Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis 4
Tabellenverzeichnis 6
1. Einleitung 7
1.1 Problemstellung und Zielsetzung 7
1.2 Vorgehensweise 9
2. Die Baseler Eigenkapitalvereinbarungen 10
2.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund 10
2.2 Basel I 12
2.2.1 Verankerung im deutschen Recht 12
2.2.2 Bankenaufsicht 15
2.2.3 Kreditvergaberegeln 15
2.3 Motive für die Novellierung der Vereinbarung 17
2.4 Basel II 19
2.4.1 Säule 1 Mindesteigenkapitalanforderungen 21
2.4.1.1 Kreditrisiko 23
2.4.1.2 Marktpreisrisiko 24
2.4.1.3 Operationelles Risiko 25
2.4.2 Säule 2 Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden 27
2.4.3 Säule 3 Transparenz und Marktdisziplin 28
2.4.4 Rating-Ansätze 31
2.4.4.1 Der Standardansatz 31
2.4.4.2 Der Internal - Rating Based (IRB) Ansatz 34
3. Kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland (KMU) 41
3.1 Was sind kleinere und mittlere Unternehmen? 41
3.2 Quantitative Differenzierung 41
3.3 Qualitative Differenzierung 44
2
3.4 Marktbedeutung des Mittelstandes 46
3.5 Finanzwirtschaftliche Situation des Mittelstands 46
3.5.1 Eigenkapitalsituation 48
3.5.2 Außenfinanzierung 55
4. Auswirkungen von Basel II 60
4.1 Auswirkungen auf die Kreditinstitute 60
4.2 Auswirkungen auf den Mittelstand 61
5. Rating 63
5.1 Begriffsdefinition 64
5.2 Klassische Bonitätsprüfung und was wird sich zukünftig ändern? 65
5.3 Rating - Verfahren 66
5.3.1 Internes vs. externes Rating 66
5.3.2 Externes Rating 72
5.3.2.1 Anforderungen an die Rating-Agenturen 75
5.3.2.2 Kosten und Anbieter externer Ratings 77
5.3.3 Bankinternes Rating 78
5.4 Das Rating der Sparkassen-Finanzgruppe 84
5.4.1 Quantitatives Rating 86
5.4.2 Qualitatives Rating 89
5.4.3 Basisrating 94
5.4.4 Warnsignale 97
5.4.5 Haftungsverbünde 98
5.5 Vergleichbarkeit des bankinternen Ratings 99
6. Schlussfolgerung 101
Literaturverzeichnis 105
3
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 : Baseler Ausschuss 11
Abb. 2 : Eigenkapitalberechnung nach Basel I 12
Abb. 3 : Eigenkapitalberechnung unter Berücksichtigung des
Marktrisikopapiers 14
Abb. 4 : Zusammenhang zwischen Eigenmitteln und haftendem
Eigenkapital 14
Abb. 5 : Schwächen von Basel I 18
Abb. 6 : Die drei Säulen von Basel II 21
Abb. 7 : Formel zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung 22
Abb. 8 : Methodenwahl im Kreditrisikobereich 24
Abb. 9 : Risikokomponenten und ihre Bestimmung im IRB - Ansatz 35
Abb. 10 : Überblick IRB - Ansatz 38
Abb. 11 : Klassifizierung der Finanzierungsformen 47
Abb. 12 : Eigenkapitalquote des verarbeitenden Gewerbes im
europäischen Vergleich 48
Abb. 13 : Planung einer Erhöhung der Eigenkapitalquote nach
Umsatzgrößenklassen (Anteile in ) 53
Abb. 14 : Gründe für die Nichterhöhung der Eigenkapitalquote nach
Umsatzgröße (Anteile in ) 53
Abb. 15 : Herkunft der Mittel für eine angestrebte Eigenkapitalerhöhung
nach Umsatzgrößenklassen (Anteile in ) 55
Abb. 16 : Langfristige Verbindlichkeiten nach Umsatzgrößenklassen (2000 )
56
Abb. 17 : Banken: Geldquelle für den Mittelstand 56
Abb. 18 : Nachfrage nach Investitionskrediten nach Umsatzgrößenklassen
(Anteile in ) 57
Abb. 19 : Ablehnung von Investitionskrediten nach Umsatzgrößenklassen
(Angaben in ) 58
4
Abb. 20 : Gründe für die Ablehnung von Investitionskrediten nach
Umsatzgröße (Anteile in )
Abb. 21 : Rating-Verfahren Basel II
Abb. 22 : Externes Rating - ja oder nein?
