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Abk ürzungsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung
2.1 Mitbestimmung in Betrieben 2
2.2 Zustandekommen des Betriebsrates 2
2.3 Aufgaben und Grundsätze des Betriebsrates 3
2.4 Beteiligungsarten des Betriebsrates 4
3. Bereiche der Mitbestimmung
3.1 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 4
3.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
3.2.1 Allgemeine personelle Angelegenheiten 8
3.2.2 Berufsausbildung 9
3.2.3 Personelle Einzelmaßnahmen 9
3.3 Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 11
4. Ausübungsformen und mögliche Rechtsfolgen der Nichteinhaltung
4.1 Ausübungsformen bei Übereinstimmung
4.1.1 Betriebsabsprache 11
4.1.2 Betriebsvereinbarung 12
4.2 Ausübungsformen bei Streitigkeiten
4.2.1 Einigungsstelle 12
4.2.2 Verfahren nach § 23 BetrVG 13
4.2.3 Straf- und Bußgeldvorschriften nach § 119-121 BetrVG 13
4.2.4 Verfahren nach § 101 BetrVG 14
5. Schluss 15
Anhang 16
Literaturverzeichnis 22
II
Abkürzungsverzeichnis:
AG: Arbeitgeber AN: Arbeitnehmer AP: Arbeitsrechtliche Praxis, Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts BAG: Urteil des Bundesarbeitsgerichts BetrVG: Betriebsverfassungsgesetz BR: Betriebsrat, Betriebsräte Gem.: Gemäß MB: Mitbestimmung
III
1. Einleitung
Der Begriff „Mitbestimmung“ (MB) umfasst alle Rechte und Möglichkeiten der Arbeitnehmer (AN), die Arbeitswelt mitzugestalten. So gibt es die über- und die innerbetriebliche MB. Die innerbetriebliche MB bezieht sich auf die Beteiligung an Entscheidungen auf Betriebsebene und wird i.d.R. durch einen Betriebsrat (BR) ausgeübt. Die Hauptaufgabe des BR ist folglich die Interessenvertretung der Belegschaft des Betriebes gegenüber dem Arbeitgeber (AG). Abhängig von der Beteiligungsintensität können 2 wesentliche Arten der Beteiligung des BR unterschieden werden: MB-Rechte und Mitwirkungsrechte. Bei Angelegenheiten, bei denen der BR MB-Rechte hat, darf der AG nicht ohne diesen handeln. Tut er es doch, ist seine Entscheidung rechtlich unwirksam. Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch des BR, der gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbar ist.
Wie zu sehen ist, ist es für alle Beteiligten eines Unternehmens, wie z.B. AN, AG und auch den BR selbst, von großer Relevanz, zu wissen, welche MB-Rechte der BR in welchem Umfang und in welchen Angelegenheiten in Unternehmen besitzt.
In dieser Arbeit werden als erstes die Grundlagen der betrieblichen MB erläutert. Anschließend werden die MB-rechte des BR in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten dargestellt. Aufbauend hierauf werden die Ausübungsformen und mögliche Rechtsfolgen der Nichteinhaltung bei Übereinstimmung zwischen BR und AG und bei Streitigkeiten zwischen diesen beschrieben.
2. Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung
2.1 Mitbestimmung in Betrieben
Der Begriff „MB“ umfasst alle Rechte und Möglichkeiten der AN 1 , die Arbeitswelt mitzugestalten. 2 Es gibt 2 wesentliche, gesetzlich verankerte, MB-Arten für AN. Die erste ist die überbetriebliche MB. Diese bezieht sich auf die Beteiligung an Entscheidungen auf Unternehmensebene. Wesentliche Gesetze sind das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952, das Montan-MB-Gesetz und das MB-Gesetz von 1976. 3
1 Aufgrund der Übersichtlichkeit impliziert in dieser Arbeit der Begriff „AN“ sowohl die weiblichen als auch die männlichen AN.
2 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) (b), siehe Anhang 2.
3 Vgl. Hohmeister, Frank, S. 238ff. Da der Schwerpunkt dieser Arbeit auf der innerbetrieblichen MB liegt, wird dieser Bereich nicht näher erläutert.
