Anstelle eines Vorwortes: Erinnerungen
„Das Allgemeinste nimmt der Mensch gar nicht wahr,
und das Wenige was er sieht, sieht er viel zu nahe und isoliert, er kann es nicht messen und nimmt deshalb alles als gleich wichtig und deshalb jedes Einzelne als zu wichtig“ (NIETZSCHE).
Als sich mir Mitte 1996 die Chance bot, an dem UNIvations-Projekt ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug‘ mitzuarbeiten, war ich weit davon entfernt, zu erahnen, daß eben dieses Thema mich in den folgenden Jahren begleiten sollte. Würde ich heute gefragt, welche der vergangenen Ereignisse und Herausforderungen von besonderer Bedeutung gewesen sind, so gäbe es keine einfache Antwort darauf.
Waren es die direkten Kontakte zum Strafvollzug und seiner Akteure, die sicherlich mit zu den aufregendsten Erlebnissen zählen und ein Interesse in mir geweckt haben, das fortdauert? War es die Zeit der konkreten Seminarplanung, in der ein Team zusammenwuchs, das mir das gute Gefühl vermittelte, weit mehr als nur ein Kollege zu sein? Waren es die Begegnungen während der Durchführung des Pilotseminars, die mir zeigten, wie notwendig und lohnend erwachsenenpädagogische Arbeit ist? Oder war es die Anfertigung der nun vorliegenden Diplomarbeit zum Thema, die mich an manche Grenze aber auch an Möglichkeiten herangeführt hat, die während des Studiums eher im verborgenen lagen?
Obschon in meiner Erinnerung die Eindrücke der letzten Zeit so verschieden wie zahlreich sind, zeichnet sich doch ein erstes persönliches Resultat ab - einem kleinsten gemeinsamen Vielfachen gleich. Für mich ist es die Einsicht, wie wertvoll das Wagnis ist, sich fremden Lebenswelten zu öffnen und andere Menschen an der eigenen teilhaben zu lassen. Ohne die Menschen, die mir im Verlaufe der Projektarbeit in dieser Weise entgegengekommen sind, ohne ihre Offenheit, ihren Mut und ihre Hoffnung wäre ich zweifelsohne um ein Vermögen ärmer.
Stellvertretend für all jene, möchte ich meinem Freund Thomas und meinen Eltern für ihre liebevolle Unterstützung meinen herzlichen Dank aussprechen.
III
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
Inhaltsverzeichnis III
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis VIII
Abk ürzungsverzeichnis IX
1. Einleitung
1
2. Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen
5
2.1 Grundzüge der Entwicklung und Intentionen des Strafvollzugs 6
Zur Situation des Behandlungs- bzw. Resozialisierungsvollzugs 2.2 10
2.3 Anforderungen an den allgemeinen Vollzugsdienst 12
2.3.1 Problemskizze einer Berufsgruppe 14
2.3.2 Ausländische Inhaftierte im Strafvollzug 16
2.4 Aus- und Weiterbildungssituation des allgemeinen
Vollzugsdienstes 18
2.4.1 Ausbildung des AVD am Beispiel der Justizvollzugsschule Wuppertal 18
2.4.2 Weiterbildung des AVD am Beispiel der Justizakademie
Recklinghausen 22
2.5 Zusammenfassende Betrachtung 26
3. Interkulturelles Lernen in einer multikulturellen
Gesellschaft
28
3.1 Daten und Fakten zu relevanten Migrationsprozessen 29
3.1.1 Zu Gast auf dem deutschen Arbeitsmarkt’: Arbeitsmigration 29
3.1.2 Sturm auf die Festung Europa’: Flüchtlingsmigration 32
3.1.3 Aus historischer Verantwortung’: Aussiedlermigration 34
3.2 Entwicklung und Zielsetzung interkulturellen Lernens 36
3.2.1 Von der Ausländerpädagogik’ zum interkulturellen Lernen’ 37
3.2.2 Zielsetzungen interkulturellen Lernens 40
3.3 Interkulturelles Lernen in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung 43
3.3.1 Interkulturelles Lernen in der Erwachsenenbildung 44
IV
3.3.2 Interkulturelles Lernen in der Weiterbildung 46
3.3.2.1 Interkulturelles Lernen in Betrieben mit hohem Ausländeranteil 47
3.3.2.2 Interkulturelles Lernen für Führungskräfte 48
3.3.2.3 Interkulturelles Lernen für spezielle Berufsgruppen 49 3.4 Zusammenfassende Betrachtung 51
4. Zur Bedeutung von Arbeiten und Lernen in der Weiterbildung 54 4.1 Geteilte Erwachsenenbildung: Ein ‘Schisma‘? 54 4.2 Qualifikationsanforderungen zwischen ‘Realität’ und ‘Reflexivität’ 57 4.3 Arbeitsplatznahes Lernen in der Weiterbildung 59 4.4 Zusammenfassende Betrachtung 63
5. Das Projekt ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung 64 im Strafvollzug‘ 5.1 Projektverlauf im Überblick 65 5.2 Ausgangslage und Zielsetzung 66 5.3 Projektphasen 69
6. Das Konzept des Pilotseminars 72 6.1 Vorüberlegungen 72 6.2 Grundlagen der Planung 73 6.2.1 Bedingungsfelder der Planung 74 6.2.2 Entscheidungsfelder der Planung 81 6.2.3 Seminarbeteiligte 88 6.2.4 Termine und Veranstaltungsorte 88
7. Einleitung des empirischen Teils der Untersuchung 90
V
8. Evaluation des Pilotseminars aus Sicht der Teilnehmer 92 8.1 Evaluationsforschung in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung 92 8.1.1 Begriffsbestimmung 92 8.1.2 Historischer Abriß 94 8.1.3 Evaluationsmodelle in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung 98 8.1.4 Von den Schwierigkeiten der Evaluation in der Erwachsenenbildung/Weiterbildung 102 8.2 Evaluationsdesign 105 8.2.1 Methodologischer Begründungszusammenhang 105 8.2.2 Erhebungsmethode 108 8.2.3 Rolle des Forschers 110 8.2.4 Durchführung der Untersuchung 111 8.2.5 Dokumentation und Aufbereitung der Daten 114
8.3 Evaluationsreport 115 8.3.1 Erster Seminartag ‘Einführung‘ 117 8.3.1.1 Kennenlernen 117
8.3.1.2 Vorstellen des Seminarkonzeptes und des Programmablaufs 118 8.3.1.3 Wanderungsbewegungen 118
8.3.1.4 Gruppengespräch mit Zeitzeugen 119
8.3.1.5 Bilanz der TN zum Seminartag 120
8.3.1.6 Konsequenzen für den Seminarverlauf 121
8.3.2 Zweiter Seminartag ‘Interkulturelle Grundlagen‘ 121 8.3.2.1 Begriffe 121 8.3.2.2 Fremdheit 122 8.3.2.3 Vorurteile 123
8.3.2.4 Bilanz der TN zum Seminartag 124
8.3.2.5 Konsequenzen für den Seminarverlauf 125
8.3.3 Dritter Seminartag ‘Die Türkei zwischen Vergangenheit und Moderne‘ 125
8.3.3.1 Kleine Geschichtskunde 125
8.3.3.2 Atatürk - Lehrer der Nation 126
8.3.3.3 Deutschland - Türkei - EU. Ein spannendes Verhältnis!? 127 8.3.3.4 Aktuelle Probleme 128
8.3.3.5 Bilanz der TN zum Seminartag 129
VI
8.3.3.6 Konsequenzen für den Seminarverlauf 129
8.3.4 Vierter Seminartag ‘Der Islam - Eine Exkursion‘ 130
8.3.4.1 Einführung in den Islam 130 8.3.4.2 Das Gebetsritual 131
8.3.4.3 Muslimische Organisationen in Deutschland 132
8.3.4.4 Führung durch die Moschee 133
8.3.4.5 Bilanz der TN zum Seminartag 133
8.3.4.6 Konsequenzen für den Seminarverlauf 134
8.3.5 Fünfter Seminartag ‘Strategien der Polizei im Umgang mit Fremden‘ 135
8.3.5.1 Strategien der Polizei im Umgang mit Fremden 135 8.3.5.2 Problemanalyse 136
8.3.5.3 Perspektiven türkischer Jugendlicher 137
8.3.5.4 Bilanz der TN zum Seminartag 138
8.3.5.5 Konsequenzen für den Seminarverlauf 138
8.3.6 Sechster Seminartag ‘Ehre wem Ehre gebührt‘ 139 8.3.6.1 Einführung ins Thema 139
8.3.6.2 Ehrverständnis im Vergleich 140
8.3.6.3 Gruppenarbeit zum Thema ‘Ehre‘ 140
8.3.6.4 Ehre türkischer Jugendlicher 141
8.3.6.5 Bilanz der TN zum Seminartag 142
8.3.6.6 Konsequenzen für den Seminarverlauf 142
8.3.7 Siebenter Seminartag ‘Türkische Feiern, Gebräuche und Musik‘ 143 8.3.7.1 Buchbesprechung 143 8.3.7.2 Bauchtanz 144
8.3.7.3 Einführung in die arabeske Musik 145
8.3.7.4 Bedeutung der Musik für Türken in Deutschland 145
8.3.7.5 Bilanz der TN zum Seminartag 146
8.3.7.6 Konsequenzen für den Seminarverlauf 147
8.3.8 Achter Seminartag ‘Kosovo / Albanien‘ und ‘Aussiedler aus den 147 G.U.S.-Staaten‘ 8.3.8.1 Einführung: Kosovo und Albanien 147
8.3.8.2 Politisches Leben in Albanien 148
VII
8.3.8.3 Aussiedler aus den G.U.S.-Staaten 149
8.3.8.4 Integrationsschwierigkeiten von Aussiedler 150
8.3.8.5 Bilanz der TN zum Seminartag 151 8.3.9 Neunter Seminartag ‘Seminarabschluß‘ 151
8.3.9.1 Programmpunkt ‘Selbstformulierter Lerntest‘ 152
8.3.9.2 Programmpunkt ‘Rollenspiel‘ 152
8.3.9.3 Programmpunkt ‘Satzergänzung‘ 153
9. Diskussion der Ergebnisse 155 9.1 Bewertung des Pilotseminars im Kontext interkulturellen Lernens 155 9.2 Bewertung des Pilotseminars vor dem Hintergrund der Arbeitsplatzanforderungen 165
10. Ausblick 171
Literaturverzeichnis 174
Anhang 183
VIII
Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
Seite
Tabelle 1: Aufgabenfelder in der Berufsausbildung des AVD in Stunden 19 Tabelle 2: Themenfelder des Seminars 83 Tabelle 3: Seminarteilnehmer 88 Tabelle 4: Veranstaltungstermine und -orte 89 Tabelle 5a: Evaluationsmodelle im Vergleich 100 Tabelle 5b: Evaluationsmodelle im Vergleich 101
Abbildung 1: Projektverlauf im Überblick 65/66 Abbildung 2: Eröffnungsmatrix 113
IX
Abkürzungsverzeichnis
Abb.
