Rechnungslegung bedeutet, Informationen über die finanziellen Auswirkungen realisierter oder geplanter Vorgänge darzustellen und soll somit der eigenen Information sowie der Rechenschaft gegenüber externen Dritten dienen. Wie allerdings folgendes Zitat zeigt, wurde bereits im Jahr 1929 erkannt, dass den Informationen eines Jahresabschlusses aufgrund bilanzpolitischer Maßnahmen der Bilanzaufsteller mit großer Skepsis begegnet werden muss: „Die Bilanz ist ein Geschäftsbericht in Zahlen, ein Bericht, der mit Willen und Wissen des Berichterstatters gefärbt, geschönt, frisiert sein kann, wichtige wirtschaftliche Verhältnisse verdecken, verschleiern, die Ver¬mögens¬verhältnisse falsch darstellen kann oder verfälscht.“
Durch die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung bleibt den bilanzierenden Unternehmen gerade heute oftmals nichts anderes übrig, als ihre Lage „geschönt“ darzustellen, falls sie sich in diesem dynamisch verändernden Umfeld und Wettbewerb behaupten wollen. Schon allein zum Selbstschutz müssen Unternehmen daher gezielte bilanzpolitische Maßnahmen zur positiven Beeinflussung ihrer Außen¬darstellung ergreifen.
Aufgrund der hohen praktischen Relevanz, soll die vorliegende Seminararbeit daher einen Überblick über die im HGB möglichen bilanzpolitischen Gestaltungs¬spielräume geben.
Hierzu soll im folgenden Gliederungspunkt zunächst kurz der Begriff Bilanzpolitik definiert, sowie auf die wichtigsten bilanzpolitischen Ziele eingegangen werden. Anschließend werden im dritten Gliederungspunkt die verschiedenen bilanzpolitischen Instrumente im HGB aufgezeigt. Der vierte Gliederungspunkt widmet sich dann den Grenzen der Bilanzpolitik. Schließlich werden zum Abschluss der Arbeit die aufgeführten Sachverhalte in einem Fazit nochmals kurz dargelegt und ihre Bedeutung für die Praxis aufgezeigt.
Inhalt
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Begriff und Zielsetzung der Bilanzpolitik
2.1 Definition
2.2 Objekte und Träger der Bilanzpolitik
2.3 Ziele der Bilanzpolitik
2.3.1 Steuerlastminimierung
2.3.2 Verstetigung der Gewinn- und Dividendenentwicklung
2.3.3 Verbesserung der Kreditwürdigkeit und Kapitalerhaltung
2.3.4 Weitere Ziele
3 Instrumente der Bilanzpolitik
3.1 Überblick und Systematisierung bilanzpolitischer Instrumente
3.2 Zeitliche Instrumente
3.3 Formelle Instrumente
3.4 Materielle Instrumente
3.4.1 Sachverhaltsgestaltungen
3.4.2 Ermessensspielräume
3.4.3 Gesetzliche Wahlrechte
3.4.3.1 Bilanzansatzwahlrechte
3.4.3.2 Bewertungswahlrechte
3.5 Beispiel zu den Auswirkungen bilanzpolitischer Maßnahmen
4 Grenzen der Bilanzpolitik
5 Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einfluss bilanzpolitischer Maßnahmen auf die Abbildung des Jahresabschlusses
Abbildung 2: Bilanzpolitisches Instrumentarium im systematischen Überblick
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Wichtige formelle bilanzpolitische Instrumente
Tabelle 2: Ausgewählte Ermessensspielräume im HGB
Tabelle 3: Wichtige Bilanzansatzwahlrechte im HGB
Tabelle 4: Wichtige Bewertungswahlrechte im HGB
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Rechnungslegung bedeutet, Informationen über die finanziellen Auswirkungen realisierter oder geplanter Vorgänge darzustellen und soll somit der eigenen Information sowie der Rechenschaft gegenüber externen Dritten dienen.[1] Wie allerdings folgendes Zitat zeigt, wurde bereits im Jahr 1929 erkannt, dass den Informationen eines Jahresabschlusses aufgrund bilanzpolitischer Maßnahmen der Bilanzaufsteller mit großer Skepsis begegnet werden muss: „Die Bilanz ist ein Geschäftsbericht in Zahlen, ein Bericht, der mit Willen und Wissen des Berichterstatters gefärbt, geschönt, frisiert sein kann, wichtige wirtschaftliche Verhältnisse verdecken, verschleiern, die Vermögensverhältnisse falsch darstellen kann oder verfälscht.“[2]
Durch die zunehmende Internationalisierung und Globalisierung bleibt den bilanzierenden Unternehmen gerade heute oftmals nichts anderes übrig, als ihre Lage „geschönt“ darzustellen, falls sie sich in diesem dynamisch verändernden Umfeld und Wettbewerb behaupten wollen. Schon allein zum Selbstschutz müssen Unternehmen daher gezielte bilanzpolitische Maßnahmen zur positiven Beeinflussung ihrer Außendarstellung ergreifen.[3]
Aufgrund der hohen praktischen Relevanz, soll die vorliegende Seminararbeit daher einen Überblick über die im HGB möglichen bilanzpolitischen Gestaltungsspielräume geben.
