolgte ab einer Beteiligungsquote von 25% und
wurde damit begründet, dass es sich dabei um eine mitunternehmerisch geprägte Beteiligunginhaber-schaft handelte (Vgl. Herbst, C. (2003) S. 1008.). Bei einem Kapitalanteil von 1% kann hiervon jedoch
sicher nicht ausgegangen werden.
3
Arbeit zitieren:
Nils Klamar, 2005, Besteuerung alternativer Kapitalanlageformen, München, GRIN Verlag GmbH
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