Abbildung
Abs.
Absatz
AG
Aktiengesellschaft
Anm. d. Verf.
Anmerkung des Verfassers
ARD
Art. Artikel Aufl. Auflage AVD Allgemeiner Vollzugsdienst Bd. Band BR Bundesrepublik BRD Bundesrepublik Deutschland BVFG Bundesvertrieben- und Flüchtlingsgesetz BT-Drs. Drucksache des Bundestages bzw. beziehungsweise ca. circa/zirka CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands Dipl. Päd. Diplompädagoge Dipl. Psych. Diplompsychologe Dipl. Soz. Päd. Diplomsozialpädagoge DDR Deutsche Demokratische Republik DSVollz Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug DVollzO Dienst- und Vollzugsordnung ebd. ebenda ehem. ehemaligen/-s erweit. erweiterte et al. et alii (und andere) etc. et cetera (und so weiter) EU Europäische Union e. V. eingetragener Verein evtl. eventuell d. h. das heißt
X
f folgende (Seite) ff fort folgende (Seiten) GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ggf. gegebenenfalls G.U.S.-Staaten Gemeinschaft unabhängiger Sowjet-Staaten Hrsg. Herausgeber hrsg. v. herausgegeben von i. S. v. in Sinne von i. w. S. im weiteren Sinne J. Jahre Jg. Jahrgang JGG Jugendgerichtshilfegesetz JVA(en) Justizvollzugsanstalt(en) korrig. Korrigierte m. E. meines Erachtens min. Minuten Mio. Millionen neub. neubearbeitete Nr. Nummer NRW Nordrhein-Westfalen NS-Zeit nationalsozialistische Zeit o. g. oben genannt o. S. ohne Seitenangabe PFI Polizeifortbildungsinstitut PHK Polizeihaupkommissar S. Seite s. o. siehe oben sog. sogenannte StPO Strafprozeßordnung StVollzG Strafvollzugsgesetz Tab. Tabelle TN Teilnehmer und Teilnehmerinnen v. a. vor allem
XI
vgl. vergleiche VHS Volkshochschule u. und überab. überarbeitete UdSSR Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken USA Vereinigte Staaten von Amerika u. U. unter Umständen u. a. unter anderen/-m WDR Westdeutscher Rundfunk z. B. zum Beispiel ZDF Zweites Deutsches Fernsehen ZfStrVo Zeitschrift für Strafvollzug und Straffälligenhilfe zit. n. zitiert nach z. T. zum Teil z. Z. zur Zeit
1
1. Einleitung
Ende 1997 lebten offiziell rund 7.314.000 Menschen nicht-deutscher Nationalität in der Bundesrepublik. Das entspricht ca. 9% der Gesamtbevölkerung 1 . Nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit können ca. 150 verschiedene nationale Gruppen unterschieden werden 2 . Ergänzt um andere Kriterien wie Sprache, ethnische Zugehörigkeit oder religiöses Bekenntnis sind es sogar weit über 200 unterschiedliche Minderheitengruppen, die dauerhaft in der Bundesrepublik leben 3 . Das klassische Modell des europäischen Nationalstaates, das sich als fest abgegrenztes Territorium mit eigener Bevölkerung und Kultur definierte, entspricht nicht mehr der Wirklichkeit Deutschlands am Ausgang des 20. Jahrhunderts.
Die Bundesrepublik Deutschland ist in den letzten Jahrzehnten, wie viele andere westeuropäische Industrienationen auch, faktisch zu einem Einwanderungsland geworden. Wenngleich immer wieder Stimmen zu hören sind, die diese Entwicklung zu negieren suchen, gibt es wohl kaum mehr einen gesellschaftspolitisch relevanten Bereich, der sich dieser Tatsache verschließen könnte. Überlegungen und Anstrengungen, wie auf die mit dem Migrationsphänomen einhergehenden vielfältigen sozialen Herausforderungen zu reagieren sei, gehen nicht nur quer durch Parteien, Verbände, Kirchen oder Gewerkschaften, sondern lassen auch die Sozial-und Geisteswissenschaften nicht unberührt.
Der dem Lehrstuhl für Erwachsenenbildung/Weiterbildung der Universität zu Köln angegliederte Projektbereich UNIvation nahm sich 1997 eines interkulturellen Problemfeldes an, dem bislang kaum Aufmerksamkeit geschenkt wurde. Ausgangspunkt der Initiative von UNIvation waren Beobachtungen, daß sich im Strafvollzuges spezifische und nicht selten brisante interkulturelle Konflikte zwischen Bediensteten und Inhaftierten sowie innerhalb der Gefangenenklientel selbst abbilden. Im Unterschied zu anderen multikulturell geprägten Bereichen des Zusammenlebens und Arbeitens, in denen es nicht mehr ungewöhnlich ist, interethnischen Problemstellungen mit speziellen Bildungskonzepten zu begegnen,
1 vgl. STATISTISCHES BUNDESAMT 1998, S. 66
2 vgl. SCHMALZ-JACOBSEN/HANSEN 1995
3 vgl. SCHAD 1997, S. 17
2
identifizierte UNIvation den Strafvollzug in dieser Hinsicht als ‘Tabula rasa‘. Ins wissenschaftliche Visier der Erwachsenenbilder von UNIvation gerieten nun aber nicht - wie man vermuten könnte - die ausländischen Inhaftierten, die immerhin ca. 32% der Gefangenen des nordrhein-westfälischen Strafvollzuges darstellen. Im Zentrum des Forschungsinteresses stand die Berufsgruppe der Justizvollzugsbediensteten. Unter dem Titel ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug‘ wurde ein Forschungsprojekt ins Leben gerufen, mit dem ambitionierten Ziel, durch die Entwicklung eines zielgruppenspezifischen Fortbildungskonzeptes eine Lücke im Weiterbildungsangebot der für die Justiz zuständigen Stellen zu schließen.
Die vorliegende Diplomarbeit verdankt ihr Entstehen der Mitarbeit des Verfassers an eben diesem Forschungsprojekt. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht ein ‘Pilotseminar‘, als zentraler Gegenstand der Forschungs- und Planungsarbeit des UNIvations-Teams. Mit dieser Bildungsmaßnahme wurde versucht, eine Art Prototyp hervorzubringen, der - orientiert an der berufsspezifischen Problem- und Interessenlage der Justizvollzugsbediensteten - die wesentlichen Aspekte arbeitsplatznahen und interkulturellen Lernens berücksichtigt. Vor dem Hintergrund, daß es sich dabei um eine Erstmaßnahme mit Modellcharakter handelt und erwachsenenpädagogisches ‘Neuland‘ betreten wurde, entwickelte sich das Interesse, sowohl die theoretische Plattform als auch die praktische Erprobung des Pilotseminars wissenschaftlich zu dokumentieren. Mit dieser Diplomarbeit verbindet sich dann auch das Ziel, eine Ausgangsbasis für weitere andragogische Überlegungen zu schaffen, insofern sie beabsichtigen, interkulturelle Bildung in die Aus- und Weiterbildung von Justizvollzugsbediensteten zu implementieren.
Zu diesem Zweck soll in der Untersuchung der Frage nachgegangen werden, wie das Pilotseminar vor dem Hintergrund seiner interkulturellen und arbeitsplatznahen Bildungsintentionen zu bewerten ist. Um diese Frage einer Beantwortung näher zu bringen, wurde neben der Analyse der relevanten Literatur ein empirischer Zugang gewählt, der dem qualitativen Forschungsparadigma verpflichtet ist.
Im Anschluß an diese Einleitung wird im 2. Kapitel ein ‘Lagebericht‘ über den nordrhein-westfälischen Strafvollzug gegeben. Nach einer Darstellung der Ent- wicklung und der Intentionen des Strafvollzugs steht die Berufsgruppe des
3
allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) im Zentrum. Hier interessieren vor allem die spezifischen Arbeitsplatzanforderungen sowie die Aus- und Weiterbildungssituation des AVD. Informationen darüber sind für das Gesamtverständnis der Arbeit sehr wichtig, da sie Ausgangspunkt und Ziel der pädagogischen Bemühungen von UNIvation umfassen.
Dem Phänomen der Migrationsprozesse widmet sich das 3. Kapitel. In einem ersten Schritt werden dort die Migrationsbewegungen beschrieben, die das multikulturelle Gesellschaftsbild der Bundesrepublik maßgeblich geprägt haben. Ihr Einfluß spiegelt sich nicht nur in der Vollzugswirklichkeit deutscher Haftanstalten wider, sondern war und ist auch Anlaß unterschiedlicher pädagogischer Reflexionen. Vor diesem Hintergrund geht es in einem zweiten Schritt darum, die theoretischen wie praktischen Dimensionen des ‘interkulturellen Lernens‘ in der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung nachzuzeichnen. Diese Analyse dient zum einen der Orientierung auf einem Wissensgebiet, das den Planungsprozeß von UNIvation maßgeblich geleitet hat. Zum anderen ist dieser Hintergrund zur Verortung und Bewertung des Pilotseminars erforderlich.
Durch sich verändernde Qualifikationsanforderungen rücken zunehmend Konzepte in den Blick der berufliche Weiterbildung, die eine Verbindung von Arbeiten und Lernen einfordern. Auch die konzeptionellen Bemühungen von UNIvation folgen der Idee, daß Weiterbildung in einem möglichst engen Bezug zum Arbeitsplatz stehen soll. Anliegen des 4. Kapitels ist es, diese zweite konzeptionell Planungsgröße des Pilotseminars herauszustellen.
In dem 5. Kapitel folgt eine Skizze des gesamten Forschungsprojektes ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug‘, in dessen Rahmen das Pilotseminar entstanden ist. Eng damit verbunden ist das 6. Kapitel, das den konkreten Entstehungsprozeß des Pilotseminars dokumentiert, indem einerseits die planungsrelavanten Voraussetzungen und andererseits die didaktischen Entscheidungen der Bildungsplaner und -planerinnen beschrieben werden. Erst mit Kenntnis dieser beiden Aspekte kann das konzeptionelle Gerüst der Maßnahme, das anschließend erläutert wird, hinreichend erfaßt werden.
4
Die Überleitung vom theoretischen zum empirischen Teil der Untersuchung wird im 7. Kapitel vollzogen. Dabei wird deutlich werden, welche Gesichtspunkte nachfolgend im Forschungsinteresse stehen sollen.
Die Evaluation des Pilotseminars steht im Zentrum des 8. Kapitels. Nach einer Bestandsaufnahme und Problematisierung der Beziehungen zwischen der Erwachsenenbildung/Weiterbildung und der Evaluationsforschung wird das Design der Datenerhebung begründet und erläutert. Der ‘Evaluationsreport‘, der dieses Kapitel beschließt, folgt konsequent der formativen Anlage des empirischen Teils und bietet dem Leser einen ausführlichen Einblick in das Meinungsbild der Personen, die als Vertreter der Zielgruppe an der Pilotmaßnahme teilgenommen haben.
