I
Inhaltsverzeichnis
Anhang I
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis IV
1. Einleitung und Problemstellung 1
2. Definition assoziierter Unternehmen, Assoziierungskreis und Ausnahmen
von der Equity-Bilanzierung 2
3. Anforderungen an den Jahresabschluss assoziierter Unternehmen 5
3.1 Anpassung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden 5
3.2 Abweichender Abschlussstichtag beim assoziierten Unternehmen 6
4. Die Equity-Methode zur Bilanzierung von Anteilen an assoziierten
Unternehmen 7
4.1 Grundkonzept der Equity-Methode 7
4.2 Zwischenergebniseliminierung 12
4.3 Außerplanmäßige Abschreibungen 13
4.4 Berücksichtigung negativer Equity-Werte 14
5. Beendigung der Equity-Bilanzierung 14
6. Ausweis der Beteiligung und Angaben im Anhang 15
6.1 Ausweis der Beteiligung 15
6.2 Ausweis des Beteiligungsergebnisses 16
6.3 Angaben im Konzernanhang 17
7. Kritische Würdigung der Änderungsvorschläge, mögliche Auswirkungen
und Probleme 17
Anhang
Anhang 1: Ausgangsdaten des Beispiels zur Bilanzierung assoziierter
Unternehmen 21
Anhang 2: Beispiel zur Bilanzierung assoziierter Unternehmen nach der
Buchwertmethode 22
Anhang 3: Beispiel zur Bilanzierung assoziierter Unternehmen nach der
Kapitalanteilsmethode 23
Literaturverzeichnis ……………………………………………………………. 24 Verzeichnis verwendeter Gesetze, Richtlinien, Parlamentaria ………………… 26
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Kriterien eines typischen assoziierten Unternehmens ………………… 2 Abb. 2: Anwendungsbereich der Equity-Methode im handelsrechtlichen Konzernabschluss ………………………………………………………3 Abb. 3: Anwendungsbereich der Equity-Methode im Konzernabschluss nach IAS/IFRS ………………………………………………………… 5
Abb. 4: Ermittlung und Ausweis des Unterschiedsbetrages …………………... 10 Abb. 5: Fortschreibung des Equity-Wertes ……………………………………. 12 Abb. 6: Bestimmung des Nutzungswertes gem. IAS 28.3313 ………………… 13
Abkürzungsverzeichnis
Aufl. Auflage
BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BMJ Bundesministerium der Justiz bzw. beziehungsweise
d.h. das heißt DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standard Committee DSR Deutscher Standardisierungsrat
gem. gemäß ggf. gegebenenfalls GoF Geschäfts- oder Firmenwert GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HGB Handelsgesetzbuch hrsg. herausgegeben Hrsg. Herausgeber
IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standard i.S.d. im Sinne des/der i.V.m. in Verbindung mit
Tz. Teilziffer
z.B. zum Beispiel z.T. zum Teil
1. Einleitung und Problemstellung
Vor dem Hintergrund internationaler Harmonisierungsbestrebungen im Bereich der Rechnungslegung soll im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Bilanz-rechtsmodernisierungsgesetz über die Ausübung bisher nicht in nationales Recht umgesetzter Wahlrechte der EU-Modernisierungsrichtlinie (2003/51/EG), über weitere Anpassungen des HGB an internationale Entwicklungen und über eine Öffnung des Handelsbilanzrechts für das Konzept der Fair-Value-Bewertung entsprechend der Fair-Value-Richtlinie der EU (2001/65/EG) entschieden werden. 1 Zu diesem Zweck hat der Deutsche Standardisierungsrat (DSR) dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 03.05.2005 im Rahmen seiner Beratungsaufgabe 2 Vorschläge für ein Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz mit dem Ziel unterbreitet eine verbesserte internationale Vergleichbarkeit von Jahres- und Konzernabschlüssen herbeizuführen, bilanzpolitische Spielräume einzuschränken und das deutsche Handelsbilanzrecht schrittweise den dynamischen Entwicklungen internationaler Rechnungsle-gungsnormen anzunähern. 3
Die vorliegende Arbeit greift die vom DSR gemachten Vorschläge zur bilanziellen Abbildung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss heraus und versucht diese im Rahmen einer vergleichenden Darstellung kritisch zu analysieren. Dazu werden im Folgenden zunächst assoziierte Unternehmen definiert und der Assoziierungskreis abgegrenzt (Kap. 2). Im Anschluss (Kap. 3) wird dargestellt, welche Anpassungen des Jahresabschlusses des assoziierten Unternehmens nach HGB und IAS/IFRS vorzunehmen sind und welche diesbezüglichen Änderungen der DSR vorschlägt. Anschließend wird die Anwendung der Equity-Methode verdeutlicht, indem wiederum nationale und internationale Vorschriften vergleichend nebenein-ander gestellt und entsprechende Änderungsvorschläge des DSR berücksichtigt werden (Kap. 4). Danach wird kurz auf die Beendigung der Equity-Bilanzierung eingegangen (Kap. 5), bevor in Kapitel 6 Fragen des Ausweises in Konzernbilanz und -GuV sowie notwendige Anhangangaben diskutiert werden. Die Arbeit endet mit einer kritischen Würdigung der Reformvorschläge des DSR (Kap. 7) und einer Diskussion möglicher Auswirkungen und Probleme, die eine wortgetreue Umsetzung jener Vorschläge hervorrufen könnte.
