Die Haftung des Human- und Veterinärmediziners sowie des Zahnarztes


Seminararbeit, 2003

28 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

1. Grober Überblick über die Haftung des Humanmediziners
1.1 Einführung
1.1.1 Sonderstellung des Arzthaftungsrechts
1.2 Arztvertrag
1.3 Bedeutung
1.3.1 Rechtswidrige Schädigung des Patienten
1.3.2 Verschulden
1.3.3 Kausalzusammenhang
1.4 Haftungsausschluss
1.4.1 Haftungsausschluss – Zulässigkeit

2. Haftung des Veterinärmediziners
2.1 Tierarztvertrag
2.2 Delikt
2.3 Aufklärung
2.4 Beweislast
2.5 Schadensersatz und Schmerzensgeld
2.6 Entlastung des Tierarztes durch das neue Viehkaufrecht

3. Haftung des Zahnarztes
3.1 Besonderheiten des Zahnarztvertrages
3.2 Einführung in die Zahnarzthaftung
3.3 Haftungsgrundlagen
3.3.1 Zivilrecht vs. Strafrecht
3.3.2 Vertragliche Ansprüche
3.3.3 Deliktische Ansprüche
3.4 Behandlungsfehler
3.4.1 Definition
3.4.2 Problem: Wirtschaftlichkeitsgebot
3.4.3 Behandlungsfehler oder nicht?
3.4.4 Mangel
3.4.5 Recht zur Nachbesserung
3.5 Kausalität
3.6 Beweislast
3.6.1 Dokumentationsmangel
3.7 Aufklärungspflicht
3.8 Umfang von Schadensersatz und Schmerzensgeld
3.8.1 Schadensersatz
3.8.2 Schmerzensgeld

Quellenverzeichnis

Vorwort

Da die Haftung von Humanmediziner, Zahnarzt und Veterinärmediziner sehr ähnlich ist und außerdem „die Haftung des Arztes“ ein gesondertes Thema war, habe ich mich bei dieser Arbeit im Bereich des Humanmediziners auf den Aufbau der Haftung konzentriert, bin erst beim Zahnarzt auf die Problematisierungen eingegangen und habe mich beim Veterinärmediziner darauf beschränkt, auf Unterschiede zu den beiden anderen Einzelthemen einzugehen.

Dabei habe ich allerdings die Reihenfolge der Themen wie in der Aufgabenstellung beibehalten.

1. Grober Überblick über die Haftung des Humanmediziners

1.1 Einführung

Die Möglichkeiten der Berührungen von Medizinern mit dem Recht sind nahezu unüberschaubar und Konflikte daraus so alt wie der Arztberuf selbst.

Leider sind längst nicht alle Rechtsbeziehungen kodifiziert. Das gesamte Arzthaftungs-recht ist ein reines „Fallrecht", aus dem eine herrschende Meinung hergeleitet wird. Sämtliche Bemühungen einer Kodifizierung des Arzthaftungsrechts sind bisher ge-scheitert. Damit einhergehend gibt es grundlegende und tief greifende Verständnis-schwierigkeiten zwischen Medizinern und Juristen, deren Überbrückung nicht in Aussicht zu sein scheint. Mitursächlich dafür ist vermutlich unter Anderem, dass die medizinische Heilbehandlung bis heute nach geltendem Strafrecht eine tatbestands-mäßige Körperverletzung darstellt, die des Rechtfertigungsgrundes der Einwilligung des Patienten bedarf, um die Strafbarkeit aufzuheben.

Laufs hat in seiner Tübinger Antrittsvorlesung am 28.01.1986 zum Thema „Arzt und Recht im Wandel der Zeit“[1] die drei Grundvoraussetzungen legalen ärztlichen Handelns wie folgt dargestellt:

- „Erstens erfordert der ärztliche Eingriff eine Indikation, das heißt: der berufliche Heilauftrag muss die vorgesehene Maßnahme umfassen und gebieten. Inhalt und Umfang des Heilauftrages bemessen sich nach fachmedizinischen wie berufsethischen Maßgaben. Prognostisch muss der Eingriff eine Besserung beim Kranken erwarten oder jedenfalls erhoffen lassen.
- Zweitens bedarf der Arzt des Einverständnisses seines aufgeklärten Patienten oder jedenfalls dessen mutmaßlicher Einwilligung oder der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder Pflegers. Der informed consent bildet das wohl umstrittenste und am meisten diskutierte Thema jüngeren Arztrechts.
- Drittens schließlich hat der Arzt beim Vollzug seines Eingriffs den fachlichen Regeln und wachsenden Sorgfaltspflichten zu genügen.“

Eine Auskunft der Haftpflichtversicherungen besagt, dass bei Ärzten und Zahnärzten etwa auf 1000 Versicherte pro Jahr 100 Behandlungsfehler-Vorwürfe kommen. Eine ziemlich große Anzahl, wie ich finde. Umso wichtiger erscheint es, sich mit diesem Thema zu befassen.

