Betteln als Sondernutzung
H a u s a r b e i t
an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung
Fachbereich Kommunalverwaltung und staatlich allgemeine Verwaltung
vorgelegt von
Tino Linz
Gotha, 13.03.2006
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
2 Der Begriff des Bettelns und seine Erscheinungsformen 5
2.1 Das „stille“ Betteln 5
2.2 Das „aktive“ Betteln 5
2.2.1 Betteln „en passant“ 5
2.2.2 Offenes „aktives“ Betteln und „aggressives“ Betteln 6
3 Betteln Sondernutzung oder Gemeingebrauch 6
3.1 Gemeingebrauch 6
3.2 Sondernutzung 8
3.3 Bettelsatzungen in der Praxis 9
3.4 Abgrenzung des Bettelns hinsichtlich Gemeingebrauch und Sondernutzung 9
4 Zusammenfassung 10
1 Einleitung
In letzter Zeit liest man wieder vermehrt Artikel in Zeitungen bzw. in deren Internetausgaben, dass Städte so genannte Bettelverbote erlassen wollen, um Bettler aus dem Stadtgebiet zu verbannen. Aktuell ist dies unter anderem in der Hansestadt Hamburg der Fall. Hier ergreift vor allem der Innensenator der Hansestadt, Herr Nagel, sowie die Handelskammer die Initiative für die Umsetzung einer Bettelsatzung. Als Grund für die Forderung eines allgemeinen Bettelverbots nennen sie die organisierte Bettelei von Menschen, die ihren Lebensmittelpunkt nicht in Hamburg haben. Man spricht von einer „Frühjahrsoffensive“ bulgarischer Bettler, die Anfang des Jahres 2005 in der Hamburger Innenstadt ihren Einzug hielt. Bei diesen Bettlern steht die Bedürftigkeit nicht im Vordergrund, sondern die reine Gelderzielung. Aber auch durch die steigende Arbeitslosigkeit hat die Anzahl derjenigen Menschen zugenommen, die ihren Lebensunterhalt durch Bettelei auf Straßen und Plätzen bestreiten müssen. So wandten sich Ende November 2005 viele Kaufleute an die Handelskammer mit der Sorge, dass sich diese „Frühjahrsoffensive“ im Weihnachtsgeschäft wieder ergeben würde. Es wuchs die Angst, das Passanten1, Anwohner, Kunden und Geschäftsleute dadurch belästigt würden. Ferner fürchteten sie um die Attraktivität der Stadt, was sich gleichzeitig in Umsatzeinbußen auswirken könnte. Die Geschäftsleute forderten diesem Zustand Abhilfe zu schaffen. Daraufhin befasste sich der Stadtrat mit dieser Problematik.2 Eine Prognose, ob ein derartiges Bettelverbot in Hamburg zu Stande kommt, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorherzusagen. Vertreter aller Parteien diskutieren heftig über das Für und Wider. Problematisch bei dieser Thematik ist, dass durch ein allgemeines Bettelverbot ebenfalls bedürftige Menschen, die auf Bettelgaben angewiesen sind, aus der Stadt verbannt werden und ihre Lebenssituation noch schwieriger werden würde, als sie jetzt schon ist. Die Behörden haben die Möglichkeit, ein Bettelverbot als Gefahrenabwehrverordnung auf Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes zu erlassen. Andererseits kann durch eine straßenrechtliche Satzung, bei der zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung an öffentlichen Straßen und Plätzen unterschieden wird, eine Regelung getroffen werden. Demzufolge ist eine Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung erforderlich. Ziel dieser Arbeit ist es, die Differenzierung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung im Hinblick auf das Betteln in seinen verschiedenen Formen darzustellen und zu erörtern.
2 Der Begriff des Bettelns und seine Erscheinungsformen
Das Betteln ist „an einen beliebigen Fremden gerichtete Bitte um Gewährung eines geldwerten Geschenks unter Behauptung der Bedürftigkeit des Bettelnden selbst, eines nahen Angehörigen oder einer sonst nahe stehenden Person“.3 Diese Bitte kann sich in verschiedenen Formen des Bettelns ausprägen. Zu beachten ist, dass das Betteln zwingend von der Straßenkunst unterschieden werden muss. Der Straßenkünstler befindet sich nicht in einer Notlage, die er mindern möchte, sondern bezweckt die Vergütung seiner Darbietungen und verfolgt primär das Ziel der Gewinnerzielung.4 Grundsätzlich werden zwei verschiedene Bettelarten unterschieden. Das „stille“ sowie das „aktive“ Betteln. Die Übergänge können fließend sein, so dass eine klare Unterscheidung zwischen beiden Bettelvarianten schwierig ist und sich daher Mischformen des Bettelns ergeben können. Auch das Betteln mit Kindern und Tieren zählt zu den heutigen Erscheinungsformen des Bettelns.
2.1 Das „stille“ Betteln
Das „stille“ Betteln ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Bettler nicht auf den Passanten zu bewegt und auch niemanden zielgerichtet anspricht oder berührt.5 Er verhält sich passiv, indem er stumm am Straßenrand sitzt oder kniet. Zugleich präsentiert er ein Behältnis, zum Beispiel einen Hut oder er hält die Hand auf und hofft dabei auf eine Gabe.
2.2 Das „aktive“ Betteln
2.2.1 Betteln „en passant“
Diese Form des Bettelns stellt den Übergang vom „passiven“ zum „aktiven“ Betteln dar. Es wird auch als „verstecktes aktives“ Betteln bezeichnet. Dabei wird der Passant direkt und unmittelbar, jedoch im Sitzen, beispielsweise durch das bekannte „Haste mal nen Euro“ angesprochen.6 Versteckt ist dies, da der Bettler aus seiner passiven Haltung durch einfaches Herumsitzen in eine aktive Form, durch das Ansprechen, wechselt.
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1 Bei einer Umfrage des Hamburger Magazins „Stern“, befürworten lediglich 32% ein Bettelverbot. 66% sind jedoch der Meinung, dass Betteln in Innenstädten erlaubt sein sollte.
vgl. http://www.stern.de/presse/vorab/552949.html?nv=stv_pd&odate=20060111.
2 vgl. http://www.taz.de/pt/2005/12/29/a0248.1/text
3 Holzkämpfer 1994, S. 147.
4 vgl. Hammel 1999, S. 560.
5 vgl. www.kags.de/assets/simon.pdf, S. 31.
6 vgl. www.kags.de/assets/simon.pdf , S. 31.
Arbeit zitieren:
Tino Linz, 2006, Betteln als Sondernutzung, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Der Begriff der öffentlichen Ordnung
Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR
Referat (Ausarbeitung), 7 Seiten
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Sozialpädagogik / Sozialarbeit
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