Abb. 23 : Nutzen und Adressaten eines externen Ratings
Abb. 24 : Schematischer Ablauf des Rating-Prozesses einer externen
Agentur
Abb. 25 : Der Steuerberater als Rating-Advisor
Abb. 26 : Der interne Rating-Prozess aus Sicht des Unternehmens
Abb. 27 : Überblick über mögliche quantitative Merkmale
Abb. 28 : Einteilung des DSGV-Rating Verfahrens
Abb. 29 : Struktur des DSGV-Ratings
Abb. 30 : Gewichtung der Rating Kriterien im DSGV - Finanzrating
Abb. 31 : Beispielhafte Gewichtung anhand der Nettoumsatzgröße
Abb. 32 : Qualitative „harte“ und „weiche“ Faktoren
Abb. 33 : Gewichtung der Rating-Kriterien des DSGV nach Firmengröße
5
Tabellenverzeichnis
Tab 1 : Eigenkapitalunterlegung nach Basel I 12
Tab. 2 : Risikogewichte gemäß Grundsatz 1 13
Tab. 3 : Chronologie der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung 20
Tab. 4 : Segmentierung des Anlagenbuch 23
Tab. 5 : Beta-Faktoren für die jeweiligen Geschäftsfelder 26
Tab. 6 : Historische Ausfallraten von Standard Poor´s 31
Tab. 7 : Bonitätsgewichte Standardsatz 32
Tab. 8 : Vergleich der EK- Unterlegung durch Kreditinstitute bei 100 000
33
Tab. 9 : Die Eigenkapitalanforderungen für Unternehmenskredite im IRB
Basisansatz 40
Tab. 10 : Übersicht über die neuen Schwellenwerte 43
Tab. 11 : Merkmale von Klein- und Mittelbetrieben 45
Tab. 12 : Vor- und Nachteile von externen bzw. internen Ratings 71
Tab. 13 : Anerkennungskriterien für externe Rating-Agenturen 76
Tab. 14 : Vergleich von Rating-Agenturen 77
Tab. 15 : Quantitative Merkmale beim DSGV-Rating 87
Tab. 16 : Qualitative Kriterien des DSGV 91
Tab. 17 : Qualitative Faktoren des DSGV-Ratings 93
Tab. 18 : Mögliche Gewichtung beim DSGV - Basisrating 94
Tab. 19 : DSGV-Masterskala mit der jeweiligen Ausfallwahrscheinlichkeit
im Vergleich zu anderen Rating-Agenturen 96
Tab. 20 : Bewertung der Warnsignale 98
Tab. 21 : IFD-Ratingskala 100
6
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
Vor dem Hintergrund der fortschreitenden Globalisierung,
weltumspannender Märkte sowie der immer schnelleren Entwicklung neuer Technologien, stehen Kreditwirtschaft wie auch Unternehmen vor großen Herausforderungen, die zum einen Chancen, zum anderen aber auch erhebliche Risiken mit sich bringen.
Wie diese Risiken aussehen können, haben dabei unlängst Wirtschafts-und Finanzkrisen in Asien und Lateinamerika gezeigt. Banken, die mittels ihrer Finanzpolitik in der Lage sind den Geldumlauf sowie die Güternachfrage maßgeblich zu beeinflussen, tragen hierbei besondere Verantwortung. Dabei kann die Solvenz einer Bank, d.h. die risikoadäquate Eigenkapitalausstattung einen maßgeblichen Einfluss auf die Stabilität einer ganzen Wirtschaft haben.
Somit kommt der Sicherung eines stabilen Finanz- und Bankensystems, welches als Garant für eine stabile Volkswirtschaft gilt, eine besondere Bedeutung zu, die längst nicht mehr alleine von den einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden geleistet werden kann. Internationale Standards sind hierfür unentbehrlich.
Im Jahr 1988 wurde vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht mit dem Baseler Akkord (Basel I) ein entscheidender Meilenstein durch die Festlegung von Mindesteigenkapitalstandards für international tätige Banken auf den Weg gebracht. Dieser sah z.B. eine pauschale Eigenkapitalunterlegung in Höhe von 8% des zu vergebenden Kredites an ein Unternehmen vor.
