Inhalt
1.) Einleitung
2.) Stefan Gosepaths egalitäre Gerechtigkeitstheorie
3.) Die Kritik von Thomas Schramme an der Gleichheitspräsumtion
4.) Gerechtigkeit als Inklusion? Missverständnisse und Unklarheiten
5.) Resümee: Gleichheit als Voraussetzung für Gerechtigkeit
6.) Literatur
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1.) Einleitung
„Gleichheit ist der Inbegriff von Gerechtigkeit.“ (Stefan Gosepath) 1
In der tagesaktuellen politischen Debatte taucht der Begriff Gerechtigkeit immer wieder auf, meistens in Kombination mit Attributen wie „sozial“, „Steuern“ und neuerdings „Generationen“ oder „global“. Das ist nicht verwunderlich. Gerechtigkeit ist „die zentrale Leitidee der politischen Philosophie“, das Streben nach ihr gar eine „universale, anthropologische Konstante“ (Gosepath 2004, S. 29f.).
Gleichheit galt spätestens seit Aristoteles' Nikomachischer Ethik als bestimmendes Merkmal von Gerechtigkeit, genießt als moralischer Begriff heute jedoch nicht den gleichen Status wie der erste. Während Ungerechtigkeit (unabhängig von ihrer konkreten Bestimmung) unumstritten als nicht erstrebenswert gilt, ist Gleichheit vor allem aktuell im öffentlichen Diskurs schon fast ein negativ besetztes Attribut, oft diffamiert als radikal-linke Ideologie. Vor allem die Beziehung von Gerechtigkeit und Gleichheit ist höchst kontrovers, obwohl lange Zeit Ungleichheit mit Ungerechtigkeit gleichgesetzt wurde (ebd., S. 108).
In der Neuzeit wurde die Dominanz der Gerechtigkeitsfrage in der öffentlichen politisch-philosophischen Debatte verdrängt durch Forderungen nach Emanzipation und Freiheit. Erst seit John Rawls' Theorie der Gerechtigkeit 2 wird der Wert der Gleichheit bei der Frage, wie ein gutes gesellschaftliches Zusammenleben organisiert werden kann, wieder stärker diskutiert. Ausgehnend von einer Kritik am Utilitarismus erörtert Rawls zahlreiche Aspekte von Gerechtigkeit und Gleichheit. Mit Hilfe seines viel zitierten „Schleiers des Nichtwissens“ stellt er zwei Gerechtigkeitsgrundsätze auf, welchevereinfacht ausgedrückt - fordern, dass alle Menschen aus einer gleichen Ausgangsposition starten können, die gleichen Chancen haben, und dass zumindest alle sozialen Grundgüter gleich zu verteilen sind, wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen.
1 Gosepath, Stefan: Gleiche Gerechtigkeit. Grundlagen eines liberalen Egalitarismus. Frankfurt am Main
2004. Klappentext.
2 Rawls, John: A Theory of Justice. A Restatement. Cambridge 1971.
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Seitdem ist in der politischen Gegenwartsphilosophie - besonders im angelsächsischen Raum - eine neue Debatte um Gleichheit und Gerechtigkeit im Gange. Zwei zentrale Fragen spielen dabei eine Rolle. Während auf der Seite der so genannten Egalitaristen vor allem die „Equality-of-What“ - Diskussion dominiert und gefragt wird, in welcher Hinsicht (welche Güter, Ressourcen, Freiheiten etc.) Gleichheit ausbuchstabiert werden soll, kritisieren die Non-Egalitaristen grundsätzlich, warum Gleichheit überhaupt ein besonderer Wert in der Gerechtigkeitsdiskussion zukommen soll. Die Contra - Argumente dieser „Why-Equality“ - Debatte, deren prominenteste Vertreter Joseph Raz, Elisabeth Anderson und Michael Walzer sind, ließen sich in dem von Angelika Krebs 2001 herausgegebenen Sammelband „Gleichheit oder Gerechtigkeit. Texte der neuen Egalitarismuskritik“ 3 gut nachvollziehen. Im deutschsprachigen Raum gibt es nur wenige Philosophen, die sich an dieser Diskussion beteiligen. Der Tugendhat-Schüler Stefan Gosepath habilitierte 2002 mit seinem Werk „Gleichheit und Gerechtigkeit“. 4 Sein Versuch, egalitäre Gerechtigkeit zu verteidigen, mündete in der Theorie der „Gleichheitspräsumtion“. Diese Vorrangregel für egalitäre Prinzipien wird von u.a. Thomas Schramme, der 2004 mit „Gerechtigkeit als Inklusion“ habilitierte, kritisiert 5 . Das Anliegen dieser Arbeit soll sein zu zeigen, dass Schrammes Kritik an der Gleichheitspräsumtion ungerechtfertigt ist. Sie versucht zu beantworten, warum Gleichheit überhaupt ein Wert an sich ist, wenn man Gerechtigkeit philosophisch hinterfragt. Die Frage nach Hinsicht der Gleichheit wird nur am Rande gestreift, aber nicht völlig ausgeklammert, da sich meiner Meinung nach die Kritik der Non-Egalitaristen an der Gleichheitsvoraussetzung zum Großteil daraus speist, dass sie die beiden Stränge der Egalitarismusdiskussion vermischen und mit überzogenen Detailbeispielen der grundsätzlichen Frage nach dem logischen Ausgangspunkt jeglicher Gerechtigkeitsüberlegungen aus dem Wege gehen.