Die Seminarbewertung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird im 9. Kapitel zum Ausgangspunkt genommen, um aus erwachsenenpädagogischer Sicht zu diskutieren, wie das Pilotseminar hinsichtlich seines konzeptionellen Anspruches und der tatsächlichen Durchführung einzuschätzen ist.
Im 10. Kapitel folgt ein Ausblick. Hier gilt es, Perspektiven und Aspekte zu formulieren, die über den Forschungsrahmen dieser Arbeit hinausreichen.
5
2. Strafvollzug in Nordrhein-Westfalen
Verbindlich für den gesamten Strafvollzug gilt das Strafvollzugsgesetz 4 , dessen Ausführung die einzelnen Bundesländer durch spezielle Ausführungsvorschriften, Erlasse und Rundverfügungen in eigener Angelegenheit unterschiedlich gestalten. So verfügen die Bundesländer über eigene Vollzugssysteme, mit unterschiedlicher materieller und personeller Ausstattung sowie divergierenden Richtlinien für die Beamtenausbildung (vgl. BÖHM 1986, S. 50f) 5 .
Da sich die vorliegende Untersuchung auf ein Weiterbildungsprojekt im nordrheinwestfälischen Erwachsenenstrafvollzug stützt, konzentrieren sich die nachfolgenden Betrachtungen in erster Linie auf diese Vollzugsform und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW). Bundeseinheitliche Richtlinien, Untersuchungen und weitere Beiträge ergänzen die Darstellung, sofern sie auch für den nordrhein-westfälischen Strafvollzug aussagekräftig und bedeutend sind 6 .
Der Schwerpunkt dieses Kapitel liegt auf einer Erörterung der beruflichen Situation des allgemeinen Vollzugsdienstes (vgl. 2.3) und der Frage, wie die Bediensteten durch Aus- und Weiterbildung bei ihrer Berufsausübung unterstützt werden (vgl. 2.4). Zum besseren Verständnis ihrer vielfältigen Aufgaben und der beruflichen Belastungen ist es notwendig, zuvor einen Blick auf die Intentionen des Strafvollzuges (vgl. 2.1) sowie auf die tatsächlichen Situation in deutschen Gefängnissen zu werfen (vgl. 2.2). Abschnitt 2.5 bietet dem Leser eine zusammenfassende Betrachtung des Kapitels.
4 Das Strafvollzugsgesetz regelt hauptsächlich den Erwachsenenvollzug; es trifft nur in Teilen auf andere Haftformen wie Untersuchungshaft und Jugendvollzug zu. Für diese Haftformen fehlen bis heute eigenständige und detaillierte Regelungen. Die Untersuchungshaft oder Rechtsmittelhaft, die die (zeitlich beschränkte) Unterbringung noch nicht rechtskräftig Verurteilter bedeutet, wird schwerpunktmäßig durch die Strafprozeßordnung (StPO) geregelt (vgl. §§ 112f StPO). Die Freiheitsstrafe des Jugendrechts wird im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Abweichend vom Erwachsenenstrafrecht sind bei der Bemessung und Verhängung von Jugendstrafen besondere erzieherische Gesichtspunkte zu berücksichtigen (vgl. §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 JGG).
5 Hinweis zum Quellennachweis und zur Zitation: Sofern die Literaturangaben in einem Satz stehen, d. h. vor dem Punkt, beziehen sie sich auf den Satzinhalt. Stehen sie hingegen nach einem Punkt, wird auf den Inhalt des vorangehenden (Sinn-)Abschnittes Bezug genommen.
6 Etwaige Besonderheiten, Unterschiede oder spezielle Untersuchungsergebnisse, die sich aufgrund der Gestaltungsfreiheit der Bundesländer in Einzelbereichen des Vollzugs ergeben, werden für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend berücksichtigt.
6
2.1 Grundzüge der Entwicklung und Intentionen des Strafvollzugs
Ausgehend vom Wortsinn, meint Strafvollzug die Durchführung aller strafrechtlichen Sanktionen schlechthin und bleibt in diesem weiten Begriffsverständnis nicht auf eine bestimmte Sanktionskategorie beschränkt. Die herrschende Meinung faßt den Begriff des Strafvollzugs allerdings enger, d. h. man versteht darunter „die Art und Weise von freiheitsentziehenden Kriminalsanktionen, und zwar von der Aufnahme des Verurteilten bis zu dessen Entlassung“ (KAISER/KERNER/SCHÖCH 1992, S. 3; vgl. auch CALLIESS 1992, S. 9). Rechtsgrundlage des Strafvollzugs in der Bundesrepublik ist das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) vom 16. März 1976 7 , das die Umsetzung angeordneter Kriminalsanktionen regelt. Verbindlicher Maßstab für die Durchführung des Vollzugs, ist das Vollzugsziel, das in § 2 Satz 1 StVollzG geregelt ist. Bevor der Blick auf das vom Gesetzgeber intendierte Ziel des Strafvollzugs gerichtet wird, soll zunächst ein Abriß der Entwicklung des Strafvollzugsgedankens gegeben werden. Ausgangspunkt der Betrachtungen ist das deutsche Kaiserreich. Denn erst mit der Reichsgründung 1871 waren die notwendigen Voraussetzungen einer reichseinheitlichen Regelung der Vollzugsvorschriften geschaffen, die sich wegbereitend für den heutigen Strafvollzug auswirken sollten.
Das Bemühen, die im Kaiserreich auf bundesstaatlicher Ebene und damit uneinheitlich geregelte Ausgestaltung des Strafvollzugs zu kodifizieren, war begleitet von einer Reformdiskussion um das richtige Vollzugssystem. Die auch als ‘Schulenstreit‘ (vgl. KAISER/KERNER/SCHÖCH 1992, S. 16) bezeichnete Auseinandersetzung über die Richtung einer Strafrechtsreform und den Zweckgedanken des Strafvollzugs spaltete die an der Diskussion Beteiligten in zwei Lager. Auf der einen Seite standen die Verfechter eines auf Vergeltung und Generalprävention ausgerichteten Vollzugs, auf der anderen Seiten fanden sich die Anhänger eines vom Besserungs- bzw. Behandlungsgedanken geprägten Strafvollzugs (vgl. ebd. S. 91). 8
7 Der 16. März 1976 ist das Datum der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft trat das StVollzG am 1.1.1977.
8 Exponenten in der Diskussion um ein fortschrittliches Vollzugssystem waren u. a. die Rechtsgelehrten Franz von LISZT und Berthold FREUDENTHAL. 1905 schlug v. LISZT ein differenziertes und progressives Behandlungssystem für besserungsfähige Täter vor (vgl. LISZT 1905). Ein weiterer wichtiger Schritt zur Umsetzung eines Erziehungs- und Besserungsgedankens im Strafvollzug war dasvon FREUDENTHAL initiierte und 1911 in Wittlich eröffnete erste deutsche Jugendgefängnis (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 41).
7
Begünstigt durch die Situation der Neuorientierung nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs 1918, begann sich der Erziehungs- und Besserungsgedanke nach dem Ende des Ersten Weltkriegs umfassend in Deutschland durchzusetzen. In der Weimarer Republik wurde der sog. ‘Stufen- oder Progressivstrafvollzug’ eingeführt, der dem Gefangenen durch abgestufte Lernschritte und wachsende Vergünstigungen eine Eingliederung in die freiheitliche Gesellschaft ermöglichen sollte. 1927 legte die Reichsregierung den ‘Amtlichen Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes nebst Begründung’ vor, der dem Erziehungsgedanken verpflichtet war und erstmals die rechtliche Stellung des Inhaftierten im Vollzug regelte (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 41f).
Mit Beginn der nationalsozialistischen Zeit ab 1933 erhielten die von Humanität und Erziehung geprägten Reformbestrebungen einen herben Rückschlag. Der Gedanke des Strafvollzugs als Erziehungs- und Besserungsmittel wich in der Zeit der Gewaltherrschaft einem menschenfeindlichen, auf Abschreckung und
Unschädlichmachung ausgerichteten, rigiden Vergeltungs- und Sicherungsvollzug. Die Schaffung sog. Paralleleinrichtungen des Strafvollzugs in Form von Arbeits- und Vernichtungslagern sind grausamer Ausdruck dieser Entwicklung (vgl. HOTTES 1991, S. 66ff). Eine Ausnahme bildete der Jugendstrafvollzug in der NS-Zeit. Er war die einzige Vollzugsform, die sich zu einem - wenngleich nationalsozialistisch geprägten - Erziehungsgedanken bekannte. Aber auch hier konnten als Schwerverbrecher eingestufte Jugendliche nach dem wesentlich härteren Erwachsenenstrafrecht abgeurteilt und in spezielle Lager verbracht werden (vgl. KAISER/ KERNER/SCHÖCH 1992, S. 97).
Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges wurde das Konzept des Vernichtungs- und Abschreckungsvollzugs in Deutschland endgültig aufgegeben 9 . Unter dem Eindruck der alliierten Kontrollratsdirektive Nr. 19 (‘Grundsätze für die Verwaltung der deutschen Gefängnisse und Zuchthäuser’) vom 12.11.1945, die die Ausgestaltung des Strafvollzugs auf die Basis von Besserung und Erziehung stellte, wandte man sich erneut den Weimarer Reformgedanken zu. Der (alte) Konflikt zwischen den
9 Die Entwicklung des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR wurde von sozialistisch-ideologischen Grundsätzen geprägt und nahm daher einen anderen Gang. Auf den disziplinierenden Erziehungs gedanken des repressiv-strengen DDR-Vollzugs wird hier nicht näher eingegangen. Zur Vertiefung vgl. etwa BATH 1989 oder ARNOLD 1993.
8
Vollzugszielen, Abschreckung, Vergeltung und Sicherheit auf der einen sowie Erziehung und Besserung zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung Straffälliger auf der anderen Seite, war damit aber noch nicht überwunden. Die erste bundeseinheitliche Verordnung zur Regelung des Strafvollzugs aus dem Jahre 1961, die Dienst- und Vollzugsordnung (DVollzO), versuchte die widerstreitenden Interessen zu verknüpfen, blieb dadurch aber uneindeutig in ihrer Zielsetzung:
Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll dazu dienen, die Allgemeinheit zu schützen, dem Gefangenen zu der Einsicht zu verhelfen, daß er für begangenes Unrecht einzustehen hat und ihn wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Der Vollzug soll den Willen und die Fähigkeit des Gefangenen wecken und stärken, künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben zu führen. (Nr. 57 Abs. 1 DVollzO)
Im Zuge des politisch reformfreudigen Klimas der 60er und 70er Jahre, „erblühte im Bereich der Sanktionsforschung ein Behandlungsoptimismus, der über ausländische Vorbilder [...] auch die Bundesrepublik erreichte“ (WALTER 1991, S. 33). Hier fand diese Entwicklung ihren Niederschlag u. a. in dem 1972 vorgelegten Regierungsentwurf, der darauf ausgerichtet war, die aus dem Jahre 1961 stammende und bislang gültige DVollzO zugunsten eines eindeutig am Behandlungsvollzug orientierten, bundesweit geltenden Gesetzes abzulösen (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 46f). Wie schon erwähnt, verabschiedete der Deutsche Bundestag am 12.2.1976 schließlich das Strafvollzugsgesetz (StVollzG), das am 1.1. 1977 in Kraft trat und bis heute gilt. Nach § 2 StVollzG dient der Vollzug von Freiheitsstrafen nunmehr zwei Aufgaben:
Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten. (§ 2 StVollzG).
