Inhaltsverzeichnis:
I Abkürzungsverzeichnis: 3
1. Einleitung 4
2. Abgrenzung zur privaten Wirtschaft 5
2.1 Das Vermögensrecht in der Sozialversicherung 5
2.2 Begriffe des Vermögens und der Kapitalanlage 8
3. Ziele der Kapitalanlage 10
3.1 Magisches Dreieck der Kapitalanlage 10
3.2 Sicherheit der Anlage 11
3.3 Liquidität der Anlage 12
3.4 Rentabilität der Anlage 13
4. Instrumente der Kapitalanlage 14
4.1 kurzfristige Anlagen 14
4.2 langfristige Anlagen 15
4.2.1 Anlage in Indexzertifikaten 15
4.2.2 Anlage in Aktien 16
4.2.3 Anlage in Unternehmensanleihen 19
4.2.4 Anlage in Geldmarktfonds 21
5. Fazit 21
6. Literaturverzeichnis: 24
2
I. Abkürzungsverzeichnis:
Abs.
Absatz
Art.
Artikel
BVA
Bundesversicherungsamt
bzw.
beziehungsweise
ca.
circa (um, etwas, ungefähr)
d.h.
das heißt
Ebd.
Ebenda
EG
Europäische Gemeinschaft
etc.
et cetera (und so weiter)
EU
Europäische Union
EWR
Europäischer Wirtschaftsraum
evtl.
eventuell
GG
Grundgesetz
GMG
Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherung
ggf.
gegebenenfalls
i.S.d.
im Sinne der/des
Kap.
Kapitel
Nr.
Nummer
o.V.
ohne Verfasser
s.
siehe
S.
Seite
SGB
Sozialgesetzbuch
u.a.
unter anderem
v.
vom/von
v.a.
vor allem
Verf.
Verfasser/in
Vgl.
vergleiche
z.B.
zum Beispiel
zit. n.
zitiert nach
3
1. Einleitung
„Kostenexplosion“, „Verwaltungsreform“ und „GMG“; nur eine Auswahl der Umstände, die die gesetzliche Krankenversicherung in der letzten Zeit finanziell stark belastet haben. Setzt man diese Liste fort, könnte man zu dem Schluss kommen, dass die finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenkassen längst erschöpft seien. Sie sind es jedoch nicht. Die Einnahmen der Krankenkassen beschränken sich nach § 220 Abs. 1 S. 1
SGB V auf Beiträge und sonstige Einnahmen. 1 Unter den sonstigen
Einnahmen sind u.a. Einnahmen aus Kapitalanlagen zu verstehen, die jedoch prozentual nur einen sehr geringen Anteil an der Finanzierung der Krankenkassen ausmachen.
So stellt sich die Frage, wie dieses Kapital im Rahmen der gesetzlichen Grenzen anzulegen ist. Doch wie eng sind diese Grenzen gesetzt? Welche Interessen müssen die Krankenkassen bei der Anlage des Kapitals berücksichtigen?
Zur Beantwortung dieser Fragen soll im Laufe dieses Referates erläutert werden, wie sich das Vermögen der gesetzlichen Krankenkassen zusammensetzt und welchen Spielraum sie bei der Anlage ihres Vermögens haben. In diesem Zusammenhang werden die einzelnen Begriffe des Vermögensrechts erklärt. Auch die Ziele und die Instrumente der Kapitalanlage bei Krankenkassen werden ergründet. Da das Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der Krankenkassen für die Genehmigung bestimmter Vermögensanlagen zuständig ist, wird das Thema vorrangig aus dessen Sicht beleuchtet.
Die gewonnenen Erkenntnisse werden dann im Fazit noch einmal zusammengefasst.
