Betteln als Sondernutzung


Hausarbeit, 2006

14 Seiten, Note: 1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Der Begriff des Bettelns und seine Erscheinungsformen
2.1 Das „stille“ Betteln
2.2 Das „aktive“ Betteln
2.2.1 Betteln „en passant“
2.2.2 Offenes „aktives“ Betteln und „aggressives“ Betteln

3 Betteln Sondernutzung oder Gemeingebrauch
3.1 Gemeingebrauch
3.2 Sondernutzung
3.3 Bettelsatzungen in der Praxis
3.4 Abgrenzung des Bettelns hinsichtlich Gemeingebrauch und Sondernutzung

4 Zusammenfassung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

In letzter Zeit liest man wieder vermehrt Artikel in Zeitungen bzw. in deren Internetausgaben, dass Städte so genannte Bettelverbote erlassen wollen, um Bettler aus dem Stadtgebiet zu verbannen. Aktuell ist dies unter anderem in der Hansestadt Hamburg der Fall. Hier ergreift vor allem der Innensenator der Hansestadt, Herr Nagel, sowie die Handelskammer die Initiative für die Umsetzung einer Bettelsatzung. Als Grund für die Forderung eines allgemeinen Bettelverbots nennen sie die organisierte Bettelei von Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg haben. Man spricht von einer „Frühjahrsoffensive“ bulgarischer Bettler, die Anfang des Jahres 2005 in der Hamburger Innenstadt ihren Einzug hielt. Bei diesen Bettlern steht die Bedürftigkeit nicht im Vordergrund, sondern die reine Gelderzielung. Aber auch durch die steigende Arbeitslosigkeit hat die Anzahl derjenigen Menschen zugenommen, die ihren Lebensunterhalt durch Bettelei auf Straßen und Plätzen bestreiten müssen. So wandten sich Ende November 2005 viele Kaufleute an die Handelskammer mit der Sorge, dass sich diese „Frühjahrsoffensive“ im Weihnachtsgeschäft wieder ergeben würde. Es wuchs die Angst, das Passanten[1], Anwohner, Kunden und Geschäftsleute dadurch belästigt würden. Ferner fürchteten sie um die Attraktivität der Stadt, was sich gleichzeitig in Umsatzeinbußen auswirken könnte. Die Geschäftsleute forderten diesem Zustand Abhilfe zu schaffen. Daraufhin befasste sich der Stadtrat mit dieser Problematik.[2] Eine Prognose, ob ein derartiges Bettelverbot in Hamburg zu Stande kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen. Vertreter aller Parteien diskutieren heftig über das Für und Wider. Problematisch bei dieser Thematik ist, dass durch ein allgemeines Bettelverbot ebenfalls bedürftige Menschen, die auf Bettelgaben angewiesen sind, aus der Stadt verbannt werden und ihre Lebenssituation noch schwieriger werden würde, als sie jetzt schon ist. Die Behörden haben die Möglichkeit, ein Bettelverbot als Gefahrenabwehrverordnung auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen. Andererseits kann durch eine straßenrechtliche Satzung, bei der zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Plätzen unterschieden wird, eine Regelung getroffen werden. Demzufolge ist eine Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung erforderlich. Ziel dieser Arbeit ist es, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung im Hinblick auf das Betteln in seinen verschiedenen Formen darzustellen und zu erörtern.

2 Der Begriff des Bettelns und seine Erscheinungsformen

Das Betteln ist „an einen beliebigen Fremden gerichtete Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks unter Behauptung der Bedürftigkeit des Bettelnden selbst, eines nahen Angehörigen oder einer sonst nahe stehenden Person“.[3] Diese Bitte kann sich in verschiedenen Formen des Bettelns ausprägen. Zu beachten ist, dass das Betteln zwingend von der Straßenkunst unterschieden werden muss. Der Straßenkünstler befindet sich nicht in einer Notlage, die er mindern möchte, sondern bezweckt die Vergütung seiner Darbietungen und verfolgt primär das Ziel der Gewinnerzielung.[4] Grundsätzlich werden zwei verschiedene Bettelarten unterschieden. Das „stille“ sowie das „aktive“ Betteln. Die Übergänge können fließend sein, so dass eine klare Unterscheidung zwischen beiden Bettelvarianten schwierig ist und sich daher Mischformen des Bettelns ergeben können. Auch das Betteln mit Kindern und Tieren zählt zu den heutigen Erscheinungsformen des Bettelns.