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Die zweite wesentliche Art der MB ist die innerbetriebliche MB. Diese bezieht sich auf die Beteiligung an Entscheidungen auf Betriebsebene. 4 Die Grundlage hierfür bildet das aktuelle BetrVG. Es regelt die MB der AN in privaten Betrieben. 5 „Betriebe“ sind orga-nisatorische Einheiten, mittels derer ein Unternehmer einen Betriebszweck, z.B. die Produktion von Gütern, zu erfüllen versucht. Die MB wird durch frei gewählte Vertre-tungsorgane der AN ausgeübt, die sogenannten „BR“. 6 Somit bildet das BetrVG die Grundlage für die MB-rechte des BR. 7
Zusätzlich sind MB-Gesetze für einzelne Branchen in den entsprechenden Tarifverträgen und für einzelne Unternehmen oder Verwaltungen in den Betriebs- oder Dienstvereinbarungen 8 hinterlegt. Weiterhin gibt es informelle MB-Möglichkeiten, welche in der täglichen Betriebspraxis entstehen. 9
2.2 Zustandekommen des Betriebsrates
Laut § 1 I BetrVG werden „in Betrieben mit i.d.R. mindestens 5 ständigen wahlberechtigten AN, von denen 3 wählbar sind...“ BR gewählt. Es besteht also keine Verpflichtung zur Wahl eines BR. Der AG muss seinerseits nicht aktiv werden. Es obliegt alleine der Initiative der AN ob ein BR gewählt wird. 10
Nach § 7 BetrVG „... sind alle AN des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben“ wahlberechtigt. „Werden AN eines anderen AG zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.“. Die Zahl der BR-Mitglieder richtet sich gemäß (gem.) § 9 BetrVG nach der Anzahl wahlberechtigter AN. 11
Die regelmäßigen BR-Wahlen finden laut § 13 I BetrVG alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. 12
4 Vgl. Hohmeister, Frank, S. 229.
5 Die unterschiedlichen Geltungsbereiche (räumlich, sachlich, persönlich) des BetrVG werden nicht weiter erläutert. Siehe hierzu: Brox, Hans u.a., S. 266ff. Die unterschiedlichen Rechtsverhältnisse in der Betriebsverfassung können Junker, Abbo, S. 362ff entnommen werden.
6 Vgl. Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft (Hrsg.), siehe Anhang 3.
7 Vgl. Hohmeister, Frank, S. 229.
8 Siehe hierzu Punkt 4.1.2.
9 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) (b).
10 Vgl. Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft (Hrsg.), siehe Anhang 3.
11 Die detaillierte Auflistung der Anzahl der BR-Mitglieder kann § 9 BetrVG entnommen werden.
12 Weiterführende Vorschriften z.B. zur Wahl des BR, der Wahlanfechtung sowie zur Amtszeit und Mitgliedschaft von BR-Mitgliedern oder der Geschäftsführung und Rechtsstellung des BR können der Quelle Löwisch, Manfred, S. 129 ff entnommen werden. Für Informationen zu den Rechtsverhältnissen in der Betriebsverfassung siehe Junker, Abbo, S. 362ff.
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Abhängig von Größe und Organisation des Betriebes gibt es Gesamt-BR, Konzern-BR, Betriebs- und Abteilungsversammlungen und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. 13
2.3 Aufgaben und Grundsätze des Betriebsrates
Hauptaufgabe des BR ist die Interessenvertretung der Belegschaft des Betriebes. Er ist verpflichtet, für Gleichberechtigung und gegen Diskriminierung Schwächerer einzutreten. 14 Laut § 85 BetrVG können AN Beschwerden jederzeit an den BR richten. Falls dieser diese für berechtigt hält, ist er angehalten, beim AG auf Abhilfe hinzuwirken, indem er mit ihm über eine Lösung verhandelt.
Gem. § 2 I BetrVG ist der wesentliche Grundsatz für die BR-Tätigkeit die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen AG und BR. 15 Hierdurch wird der in § 242 BGB festgelegte Grundsatz von Treu und Glauben für das BetrVG konkretisiert. 16 Der Grund für diesen Grundsatz besteht darin, dass AG und BR durch das gemeinsame Ziel des Wohls der AN und des Betriebes verbunden sind. So darf der AG nicht allein Interessen des Betriebes oder seine persönlichen Interessen verfolgen. Der BR darf seine Amtsführung nicht ausschließlich auf die Interessen der AN des Betriebes abstellen. 17 Der Grundsatz des BetrVG besteht gem. § 74 BetrVG also in der kooperativen Zusammenarbeit von AG und BR zur Vermeidung bzw. Lösung konkreter Konflikte mit friedlichen Mitteln.
