Medienrecht Michael Valerius SS 2005
Auktionator Staat - Wirtschaftsrechtliche Betrachtung der UMTS-Lizenzversteigerung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 1
Abbildungsverzeichnis. 2
Abk ürzungsverzeichnis. 2
A Einleitung. 3
B Hauptteil. 4
I. Die Auktion 4
I.1 Allgemeine Betrachtung. 4
I.2 Die Auktion aus Sicht des Auktionators. 5
I.3 Die Auktion aus Sicht des Bieters. 7
I.4 Probleme bei Auktionen. 7
I.5 Fazit 8
II. Staatliche Versteigerungen - Der Staat als Auktionator. 8
III Wahrung der Grundrechte bei der Versteigerung 9
III.1 Betroffene Grundrechte - Schutzbereich. 9
III.2 Eingriff durch Lizenzierung und Lizenzbeschränkung. 11
III.3 Eingriff durch Wahl des Vergabeverfahrens - hier der Auktion 11
III 3.1 Stärke des Eingriffs und Maßstab für die Verhältnismäßigkeit -
3 -Stufen-Theorie. 12
III 3.2. Gesetzesvorbehalt des Art. 12 I S.2 GG. 13
III 3.3.Vereinbarkeit des Vergabeverfahrens mit dem Gleichheitsgrundsatz nach
Art. 3 GG. 13
III. 4 Fazit. 16
IV Europarechtskonformität der Versteigerung. 17
IV.1 Richtlinienkonformität, Durch Versteigerungen erzielter Mehrerlös zulässig? 17
IV.2 Dienstleistungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrags zu Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) 18
IV. 2.1 Schutzbereich des Art. 49 EGV. 18
IV.3 Beihilferechtliche Relevanz der Unterlassung von Versteigerungen im
Vergabeverfahren 19
IV.4 Fazit 20
C Resumée 21
Quellenangaben : 22
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Auktionator Staat - Wirtschaftsrechtliche Betrachtung der UMTS-Lizenzversteigerung
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: schematische Darstellung des Marktmodells bei einer Auktion 5
Abkürzungssverzeichnis
Abl. Ablage Abs. Absatz Art. Artikel BT Bundestag BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung BVerwG Bundesverwaltungsgericht BVerwGW Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung Bzgl. bezüglich d.h. das heißt Drs. Drucksache EG Europäische Gemeinschaften EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ERMES European Radio Message System EuGH Europäischer Gerichtshof Gem. gemäß f. folgende ff. fortfolgende Fn. Fußnote GewO Gewerbeordnung GG Grundgesetz GSM Global Standard for Mobile Communications GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen i.V.m. in Verbindung mit MHz Megahertz Mrd. Milliarden Nr. Nummer S. Seite Slg. Sammlung RegTP Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post RL Richtlinie Rn. Randnummer TKG Telekommunikationsgesetz UMTS Universal Mobile Telecomunications Services Vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
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A Einleitung
Ein den Menschen innewohnender Drang ist der nach Kommunikation: Lange Zeit nur in unmittelbarer Anwesenheit der anderen Person sind wir heute in der Lage, auch über weite Entfernungen via Telefon oder Internet miteinander zu kommunizieren. Seit etwa 1990 geschieht dies in zunehmendem Maße auch per Mobiltelefon. Das technische Prinzip der Informationsübertragung ist dabei denkbar simpel geblieben. Immer werden aus Effizienzgründen zumindest über Teilstrecken analoge Techniken eingesetzt, die Wellenlehre
- Jahrhunderte alt - ist dabei noch immer state of the art. Die Frequenzen (also die in reziproker Beziehung zur Wellenlänge stehenden Abgrenzungskriterien) sind jedoch naturgemäß begrenzt. Werden zu viele Informationen auf derselben Frequenz übertragen, kommt es notwendigerweise zu Interferenzen und damit zur Beeinflussung der Daten bzw. Informationsverlust. An dieser Stelle kommt die ordnende Hand des Staates ins Spiel. Er muss verhindern, was entstehen würde, wenn die verschiedenen Betreiber von Mobilfunknetzen oder sonstigen Frequenznutzern im freien Spiel der Kräfte auf dem Markt entstehen würde: Chaos 1 .
Also handelte der Staat und - versteigerte die knappen Frequenzen in Form von Lizenzen; im Ergebnis wurden im Sommer 2000 für die Versteigerung der UMTS 2 -Lizenzen rund 98,8 Mrd. DM in die Staatskasse gespült.
Diese schier unfassbare Zahl ist selbst in EURO umgerechnet immer noch so erstaunlich groß, dass das Ergebnis dieser Versteigerung, obwohl nicht die erste ihrer Art 3 , nicht nur enorme Begehrlichkeiten weckte, sondern sich überdies auch einiger Kritik gegenübersah. Diese Ausarbeitung wird ausgehend von einer rein wirtschaftlichen Betrachtung von Auktionen zu den verschiedenen wesentlichen rechtlichen Problemen Stellung nehmen, welche primär im Zusammenhang mit der UMTS-Versteigerung stehen, insbesondere die in Bezug auf Europarecht, deutsches Verfassungsrecht und nicht zuletzt das Telekommunikationsgesetz (TKG).
Aufgrund der notwendigen Argumentationstiefe ausgeklammert bleiben sollen in dieser Arbeit die Themen rund um die Frage der Abgabenart und damit der Rechtmäßigkeit der
1 Vgl. auch Überlegungen in BT-Dr 13/3609, S.34.
2 UMTS ist die Abkürzung für Universal Mobile Telecommunications System, die so genannte dritte Mobilfunkgeneratio n
3 Die erste Versteigerung im Bereich des TKG wurde bereits 1996 durchgeführt, die zweite 1999, jedoch mit weitaus niedrigeren Erlösen von knapp 4 bzw. 416 Mio. DM, Quelle: Beese/Naumann, MMR (2000),145, Fn. 3
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Erhebung der Versteigerungserlöse einschließlich der Frage, wem die Erlöse zustehen , der unzulässigen Einflussnahme von Bundesregierung auf mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Bieter sowie etwaige zivilrechtliche Komplikationen in Bezug auf die Teilnahme einzelner Bieter am Verfahren.