2.1 Das „stille“ Betteln

Das „stille“ Betteln ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bettler nicht auf den Passanten zu bewegt und auch niemanden zielgerichtet anspricht oder berührt.[5] Er verhält sich passiv, indem er stumm am Straßenrand sitzt oder kniet. Zugleich präsentiert er ein Behältnis, zum Beispiel einen Hut oder er hält die Hand auf und hofft dabei auf eine Gabe.

2.2 Das „aktive“ Betteln

2.2.1 Betteln „en passant“

Diese Form des Bettelns stellt den Übergang vom „passiven“ zum „aktiven“ Betteln dar. Es wird auch als „verstecktes aktives“ Betteln bezeichnet. Dabei wird der Passant direkt und unmittelbar, jedoch im Sitzen, beispielsweise durch das bekannte „Haste mal nen

Euro“ angesprochen.[6] Versteckt ist dies, da der Bettler aus seiner passiven Haltung durch einfaches Herumsitzen in eine aktive Form, durch das Ansprechen, wechselt.

2.2.2 Offenes „aktives“ und „aggressives“ Betteln

Beim offenen „aktiven“ Betteln bewegt sich der Bettelnde auf den Passanten zu und bittet ihn direkt, durch Ansprechen, um eine Gabe.[7] Besteht seitens des Passanten keine Bereitwilligkeit eine Gabe zu tätigen, so kann es dazu kommen, dass das offene „aktive“ Betteln in eine intensivere Form umschlägt, die als „aggressives“ bzw. „aufdringliches“ Betteln bezeichnet wird. Das Betteln erfolgt dabei durch Lästigfallen in der Art, dass Passanten für einige Zeit bittend und bettelnd verfolgt werden. Die Bettler wollen damit bezwecken, dass sie den Vorbeigehenden ein schlechtes Gefühl vermitteln, so dass sie veranlasst werden etwas zu geben, um sich sozusagen frei zu kaufen. Passanten können auch noch weitergehenden Aufdringlichkeiten durch körperliche Berührung ausgesetzt sein, so zum Beispiel durch Zupfen und das Festhalten an der Kleidung. Die aggressivste Form des Bettelns, wenn man noch vom Betteln sprechen kann, ist es, wenn Passanten zielgerichtet verfolgt werden und sich ihnen direkt in den Weg gestellt wird. Hier kann es von Beleidigungen bis hin zu Tätlichkeiten oder Körperverletzung kommen. Ziel dieser Methode soll es sein eine Gabe „zu erpressen“. Orte, bei denen verstärkt das „aktive“ bzw. das „aggressive“ Betteln auftritt, sind zumeist Plätze, an denen es für Passanten umständebedingt erforderlich ist Geld bereitzuhalten wie zum Beispiel vor Geschäften, öffentlichen Toiletten, Fahrschein- oder sogar Geldautomaten.[8]

[...]


[1] Bei einer Umfrage des Hamburger Magazins „Stern“, befürworten lediglich 32% ein Bettelverbot. 66% sind jedoch der Meinung, dass Betteln in Innenstädten erlaubt sein sollte.
vgl. http://www.stern.de/presse/vorab/552949.html?nv=stv_pd&odate=20060111.

[2] vgl. http://www.taz.de/pt/2005/12/29/a0248.1/text.

[3] Holzkämpfer 1994, S. 147.

[4] vgl. Hammel 1999, S. 560.

[5] vgl. www.kags.de/assets/simon.pdf, S. 31.

[6] vgl. www.kags.de/assets/simon.pdf , S. 31.

[7] vgl. www.kags.de/assets/simon.pdf , S. 31.

[8] a.a.o., S. 32.

Ende der Leseprobe aus 14 Seiten

Details

Titel
Betteln als Sondernutzung
Hochschule
Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Note
1
Autor
Jahr
2006
Seiten
14
Katalognummer
V58237
ISBN (eBook)
9783638524896
Dateigröße
381 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Betteln, Sondernutzung
Arbeit zitieren
Tino Linz (Autor:in), 2006, Betteln als Sondernutzung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58237

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