1.1.1 Sonderstellung des Arzthaftungsrechts

Das Arzthaftungsrecht hat gegenüber dem allgemeinen Haftpflichtrecht eine Sonderstellung. Erstens weil es so „publikumswirksam“ ist, da es jeden von uns und unser höchstes Rechtsgut, nämlich Gesundheit und sogar Leben, betrifft; zweitens unterscheidet sich die Arzthaftung durch den Tatbestand der eigenmächtigen Heil-behandlung und durch ein besonderes Beweisrecht mit erheblichen Beweislast-verschiebungen zu Lasten des „Behandelnden“ von der Haftung anderer Berufs-gruppen.

1.2 Arztvertrag

Der zwischen dem Arzt und dem Patienten bestehende Vertrag ist grundsätzlich ein Dienstvertrag. Dies ergibt sich daraus, dass bei einem Werkvertrag ein Erfolg geschul-det würde. Der Arzt hat sich zwar um einen Heilungs- oder zumindest um einen Besserungserfolg zu bemühen, kann ihn aber nicht garantieren. Abweichungen hierzu sind z.B. in kosmetischen Operationen, für deren „Gelingen“ der sie durchführende Arzt einzustehen hat, zu sehen.

1.3 Bedeutung

Ein Arztvertrag kommt meist konkludent zustande, nämlich spätestens dann, wenn sich der Patient in Behandlung begibt und der Arzt mit der Behandlung beginnt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Patient ein Privatpatient, Selbstzahler oder Kassenpatient ist. Regelmäßig wird dabei der Arzt alleiniger Vertragspartner. Die Leistungsverpflichtung des Arztes durch Vertrag richtet sich auf Erbringung der ärztlichen Leistungen durch den Arzt selbst und evtl. durch seine Mitarbeiter, wie Assistent oder Arzthelferin. Diese werden dann als Erfüllungsgehilfen des Arztes tätig. Handeln sie schuldhaft, so haftet der Arzt für deren Verschulden im Sinne des § 278 BGB. Daneben kommt eine eigene Haftung des Arztes aus § 823 ff. BGB in Betracht. Geschuldet wird die berufsfachlich gebotene Sorgfalt, die sich am Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zu orientieren hat. Aus diesem Grunde ist der Arzt permanent zur beruflichen Fortbildung verpflichtet. So wird eine Maßnahme, die nach dem Standard von Wissenschaft und Erfahrung die gebotene Sorgfalt vermissen lässt und darum unsachgemäß erscheint, als Behandlungsfehler definiert. Sowohl im Bereich der Diagnose als auch bei der Therapie kann ein Sorgfalts-pflichtverstoß zur Annahme eines Behandlungsfehlers führen. Ein Diagnosefehler liegt beispielsweise vor, wenn der Arzt unzureichende Maßnahmen ergreift, trotz Inanspruchnahme aller Erkenntnismöglichkeiten, die Sachlage fehlerhaft beurteilt oder eine indizierte Diagnose unterlässt. Zeigt sich ein Krankheitsbild mehrdeutig, dann hat der Arzt auch entfernte Krankheitsursachen in Erwägung zu ziehen und alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um das Krankheitsbild aufzuklären. Er ist verpflichtet, sich ein eigenes Bild zu machen und die Krankheitsgeschichte zu erheben. Eine Fehlbehandlung ist aber nur dann vorwerfbar, wenn der Arzt seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Eine derartige Sorgfaltspflichtverletzung kann sich insbe-sondere daraus ergeben, dass er elementare Kontrollbefunde nicht erhoben hat oder eine erste Diagnose im weiteren Behandlungsverlauf nicht überprüft wurde. Im Rahmen der Therapie kann die Anwendung von veralteten oder überholten Metho-den, die Fehlbedienung von Geräten oder Nichtbeachtung von Gegenanzeigen eines Medikaments einen Sorgfaltspflichtverstoß darstellen.

Arzthaftung bedeutet wörtlich, dass der Arzt für vermeidbare Fehler einzustehen hat.

Es gibt zwei Bereiche der Arzthaftung, die zivilrechtliche und die strafrechtliche.

Die zivilrechtliche Arzthaftung kommt dann zum Tragen, wenn der Patient, oder ggf. dessen Erben, den Arzt direkt verklagen. Das Ziel ist immer Schadenersatz und / oder Schmerzensgeld.

Die strafrechtliche Arzthaftung betrifft (nur) den staatlichen Anspruch, den Arzt für ein vorwerfbares Tun zu bestrafen.

Voraussetzungen sind: Rechtswidrige Schädigung des Patienten, Verschulden des Arztes und Kausalität. Im Einzelnen:

1.3.1 Rechtswidrige Schädigung des Patienten

Rechtswidrige Schädigung liegt vor, wenn

- keine Einwilligung des Patienten vorliegt, d.h. der Arzt muss den Patienten „aufklären“ und der Patient muss einwilligen.

Es gibt drei Arten der Aufklärungspflichten eines Arztes gegenüber dem Patienten:

1. Selbstbestimmungs- und Eingriffsaufklärung:

Dieses Recht hat seinen Ursprung im Recht des Patienten auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 GG; §823 BGB; §§ 223; 230 StGB). Danach hat der Arzt kein Recht, seinen Patienten "körperlich zu behandeln", ohne dessen Einwilligung zu besitzen.