Es wird deutlich, daß der Gesetzgeber als Vollzugsziel eindeutig und einheitlich allein die soziale Wiedereingliederung, die Resozialisierung des Delinquenten festgelegt hat. Nach heute üblicher Auffassung kann unter Resozialisierung „die Summe der Bemühungen verstanden werden, die Gefangenen zu befähigen, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen“ (WALTER 1991, S. 192; vgl. auch KAISER/KERNER/SCHÖCH 1992, S.138 ; LAUBENTHAL 1998, S. 52). In einem ‘Stufenverhältnis’ (vgl. HAUF 1994, S. 33) folgt im Satz 2 § 2
9
StVollzG als eine weitere Aufgabe des Strafvollzugs „auch [der] Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten“ (s.o.). Die Sicherung ist zwar im Wesen der Freiheitsstrafe impliziert, „aber keine zentrale Gestaltungsmaxime innerhalb des Vollzugs, sie ist weder dessen Zweck noch Ziel“ (CALLIESS 1992, S. 25). Von einem Zielkonflikt, wie er noch in der DVollzO bestand, kann heute demnach faktisch kaum mehr gesprochen werden (vgl. KAISER/KERNER/ SCHÖCH 1992, S. 143f; vgl. auch LAUBENTHAL 1998, S. 67).
Die Umsetzung dieses Vollzugsziels soll durch ‘Behandlung’ des Delinquenten geschehen. Nach der Intention des Gesetzgebers umfaßt der Behandlungsbegriff;
[...] sowohl die besonderen therapeutischen Maßnahmen als auch die Maßnahmen allgemeiner Art, die den Gefangenen durch Ausbildung und Unterricht, Beratung bei der Lösung persönlicher und wirtschaftlicher Probleme und Beteiligung an gemeinschaftlichen Aufgaben der Anstalt in das Sozial- und Wirtschaftsleben einbeziehen und der Behebung krimineller Neigungen dienen. (BT-Drs. VII/918, S. 41)
Grundlage der Behandlung im Resozialisierungsvollzug ist die Erstellung eines Rahmenplans, an der der Gefangene aktiv mitwirken (vgl. § 4 Satz 1, § 6 Satz 3 StVollzG) und der die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Straffälligen berücksichtigen soll (vgl. § 6 Satz 1 StVollzG). Nach den Buchstaben des Gesetzes entsteht so ein für jeden Gefangenen individueller Vollzugsplan, der mindestens die folgenden Behandlungsmaßnahmen regelt: 1. die Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug, 2. die Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt, 3. die Zuweisung zu Wohn- und Behandlungsgruppen,
4. den Arbeitseinsatz sowie Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
5. die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, 6. besondere Hilfs- und Behandlungsmaßnahmen, 7. Lockerung des Vollzugs und
8. notwendige Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung (vgl. § 7 Satz 2 StVollzG).
Zusammenfassend kann bis hierhin festgehalten werden, daß der heutige Strafvollzug de jure die Antinomie zwischen repressiver Vergeltung und spezial-
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präventiver Behandlung zu Gunsten eines Resozialisierungsvollzugs überwunden hat, der dem Gefangenen individuelle Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen anbietet und ihn bewußt an der konstruktiven Ausgestaltung des Freiheitsentzugs beteiligt. Die Betrachtungen wären jedoch unvollständig, wenn nicht auch der Blick auf die Umsetzung des Vollzugsziels Resozialisierung in der Praxis gerichtet werden würde. Denn - so wird sich zeigen - die Vollzugswirklichkeit weicht z. T. erheblich von der gesetzlichen Vorgabe ab.
2.2 Zur Situation des Behandlungs- bzw.
Resozialisierungsvollzugs
Zur Umsetzung des Behandlungsgedankens im Vollzugsplan stehen unterschiedliche Methoden, Konzepte und Modelle zur Verfügung, die - ausgerichtet an der Persönlichkeit und der individuellen Problemlage des Inhaftierten - insgesamt dem Aufbau sozialer Kompetenz dienen sollen. Mit Beginn des modernen Strafvollzugs wurde der defizitorientierte Ansatz des ‘Sozialen Trainings’ favorisiert, der die gegenwärtigen und künftigen Kernprobleme der Realitätsbewältigung bei den Gefangenen unmittelbar angeht und aufzuarbeiten sucht. In (Klein-)Gruppen soll die positive Wirkung menschlicher Beziehungen zwischen den Inhaftierten und den Gruppenbeamten zum Erlernen sozialer Kompetenz ausgenutzt werden - idealerweise unterstützt durch sozialtherapeutische Begleitung. (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 59ff; KAISER/KERNER/ SCHÖCH 1992, S. 479ff)
Nach Inkrafttreten des StVollzG Ende der 70er Jahre wurden vielfältige Bemühungen unternommen, einen bundesweiten Resozialisierungsvollzug entsprechend aufzubauen: Neubau von Vollzugsanstalten, drastische Erhöhung des Vollzugspersonals, Ausbau allgemeiner und beruflicher Bildungsmöglichkeiten sowie Errichtung von Wohngruppen, Freigängerhäusern und Anstalten mit speziellen Therapieangeboten waren die zentralen Schritte, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Doch seit Ende der 80er Jahre scheinen diese infrastrukturellen und personellen Maßnahmen nicht nur zu stagnieren sondern sogar rückläufig zu sein. Als Gründe für diese Entwicklung können v. a. die folgenden benannt werden: Die strittige Frage, ob überhaupt und wenn, dann welche Behandlungsmaßnahmen als erfolgversprechend gelten können, wurde erneut diskutiert. Infolge dieser Diskussion verloren Behandlungsmaßnahmen vielfach an Akzeptanz. Ferner geriet durch die
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zunehmende Verknappung finanzieller Mittel der personal- und kostenintensive Behandlungsvollzug zusätzlich unter erheblichen Druck 10 . (vgl. ROTTHAUS 1994, S. 247; SCHWIND 1995, S. 217)
Betrachtet man die heutige Situation des Strafvollzug, dann scheinen sich die dargestellten Tendenzen in den 90er Jahren verfestigt zu haben. Obwohl ein sozialtherapeutisch gestütztes Behandlungskonzept für alle Inhaftierten der Ziel-vorgabe des § 2 Satz 1 StVollzG am ehesten gerecht werden würde, gibt es nur wenige Beispiele für eine konsequente Umsetzung. Faktisch bleibt eine derartige Behandlung auf besondere Anstalten bzw. Abteilungen beschränkt (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 62). WAGNER spricht in diesem Zusammenhang von ‘Inseln’ der Behandlung, die - realistisch betrachtet - nicht das Wesen des Strafvollzugs kennzeichnen (vgl. WAGNER 1995, S. 97). Die Frage, was unter den oben aufgeführten Umständen von der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers übrig geblieben ist, wird von SCHWIND pointiert wie folgt beantwortet:
[Da] fällt einem spontan nur das Fernsehen ein, das zweifellos beruhigend wirkt; auf der anderen Seite allerdings auch die Lust unterdrückt, therapeutischen Angeboten zu erliegen. Da es solche inzwischen kaum oder gar nicht mehr gibt, sind solche Sorgen aber auch noch nicht berechtigt. (SCHWIND 1995, S. 218)
Bereits 1991 gelangt WALTER zu einer ähnlichen Einschätzung, nämlich: Resozialsierungs- bzw. Behandlungsvollzug sei zwar gesetzlich verankertes Ideal, der Verwahrvollzug, allein auf kustodiale Tätigkeiten beschränkt, hingegen die Realität des bundesdeutschen Regelvollzugs. Bestimmte Behandlungsprogramme, so WALTER weiter, würden nur mit erheblichen Abstrichen und halbherzig realisiert (vgl. WALTER 1991, S. 193). Zu den zuvor genannten Gründen, die einer wirklichen Behandlung der Inhaftierten entgegenstehen, fügt WALTER einen weiteren hinzu: Ein Grund für unzureichende Umsetzung des Vollzugsziels liege
10 Unter rechtlichen Gesichtspunkten wurde eine Reduzierung spezifischer Angebote und Maßnahmen, die den Resozialisierungsvollzug kennzeichnen, nicht zuletzt dadurch ermöglicht, daß der Behandlungsbegriff im StVollzG eigentlich undefiniert bleibt. Die Paragraphen des StVollzG, die den Behandlungsgedanken aufgreifen, sind wenig präzise und legen kein detailliertes und gesetzlich verbindliches Behandlungskonzept fest. Der offene Behandlungsbegriff bleibt für seine Umsetzung somit letztlich weit auslegbar. Vor diesem Hintergrund begann in den 80er Jahren eine nicht unumstrittene Auslegungspraxis einiger Justizverwaltungen und Oberlandesgerichte, die dem eigentlichen Behandlungsgedanken eher abträglich war. So wurden den Inhaftierten z. B. Maßnahmen der allgemeinen Vollzugslockerung, Hafturlaub oder Verlegung in den offenen Vollzug versagt. (vgl. CALLIESS 1992, S. 28ff)
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auch im Verhalten eines Teils der Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes begründet, die sich eher ablehnend in der Umsetzung des Resozialisierungsgedankens verhielten (vgl. ebd. S. 195).
Mit welchen Anforderungen bzw. Problemen sich Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes im besonderen auseinandersetzen (müssen) und wie sie durch Aus-und Fortbildung dabei unterstützt werden, soll im folgenden angesprochen werden.
2.3 Anforderungen an den allgemeinen Vollzugsdienst
In § 155 Abs. 2 StVollzG werden acht unterschiedliche Berufsgruppen benannt, die den Vollzugsstab in den Strafanstalten bilden: Allgemeiner Vollzugsdienst, Verwaltungs- und Werkdienst, sowie Seelsorger, Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter. Die exponierte Stellung der Anstaltsleitung wird gesondert in § 156 StVollzG erwähnt.