1 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 1; BT-Drucks. 15/3419, S.
24.
2 Vgl. § 342 Abs. 1 Nr. 2 HGB.
3 Vgl. DSR, (Vorschläge, 2005), www.standardsetter.de (20.11.2005), S. 1.
2. Definition assoziierter Unternehmen, Assoziierungskreis und Ausnahmen
von der Equity-Bilanzierung
§ 311 Abs. 1 S. 1 HGB definiert die Voraussetzungen, unter denen eine Beteiligung als assoziiertes Unternehmen zu klassifizieren ist (vgl. Abb. 1). Dort wird zum einen gefordert, dass ein in den Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen eine Beteiligung i.S.d. § 271 Abs. 1 HGB an einem nicht einbezogenen Unternehmen hält. Zugleich setzt § 311 Abs.1 S. 1 HGB die tatsächliche Ausübung eines maßgeblichen Einfluss auf die Geschäfts- und Finanzpolitik voraus. Der unbestimmte Rechtsbegriff des maßgeblichen Einflusses wird in DRS 8.3 konkretisiert, wo die folgenden Indikatoren für das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses aufgeführt werden: Mitgliedschaft im Verwaltungsorgan oder einem gleichwertigen Leitungsgremium, Mitwirkung an der Geschäftspolitik, Austausch von Führungskräften, Existenz wesentlicher Geschäftsbeziehungen oder Bereitstellung wichtiger fachlicher Informationen. 4
Da Kapital- und Stimmrechtsanteil voneinander abweichen können 6 , wird die Beteiligungsvermutung § 271 Abs. 1 S. 3 HGB durch die Assoziierungsvermutung von § 311 Abs. 1 S. 2 HGB. 7 Danach wird ein maßgeblicher Einfluss bei direktem oder indirektem Stimmrechtsanteil von mindestens 20% widerlegbar unterstellt. 8 Zur Widerlegung ist für jede Beteiligung nachzuweisen, dass eine maßgebliche Einflussnahme nicht stattfindet. 9 Umgekehrt ist es ebenso denkbar, dass ein maßgeblicher Einfluss auch bei einem Stimmrechtsanteil von weniger als 20% ausgeübt
4 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 11.
5 Modifiziert entnommen aus: Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 400.
6 Vgl. Küting/Köthner/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 311, Tz. 71.
7 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 16.
8 Vgl. § 311 Abs. 1 S. 2 bzw. DRS 8.3.
9 Vgl. Hense/Böcker, (Beck Bil-Komm., 2003), § 311, Tz. 17 f.
wird. Auch in einem solchen Fall ist dies vom beteiligten Unternehmen nachzuweisen. 10
Da es sich beim maßgeblichen Einfluss im Vergleich zum beherrschenden Einfluss bzw. einheitlichen Leitung von Tochterunternehmen und im Vergleich mit der gemeinschaftlichen Führung von Gemeinschaftsunternehmen um eine schwächere Form der Einflussnahme handelt, finden neben den zuvor definierten typischen assoziierten Unternehmen auch sog. untypische assoziierte Unternehmen 11 Eingang in den Assoziierungskreis. Es handelt sich dabei um Tochterunternehmen, die auf-grund des Einbeziehungsverbots des § 295 HGB bzw. in Ausübung des in § 296 HGB formulierten Wahlrechtes nicht vollkonsolidiert werden, oder um Gemeinschaftsunternehmen, die nicht nach § 310 HGB quotenkonsolidiert werden (vgl. Abb. 2). 12
Abb. 2: Anwendungsbereich der Equity-Methode im handelsrechtlichen Konzernabschluss 13
Sind zuvor genannte Voraussetzungen erfüllt, so ist die Beteiligung gem. den Vorschriften des § 312 HGB mittels Equity-Methode in den Konzernabschluss zu übernehmen. 14 Allerdings gewährt § 311 Abs. 2 HGB insofern ein Wahlrecht, als dass ein assoziiertes Unternehmen nicht at equity einbezogen werden muss, wenn es sowohl allein als auch zusammen mit anderen nicht einzubeziehenden assoziierten Unternehmen 15 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns von unter-
10 Vgl.ebenda, Tz. 16.
11 Vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 397 f.
12 Vgl. Küting/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 5.
13 Modifiziert entnommen aus: Baetge/Kirsch/Thiele, (Konzernbilanzen, 2004), S. 398.
14 Vgl. Küting/Zündorf, (Konzern HdR, 1998), § 312, Tz. 25.
15 Vgl. DRS 8.5.
Arbeit zitieren:
Monty Bäcker, 2006, Vorschlag zur Bilanzierung von assoziierten Unternehmen im Konzernabschluss - vergleichende Darstellung und kritische Würdigung, München, GRIN Verlag GmbH
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