Zusammenfassend wird auf die Frage eingegangen, inwiefern der gemeine Bürger als eigentlich wirtschaftlich Betroffener den Prozess rechtlich und wirtschaftlich bewerten sollte.
B Hauptteil
I. Die Auktion
I.1. Allgemeine Betrachtung
Eine Auktion im eigentlichen Sinn ist die Allokation eines knappen Gutes an denjenigen, der dafür bereit ist, das höchste Gebot abzugeben, das meiste Geld zu bezahlen 4 bzw. dessen Grenzrate der Substitution am größten ist. Bei dieser Art der Allokation wird regelmäßig eine effiziente Verteilung von knappen Ressourcen (Erzielung des Pareto-Optimums 5 ) und eine Gewinnmaximierung des Versteigerers erfolgen 6 .
Voraussetzung dafür, dass man überhaupt eine Auktion im wirtschaftlichen Sinne veranstalten kann, sind zwei Dinge:
N Ein knappes Gut, d.h. das Vorhandensein von mehr (in der Regel deutlich mehr) Nachfrage als Angebot
N Die Bereitschaft mindestens eines Nachfragers, diese Knappheit auch mit Geld zu bewerten und auszugleichen.
Diese Bedingungen gab es schon sehr früh, daher gibt es Auktionen in der Geschichte der Menschheit schon relativ lange 7 . Untersuchungen zu Auktionen sind daher vorhanden und werden regelmäßig durch immer neue Beispiele von Auktionen unterstützt. So werden
4 Vgl. exemp larisch Geigant/Has linger/Sabotka/Westphal (2000) S. 42f.
5 Ein Pareto-Optimum, benannt nach dem italienischen Nationalökonom Vilfredo Pareto, bezeichnet einen Zustand, bei dem für keinen der Beteiligten eine Möglichkeit besteht, seinen Zustand im Markt zu verbessern ohne den eines anderen zu verschlechtern, vgl. exemp larisch: Schöler (1999), S. 131
6 Vgl. Varian (2004), S. 319
7 Tatsächlich zählen Auktionen zu den ältesten Marktformen überhaupt und reichen b is mindestens 500 v.Chr. zurück, vgl. Varian,(2004), S. 317
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weltweit täglich mehrere Millionen Auktionen allein bei Ebay, einem der größten Auktionshäuser im Internet abgehalten 8 .
Die wohl gängigste Form der Versteigerung ist die sogenante Englische Versteigerung. Hier startet der Auktionator mit einem Mindestpreis 9 . Die Teilnehmer bieten aufeinander folgend höhere Preise, der minimale Unterschiedsbetrag (Vadium), um den das Gebot das des Vorbieters übersteigen muss, kann dabei vor Beginn der Auktion festgelegt werden. Die Auktion ist beendet, sofern niemand mehr bereit ist, ein höheres Gebot abzugeben; in diesem Fall ist das Auktionsgut dem Höchstbietendem zuzuschlagen.
Daneben existieren noch andere Formen von Auktionen, wie die Holländische Auktion oder die Vickrey-Auktion; auf diese Arten der Versteigerung wird nicht näher eingegangen, da der Ausgang dieser Verfahren letztlich identisch ist, wie spieltheoretische Untersuchungen gezeigt haben 10 .
Allen Auktionen gemein ist die Tatsache, dass die an der Auktion Teilnehmenden immer gerade soviel bieten, wie ihnen der Versteigerungsgegenstand wert ist bzw. so viel wie sie bieten müssen, um alle anderen Bieter auszustechen.
I.2. Die Auktion aus Sicht des Auktionators 11
Auktionen führen unter bestimmten Bedingungen zu dem auf dem Markt höchstmöglichen Gleichgewichtspreis. Wohl deshalb werden Auktionen verwendet, um bei Insolvenz eines Schuldners einen maximalen Erlös zu erzielen und so die Gläubiger maximal zu befriedigen 12 . Es gelten auf diesem speziellen Markt dieselben Bedingungen wie auf allen anderen Märkten auch, offensichtlich ist, dass lediglich die Preisfindung eine andere ist.
8 Es laufen tatsächlich weltweit 35 Millionen Auktionen, täglich werden 3,5 Millionen Aktionen abgewickelt und zahlenmäßig ersetzt, Quelle: ebay-Pressestelle unter http://presse.ebay.de/news.exe?content=FW Abruf am 31.05.2005
9 Auch als so genannter Vorbehaltspreis bezeichnet, da das Gut unter dem Vorbehalt versteigert wird, dass mindestens dieses Mindestgebot abgegeben wird.
10 Vgl. Varian (2004), S. 322
11 In dieser Arbeit wird der Begriff des Auktionators synonym mit dem eigentlichen Verkäufer verwendet. Der Auktionator ist allerd ings ein rein technischer Begriff und bezeichnet den d ie Auktion Leitenden.
12 Siehe z.B. für deutsches Recht : Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vo m 24. März 1897, RGBl. S.97, sowie mehrere Änderungen, zuletzt geändert 05.04.2002, BGBl. I S.1250
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Michael Valerius, 2005, Auktionator Staat - Wirtschaftsrechtliche Betrachtung der UMTS-Lizenzversteigerung, München, GRIN Verlag GmbH
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