Der allgemeine Vollzugsdienst (AVD), fast ausschließlich bestehend aus Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, stellt zahlenmäßig die weitaus stärkste Personalgruppe in den Justizvollzugsanstalten dar. Im nordrhein-westfälischen Strafvollzug waren 1997 insgesamt 8.087 Personen beschäftigt, davon gehörten allein dem allgemeinen Vollzugsdienst 5.776 Beschäftigte (darunter 11,2% Frauen) an. Das entspricht über 71,4% der Gesamtbeschäftigtenzahl des Vollzugspersonals des Landes NRW. (vgl. MINISTERIUM FÜR INNERES UND JUSTIZ / NRW 1998a, o. S.)
War der AVD, der vormals als Aufsichtsdienst bezeichnet wurde, bis zum Inkrafttreten des StVollzG fast ausschließlich mit Bewachungstätigkeiten betraut, hat sich sein Aufgabenbereich seit 1977 erheblich ausgeweitet. Die bundeseinheitlichen Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz) regeln neben der Aufsichtspflicht (vgl. Nr. 20 DSVollz) auch das weitere Aufgaben- und Funktionsspektrum des allgemeinen Vollzugsdienstes: 1. die Mitwirkung bei der Gefangenenaufnahme, 2. die sichere Unterbringung der Gefangenen,
3. die Mitwirkung bei der Behandlung, Beurteilung und Freizeitgestaltung der Gefangenen,
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4. die Sorge für Ordnung und Sauberkeit in allen Räumen mit ihren Einrichtungs-und Lagerungsgegenständen,
5. die Sorge für Reinlichkeit der Gefangenen, ihrer Wäsche und Kleidung, 6. die Mitwirkung bei der Pflege erkrankter Gefangener und 7. nach örtlichen Bestimmungen die Führung von Büchern, Listen und Nachweisungen sowie die Entgegennahme von Anträgen (vgl. Nr. 12 Abs. 2 DSVollz).
Alle am Vollzug beteiligten Berufsgruppen sind aufgrund der ‘Kooperationsklausel’ (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 105) des § 154 Abs. 1 StVollzG zur Zusammenarbeit und Mitwirkung verpflichtet, um das in § 2 Satz 1 StVollzG bestimmte Vollzugsziel zu erfüllen. Somit gilt auch oder gerade für den allgemeinen Vollzugsdienst, an der Resozialisierung durch Behandlung aktiv mitzuwirken (vgl. KAISER/KERNER /SCHÖCH 1992, S. 363f).
Gerade die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes [...] sind es, die durch ihren ständigen Kontakt mit den Gefangenen auf diese einen starken Einfluß ausüben und die Atmosphäre in einer Anstalt entscheidend prägen. (MINISTERIUM FÜR INNERES UND JUSTIZ / NRW 1997, S. 13)
Dadurch, daß die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes im Vergleich zu den weiteren Berufsgruppen des Strafvollzugs die weitaus meiste Zeit mit den Inhaftierten verbringen, kommen ihnen besonders umfangreiche Betreuungs- und Behandlungsaufgaben zu. Zu nennen wären hier insbesondere.: x Unterstützung bei Problemen oder in Konfliktsituationen, x Vermittlung von Kontakten innerhalb und außerhalb der Anstalt, x Führen regelmäßiger Einzelgespräche und Leitung von Gruppengesprächen, x Mitwirkung bei der Gestaltung des Vollzugsplanes, x Mitarbeit in Therapiegruppen und einzeltherapeutischen Maßnahmen, x Mithilfe bei der Klärung finanzieller oder familiärer Probleme, x Initiierung, Förderung und Leitung von Freizeitangeboten, x Erstellung von Berichten sowie Beobachtungsprotokollen (vgl. HELLSTERN 1997, S. 5ff).
Am hier skizzierten Aufgabenspektrum wird ersichtlich, daß von Bediensteten des AVD neben einer charakterlich gefestigten Persönlichkeit für die Aufrechterhaltung
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von Sicherheit und Ordnung v. a. kommunikative Fähigkeiten, Einfühlungsvermögen, Kooperationsbereitschaft, Toleranz und Engagement gefordert wird. Doch angesichts der vorgegebenen Aufgabenvielfalt von Beaufsichtigung, Betreuung, Versorgung und Behandlung befindet sich gerade der AVD im Zwiespalt zwischen Resozialisierungsauftrag einerseits und Sicherungs- und Verwahraufgaben andererseits (vgl. LAUBENTHAL 1998, S. 107). Hinzu treten spezifische Probleme, die sich aus einer im Wandel befindlichen Gesellschaft ergeben und eine Verdichtung im Strafvollzug erfahren - von ihnen ist der AVD im besonderen betroffen.
2.3.1 Problemskizze einer Berufsgruppe
Bereits 1989 haben MEY und MOLITOR Ergebnisse einer organisations- und persönlichkeitspsychologischen Untersuchung in der ZfStrVo veröffentlicht (vgl. MEY/MOLITOR 1989). Ausgangspunkt der Untersuchung war die Fragestellung, ob sich die schwer miteinander zu vereinbarenden Vollzugsaufgaben für das Strafvollzugspersonal in wahrnehmbaren Rollenspannungen niederschlagen. Sie befragten u. a. 89 Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes aus drei geschlossenen nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten danach, wie sich der Konflikt zwischen Resozialisierung und Sicherung in den arbeitsplatzbezogenen Rollenanforderungen widerspiegelt. In der Zusammenschau zeigt sich für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, daß sie den als widersprüchlich erlebten Berufsanforderungen zwar gerecht werden wollen, allerdings meinen sie „ für diese Haltung bei Kollegen und Anstaltsleitung keinen Rückhalt zu finden“ (ebd. S. 220). Daher messen sie im Ergebnis den Sicherheits- und Ordnungsanforderungen in der täglichen Arbeit die höchste Bedeutung bei, den Betreuungsaufgaben die wenigste 11 (vgl. ebd. S. 216). Tatsächlich aber fordere die Anstaltsleitung von den Bediensteten des AVD eher ein Eintreten für Behandlung und Betreuung als für die Sicherheit (vgl. ebd. S. 221). Die aufgefundenen Rollenkonflikte führten zu einer Überforderung des AVD und seien mitverantwortlich für die allgemeine berufliche Unzufriedenheit dieser Berufsgruppe (vgl. MOLITOR 1989, S. 36ff).
11 Ohne daß die Studie explizit darauf hinweist, ist zu vermuten, daß kustodiale Tätigkeiten, die weit weniger komplex erscheinen als individuelle Behandlungsaufgaben, problemloser zu bewältigen sind und ihnen evtl. daher eher nachgegangen wird.
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Zusätzlich zu den innerpersönlichen Spannungen, die sich aus der verzerrten Wahrnehmung von Verhaltensanforderungen ergeben (können), stößt man bei Durchsicht einschlägiger Literatur wiederholt auf weitere Problembereiche, die sich z. T. gegenseitig bedingen und ebenfalls zu Überforderung und Unzufriedenheit des allgemeinen Vollzugsdienstes führen. Zusammenfassend für die „schlechte Stimmung“ (ROTTHAUS 1994, S. 241) in den Vollzugsanstalten im allgemeinen und beim AVD im besonderen konnten besonders die folgenden Gründe bzw. Mißstände ausgemacht werden 12 :
x fehlende soziale Anerkennung durch Kollegen, Vorgesetzte und Gesellschaft, x als ungerecht erlebte Beförderungssituation,
x mangelnder Einbezug in Entscheidungs- und Informationsprozesse der (un-) mittelbaren Vorgesetzten,
x Ausbleiben von Erfolgserlebnissen und dadurch mangelnde Einsicht in die Sinnhaftigkeit des Tuns, x dauerhafte Überbelegung der Vollzugsanstalten, x Personalmangel und daraus resultierende hohe Überstundenbelastung, x zunehmende Zahl behandlungsunwilliger Inhaftierter, x wachsender Anteil verwahrloster und gewalttätiger Gefangener, x besondere Anforderungen durch den hohen und weiter wachsenden Ausländeranteil
x steigender Drogenkonsum der Inhaftierten.
Wie der Problemaufriß belegt, sind die Arbeitsbedingungen des AVD in den JVAen aus unterschiedlichen Gründen erschwert und es wird nachvollziehbar, daß diese Situation nicht ohne Folgen bleibt. Als negative Auswirkungen der Arbeitsbelastungen gelten v. a. die Zunahme frühzeitiger Pensionierungen und der überdurchschnittlich hohe Krankenstand dieser Berufsgruppe (vgl. BÖHM 1995, S. 38; ROTTHAUS 1994, S. 242).
So fällt gerade wegen der bekannten und vielfach reklamierten Mißstände nach Ansicht von SCHWIND die Zukunftsprognose für den Strafvollzug ungünstig aus: Prävention werde nicht ausgebaut, Resozialisierungsprogramme würden weiterhin
12 Die nachfolgenden Gründe finden sich - zum Teil überschneidend - etwa bei: SCHULTE-ALTEDORNEBURG 1994, S. 222ff; ROTTHAUS 1994, S. 241ff; BÖHM 1995, S. 31ff; DOLDE 1995, S. 45ff; SCHWIND 1995, S. 216ff; MINISTERIUM FÜR INNERES UND JUSTIZ / NRW 1997, S. 1; LAUBENTHAL 1998, S. 106f.
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reduziert und überdies werde Deutschland „wegen seiner Wirtschaftskraft und seiner zentralen Lage [...] die Straftäter aus allen Himmelsrichtungen anziehen. [Ferner
werde] der Import von Drogen zunehmen: nicht zuletzt durch das organisierte Verbrechen, dessen Fangarme [...] auch in den deutschen Strafvollzug hineinreichen werden“ (vgl. SCHWIND 1995, S. 199f).
2.3.2 Ausländische Inhaftierte im Strafvollzug
SCHWIND macht auf ein Problemfeld aufmerksam, dessen Virulenz bereits im vorstehenden Problemaufriß angedeutet wurde, nämlich daß der z. T. erhebliche Anteil ausländischer Inhaftierter die Bediensteten des Strafvollzugs vor besondere Anforderungen stellt und zunehmend stellen wird. 13 Da dieses Phänomen gleichzeitig die Grundlage der Initiative von UNIvation und Ausgangspunkt der Planung und Durchführung des Projektes ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug’ bildet, erscheint es angebracht, den Leser hier mit aktuellen Daten einen Einblick zu versorgen 14 .
x Am 30. September 1998 standen im nordrhein-westfälischen Vollzug insgesamt 17.631 Haftplätze zur Verfügung, die mit 18.398 Inhaftierten, davon 5.879 Menschen nicht-deutscher Nationalität, (über-)belegt waren. In den 58 Vollzugseinrichtungen des Landes war damit durchschnittlich jede/r dritte Inhaftierte (32,0%) ausländischer Herkunft bzw. staatenlos. Abgesehen von den Abschiebehafteinrichtungen, die zu 100% mit Migranten belegt sind, waren es Ende letzten Jahres vor allem die folgenden Vollzugseinrichtungen, deren Ausländeranteil überdurchschnittlich hoch lag: Kleve (55,6%), Düsseldorf (52,0%), Gerresheim (51,3%), Wuppertal (47,5%), Köln (45,3%), Aachen (43,5%), Essen (42,7%), Duisburg (42,4%), Detmold (41,7%) und Münster (41,1.%) 15 .