Aber die Akteure auf dem Finanzmarkt sind kreativ und somit nahmen die Umgehungsmöglichkeiten der Regelungen von Basel I durch neue Produkte zu und damit auch die Risiken.
Als negatives Beispiel sei die legendäre Pleite der Barings Bank, ausgelöst von Nick Leeson, im Jahr 1995 genannt.
7
Auch zahlreiche Nachbesserungen, wie z.B. die Berücksichtigung der Marktrisiken durch das Baseler Markrisikopapier im Jahr 1996, brachten nicht den gewünschten Erfolg. Basel I war insgesamt reformbedürftig, um den veränderten Rahmenbedingungen international tätiger Banken Rechnung tragen zu können.
Im Juni 1999 veröffentlichte der Baseler Ausschuss deshalb einen ersten Entwurf zur Neuregelung mit dem Titel „A New Capital Adequacy Framework“, besser bekannt als Basel II, mit der Zielsetzung, die Missstände des alten Systems zu beheben. Nach zahlreichen Änderungswünschen und Detailregelungen wurde schließlich die überarbeitete Rahmenvereinbarung fünf Jahre später (im Juni 2004) verabschiedet und soll Ende 2006/Anfang 2007 Gültigkeit erlangen.
Kernpunkt und Zielsetzung der Neuregelung ist dabei eine umfassendere und risikosensitivere Beurteilung des Kreditgeschäfts durch
differenziertere Bemessungsansätze für das Kreditrisiko sowie die Berücksichtigung des operationellen Risikos, ohne dabei das aufsichtlich zu hinterlegende Eigenkapital insgesamt zu erhöhen.
Da es einen direkten Zusammenhang zwischen der Höhe des zu hinterlegenden Eigenkapitals einer Bank (abhängig vom jeweiligen Risiko) und den Kreditkonditionen gibt, befürchten insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, die von der Kreditvergabepolitik im verstärkten Maße abhängig sind, dass es mit der Neuregelung zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer Kreditkonditionen kommen wird.
Welche wesentlichen Regelungen die Baseler Eigenkapitalvereinbarung mit sich bringt, ob und in wie weit sich die Kreditvergabepolitik seitens der Banken ändern wird und welche Bedeutung dies für den Mittelstand haben wird, soll Gegenstand meiner Arbeit sein. Ferner möchte ich in diesem Zusammenhang auf die besondere Bedeutung des Ratings eingehen, auf dessen Grundlage zukünftig alle Banken, die den „IRB - Ansatz“ verwenden werden, ihre Kreditentscheidung treffen werden.
8
1.2 Vorgehensweise
In Kapitel 2 soll zunächst neben dem rechtlichen und historischen Hintergrund die Entwicklung von Basel I zu Basel II aufgezeigt sowie auf die Motive, die zu der Novellierung von Basel I führten, eingegangen werden. Im Anschluss daran wird der generelle Aufbau von Basel II, konzipiert als „Drei Säulen Modell“, erläutert und die jeweiligen Verfahren zur Kreditrisikobemessung vorgestellt.
Um die Auswirkungen der neuen Eigenkapitalvereinbarung auf den Mittelstand sowie auf die Banken, untersuchen zu können (Kapitel 4), wird in Kapitel 3 zunächst der Begriff „Mittelstand“ definiert sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung und die finanzielle Situation der kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland dargestellt.
Das fünfte Kapitel befasst sich mit dem Thema Rating. Neben der Klärung des Begriffes „Rating“ sollen in diesem Kapitel die wesentlichen Neuerungen gegenüber der klassischen Bonitätsprüfung beschrieben werden und dabei die Gründe, die für ein externes oder internes Rating sprechen sowie die Unterschiede der beiden Verfahren, verdeutlicht werden.
Nach der Vorstellung der beiden Verfahren wird abschliessend speziell auf das Rating-Verfahren der Sparkassen Finanzgruppe, das so genannte DSGV-Rating sowie auf die Vergleichbarkeit der Rating-Urteile eingegangen.
