Die Umsetzung von Jean Bodins Staatstheorie im absolutistischen Frankreich unter Ludwig XIV.


Seminararbeit, 2006

13 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Jean Bodins Definition von „Staat“

3. Der Begriff der „Familie“ und seine Umsetzung

4. Der Begriff der „Gemeinsamen Dinge“ und seine Umsetzung

5. Der Begriff der „Souveränität“ und seine Umsetzung
5.1 Allgemeines
5.2 Ausübung und Übertragung von Souveränität
5.3 Begrenzung von Souveränität
5.4 Gesetze und Verträge
5.5 Keine Kennzeichen von Souveränität

6. Fazit

7. Literaturverzeichnis

Die Umsetzung von Jean Bodins Staatstheorie im absolutistischen Frankreich unter Ludwig XIV.

1. Einleitung

Jean Bodin (1529-1596) gilt wie Thomas Hobbes (1588-1679) als einer der Begründer der Philosophie des Absolutismus. Nach dem Erscheinen seines Werkes „Les six livres de la republique“ im Jahre 1572 beriefen sich immer wieder Herrscher auf Jean Bodins Staatstheorie, in deren Mittelpunkt sein Souveränitätsbegriff steht.

Jean Bodin lebte zur Zeit des durch die Religionskriege zerrütteten Frankreich des 16. Jahrhunderts. Er schrieb „Les six livres de la republique“, um Grundsätze für einen funktionstüchtigen Staat zu entwickeln, in welchem Ordnung und innerer Frieden herrschen und Bürgerkriege ausgeschlossen sein sollten.[1]

Ein weiterer Grund für Bodin, über den Staat zu schreiben, war, dass seiner Meinung nach nicht ausreichend viele Bücher in ausreichendem Umfang über den Staat zu seiner Zeit geschrieben worden waren. So hielt er beispielsweise die politischen Abhandlungen von Plato und Aristoteles für zu kurz, um umfassende Antworten geben zu können, anderen Autoren fehlten nach Bodin Erfahrungen oder juristische Kenntnisse.[2]

Wie anfangs erwähnt, beriefen sich immer wieder Herrscher auf Bodins Staatstheorie. Doch kein Herrscher wird so mit dem Absolutismus in Verbindung gebracht, wie König Ludwig XIV. von Frankreich (1638-1715). Sein Vater, König Ludwig XIII., starb früh, so dass der Kardinal Mazarin zunächst stellvertretend die Staatsgeschäfte leitete und Ludwig XIV. erst nach dem Tode Mazarins 1661 die formell schon 1643 ererbte Herrschaft antrat.[3] Die Aufstände der Fronde zwischen 1648 und 1653, mit dem Ziel das absolute Königtum durch ständische Kompetenzen zu begrenzen, beeindruckten Ludwig stark und überzeugten ihn von der Notwendigkeit, in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft für Ordnung und Stabilität zu sorgen, Reformen durchzu-führen, aber auch und vor allem die Autorität der Krone wieder zu stärken.[4]

Doch mit welchen Mitteln sorgte Ludwig XIV. für die absolutistische Monarchie, für die er heute berühmt ist? Und inwieweit decken sich seine Umsetzungen mit der Staatstheorie von Bodin? Diese Ausarbeitung versucht, diese Fragen ebenso zu klären, wie die Frage, ob alle der von Ludwig XIV. durchgeführten Maßnahmen zur Stärkung der Krone mit der Theorie Bodins vereinbar sind. Als Quelle für Bodins Theorie diente dazu die 1999 erschienene Reclam-Ausgabe „Jean Bodin – Über den Staat“. Die hier aufgeführten Ansichten Bodins sollen anschließend mit den Umständen und Reformen in Frankreich unter der Herrschaft Ludwigs XIV. verglichen werden.