Hierzu soll im folgenden Gliederungspunkt zunächst kurz der Begriff Bilanzpolitik definiert, sowie auf die wichtigsten bilanzpolitischen Ziele eingegangen werden. Anschließend werden im dritten Gliederungspunkt die verschiedenen bilanzpolitischen Instrumente im HGB aufgezeigt. Der vierte Gliederungspunkt widmet sich dann den Grenzen der Bilanzpolitik. Schließlich werden zum Abschluss der Arbeit die aufgeführten Sachverhalte in einem Fazit nochmals kurz dargelegt und ihre Bedeutung für die Praxis aufgezeigt.
2 Begriff und Zielsetzung der Bilanzpolitik
2.1 Definition
Bilanzpolitik kann definiert werden als die im Hinblick auf die Unternehmensziele bewusst vollzogene Gestaltung und Beeinflussung der Finanz-, Vermögens- und Ertragslage im Rahmen der gesetzlich zulässigen Vorschriften.[4] Die Bilanzpolitik versucht somit das Urteil des Bilanzlesers im Sinne des Bilanzerstellers zu beeinflussen (s. Abbildung 1).[5] Vorraussetzung für Bilanzpolitik sind allerdings gewisse Handlungsfreiheiten. Denn würde die Rechnungslegung allein auf eindeutigen Verboten und Geboten basieren, wäre Bilanzpolitik unmöglich.[6]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.2 Objekte und Träger der Bilanzpolitik
Als Objekte der Bilanzpolitik gelten sämtliche gesetzlichen Bestandteile des handelsrechtlichen Jahresabschlusses (Primärobjekte) sowie alle freiwillig gewährten Informationen und Nebenrechnungen (Sekundärobjekte).[7]
Träger der Bilanzpolitik einer Unternehmung sind alle Personen, die Einfluss auf Inhalt und Form des Jahresabschlusses nehmen und nehmen können. Im Einzelnen dürften dies die Unternehmensleitung[8], Anteilseigner[9] und Personen, die der Unternehmensleitung zuarbeiten, sein.[10]
[...]
[1] Vgl. Sieben, G., 1998, S. 5
[2] in Zdrowomyslaw, N., 2001, S. 600; Zitat stammt von F. Leitner aus dem Jahr 1929.
[3] Vgl. zu diesem Abschnitt Pfleger, G., 2000, S. 9
[4] Vgl. Bieg, H. / Kussmaul, H. 1996, S. 179
[5] Vgl. Born, K. 1994, S. 12; Siehe hierzu auch Gliederungspunkt 2.3
[6] Vgl. Küting, K. 1998, S. 516
[7] Vgl. Küting, K. 1998, S. 516
[8] Die Erstellung des Jahresabschlusses wird per Gesetz der Unternehmensleitung zugewiesen. Vgl. §§ 242, 264 HGB
[9] Aufgrund ihrer Gewinnverwendungskompetenzen in der Hauptversammlung. Vgl. § 58 AktG
[10] Vgl. Küting, K. 1998, S. 516 f.
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