9
2. Die Baseler Eigenkapitalvereinbarungen
2.1 Rechtlicher und historischer Hintergrund
Zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit internationaler Finanzmärkte und zur Begrenzung des Risikos von Kreditausfällen bei Banken sind Kapitaladäquanzvorschriften erforderlich, die gewährleisten sollen, dass Kreditinstitute über Art und Umfang des Risikos entsprechend hohe Eigenmittel verfügen. Die inhaltlichen Grundlagen für diese Regelungen zur Eigenkapitalunterlegung bei Banken oder für bankaufsichtsrechtliche Vorschriften werden von den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht geprägt. 1
Ende 1975 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht von den Zentralbankpräsidenten der G 10 Länder gegründet und setzt sich heute aus den nationalen Bankenaufsichtsbehörden und Zentralbanken von Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz, Spanien den USA und dem vereinigten Königreich zusammen. Sitz des Ausschusses ist die Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) in Basel, bei der der Ausschuss auch sein ständiges Sekretariat unterhält.
Den Anstoß zur Gründung des Ausschusses gab die Anfang der 70-er Jahre einsetzende Globalisierung des Bankgeschäftes, die es den nationalen Bankaufsichtsbehörden in immer höherem Maße erschweren sollte, die Risikosituation international tätiger Banken effizient zu überwachen. 2
Der Baseler Ausschuss hat sich seither - nicht zuletzt ausgelöst durch die legendäre Herstatt - Pleite in Köln vor ca. dreißig Jahren - das Ziel gesetzt, zur Sicherung der Stabilität des weltweiten Finanzsystems beizutragen. 3
1 Vgl. Seidel (2004), S. 29
2 Vgl. Cluse/Dernbach/Engels/Lellmann (2005), S. 19
3 Vgl. Deutsche Leasing (2003), S. 5
10
Die Eigenkapital - Regelungen des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht gehen von der Grundidee einer Kopplung des durch eine Bank zu hinterlegenden Eigenkapitals an die Höhe der Geschäftsrisiken aus.
„Aufgrund des in den 80-er Jahren erkannten Eigenkapital - Tiefstands bedeutender Banken der G-10 Staaten reagierte der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht im Jahr 1988 mit der ersten Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel I).“ 4
Die nachfolgende Abbildung soll die gemachten Ausführungen noch einmal verdeutlichen (vgl. Abb.1).
Quelle: Leicht modifiziert nach Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 6
4 Seidel (2004), S. 29
11
2.2 Basel I
Der Baseler Eigenkapitalakkord von 1988 sieht vor, dass jedes Finanzinstitut bei der Vergabe eines Kredites, je nach Risikogehalt einen bestimmten Prozentsatz, jedoch grundsätzlich 8% der Risikoaktiva mit Eigenkapital hinterlegen muss. Dabei werden die Kreditnehmer pauschal in drei Klassen unterteilt und zwar in öffentliche Kreditnehmer, Kreditinstitute und alle übrigen Kreditnehmer und anschließend mit einem Risikofaktor gewichtet. Die Gewichtungen für die verschiedenen Kategorien sehen wie folgt aus:
2.2.1 Verankerung im deutschen Recht
Die Empfehlungen des Baseler Ausschusses sind zwar nicht direkt verbindlich für die nationalen Aufsichtsbehörden, finden jedoch Eingang in die EU - Richtlinien, die wiederum in nationales Recht einfließen.
„Basel I wurde weltweit in über 100 Ländern in nationales Recht umgesetzt und damit zum international akzeptierten Standard“. So auch in Deutschland: Nach den Bestimmungen des Grundsatzes I, als Konkretisierung der in § 10 Abs. 1 KWG (Kreditwesengesetz) festgelegten Anforderungen, müssen Kreditinstitute ihre Adressenausfall- und Marktpreisrisiken mit Eigenmitteln unterlegen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Grundsatzes I darf das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KWG) eines Kreditinstituts und dessen gewichteten Risikoaktiva 8% täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. „Der
12
Prozentsatz in Höhe von 8 % geht auch als Solvabilitätskoeffizient in die Berechnung des zu hinterlegenden Eigenkapitals nach Basel I ein“. 5
Die nachfolgende Formel (vgl. Abb.2) soll die Berechnung nach Basel I verdeutlichen:
Gemäss Grundsatz I gelten in Deutschland folgende Risikogewichte:
Quelle: Leicht modifiziert nach Seidel (2004), S. 30
1996 wurden mit dem Baseler Marktrisikopapier - auch unter dem Eindruck der Insolvenz der Baring Bank - die Marktpreisrisiken mit in die gesamte Eigenkapitalanforderung einbezogen. Gleichzeitig hat man den Eigenkapitalbegriff um die Drittrangmittel erweitert (vgl. nachfolgende Abb. 3). Als Marktpreisrisiken bezeichnet man die möglichen Verluste aus dem
5 Vgl. Seidel (2004), S. 30
13
Handel mit Aktien, Devisen, Rohstoffen und der Spekulation auf Zinsänderungen.