2. Jean Bodins Definition von „Staat“

„Der Staat ist definiert durch die dem Recht gemäß geführte mit souveräner Gewalt ausgestattete Regierung einer Vielzahl von Familien und dessen, was ihnen gemein-sam ist.“[5] So leitet Bodin das erste Kapitel seines ersten Buches ein und macht damit deutlich, dass für ihn drei Hauptmerkmale eines Staates vorhanden sind: „Familie“, „Gemeinsame Dinge“ und „Souveränität“.[6] Um diese Hauptmerkmale und damit das Grundgerüst jeden Staates nach der Philosophie Bodins mit dem französischen Staat des 17. Jahrhunderts vergleichen zu können, muss man zunächst wissen, was Bodin überhaupt unter den Ausdrücken „Familie“, „Gemeinsame Dinge“ und „Souveränität“ verstanden hat. Deshalb werden diese Begriffe mit Hilfe der Quelle „Jean Bodin – Über den Staat“ nun zunächst geklärt und dann die Umstände unter Ludwig XIV. dargestellt.

3. Der Begriff der „Familie“ und seine Umsetzung

Laut Bodin ist die Familie der Ursprung des Staates. Er sieht den Staat als Abbild einer Familie mit vielen Gliedern und einer klaren patriarchalischen Struktur, in der die Regierung das Familienoberhaupt bildet. Jedes der einzelnen Glieder muss seine Pflicht erfüllen – die einzelnen Familien müssen also gut regiert werden[7] – damit der Staat in Ordnung ist.[8]

Bodin ist ebenfalls wichtig, dass die Regierung über seine Bürger bestimmen kann: „Eine Familie ist die dem Recht gemäß gehandhabte Lenkung mehrerer, dem Familienoberhaupt untergebener Personen sowie dessen, was ihnen eigen ist.“[9] Er macht bei der Bestimmung über das Eigentum der Bürger jedoch Einschränkungen, da seiner Meinung nach privat und öffentlich getrennt bleiben müssen, und stellt klar, dass „die Bewahrung des privaten Eigentums […] [eine] Festigung des Gemein-wohls“[10] bedeutet.

Für Bodin besteht kein Unterschied zwischen einem guten Menschen und einem guten Staatsbürger.[11] Er hält es nur für vernünftig, dass jeder die „guten Fürsten“ und „klugen Statthalter“ unterstützt, da von ihnen der Erhalt von Staaten und Völkern abhängt.[12] In Bezug auf den König geht er sogar noch weiter und behauptet: „Wer sich gegen den König wendet, versündigt sich an Gott […]“[13].

Bodin stellt eindringlich klar, dass er eine Rebellion der Untertanen für äußerst gefährlich hält, da aus ihr nur eine ungezügelte Anarchie entstehen könne, die schlimmer sei als die härteste Tyrannei der Welt.[14] Bürger, die die Regierung treu unterstützen, sind also eine Grundvoraussetzung für die Stabilität eines Staates.

Wie wird aber nun ein privates Familienoberhaupt zu einem öffentlichen Bürger? Nach Bodin wird ein Familienoberhaupt immer dann zu einem „Bürger“, wenn er auf den Markt hinaustritt und öffentliche Belange erörtert. Auch hier spielt der Begriff der Souveränität eine wichtige Rolle, da laut Bodin ein „Bürger“ ein „freier Untertan“ ist, der unter der souveränen Gewalt eines anderen steht.

In der Haltung von Sklaven sieht Bodin übrigens kein Problem. Für ihn sind Sklaven Staatsuntertanen. Diese sind jedoch unfrei und können somit keine Bürger sein. Daraus folgt, dass jeder Bürger Untertan, jedoch nicht jeder Untertan ein Bürger ist.[15]

Unter Ludwig XIV. wurde, wie von Bodin zur Förderung des Gemeinwohls gefordert, das Recht auf privates Eigentum beibehalten. Auf das Eigentum wurden Steuern erhoben, was Bodins Vorstellungen nicht prinzipiell widerspricht[16].

Die Frage, ob Ludwig XIV. und seine Statthalter vom französischen Volk als „gute Staatsbürger“ treu unterstützt worden sind, lässt sich nicht eindeutig klären, da es in Frankreich, wie in jedem anderen Staat, sowohl Befürworter als auch Gegner gegeben hat.[17] Walther Hubatsch sagt hierzu: „[…] der tiefe Widerwille gegen unberechenbare Wirrnisse hat eine überzeugte Anhängerschaft des königlichen Absolutismus ent-stehen lassen“[18], wohingegen Klaus Malettke in seinem Buch „Opposition und Konspiration unter Ludwig XIV.“ auf Verschwörungen gegen die französische Krone auch durch französische Untertanen hinweist.[19]

Auch Bodins Definition eines Bürgers als freier Untertan, der unter der souveränen Gewalt eines anderen steht, kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf Ludwig XIV. bezogen werden. Vielmehr wird die Frage, ob sich die Bürger unter Ludwig XIV. in Führung souveräner Gewalt befanden, erst im Fazit nach Begutachtung des Souverän-itätsbegriffes und seiner Umsetzung beantwortet werden können.