2.4 Beteiligungsarten des Betriebsrates
Abhängig von der Beteiligungsintensität können 2 wesentliche Arten der Beteiligung des BR unterschieden werden: MB-Rechte und Mitwirkungsrechte. 18 Bei MB-Rechten handeln AG und BR gleichberechtigt. Ob es sich um gesetzlich erzwingbare MB handelt richtet sich nach 3 Voraussetzungen: 1. Der AG darf in einer Angelegenheit nicht alleine (ohne den BR) handeln. Tut er es doch, ist seine Entscheidung rechtlich unwirksam. Hieraus resultiert ein Unterlassungsanspruch des BR.
13 Vgl. Löwisch, Manfred, S. 133ff. Hier können auch genaue Informationen hierzu entnommen werden.
14 Vgl. Hans-Böckler-Stiftung (Hrsg.) (a), siehe Anhang 1.
15 Weitere Grundsätze sind Besprechungs- & Verhandlungspflicht, Arbeitskampfverbot, Pflicht zur Einhaltung des Betriebsfriedens und Verbot partiepolitischer Betätigung. Siehe Löwisch, Manfred, S.151ff.
16 Vgl. Fitting, Karl u.a., S. 137.
17 Vgl. Fitting, Karl u.a., S. 145.
18 Vgl. Dütz, Wilhelm, S. 370ff.
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2. Auch der BR kann in einer Angelegenheit selbst initiativ werden. Dieses wird Initiativrecht des BR genannt.
3. Gelingt keine Einigung zwischen BR und AG, so kann der BR, durch Anrufung der Einigungsstelle 19 , eine verbindliche Entscheidung erzwingen, in der die Beschäftigteninteressen zu berücksichtigen sind. 20
In der Praxis werden MB-Rechte häufig durch Betriebsvereinbarungen ausgeübt. 21 Unter die Mitwirkungsrechte fallen die Vorschlags-, Anhörungs- und Beratungsrechte sowie die Informationsrechte. Hier kann der AG nach entsprechender Beteiligung des BR frei handeln. 22
3. Bereiche der Mitbestimmung
3.1 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten
Zusätzlich zu den o.g. Voraussetzungen für eine MB des BR besteht diese in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 I BetrVG nur, „...soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht...“. Der Grund hierfür besteht darin, dass bei einer zwingenden gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelung der AG keinen Regelungsspielraum besitzt, so dass auch ein MB-Recht ausscheidet. 23
Auch in Eilfällen ändert sich an diesem MB-Recht nichts. 24 Es gibt somit keine MBfreien vorläufigen Anordnungen in den folgend aufgeführten Bereichen. 25 Ausnahmsweise kann ein MB-Recht des BR in Notfällen ausscheiden. Notfälle sind unvorhersehbare, schwerwiegende Notsituationen, in denen ohne sofortiges Handeln irreparable Schäden drohen, wie z.B. bei Naturkatastrophen oder Bränden. 26
Nach § 87 I des BetrVG besteht für folgende Bereiche ein MB-Recht: 1) In „Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der AN im Betrieb“. Hiermit ist die Gestaltung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der AN
19 Siehe hierzu Punkt 4.2.1.
20 Vgl. Peter, Edgar, S. 8f. Im Folgenden wird ausschließlich auf das gesetzlich erzwingbare MB-Recht eingegangen, da freiwillige Vereinbarungen jederzeit getroffen werden können. Der Begriff „MB-Recht“ impliziert ab hier nur noch das zwingende MB-Recht.
21 Vgl. Ihr Anwalt 24 Rechtsanwalt-Aktiengesellschaft (Hrsg.), siehe Anhang 3. Siehe hierzu auch Punkt 4.1.2.
22 Vgl. Dütz, Wilhelm, S. 371f.
23 Vgl. Brox, Hans u.a., S. 285.
24 Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), 02.03.1982, Arbeitsrechtliche Praxis (AP) 6 zu § 87 BetrVG 1972.
25 Vgl. Peter, Edgar, S. 11.
26 Vgl. Dütz, Wilhelm., S. 389.
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Arbeit zitieren:
Dorothee Schramm, 2006, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, München, GRIN Verlag GmbH
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