13 Im Hinblick auf das Arbeitsthema und den begrenzten Rahmen einer Diplomarbeit werden hier keine weiteren Überlegungen angestellt, warum - bezogen auf die Gesamtbevölkerung - über-proportional viele Ausländer inhaftiert sind. Einige Anhaltspunkte lassen sich jedoch aus den Daten und Fakten der Migrationsbewegungen entnehmen, die unter 3.1 bearbeitet werden.
14 Das nachfolgende Datenmaterial wurde vom Ministerium für Inneres und Justiz des Landes NRW erhoben. Diese Angaben wurden nicht veröffentlicht, sondern sie sind dem Verfasser auf Anfrage vom Ministerium zugesandt worden und liegen als Schreiben vor.
15 Der Vollständigkeit halber sollen auch Belegungszahlen der anderen am Projekt beteiligten JVAen genannt werden: Siegburg 30,3%, Willich I 27,0% und Willich II 23,1%.
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x Nach Angaben des Ministeriums für Inneres und Justiz des Landes NRW stammen die 5.879 ausländischen Inhaftierten aus 87 statistisch erfaßten Nationen. Den weitaus größten Anteil bilden Menschen aus der Türkei mit 1.699, das entspricht 28,9% aller ausländischen Inhaftierten, gefolgt von Jugoslawien 16 mit 570 (9,7%), Polen mit 323 (5,5%) und Marokko mit 307 (5,2%) Inhaftierten.
Das Zusammenleben verschiedener Ethnien unter den Bedingungen des Freiheitsentzugs und ein durchschnittlicher Ausländeranteil von 32,0% in den Vollzugsanstalten des Landes bringt eine Vielzahl besonderer Probleme mit sich. Unter dem bezeichnenden Titel ‘Gefangen in Babylon’ befaßte sich der SPIEGEL im Februar 1999 mit der momentanen Situation im bundesdeutschen Strafvollzug. Die Reportage bestätigt das ernüchternde Bild eines Verwahrvollzugs, das vorangehend dargestellt wurde. Trotz seines feuilletonistischen Duktus‘ sei der Bericht nachfolgend in Auszügen zitiert, da er die Brisanz einer Situation widerspiegelt, die im wesentlichen mit den Erhebungen und Erfahrungen von UNIvation übereinstimmt (vgl. Kapitel 5).
Gewalt, Drogen und aufeinanderprallende Kulturen können jeden Tag explodieren. Der Personalrat der JVA Kassel warnt: ‘Die katastrophale Überbelegung mit aggressiver Klientel’ nehme bedrohliche Ausmaße an. [...] Ob Kassel, Berlin-Tegel oder Hamburg, 40 Prozent aller Gefangenen im Bundesschnitt sind Zuwanderer und deren Kinder 17 , Glücksritter, die der Wohlstand anlockte, und kriminelle Kurzbesucher. In Berlin sitzen Gefangene aus 80 Nationen. In der Hessischen Untersuchungshaftanstalt Weiterstadt hat von fünf Gefangenen nur noch einer einen deutschen Paß. Da hat der Verlegemeister, der sie auf die Zellen verteilt, manche Nuß zu knacken. [...] Oft werden nationale Konflikte mit Faust und Messer ausgetragen. In Berlin haben Russen und Polen den Krieg gegen die türkische Hegemonialmacht begonnen. In Hamburg bildet die PKK ein Machtzentrum. Und auch der Darmstädter Anstaltsleiter Bickler ist mit ethnischen Charakteristika vertraut: ‘Wenn wir ein Messer finden, dann gehört es fast immer einem Jugoslawen.’ Bickler kennt auch die Nöte seiner Gefangenen in der Fremde. Wie soll er etwa den beiden Indern, die mit großen traurigen Augen in der Zelle sitzen klarmachen, daß sie zwar brave Leute sind, aber trotzdem kein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben? Wie soll er dem Mann aus Ghana erklären, daß der weiße Gefangene, der viel mehr auf dem Kerbholz hat, Freigang bekommt, der schwarze aber nicht, weil er in Zukunft nur noch in Afrika spazieren gehen darf? Das kulturstiftende Element in jeder deutschen Vollzugsanstalt ist die Droge. (DER SPIEGEL vom 1.2.1999, Heft 5, S. 59ff)
16 Eine Aufgliederung der Angehörigen nach den Staaten Ex-Jugoslawiens liegt nicht vor.
17 Miteingeschlossen sind hier offensichtlich auch Migranten(kinder) mit einem deutschen Paß, da an anderer Stelle des Berichtes darauf hingewiesen wird, daß der Ausländeranteil im bundesdeutschen Strafvollzug von 16,1% im Jahre 1992 auf 24,5% im Jahre 1997 angestiegen ist (vgl. ebd.).
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2.4 Aus- und Weiterbildungssituation der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes
Ungeachtet der unter 2.3.1 und 2.3.2 genannten Belastungen bleibt der deutsche Strafvollzug dem gesetzlich verankerten Vollzugsziel der Resozialisierung verpflichtet, zu dessen Erreichung ein motivierter und engagierter Vollzugsbediensteter eine wesentliche und notwendige Voraussetzung ist (vgl. DOLDE 1995, S. 54). Was von Seiten der Aus- und Weiterbildung getan werden kann bzw. getan wird, um den Anforderungen des Behandlungsgedankens zu entsprechen und der nachweislichen „Unzufriedenheit und der Depression beim Personal des Strafvollzugs“ (ROTTHAUS 1994, S. 241) entgegenzuwirken, soll nachfolgend thematisiert werden.
Die Ausbildung des allgemeinen Vollzugsdienstes wird für das Land NRW über die Ausbildungs- und Prüfungsordnung (VAPaVollzd) vom 3.8.1984 geregelt. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wurde die vormals 18monatige Ausbildung auf 24 Monate ausgeweitet. Die Ausbildung umfaßt die folgenden Einheiten: 1. Eine praktische Einführung von zwei Monaten, die in der Anstalt stattfindet, von der der Anwärter/die Anwärterin eingestellt wurde und v. a. dem Einblick in das zukünftige Praxisfeld dient, nebst begleitendem Unterricht (vgl. § 12 VAPaVollzd).
2. Einen fünfmonatigen Einführungslehrgang, der die praktische Ausbildung im Unterricht vorbereiten soll (vgl. § 14 VAPaVollzd).
3. Eine zwölfmonatige praktische Ausbildung, währender in der Stammanstalt alle Arbeitsbereiche durchlaufen werden, die zum Aufgabenspektrum des allgemeinen Vollzugsdienstes gehören, begleitet von Lehrveranstaltungen durch Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterinnen in den JVAen (vgl. § 13 VAPaVollzd).
4. Ein Abschlußlehrgang von fünf Monaten, der der Ergänzung und Vertiefung der praktischen Ausbildung dient und auf die abschließende Laufbahnprüfung vorbereitet (vgl. § 14 VAPaVollzd).
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Die berufspraktischen Tätigkeiten des allgemeinen Vollzugsdienstes haben bereits weiter oben Erwähnung gefunden und mögen hier als Anhaltspunkte für die Tätigkeiten während der Ausbildung der Aspiranten in der Praxis genügen. Vor dem Hintergrund des gespannten Verhältnisses von Vollzugsideal und Vollzugsrealität soll hier der Frage nachgegangen werden, welchen Beitrag die Ausbildung des AVD zu einer Spannungsreduktion leistet bzw. leisten kann. Daher wird im weiteren zuerst der Blick auf die Inhalte der theoretischen Ausbildung gerichtet werden, um anschließend ihren Auswirkungen in der Praxis nachzugehen.
Grundlage der theoretischen Ausbildung sind die Stoffverteilungspläne der Justizvollzugsschule in Wuppertal, die landesweit die insgesamt zehnmonatige theoretische Ausbildung (Einführungslehrgang plus Abschlußlehrgang) aller Anwärterinnen und Anwärter für den AVD durchführt. Die in Wuppertal unterrichteten 14 Fächer gliedern sich in sechs inhaltliche Aufgabenfelder. Die Verteilung der Gesamtstundenzahlen pro Fach bzw. Aufgabenfeld ist tabellarisch auf der nächsten Seite dargestellt. Die angegebenen Zahlen beziehen sich jeweils zu Hälfte aus den Einführungs- bzw. den Abschlußlehrgang.
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Den Schwerpunkt der theoretischen Ausbildung bildet - dem Stundenumfang nachdas Aufgabenfeld II, auf das mit 440 Stunden fast ein Drittel des Gesamtunterrichts entfällt. Die Gewichtung der menschenkundlichen Fächer Psychologie, Pädagogik, Kriminologie und Sozialkunde korrespondiert deutlich mit dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Vollzugsziel und unterstreicht die Bedeutung, die dem AVD bei seiner Umsetzung beigemessen wird (vgl. BURGHEIM 1997, S. 141).
Oben wurde dargestellt, daß das Vollzugsgeschehen in der Praxis vom Ideal des Resozialisierungs- bzw. Behandlungsvollzugs z. T. erheblich abweicht. Betroffen von dieser Diskrepanz ist nicht zuletzt die Berufsgruppe der Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes. Gleichzeitig finden sich alle Anwärterinnen und Anwärter für 14 von insgesamt 24 Monaten in dieser nicht eben problemfreien Vollzugswirklichkeit wieder und zwar maßgeblich angeleitet durch die teilweise stark belasteten Kollegen des AVD. Geht man nun davon aus, daß die theoretische Ausbildung im Lande NRW von der originären Intention des Gesetzgebers geleitet ist, befinden sich die Aspiranten bereits während ihrer Ausbildung im Widerstreit zwischen legislativem Ideal und exekutiver Realität, im Konfliktbereich zwischen ‘Schein und Sein’ des Strafvollzugs. Eine zukünftig sinnstiftende Verknüpfung von Theorie und Praxis im Vollzugsalltag scheint aufgrund der aufgezeigten Widersprüchlichkeiten bereits in der Ausbildung - vorsichtig formuliert - zumindest erschwert zu sein.