4. Der Begriff der „Gemeinsamen Dinge“ und seine Umsetzung

Nach Bodins Staatstheorie dürfen nicht alle Dinge gemeinsamer Besitz sein, da ohne Privateigentum „Öffentliches“ nicht möglich wäre und – wie oben erklärt – privat und öffentlich immer getrennt bleiben müssen.[20] Daraus folgert er, dass „die Gemein-samkeit aller Dinge […] unvereinbar mit dem Recht der Familien“[21] ist.

Bodins Begriff der „Gemeinsamen Dinge“ als weiters Hauptmerkmal eines Staates lässt sich am Besten durch Beispiele beschreiben. Bodin nennt zu diesem Zweck das öffentliche Staatsgut, den Umkreis der Stadt, Straßen, Mauern, Plätze, Kirchen, Märkte, Sitten, Gesetze, Gewohnheiten, Rechtsprechung, Belohnung, und Strafen.[22]

Ludwig XIV. schuf mehrere Bauwerke, die Bodin als „Gemeinsame Dinge“ und damit als Hauptmerkmal eines Staates bezeichnen würde. So gründete er die Akademien für Malerei und Bildhauerei (1655), der Wissenschaften (1666) und für Architektur (1671) sowie die „Comédie-Française“ (1680). Darüber hinaus ließ er in der Hauptstadt Paris die „Les Invalides“ für verletzte Kriegsveteranen bauen, plante die Champs-Élysées und ließ die Kathedrale Notre-Dame restaurieren.[23]

5. Der Begriff der „Souveränität“ und seine Umsetzung

5.1 Allgemeines

„Der Begriff „Souveränität“ beinhaltet die absolute und dauernde Gewalt eines Staates“[24] und beinhaltet die höchste Befehlsgewalt.[25] Bodin sieht die souveräne Gewalt als dringend notwendig an, um von einem Staat sprechen zu können.[26] Da die Monarchie für ihn die „beste Staatsform“[27] und die Krondomäne unveräußerlich ist, kann man Souveränität nicht erwerben.[28] Das Hauptmerkmal der souveränen Gewalt ist, dass Untertanen ohne deren Zustimmung Gesetze auferlegt bekommen können.[29]

Zur näheren Erläuterung soll nun der Inhalt von Bodins Souveränitätsbegriff genauer dargestellt werden. Zu diesem Zweck wurde seine Philosophie in folgende Teil-bereiche untergliedert: „Ausübung und Übertragung von Souveränität“, „Begrenzung von Souveränität“, „Gesetze und Verträge“ sowie „Keine Kennzeichen von Souveränität“.

5.2 Ausübung und Übertragung von Souveränität

Während absolute Gewalt auf einen einzelnen oder mehreren für eine begrenzte Zeit übertragen werden kann, bleibt die souveräne Gewalt stets im Besitz der Staatsge-walt.[30] „Wäre es anders und würde die einem Stellvertreter des Herrschers über-tragene absolute Gewalt Souveränität genannt, so könnte dieser die Gewalt auch gegen den Herrscher einsetzen, der dies dann nur noch dem Namen nach wäre.“[31]

Bodin grenzt sehr genau ab, wann man von einem souveränen Fürsten sprechen kann. Wenn beispielsweise jemand aufgrund einer Übereinkunft im Besitz der obersten Gewalt bleibt, ist dieser kein souveräner Fürst, da er nur aufgrund einer Einwilligung herrscht. Wenn hingegen jemandem die absolute Gewalt ohne Vorbehalte und Einschränkungen durch das Volk auf Lebenszeit überlassen worden ist, so handelt es sich laut Bodin zweifellos um einen souveränen Monarchen. Wird fremde Macht kraft Auftrags, Einsetzung oder Übertragung ausgeübt, wäre der Ausübende jedoch keinesfalls souverän.[32]