Abb. 3: Eigenkapitalberechnung unter Berücksichtigung des
Den Zusammenhang zwischen Eigenkapital und den Eigenmitteln eines Kreditinstituts verdeutlicht die nachfolgende Grafik (vgl. Abb. 4):
Abb. 4: Zusammenhang zwischen Eigenmitteln und haftendem
Basel I wurde im Zuge der 4. KWG - Novelle 1992 in deutsches Recht übertragen, die Einbeziehung der Marktpreisrisiken erfolgte 1998 im Rahmen der 6. KWG - Novelle.
14
2.2.2 Bankenaufsicht
Das Kreditwesengesetz von 1961 übertrug die Aufsicht über die Kreditinstitute und seit Inkrafttreten der 6. KWG - Novelle auch die über Finanzdienstleistungsinstitute dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, das 1962 seine Tätigkeit als selbstständige Bundesoberbehörde aufgenommen hatte. 6
Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die integrierte Finanzdienstleistungsaufsicht am 1. Mai 2002 wurden die
Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen, für das Versicherungswesen und für den Wertpapierhandel mit ihren Aufgabenbereichen in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
zusammengeführt. Gemäß § 7 KWG ist die Bundesbank in die Bankenaufsicht eingebunden.
2.2.3 Kreditvergaberegeln
Da Basel I keinen Bezug auf die konkrete Risikosituation des Kreditnehmers hat, gibt es auch keine Regeln zur Bonitätsprüfung. „Hier gelten die Vorschriften der §§ 18-25 KWG sowie die Anweisungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals:
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen)“. 7
§ 18 KWG formuliert den allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsatz, dass Kredite nur nach umfassender und sorgfältiger Bonitätsprüfung gewährt werden dürfen. Bei bestehenden
Kreditverhältnissen ist die Bonität des Kreditnehmers laufend zu überwachen. 8
6 Vgl. Deutsche Bundesbank (2005), Bundesbank und BaFin
7 Vgl. Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 26
8 Vgl. Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 26-27
15
§ 18 KWG befasst sich des Weiteren mit der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines kreditsuchenden Unternehmens. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kreditsuchenden zur Sicherung des ausgereichten Kredits ist als gesetzliche Pflicht geregelt. 9
Sollten Unternehmen demnach Kredite von mehr als 250 000 € (gemäß Rundschreiben BaFin vom 16.02.05 im Entwurf: Erhöhung der Offenlegungsgrenze auf 750 000 €) gewährt werden, hat die Bank die gesetzliche Verpflichtung, sich die wirtschaftlichen Verhältnisse offen legen zu lassen. 10
„Bei bilanzierenden Unternehmen ist der handelsrechtliche
Jahresabschluss für das Kreditinstitut die maßgebliche Kreditunterlage“. 11
Da der Gesetzestext des § 18 KWG viel Interpretationsspielraum zulässt, hat der Vorgänger der BaFin, das Bundesamt für das Kreditwesen (BaKred) mit den Rundschreiben 9/98 und 16/99 einen verbindlichen Überblick über die grundsätzlichen Anforderungen an die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse während der gesamten Kreditlaufzeit gegeben. 12
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sind zu nennen:
• Die jeweils neuesten Jahreszahlen samt Gewinn- und Verlustrechnung
• Bei Personengesellschaften: Die Vermögensübersicht der Gesellschafter, Steuererklärungen und - bescheide
• Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) samt Summen- und Saldenlisten,
• Auftragsbestände und Umsatzprognosen
„§ 18 Satz 2 KWG lässt den Verzicht auf die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu, wenn das Verlangen im Hinblick auf die
9 Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186
10 Grundkreditberatung (2005), BaFin-Brief
11 Brezski/Claussen/Korth (2004), S. 27
12 Grundkreditberatung (2005), BaFin-Brief
16
gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet ist“. Dazu gehören aber nicht die Bestellung normaler Sicherheiten, sondern nur darüber hinausgehende besondere Verhältnisse, wie z.B. die Verpfändung von Sparguthaben, Aktiendepots oder die Bürgschaft eines bonitätsmäßig unzweifelhaften Dritten. 13
Fazit: Basel I teilt die Schuldner in unterschiedliche Risikoklassen ein.