2. Diagnoseaufklärung:

Der Arzt muss den Patienten wahrheitsgemäß über seine Diagnose aufklären. Ausnahme: Wenn das Leben des Patienten unmittelbar durch die Bekannt-gabe der Diagnose gefährdet wäre (z.B. bei drohenden Schockschäden oder Selbstmordgefahr des Patienten)

3. Sicherungsaufklärung:

Eine Aufklärungspflicht besteht auch insofern, dass der Arzt im Bezug auf das Verhalten des Patienten sich selbst und Dritten gegenüber, aufzuklären hat (z.B. Fahruntauglichkeit oder zumindest Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit infolge Medikamentengabe; Ansteckungsgefahr Dritter).

- die Handlung nicht durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt ist,
- der Eingriff medizinisch indiziert ist,
- der Eingriff nicht lege artis ausgeführt wird (Behandlungs-/ Diagnosefehler).

1.3.2 Verschulden

Verschulden liegt vor, wenn der Arzt mindestens fahrlässig handelt.

Dabei ist streng zu trennen zwischen dem Begriff des Verschuldens im Zivilrecht und im Strafrecht:

1.3.2.1 Zivilrecht

Vorsatz ist Wissen und Wollen des Tatbestandserfolges oder bewusstes Inkaufnehmen dieses Erfolges.

Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Welche Sorgfalt erforderlich ist (meist ist eher zu entscheiden, was erforderlich gewesen wäre), wird nach dem so genannten objektivierten Empfänger-horizont beurteilt, d.h. vom Horizont eines gedachten objektiven Beobachters, der die Vorgänge kennt und entscheiden kann, wie der Arzt in dieser konkreten Situation richtigerweise hätte handeln müssen.

Völlig unbeachtlich sind danach persönliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen des Arztes.

1.3.2.2 Strafrecht

Vorsatz ist, wie im Zivilrecht, Wissen und Wollen oder bewusstes Inkaufnehmen des tatbestandlichen Erfolges.

Fahrlässigkeit ist hingegen das subjektiv vorwerfbare Verhalten des Arztes, der nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ohne die Tatbestands-verwirklichung zu wollen – bei gehöriger Anstrengung den Tatbestandserfolg hätte vermeiden können.

Verschulden liegt im Zivilrecht und im Strafrecht nicht vor, wenn der Arzt den Erfolg auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten oder im Falle einer Pflichtenkollision herbeigeführt hätte. (Güterabwägung).

Pflichtenkollision liegt vor, wenn der Arzt zwei gleichwertige Pflichten zu erfüllen hat, er sich für die Erfüllung der einen entscheidet und dabei die andere verletzt. Ein Beispiel hierfür ist z.B. die Tötung der Leibesfrucht, damit die Schwangere überleben kann. Beide Male besteht grundsätzlich die Pflicht des Arztes, das Leben zu erhalten.

Pflichtenkollision liegt auch dann vor, wenn den Arzt mehrere sich gegenseitig ausschließende Pflichten treffen und er die nach seiner konkreten Lage objektiv höherwertige(n) Pflicht(en) zum Nachteil der geringerwertigen erfüllt; z.B. bei Verlet-zung der Schweigepflicht des Arztes nach § 203 Abs. 1 Nr.1 StGB, um andere vor Ansteckung zu warnen.[2]

Güterabwägung bedeutet, dass Schädigungen des Patienten nicht zu einer Ersatz-pflicht des Arztes führen, wenn das in ihnen zum Ausdruck gekommene Risiko notwendigerweise zur Therapie gehört und im Hinblick auf die höherwertige Lebenserhaltung gezwungenermaßen in Kauf genommen wird.[3]

1.3.3 Kausalzusammenhang

Es muss für die Bejahung der Arzthaftung ein ursächlicher Zusammenhang (Kausalität) zwischen dem tatbestandsmäßigem Erfolg (also der Schädigung) und der schuldhaften Handlung des Arztes (der Behandlung) bestehen.

Hierbei ist wiederum zwischen Zivil- und Strafrecht zu unterscheiden:

[...]


[1] Abgedruckt in MedR 1986, 163 ff.

[2] vgl. Dreher/Tröndle, StGB-Kommentar

[3] OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1984

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Die Haftung des Human- und Veterinärmediziners sowie des Zahnarztes
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen; Standort Geislingen
Note
1,0
Autor
Jahr
2003
Seiten
28
Katalognummer
V58891
ISBN (eBook)
9783638529679
ISBN (Buch)
9783638666206
Dateigröße
562 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Ein Überblick über die unterschiedliche Haftung der verscheidenen Mediziner
Schlagworte
Haftung, Human-, Veterinärmediziners, Zahnarztes
Arbeit zitieren
Dipl.-Wirtschaftsjuristin Katrin Graf (Autor:in), 2003, Die Haftung des Human- und Veterinärmediziners sowie des Zahnarztes, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/58891

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