Während sein Großvater Heinrich IV. noch die Familie an der Herrschaft beteiligte, beschloss Ludwig XIV. die alleinige Macht auszuüben[33]. Neben Angehörigen der Familie schloss Ludwig XIV. ebenso Angehörige des Hochadels von der Mitwirkung an den Regierungsgeschäften weitgehend aus[34] und erklärte, dass er nun sein eigener Minister sei.[35]

Zugleich wählte er nur diejenigen als seine nächsten ausführenden Organe aus, die ihm die Souveränität nicht streitig machten.[36] Ludwig XIV. nahm an allen Beratungen teil, um den Verlauf der Beratungen bestimmen und seine Meinung durchsetzen zu können.[37] Ludwigs Statthalter handelten also immer in seinem Auftrag, übten immer fremde Macht aus und konnten so nach Bodins Definition auf keinen Fall souverän agieren. Auch die Vertreter der Krone in den Provinzen, die Gouverneure, die dem hohen Adel angehörten und bis dahin eine gewisse Souveränität in den ihnen anvertrauten Gebieten besaßen, wurden von Ludwig XIV. aus ihren Hoheitsgebieten abberufen, um ihnen ihre Machtbasis zu nehmen. Fortan mussten sich die Gouverneure am Hof aufhalten und verloren ihre Verfügungsgewalt über die Truppen in ihrem Kompetenzbereich. Seit 1661 durften sie sich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Königs für wenige Wochen im Jahr in ihre Amtsgebiete begeben.[38] Die Institution der Gouverneure wurde rein rechtlich nicht beseitigt, ihre Funktion wurde jedoch von abhängigen Intendanten übernommen, die „selbst in Einzelanweisungen“[39] von Ludwigs Wort abhängig waren.

Ludwig XIV. hingegen herrschte ohne Vorbehalte und Einschränkungen, da ihm die absolute Gewalt auf Lebenszeit zueigen war und er nicht etwa durch eine Verfassung in seinem Handeln eingeschränkt wurde oder werden konnte.

5.3 Begrenzung von Souveränität

Bodin führt in seinem Werk „Les six livres de la republique“ aus, dass Souveränität keinesfalls durch Gesetze oder eine Frist begrenzt werden kann, da der souveräne Herrscher nur dem göttlichen Gebot und dem Naturrecht unterworfen ist. Ebenso behält der Herrscher immer die größere Machtvollkommenheit, egal wie viel Macht oder Autorität er auch delegiert. Untertanen können so niemals souveräne Gewalt ausüben. Souverän ist also nur derjenige, der allein Gott als Größeren über sich anerkennt.[40] Die Theorie der Monarchomachen, nach der die Stände über dem König stehen, lehnt Bodin daher ab[41] und stellt klar, dass alle Stände dem König untertan sind: „Denn Größe und Majestät eines wirklich souveränen Herrschers zeigen sich, wenn die Stände […] [nicht] die geringste Befehls- oder Entscheidungsgewalt oder auch nur eine beratende Stimme […] haben.“[42]

Ludwig XIV. setzte seinen Willen während seiner Herrschaft als oberste Norm fest.[43] Er sorgte dafür, dass die Rechte des Geburtsadels, der Stände und Parlamente immer mehr in die Abhängigkeit der Zentralverwaltung gerieten[44] und so ihre Tätigkeiten eingeschränkt wurden.[45] Ein Mittel, um eine Begrenzung seiner Souveränität zu verhindern, war, dass nach 1614/1615 die Generalstände nicht mehr einberufen wurden, da die Rolle der Generalstände nach Auffassung Ludwigs XIV. ausschließ-lich konsultativer Art war.[46] Ihnen stand also nicht das Recht zu, bei Fragen, die die Regierung des Staates betrafen, initiativ zu werden.[47]