Kredite an Unternehmen werden mit 100% gewichtet, unabhängig von der Bonität des Unternehmens ist jeder Kredit von der gewährenden Bank mit 8% Eigenkapital zu unterlegen.
Die Bankenaufsicht gibt den Kreditinstituten die Regeln zur Bonitätsprüfung der Kreditnehmer vor und überwacht die
Kreditportefeuilles der Banken auf Regelkonformität.
2.3 Motive für die Novellierung der Vereinbarung
In den 90er Jahren ist das vorhandene Regelwerk zunehmend in Kritik geraten. Kernpunkt der Kritik ist die Pauschalierung der
Eigenkapitalunterlegung von 8% (Grundsatz I) unabhängig von der Bonität des Kreditnehmers sowie die unzureichende Abbildung des operationellen Risikos.
„Als operationelles Risiko wird allgemein das Risiko verstanden, das aus dem Versagen von (technischen) Systemen entstehen kann. Hierunter fallen auch Verluste, die aus menschlichem Fehlverhalten (absichtlich oder unabsichtlich) sowie aus Naturkatastrophen oder anderen externen Ereignissen entstehen können. Rechtsrisiken sind hierbei ebenfalls eingeschlossen“. 14
Bezieht man die aufsichtliche Eigenkapitalanforderung an einen Kredit als Kostenfaktor in die Kreditpreisung mit ein, so führt die momentane
13 Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186
14 Behr/Fischer (2005), S. 40
17
aufsichtliche Behandlung des Kreditrisikos zu einer Fehlbewertung und -bepreisung von Krediten. Kreditnehmer mit guter Bonität werden über die Kreditkonditionen mit zu hohen Kapitalkosten und Kreditnehmer mit schlechter Bonität mit zu niedrigen Kapitalkosten belastet (vgl. Abb. 5).
Derzeit macht es also für die Eigenkapitalunterlegung keinen Unterschied, ob der Kredit stark ausfallgefährdet ist oder die geringste mögliche Ausfallwahrscheinlichkeit besitzt. Die Folge ist eine fast einheitliche Zinsmarge, in der die individuelle Bonität keine Rolle spielt und eine eher volumen- als risikoorientierte Kreditpolitik. Darüber hinaus kommt es zu einer unerwünschten Quersubvention innerhalb des Kreditportfolios von Kunden mit guter Bonität hin zu Kunden mit schlechter Bonität.
Zusammenfassend kann man die Schwächen von Basel I an folgenden Punkten festmachen:
• starre, unflexible Bonitätsgewichte, welche die tatsächliche Qualität eines Kredites nicht berücksichtigen
• eine sehr eingeschränkte Berücksichtigung von Sicherheiten und Garantien
• keine Berücksichtigung von Portfolioeffekten und Laufzeiten
18
• aus Sicht der Bankinstitute eine unzureichende Berücksichtigung ihrer Risiken. Kredit- und Marktpreisrisiken werden zwar in die Betrachtung einbezogen, nicht aber operationelle Risiken. 15
Aus diesen Erkenntnissen hat der Baseler Ausschuss im Juni 1999 einen ersten Entwurf zur Neufassung des Eigenkapitalakkordes mit dem Titel „A New Capital Adequacy Framework“, besser bekannt als Basel II, veröffentlicht.
2.4 Basel II
„Mit dem Änderungskonzept vom Juli 1999 machte sich der Baseler Ausschuss daran, die Eigenkapitalvorschriften nach amerikanischem Vorbild auszurichten“. Das Änderungskonzept sieht vor, bei der Eigenkapitalunterlegung künftig die Bonität des Schuldners mehr zu berücksichtigen als bisher. Diese Bonitätsbeurteilung sollte ursprünglich ausschließlich von externen Ratingagenturen (z.B. Moody’s und Standard & Poor’s) erfolgen. „In der Diskussion um die Kosten eines Ratings, unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands, wurde die Alternative der bankinternen Prüfung akzeptiert“. 16
Im zweiten Konsultationspapier von 2001 wurden als Alternative zum Standardansatz auch interne Rating - Verfahren der Banken prinzipiell anerkannt.