Folgt man RASCHE, so bestätigt sich das hier dargestellte Problem für die Ausbildung an der Justizvollzugsschule in Wuppertal tatsächlich (vgl. RASCHE 1996):
Das Strafvollzugsgesetz setzt hinsichtlich des zu erreichenden Vollzugsziels hohe Maßstäbe. Diese werden bereits während der Ausbildung durch die Praxis in Frage gestellt, wodurch schon zu Beginn ihrer beruflichen Laufbahn Demotivation und Frustration bei Bediensteten entstehen. [...] Der Auszubildende muß den Eindruck gewinnen, daß seine Ausbildung eher als eine Farce betrachtet werden kann. (ebd. S. 208)
Der Einfluß des Unterrichts der Justizvollzugsschule stelle, so RASCHE, die Weichen für die berufliche Einstellung, die Motivation und das Selbstbild der Vollzugsbeamtinnen und -beamten. Dieses Bemühen werde allerdings in der
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Vollzugspraxis konterkariert und führe bei Rückkehr der Schülerinnen und Schüler aus der Praxisausbildung dazu, daß sie Sinn und Anspruch der Ausbildung auf unzulässige und demotivierende Weise hinterfragen. Verantwortlich dafür macht RASCHE insbesondere unreflektiert und abwertend urteilende Kollegen und Vorgesetzte, denen die Anwärterinnen und Anwärter während ihrer Praxisausbildung begegnen. Dieser Mißstand sei mitverantwortlich dafür, daß es langfristig zu psychischen wie physischen Schäden der zukünftigen Bediensteten komme. Daher dürfe man sich dann auch nicht „über frustrierte und jammernde Bedienstete wundern, die ihren Auftrag nicht - mehr - kennen (wollen)“ (ebd. S. 208ff).
Zur Abwendung bzw. Verbesserung dieser von RASCHE als destruktiv bezeichneten Tendenzen, stellt er einen umfangreichen Katalog von Forderungen und Anregungen auf, der eine deutliche Stärkung der Arbeit der Justizvollzugsschule beinhaltet (vgl. ebd. S. 209ff). So solle etwa der Justizvollzugsschule durch Erweiterung ihrer Kompetenzen u. a. die Verantwortung für die gesamte Ausbildung übertragen werden (vgl. ebd. S. 211). Außerdem wäre es hilfreich für die Glaubwürdigkeit der Ausbildung, wenn die Schule „die Federführung auch in erweiterten Bereichen der Fort- und Weiterbildung sowie Betreuung aller Vollzugsbediensteten übernehmen [würde]“ (ebd. S. 212).
Bis hierhin dürfte deutlich geworden sein, daß die Ausbildung des AVD in NRW, wenn überhaupt, dann nur marginal in der Lage ist, die motivierten und engagierten Bediensteten auszubilden, die ein dem Resozialisierungsgedanken verpflichteter Strafvollzug benötigt. Das Handeln und somit der Einfluß ‘frustrierter Praktiker’ im Vollzugsalltag spricht scheinbar eine deutlichere Sprache, als daß die Widersprüchlichkeiten allein durch die theoretische Ausbildung handhabbarer werden würden.
Ob eine Verlagerung der gesamten Ausbildung in die Verantwortung der Justizvollzugsschule alleine die gewünschten Veränderungen erzielen kann, darf bezweifelt werden. Da die Ursachen der oben aufgezeigten Mißstände und Probleme mehrheitlich struktureller Art sind (vgl. WALTER 1991, S. 194), wird eine Zusammenlegung der Ausbildung ohne weiteres kaum erfolgversprechend sein. Vielleicht, so kann man vermuten, verzögert eine zentralisierte Ausbildung auch nur das vielzitierte ‘Theorie-Praxis-Gefälle’ bis zu dem Zeitpunkt, an dem die
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Schülerinnen und Schüler endgültig in die Berufswirklichkeit entlassen werden. Es scheint wenig dafür zu sprechen, daß der ‘Praxis-Schock’ bzw. das Transferproblem dadurch vermieden werden könnte. Interessanter ist hingegen RASCHES Vorschlag, daß die Justizvollzugsschule Einfluß- und Steuerungsmöglichkeiten bei der Fort- und Weiterbildung sämtlicher Bediensteter des Strafvollzugs erhalten solle.
Ungeachtet dessen, wie diese Forderung organisatorisch oder rechtlich zu realisieren wäre, spricht einiges für den Gedanken, einer Vernetzung von Aus- und Weiterbildung des AVD. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Diskrepanz, birgt ein pädagogisch initiierter Austausch zwischen ‘altgedienten‘ Abteilungsbeamten - v.a. wenn sie mit der Praxisanleitung betraut sind - und Aspiranten meines Erachtens durchaus Möglichkeiten zu Synergieeffekten.
Eine Koordination der Aus- und Weiterbildung könnte sowohl dazu dienen, aktuellen Problemen gezielter zu begegnen als auch die Bediensteten zu erreichen, die oben als ‘frustrierte Praktiker’ bezeichnet wurden. Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung, entsprechende Koordination und Kontinuität vorausgesetzt, könnten einen sinnvollen und gewinnbringenden Beitrag zur Verknüpfung von Theorie und Praxis für nachfolgende AVD-Generationen leisten. Gleichwohl ist eine solche Kooperation bzw. Koordination, wie sie RASCHE fordert, bislang nicht Realität. Daher soll nachfolgend der Blick auf die bestehende Fort- und Weiterbildungssituation des allgemeinen Vollzugsdienstes in NRW gerichtet werden.
Die zentrale Fortbildungsstätte für den gesamten Justizbereich des Landes Nordrhein-Westfalen ist die Justizakademie in Recklinghausen 18 . Sie ist die maßgebliche Weiterbildungseinrichtung für die mehr als 8.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Berufsgruppen und Hierarchieebenen des Strafvollzuges. Dort werden allein für den Strafvollzug jährlich über 100 Tagungen mit insgesamt nahezu
18 Eingeschlossen sind hier neben den Beschäftigten des Strafvollzugs auch die Personalstäbe der unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften des Landes NRW, d. h. die Justitzakademie in Recklinghausen ist mit ihren Dependancen für die Fort- und Weiterbildung von insgesamt über 38.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig.
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2000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchgeführt (vgl. MINISTERIUM FÜR INNERES UND JUSTIZ / NRW 1997, S. 19).
Die Veranstaltungen des Jahres 1999 für Bedienstete des Strafvollzugs werden in sieben Themenblöcke bzw. nach Zielgruppen unterteilt, nämlich: 1. Personalführung und Organisation, 2. Allgemeine und besondere Probleme des Berufsalltages, 3. Besondere Vollzugsformen und Aufgabenstellungen, 4. Fachgruppen und Funktionsbereiche, 5. Organisationsentwicklung und Organisationsberatung, 6. Weiterbildungsveranstaltungen der Fachschule für Rechtspflege und 7. Ausbilderseminare (vgl. MINISTERIUM FÜR INNERES UND JUSTIZ / NRW 1998b, S. 10-16)
Ein Teil des gesamten Angebotsspektrums für den Strafvollzug richtet sich explizit an Bedienstete des gehobenen und höheren Dienst sowie an besondere Funktionsträger. Da hier die Berufsgruppe des allgemeinen Vollzugsdienstes im Vordergrund stehen soll, werden im folgenden diese Angebote nicht vertiefend betrachtet. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß eine große Zahl der Seminare vertikal strukturiert ist. D. h. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus unterschiedlichen Funktions- und Hierarchieebenen erörtern als Team Fragestellungen, die ihr gemeinsames Arbeitsfeld betreffen. Da detaillierte, quantitative Angaben zur Belegung der Seminare durch den AVD leider nicht vorliegen, konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen schwerpunktmäßig auf die Veranstaltungen, die den AVD direkt ansprechen.
Die mit 30 bzw. 15 Veranstaltungen im Jahre 1999 meisten Seminare für den AVD finden in den Themenbereichen ‘Allgemeine und besondere Probleme des Berufsalltages’ respektive ‘Besondere Vollzugsformen und Aufgabenstellungen’ statt. Beide Themenbereiche konzentrieren sich auf „Akzente und Problemlagen der gesellschaftlichen Entwicklung [, die im Strafvollzug; Anm. d. Verf.] in brennglasartiger Verdichtung in Erscheinung treten“ (vgl. ebd. S. 35).
In der Zusammenschau des Angebotes der ersten Bereiches wird deutlich, daß dort zu den vier folgenden Themen gearbeitet wird:
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x Umgang mit besonderen und z. T. problematischen Gefangenengruppen (Drogenabhängige, Ausländer 19 , Schwerkriminelle, Abschiebehäftlinge), x Rollenverständnis und Kommunikation am Arbeitsplatz, x Möglichkeiten der Streßreduzierung im Berufsalltag und x Erörterung besonderer Sicherheitsfragen (vgl. ebd. S. 36ff). Die Seminarangebote des Themenblocks ‘Besondere Vollzugsformen und Aufgabenstellungen’ sind hauptsächlich auf Fragestellungen ausgerichtet, die sich aus spezifischen Anforderungen des Resozialisierungs- bzw. Behandlungsvollzugs ergeben. Zusammenfassend werden in den Seminaren dieses Blocks folgende Schwerpunkte thematisiert:
x spezielle Behandlungs- und Betreuungsansätze (Soziales Training, Arbeitstherapie, Freizeitgestaltung),
x Verbesserung der justizinternen Zusammenarbeit und Kommunikation (z. B. zwischen AVD und sozialpädagogischen Fachdiensten) und x jugendliche Inhaftierte (vgl. ebd. S. 46ff).
Anhand der überblickartig dargestellten Seminarschwerpunkte für den AVD läßt sich erkennen, daß das Angebot der Justizakademie durchaus auch jene Problemkreise thematisiert, die bereits unter 2.3.1 und 2.3.2 herausgearbeitet worden sind. Es ist anzunehmen, daß die angebotenen Seminare sowohl zu einer wirksamen Entlastung des AVD als auch zur Umsetzung des Behandlungsgedankens beitragen können -vorausgesetzt, sie werden ‘flächendeckend’ durchgeführt. So unterstreicht z. B. eine Untersuchung an der Justizakademie über wiederholt durchgeführte Seminare zum Streßabbau die Notwendigkeit und v. a. den Erfolg dieser Maßnahmen für den AVD (vgl. RASCHE/WIECZOREK 1996, S. 205-208). Darüber hinaus ist auf die bedeutende psychohygenische Funktion von Fortbildungsmaßnahmen im allgemeinen zu verweisen, die sich allein schon darin begründet, daß die Bediensteten überhaupt Zuwendung für ihre Belange erfahren (vgl. BRUGHEIM/OSTHEIMER 1994, S. 208).
19 Die im Programm für 1999 ausgewiesene Veranstaltung mit dem Thema ‘Ausländische Inhaftierte im Strafvollzug’ basiert auf dem Projekt ‘Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug’, das dieser Arbeit zugrunde liegt. Nach Kenntnisstand des Verfassers ist es die erste Veranstaltung dieser Art, die sich explizit und bedarfsorientiert mit der Problematik ausländischer Inhaftierter im Vollzug - speziell geplant für die Zielgruppe AVD - auseinandersetzt.
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Inwiefern der Fortbildung des AVD von institutioneller Seite Bedeutung beigemessen wird und wie sich die Teilhabe an Fort- und Weiterbildung tatsächlich gestaltet, kann hier nur indirekt erschlossen werden. Denn zum einen gibt es keine speziellen rechtlichen Grundlagen für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen (vgl. BURGHEIM 1997, S. 140f), zum anderen fehlt nach Kenntnis des Verfassers bislang aussagekräftiges quantitatives Datenmaterial. Vor der idealtypischen Folie eines Fortbildungsszenarios, wie es BÖHM vorschlägt, soll nachfolgend versucht werden, die tatsächliche Weiterbildungsituation des AVD zu erhellen.