5.4 Gesetze und Verträge

Wie eingangs erwähnt, ist nach Bodin das Hauptmerkmal der Souveränität, dass allgemeingültige Gesetze ohne Zustimmungsrecht von außen erlassen werden können. Alle anderen Souveränitätsrechte, wie zum Beispiel die Entscheidung über Krieg und Frieden, das Recht der letzten Instanz, Ernennungs- und Absetzungsrechte für die obersten Beamten, das Besteuerungs- und Begnadigungsrecht, das Münzrecht und die Festsetzung des Geldwertes sowie das Recht auf Treueide der Untertanen und Vasallen, sind unter dem Legislativrecht subsumierbar.[48]

Bodin argumentiert weiter, dass der Souverän seinen eigenen Gesetzen nicht unter-worfen sein kann, da man sich selbst kein Gesetz geben könne. Jedoch ist der Herrscher an die Gesetze Gottes und der Natur gebunden.[49] Daher darf kein souve-räner Fürst fremdes Eigentum konfiszieren, außer im Falle eines Kaufes oder Tausch-es oder im Interesse der Staatserhaltung z.B. „um einen sonst nicht zu erreichenden Frieden mit einem Feind abschließen zu können“.[50]

Der souveräne Herrscher muss sich ebenso all jenen Gesetzen unterwerfen, die er einem anderen souveränen Fürsten versprochen hat einzuhalten.[51]

Gebunden ist ein souveräner Herrscher auch durch sein Wort: wenn ein souveräner Herrscher einen Vertrag mit einem Untertanen schließt, gehen beide eine wechsel-seitige Verpflichtung ein und weder souveräner Fürst noch Untertan dürfen zum Nachteil des anderen ohne dessen Zustimmung dem Vertrag zuwiderhandeln.[52]

Bodin weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass der souveräne Herrscher sich unbedingt an die von ihm geschlossenen Verträge halten sollte, um nicht an Glaubwürdigkeit zu verlieren.[53]

Wie von Bodin gefordert, konnte Ludwig XIV. Landesrechte außer Kraft setzen[54] und war gleichzeitig selbst seinen Gesetzen nicht verpflichtet.[55] Er hatte das Recht, alle Offiziere zu benennen und alle Entscheidungen die Armee betreffend zu fällen.[56] Darüber hinaus trat der Staatsrat als oberstes Organ dreimal wöchentlich unter dem Vorsitz Ludwigs XIV. zusammen und traf seinem Willen entsprechend alle wichtigen Entscheidungen. So wurde auch das geringfügigste Schriftstück im Namen Ludwigs XIV. ausgefertigt.[57]

Ein wichtiger Gegensatz zu Bodins Staatstheorie herrschte hingegen beim Besteuer-ungsrecht. Obwohl Ludwig XIV. im allgemeinen Steuererhebungen zentral vollzog, gab es bis ins späte 17. Jahrhundert Provinzialstände mit eigenen Steuerbewilli-gungs-, -erhebungs- und –repartitionsrecht in folgenden Gebieten: Bretagne, Burgund, Languedoc, Provence, Flandern, Artois mit Cambrésis, Navarra, Béarn sowie in einigen anderen kleineren Territorien, vor allem im Bereich der Pyrenäen.[58] In diesen Fällen hat also Ludwig XIV. ein wichtiges Souveränitätsrecht abgegeben.

5.5 Keine Kennzeichen von Souveränität

Bodin sieht in Rechtsprechung, Amtseinsetzungen, Erteilung von Belohnungen oder Strafen sowie der Beratung über Staatsangelegenheiten, also in allen Bereichen der heutigen Judikative und Exekutive, keine Kennzeichen von Souveränität.[59]

Im absolutistischen Frankreich unter Ludwig XIV. konnten die oben aufgeführten Angelegenheiten schon aus praktischen Gründen nicht allein vom König bewältigt werden. Dennoch hatte Ludwig XIV. in allen Bereichen nicht nur Mitspracherecht, vielmehr lag bei ihm als absoluter Herrscher die letztendliche Entscheidung.


[...]

[1] „Seit ein ungeheurer Sturm unser Staatsschiff mit solcher Gewalt hin und her schleudert, daß sich die Schiffsführung von der ständigen Anstrengung ermattet zeigt, ist es erforderlich, daß die Passagiere Hilfe leisten.“ Bodin 1999, S.5

[2] Bodin 1999, S.5

[3] Hubatsch 1970, S.81

[4] Microsoft (Hrsg.) Encarta 2003, Artikel „Ludwig XIV.“

[5] Bodin 1999, S.8

[6] Bodin 1999, S.9

[7] In seinem Gleichnis entspricht die häusliche Gewalt der souveränen Gewalt, auf die später noch gesondert eingegangen werden soll (siehe unten „Der Begriff der Souveränität und seine Umsetzung“).