Der Vorschlag von 1999 war allerdings keineswegs schon die endgültige Version der neuen Regelung. Konsultationspapiere in 2001 und 2003 gaben interessierten Parteien - Banken, Vertreter von Bankenaufsichten, Lobbyisten, Wissenschaftler - Gelegenheit, Änderungswünsche und -vorschläge einzubringen. Am 26. Juni 2004 veröffentlichte der Baseler Ausschuss schließlich die endgültige Version von Basel II, die Ende 2006/Anfang 2007 in Kraft treten soll. Erst Anfang 2008 soll Basel II dann
15 Ravara et al. (2004), S. 5
16 Vgl. Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 186
19
komplett Gültigkeit erlangen und Basel I ablösen. 17 Die nachfolgende Tabelle soll die Entstehungsgeschichte noch einmal verdeutlichen (vgl. Tab. 3).
Tab. 3: Chronologie der neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung
Quelle: Leicht modifiziert nach Deutscher Bundesbank: Basel II - Die neue
Baseler Eigenkapitalvereinbarung
„Basel II ist wie Basel I nur an international tätige Banken gerichtet. Jedoch ist damit zu rechnen, dass die Neuregelungen bald für alle Banken angewendet werden“. 18
Während Basel I sich nur auf das Eigenkapital der Banken bezieht und pauschal dessen Unterlegung mit 8% vorsieht, besteht das Basel II -Abkommen aus den drei Säulen:
• Mindesteigenkapitalanforderungen
• Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
• Transparenz und Marktdisziplin
Vergleiche auch hierzu die nachfolgende Abbildung (vgl. Abb. 6)
17 Behr/Fischer (2005), S. 39
18 Hundt/Neitz/Grabau (2003), S. 7
20
Quelle: Leicht modifiziert nach Hundt/Neitz/Grabau, S. 8
2.4.1 Säule 1 - Mindesteigenkapitalanforderungen
Die erste Säule regelt die Mindestkapitalanforderungen und knüpft an Basel I an. Neu ist die Bemessung des Kreditrisikos. Die Bonitätseinstufung per externen oder bankinternen Rating eines Kreditnehmers wird zukünftig das wesentliche Kriterium sein, nach dem die Eigenkapitalunterlegung bestimmt wird. 19
Die Behandlung des Marktrisikos aus der Handelstätigkeit war bereits Gegenstand der Änderung der Eigenkapitalvereinbarung durch den Ausschuss im Jahr 1996. Der Entwurf von Basel II sieht keine Änderungen an dieser Behandlung vor. 20
19 Vgl. Krämer-Eis/Taistra (2002), S. 3
20 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003), Konsultationspapier - Überblick über die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, S. 3/21
21
Mit der Berücksichtigung der operationellen Risiken ist eine neue Komponente in die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung eingeflossen. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass das operationelle Risiko einen wichtigen Risikofaktor für die Banken darstellt und dass diese Eigenkapital halten müssen, um sich gegen daraus resultierende Verluste abzusichern. Durch Integration des operationellen Risikos in den Kapitalkoeffizienten sollen die Banken animiert werden, fortgeschrittene Messverfahren und eigene Beurteilungsverfahren zu entwickeln. 21
Die Einhaltung der Eigenkapitalanforderungen nach Basel II wird zukünftig, wie auch schon in Basel I, anhand des so genannten Kapitalkoeffizienten gemessen. Dieser muss mindestens 8 % betragen (vgl. Abb. 7).
Abb. 7: Formel zur Ermittlung der Eigenkapitalunterlegung Quelle: Becker/Gaulke/Wolf (2005), S. 12
Demnach wird der Nenner der Gesamtkapitalquote zukünftig aus drei Komponenten bestehen: der Summe der risikogewichteten Aktiva (RWA) für das Kreditrisiko plus 12,5-mal der Summe der
Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko und das operationelle Risiko. 22
21 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2003), Konsultationspapier - Überblick über die Neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung, S. 3/21
22 Vgl. Becker/Gaulke/Wolf (2005), S. 11-12, siehe auch Paul (2004), S. 10-11; vgl. Ravara et al. (2004), S. 5-7; vgl. Deutsche Bundesbank (2005), „Basel II die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung“
22
Quote paper:
Dipl. Wirtschaftsing. (FH) Jens Malessa, 2005, Basel II, die Bedeutung für den Mittelstand und Rating, Munich, GRIN Publishing GmbH
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