BÖHM plädiert dafür, daß aus gegebenem Anlaß pro Bediensteter und Monat ein Fortbildungstag in den Dienstplan einzurechnen sei. Dies würde beispielsweise bei 100 Bediensteten bedeuten, daß der Anstalt 1.200 Arbeitstage fehlen würden, die nur durch Schaffung von 6 zusätzlichen Stellen abgedeckt werden könnten. Dem zwangsläufig zu erwartenden Kostenargument hält BÖHM entgegen, daß durch ein solches Vorgehen der Dienstherr motiviertere und qualifiziertere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erhielte. Andererseits - unter betriebswirtschaftlichen Aspektenwäre gleichzeitig zu erwarten, daß die Zahl derer abnehmen würde, die frühzeitig dienstunfähig werden und dadurch ähnlich hohe Kosten verursachen. (vgl. BÖHM 1995, S. 38f)
Trotz der nachvollziehbaren Argumentation von BÖHM scheint die Fortbildungswirklichkeit in NRW anders auszusehen. Geht man allein von den oben genannten Zahlen aus (insgesamt über 8.000 Bedienstete arbeiten im Strafvollzug des Landes NRW von denen jährlich knapp 2000 die Justizakademie besuchen), läßt sich leicht errechnen, daß jede Mitarbeiterin / jeder Mitarbeiter nur durchschnittlich alle vier Jahre (!) an einer Fortbildungsmaßnahme teilnimmt 20 . Dieses Beispiel bezieht sich auf alle im Strafvollzug Beschäftigten. Die Vermutung, daß der AVD evtl. besonders häufig an Fortbildungsmaßnahmen teil hat, erscheint - von besonders ‘Bildungsengagierten’ einmal abgesehen - eher zweifelhaft. Denn es ist nicht zu erkennen, warum gerade Bedienstete des AVD prozentual öfter an Fortbildungsveranstaltungen teilnehmen sollten als andere Berufsgruppen des Strafvollzugs. Drei Gründe sprechen dafür, daß eher das Gegenteil der Fall sein wird:
20 Berücksichtigt man zusätzlich die Mehrfachteilnahme von besonders engagierten Bediensteten, so reduziert sich die durchschnittliche Teilnahmefrequenz noch einmal.
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x Erstens ist bekannt, daß es mehrheitlich Führungskräfte bzw. hierarchisch exponierte Berufsgruppen sind, die an Weiterbildung teilhaben. x Zweitens sind es v. a. die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, die rund um die Uhr an jedem Tag des Jahres die Funktionsfähigkeit der Justizvollzugsanstalten gewährleisten (müssen). Angesichts der chronischen Personalengpässe und des hohen Krankenstandes im allgemeinen Vollzugsdienst erscheint eine Freistellung gerade dieser Berufsgruppe für Bildungsmaßnahmen problematisch zu sein.
x Und drittens wird eine Teilhabe des AVD an Weiterbildungsmaßnahmen erschwert bzw. einschränkt durch die ablehnende Haltung von Verantwortlichen des Strafvollzuges, die Weiterbildung häufig „zu ‘organisationsfeindlichen’ Sabotageakten exzentrischer Psychologen oder Pädagogen [degradieren], die kein Verständnis für die Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Dienstplangestaltung haben“ (BURGHEIM 1997, S. 141).
2.5 Zusammenfassende Betrachtung
Die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes sind aufgrund ihrer spezifischen Berufsanforderungen von den bestehenden Strukturschwächen des Strafvollzugs besonders betroffen. Sie haben eine anspruchsvolle und belastende Aufgabe, für die sie nicht genügend ausgerüstet sind. Das Angebot der Justizakademie für den AVD legt nahe, daß man sich auf Seiten der Weiterbildungsplaner der aktuellen Problemfelder und Mißstände zumindest bewußt ist. Auch wenn die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs (noch) nicht optimal gestaltet sind, scheinen besonders die flexiblen Instrumente der Fort- und Weiterbildung geeignet, situativ zu reagieren, um Motivation und Engagement der Bediensteten positiv zu beeinflussen. Dennoch konnte auch gezeigt werden, daß konstruktiven Veränderungsbemühungen durch Aus- und Fortbildung neben sachlichen Zwängen ein z. T. ausgeprägtes institutionsimmanentes Beharrungsvermögen entgegensteht und daher notwendige Weiterbildungsmaßnahmen für den AVD nicht ausreichend gefördert werden. Will man den vielseitigen und sich wandelnden Anforderungen des Strafvollzugs gerecht werden und berücksichtigt man ferner die Fürsorgepflicht jedes Dienstherrn für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, erscheinen intensive und nachhaltige Bemühungen um die Aus- und Fortbildung besonders des allgemeinen Vollzugsdienstes für die Zukunft angezeigt zu sein.
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Bezogen auf den hier interessierenden Bereich der interkulturellen Fortbildung ist zu sagen, daß - trotz der hohen Zahl ausländischer Inhaftierter und der damit verbundenen offenkundigen Probleme - von Seiten der für die Aus- und Fortbildung des AVD zuständigen Stellen bislang kaum etwas getan wurde. Inwiefern sich ‘interkulturelles Lernen‘ in anderen Bildungsbereichen etabliert hat, soll u. a. im nachfolgenden Kapitel erörtertet werden.
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3. Interkulturelles Lernen in einer multikulturellen Gesellschaft
In diesem Kapitel wird zu zeigen sein, inwieweit die Pädagogik sich der sozialen Tatsache einer ‘multikulturellen Gesellschaft‘ annimmt. Dabei konzentrieren sich die nachfolgenden Ausführungen vor allem auf den Bereich des Erwachsenenlernens unter interkulturellem Vorzeichen. Eine sorgfältige Erörterung dieses Spezialbereichs interkulturellen Lernens ist notwendig, um die konzeptionelle Arbeit im Rahmen des Forschungsprojektes ‚Möglichkeiten interkultureller Weiterbildung im Strafvollzug‘ aus der erziehungswissenschaftlichen Perspektive einordnen zu können. Da es sich bei dem UNIvations-Projekt gleichzeitig um eine berufsbezogene Fortbildung handelt, soll ein besonders Augenmerk auf interkulturelles Lernen in der beruflichen Bildung gelegt werden.
Bevor näher auf die Bedeutung interkulturellen Lernens in der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung eingegangen wird (vgl. 3.3), sollen zunächst unter 3.1 aktuelle Hintergrundinformationen dargelegt werden, die den gesell-schaftlichen und kulturellen Wandel in Deutschland - im Hinblick auf Migrations-prozessemaßgeblich kennzeichnen. Vor dem Hintergrund des Migrations-phänomens und der Entstehung eines multikulturellen Gemeinwesens entwickelten sich die Ansätze interkultureller Bildungsarbeit. Auf den Gang dieser Entwicklung und die Zielsetzungen interkulturellen Lernens soll unter 3.3 eingegangen werden. Abschließend bietet 3.4 dem Leser eine zusammenfassende Betrachtung der wesentlichen Ergebnisse dieses Kapitels.
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3.1 Daten und Fakten zu relevanten Migrationsbewegungen
Migrationsprozesse sind weder eine neues Phänomen, noch stellen sie den historischen Ausnahmefall dar 21 . So können viele Länder (auch Deutschland) auf unterschiedlich veranlasste Migrationsbewegungen zurückblicken. Unter
internationalen Gesichtspunkten können mit MÜNZ sechs verschiede Migrationstypen unterschieden werden, von denen drei auf die spezifische Situation der Bundesrepublik Deutschland übertragbar sind (vgl. MÜNZ 1997, S. 36ff). Prägend für das mulitikulturelle Gesellschaftsbild der heutigen Bundesrepublik waren und sind vor allem die drei folgenden Migrationstypen: ‘Arbeitsmigration’, ‘Flüchtlingsmigration’ und ‘Aussiedlermigration’ 22 .
3.1.1 ‘Zu Gast auf dem deutschen Arbeitsmarkt’: Arbeitsmigration
Als eine insgesamt für Westeuropa typische Migrationserscheinung gilt die Arbeitsmigration, die ihren Anfang in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts nahm (vgl. MÜNZ 1997, S. 39f). Auf Deutschland bezogen waren es v. a. Polen und Masuren aus den strukturell schwachen Ostprovinzen des Kaiserreiches, die sich v. a. im Ruhrgebiet niederließen und dort als sog. Ruhrpolen erheblichen Anteil am Aufbau dieses Industrieraumes hatten 23 . Einen weitaus nachhaltigeren Eindruck als Arbeitsmigranten des 19. Jahrhunderts hinterließen die Einwanderungswellen ausländischer Arbeiterinnen und Arbeiter seit den 50er Jahren dieses Jahrhunderts.
Die wirtschaftliche Expansion der jungen Bundesrepublik führte zu einer steigenden Nachfrage an Arbeitskräften, die der heimische Markt nicht decken konnte 24 . Als Konsequenz wurde die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte zwischen
21 Bereits die preußische Schulstatistik von 1871 verzeichnet einen Anteil von fremdsprachlichen Kindern in Elementarschulen von fast 13%. 1992 wurden an allgemeinbildenden Schulen in der BRD 12% Schülerinnen und Schüler gezählt, die keinen deutschen Paß besaßen. (vgl. HANSEN 1995, S. 439)
22 Zu einer ähnlichen Einschätzung gelangen auch BRAUN/HILLEBRAND 1994, S. 21-120 oder MEHRLÄNDER/SCHULTZE 1992, S. 7-18.
23 Ihre Zahl stieg im Ruhrgebiet innerhalb von 30 Jahren von ca. 40.000 Zuwanderern im Jahre 1880 auf über einen halbe Million an (vgl. SCHAD 1997, S. 16).
24 Im Jahre 1960 lag die Zahl der offenen Stellen erstmals höher als die Zahl der gemeldeten Arbeitslosen (vgl. MEHRLÄNDER/SCHUTZE 1992, S. 10). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß zu Beginn der ersten Anwerbevereinbarung mit Italien 1955 die Arbeitslosenstatistik fast eine Million (inländische) Arbeitslose verzeichnete. Arbeitsplätze mit niedrigen Anforderungen und hohen Belastungen konnten mit Deutschen nur schwer besetzt werden, für diese wurden besonders häufig ausländische Arbeitskräfte angeworben. (vgl. AUERNHEIMER 1995, S. 42ff)
Arbeit zitieren:
Jochen Schiffer, 1999, Zur Entwicklung und Erprobung eines arbeitsplatznahen Fortbildungskonzeptes im Strafvollzug unter besonderer Berücksichtigung interkultureller Fragestellungen, München, GRIN Verlag GmbH
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