[8] Bodin 1999, S.13

[9] Bodin 1999, S.13

[10] Bodin 1999, S.14

[11] Bodin 1999, S.10

[12] Bodin 1999, S.5

[13] Bodin 1999, S.39

[14] Bodin 1999, S.7

[15] Bodin 1999, S.14f.

[16] „In diesem Fall […] ist es gerechtfertigt, daß jeder mit Steuern und Abgaben belastet wird.“ Bodin 1999, S.102

[17] Übrigens müssen nach Bodin Bürger ausschließlich „treu“ sein; das Merkmal „glücklich“ ist nicht erforderlich, da ein Staat gut regiert und trotzdem „von Armut heimgesucht“ oder von anderen „Übeln befallen sein“ kann. Bodin 1999, S.9

[18] Hubatsch 1970, S.85

[19] vgl. Malettke 1976, S.142

[20] Bodin 1999, S.13

[21] Bodin 1999, S.14

[22] Bodin 1999, S.13

[23] Microsoft (Hrsg.) Encarta 2003, Artikel „Ludwig XIV.“

[24] Bodin 1999, S.19

[25] Bodin 1999, S.19

[26] Bodin 1999, S. 13

[27] Bodin 1999, S.102

[28] Bodin 1999, S.45

[29] Bodin 1999, S.31

[30] Bodin 1999, S.19

[31] Bodin 1999, S.20

[32] Bodin 1999, S.21f.

[33] Hubatsch sagt hierzu: „ […] er ist der alleinige Träger der Souveränität und versagt seiner Mutter und seinem Bruder jeden Anteil an der Macht“ Hubatsch 1970, S.81

[34] Oliver-Martin 1951, S.439f.

[35] Ludwigs XIV. berühmter Ausspruch „L’état c’est moi“

[36] Unter ihnen waren drei Minister aus der Zeit Mazarins: Lionne, der im Staatsrat und als Staatssekretär mit den äußeren Angelegenheiten beauftragt war, Le Tellier, der für das Heerwesen zuständig war und später durch Louvois ersetzt wurde und Fouquet, der die Finanzen verwaltete und dessen Nachfolger Colbert wurde. Hubatsch 1970, S.82

[37] Hubatsch 1970, S.82

[38] Malettke 1976, S.121

[39] Hubatsch 1970, S.83

[40] Bodin 1999, S.20-22

[41] Bodin 1999, S.23f.

[42] Bodin 1999, S.29

[43] „legibus absolutus rex“

[44] So wurde zum Beispiel eine Vielzahl von Stadtverfassungen durch die Städteordnung von 1679 abgelöst und die kommunale Verwaltung gleichgeschaltet. Hubatsch 1970, S.83

[45] Hubatsch 1970, S.82

[46] Malettke 1976, S.124f.

[47] Mousnier 1970, S.232

[48] Bodin 1999, S.42f.

[49] Bodin 1999, S.25f.

[50] Bodin 1999, S.37

[51] Bodin 1999, S.26

[52] Bodin 1999, S.28

[53] Bodin 1999, S.36

[54] Hubatsch 1970, S.83

[55] „rex ab omni conditione liber“

[56] Hubatsch 1970, S.85

[57] Hubatsch 1970, S.84

[58] Holtzmann 1965, S.385f.

[59] Bodin 1999, S.41f.

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Die Umsetzung von Jean Bodins Staatstheorie im absolutistischen Frankreich unter Ludwig XIV.
Hochschule
Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald  (Historisches Institut)
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
13
Katalognummer
V58168
ISBN (eBook)
9783638524360
ISBN (Buch)
9783638766173
Dateigröße
469 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umsetzung, Jean, Bodins, Staatstheorie, Frankreich, Ludwig
Arbeit zitieren
Kerstin Zuber (Autor:in), 2006, Die Umsetzung von Jean Bodins Staatstheorie im absolutistischen Frankreich unter Ludwig XIV. , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58168

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