1 SGB V, BGBl. 1 1988 S. 2477, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. 1 2003
S. 3022.
4
2. Abgrenzung zur privaten Wirtschaft
2.1 Das Vermögensrecht in der Sozialversicherung
Aus dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG lässt sich ableiten, dass die Sozialversicherung eine öffentliche Aufgabe ist. Es handelt sich dabei um eine Aufgabe, die unter Nutzung versicherungstechnischer Mittel von öffentlichen Körperschaften durchgeführt wird, die sich am Gemeinwohl orientieren und nicht privatwirtschaftlich ausgerichtete Ziele verfolgen. So soll die Sozialversicherung soziale Sicherheit gewährleisten, indem sie die
Versicherten gegen die großen Lebensrisiken absichert. 2
Das Vermögensrecht hat sich daher strikt an den Aufgaben des jeweiligen
Sozialversicherungsträgers auszurichten (§ 30 Abs. 1 SGB IV). 3 Es dient ausschließlich der Aufgabenwahrnehmung durch die Sozialversicherungs- träger und erfüllt keinen Selbstzweck. Die Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft hingegen können auf der Grundlage der ihnen zustehenden Privatautonomie Vertragsleistungen abschließen, die ausschließlich in den vereinbarten Fällen zu Kapitalleistungen führen. Daher gibt es die in der Privatwirtschaft bestehende Unterscheidung zwischen dem gebundenen und dem freien Vermögen in der Sozialversicherung nicht. Vielmehr ist das gesamte Vermögen in die gesetzliche Aufgabenstellung eingebunden, was die Existenz von Freiver-
mögen ausschließt. 4
Es muss weiterhin daran erinnert werden, dass die Finanzierung der Sozialversicherung auf dem Umlageprinzip beruht. So sollen die Sozialversicherungsträger kein Vermögen ansammeln und dies im Interesse von Anlegern verwalten.
2 Vgl. Schirmer, Herwig, Aufsicht in der Sozialversicherung, 1979, Rdnr. 100. 3 SGB IV, BGBl. 1 1976 S. 3845, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.12.2003, BGBl. 1 2003 S. 3013.
4 Rösner, Gottfried, Vortrag zum Thema Vermögensanlage nach SGB IV unter Berücksichtigung aktueller Prüffeststellungen und Entwicklungen vom 03.06.2003, Heidelberg, 2003, S. 3.
5
Durch die im § 69 Abs. 2 SGB IV vorgeschriebenen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sollen sie vielmehr der Volkswirtschaft nur die Menge an Kapital entziehen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben aktuell benötigen. 5
Die begrenzten Geldmittel der Sozialversicherung sind verschiedenen Risiken ausgesetzt. Zum einen kann der Gesetzgeber den Leistungsrahmen ausweiten oder einschränken. Zum anderen muss das Volumen des Leistungsrahmens aufgrund von demografischen Entwicklungen ständig angepasst werden. Aus diesen Gründen steht die Leistungsfähigkeit der Sozialversicherungsträger laufend zur Disposition und kann ggf. zu Anhebung von Beitragssätzen führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gleichzeitig die Beitragseinnahmen aufgrund der wirtschaftlichen Situation sinken. So wird im Vermögensrecht der Sozialversicherung die Sicherheit zum obersten Ziel erklärt, da es die Sozialversicherungsträger überfordern würde, neben den allgemeinen, demografischen und ökonomischen Risiken auch noch Anlagerisiken zu übernehmen. 6
Das Vermögensrecht muss den Sozialversicherungsträger effektiv unterstützen, damit er seine schwierige Situation bewältigen kann. Diese resultiert aus dem Umstand, dass der Großteil des Vermögens für gesetzlich oder satzungsrechtlich fixierte Leistungen zur Verfügung stehen muss und die Entwicklung des aktuellen Haushaltsjahres nur prognostiziert werden kann.
Aus den vermögensrechtlichen Vorschriften ergeben sich jedoch auch Anforderungen an die Vermögenspolitik der Sozialversicherungsträger. So folgt aus der Verpflichtung zum wirtschaftlichen Handeln, dass unter mehreren gleichwertigen Vermögensanlagen die Anlage mit der besten Rendite ausgewählt werden muss. Es wäre daher rechtswidrig eine Anlage
5 Rösner, Gottfried, Vortrag zum Thema Vermögensanlage nach SGB IV unter
Berücksichtigung aktueller Prüffeststellungen und Entwicklungen vom 03.06.2003,
Heidelberg, 2003, S. 3.
6 Vgl. o. V., Grundlagen und aktuelle Entwicklungen des Vermögensrechts, 2002, S. 4.
6
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Christian Hagedorn, 2004, Ziele und Instrumente der Kapitalanlage von Krankenkassen, Munich, GRIN Publishing GmbH
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