3 Krebs, Angelika (Hrsg.): Gleichheit oder Gerechtigkeit. Texte der neuen Egalitarismuskritik. Frankfurt am Main 2000.
4 Gosepath, Stefan: Gleiche Gerechtigkeit. Grundlagen eines liberalen Egalitarismus. Frankfurt am Main 2004.
5 Schramme, Thomas: Die Anmaßung der Gleichheitsvoraussetzung, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie. Bd. 51 (2) / 2003, S. 255-275.
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Diese Missverständnisse und Unklarheiten in der Inklusionstheorie werde ich aufdecken, um die Gleichheitspräsumtion zu verteidigen. Vorher sollen die Argumente von Gosepath und Schramme jedoch erst einmal vorgestellt werden.
2.) Stefan Gosepaths egalitäre Gerechtigkeitstheorie
„Allen Betroffenen sind ungeachtet ihrer deskriptiven Unterschiede numerisch oder strikt gleiche Anteile der zu verteilenden Güter zu geben, es sei denn, bestimmte (Typen von) Unterschiede(n) sind in der anstehenden Hinsicht relevant und rechtfertigen durch allgemein annehmbare Gründe erfolgreich eine ungleiche Verteilung.“ 6 Dieses vierte „Postulat der Gleichheit“ ist gewissermaßen der Kern der Gosepathschen Gerechtigkeitstheorie und beschreibt die so genannte „Präsumtion der Gleichheit“. Dabei komme der Gleichheit kein Eigenwert zu, sie werde nicht um ihrer selbst willen oder aus instrumentellen Gründen angestrebt. Die Gleichheitspräsumption ist eine argu-mentativ-formale Vorrrangregel, ein Prinzip, um das Verfahren der zur Verteilung anstehenden Güter und Übel gerecht zu steuern. Das egalitäre Argument gewinnt seine prozedural wertvolle Eigenschaft aus dem moralischen Prinzip der gleichen Achtung (Gosepath 2003, S. 284).
In Abgrenzung zum humanitären Non-Egalitarismus, der in der Gerechtigkeit die Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sieht, und deswegen nach absoluten Standards für gute Lebensbedingungen, und nicht nach relationalen Vergleichsmaßstäben fragt, kehrt Gosepath die Beweislast um. Nicht Gleichheit bedürfe der Rechtfertigung, sondern ungleiche Verhältnisse müssten moralisch begründet werden können. Er lehnt die von Harry Frankfurt, Derek Parfit und anderen vertretene bedürfnisbasierte Anspruchstheorie ab, weil es keine objektiven Maßstab geben könne, um Leid, Benachteiligung und Not zu messen, und moralisch angemessenes Handeln
6 Gosepath, Stefan: Verteidigung egalitärer Gerechtigkeit, in: Deutsche Zeitschrift für Philosophie. Bd.
51 (2) / 2003, S. 291.
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genau zu definieren. Ein teurer Geschmack, bloße Wünsche, Überzeugungen oder individuelle Präferenzen dürften niemals relevant für Gerechtigkeitsüberlegungen sein. Ansprüche könnten also nicht aus subjektiven Benachteiligungsgefühlen abgeleitet werden (ebd., S. 279). Aber auch eine - philosophisch konstruierte - objektive Theorie des Guten, mit einer Liste von Grundbedürfnissen und Gütern, die von vielen Non-Egalitaristen bevorzugt wird, könne nicht Grundlage für eine moralisch richtige Behandlung von Personen sein. Denn es gebe keine „absoluten Argumente“ die bestimmen, was inhaltlich auf diese Liste kommen soll. Die Bedürfnisse müssten sich auf grundlegende Funktionen des menschlichen Lebens beziehen, allgemein und reziprok anerkannt und unparteiisch gerechtfertigt sein. Wenn man jedoch das Prinzip der moralisch gleichen Anerkennung eines jeden ernst nehme, können solche Bedürfnisse nur in einem Rechtfertigungsverfahren aufgestellt werden, in dem jeder unter „hypothetischen Bedingungen von Freiheit und Gleichheit“ die Angemessenheit der Ansprüche des anderen anerkennen kann. Also muss „jede Bestimmung moralischer Ansprüche relational sein. Denn bei (distributiver) Gerechtigkeit geht es darum, welche Ansprüche auf welche Güter gegenüber wem mit welchen Gründe zu rechtfertigen sind“ (ebd., S. 281). Als drittes Argument gegen den Bedürfnisansatz führt Gosepath an, dass das Ausmaß der Hilfe nicht nur abhängig ist vom Ausmaß des Leides der betroffenen Person, sondern auch von den zur Verfügung stehenden Mitteln, den Ansprüchen anderer sowie von konfligierenden moralischen Verpflichtungen. Kein festgelegter Schwellenwert könne bestimmen, wann ein Anspruch hinreichend erfüllt ist. Dies könne nur durch Vergleiche geschehen, welche die Umstände und allgemein gerechtfertigte Überzeugungen berücksichtigen (ebd, S. 282f.). Aus dem Rechtfertigungsprinzip, der Unmöglichkeit absoluter Standards und der Notwendigkeit, Ansprüche miteinander zu vergleichen folge also, dass Gerechtigkeit deswegen „schon auf der Ebene der minimalen Standards des menschenwürdigen Lebens notwendig mit Gleichheit verknüpft“ sei (ebd., S. 278).
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Arbeit zitieren:
Robert Rädel, 2006, That's Why Equality. Warum die Gleichheitspräsumtion keine Anmaßung ist., München, GRIN Verlag GmbH
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