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Ebenen statt
Die Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten bezieht sich auf Fragen, die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen. Zum Beispiel die Einführung von Kurzarbeit oder von Überstunden, die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen oder Prämienzuschlägen, die Einführung neuer technischer Anlagen mit Kontrollmöglichkeiten usw. Die betriebliche Mitbestimmung ist auf bundesdeutsche Betriebe mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern anwendbar und wird von den Betriebsräten wahrgenommen. Im öffentlichen Dienst spielen die Personalräte eine vergleichbare Rolle. Die Mitbestimmung in unternehmerischen Fragen soll Arbeitnehmern die Teilhabe an wichtigen wirtschaftlichen Planungen und Entscheidungen sichern. Hier geht es zum Beispiel darum, welche Investitionen getätigt werden. Das Recht auf unternehmerische Mitbestimmung besteht nur in größeren, in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführten Unternehmen. Sie findet im Aufsichtsrat statt.
2.1 Mitbestimmung im Unternehmen basiert auf
Die unternehmerische Mitbestimmung, die den Arbeitnehmern einen Einfluß auf die unternehmerische Planung und Entscheidung einräumt, ist im Jahre 1951 in den Unternehmen der Montanindustrie (Bergbau, Eisen, Stahl) durch o.g. Gesetz
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eingeführt worden. Es gilt für Montanunternehmen, die in der Rechtsform der AG, GmbH oder KGaA betrieben werden und mindestens 1.000 AN haben.
Die Mitbestimmung der AN wird in erster Linie realisiert durch eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrates, daneben durch Stellung
der für Personal-und Sozialfragen zuständig ist. Alle dem Mitbestimmungsgesetz unterliegenden Unternehmen müssen einen Aufsichtsrat bilden also auch die GmbH.(in der Regel mehr als 1 000 Arbeitnehmer).
Der Aufsichtsrat ist paritätisch besetzt, also mit der gleichen Anzahl von Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer. Der „Arbeitnehmerbank“ gehören sowohl Arbeitnehmer des Unternehmens als auch externe Vertreter der im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften an. Alle Arbeitnehmervertreter werden von den Betriebsräten gewählt, die externen auf Vorschlag der Gewerkschaften. Im Anschluß werden alle Arbeitnehmervertreter der Versammlung der Anteilseigner verbindlich zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen.
Von Arbeitnehmer- und Anteileignervertretern wird gemeinsam ein „Neutraler“ hinzugewählt. Das ist deshalb notwendig, weil bei Stimmengleichheit grundsätzlich keine Seite die andere überstimmen kann, es aber Möglichkeiten geben muss, Pattsituationen aufzulösen.
Eine weitere Besonderheit der Montan- Mitbestimmung ist der Arbeitsdirektor. Er ist Mitglied des Unternehmensvorstands und dort für Personal- und Sozialfragen zuständig. Der Arbeitsdirektor kann nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter berufen werden.
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Eine abgeschwächte Form der Montan-Mitbestimmung gilt für Unternehmen in der Form einer Aktiengesellschaft (AG) oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die zwar selbst weder Bergbau betreiben noch Eisen oder Stahl erzeugen, aber andere Unternehmen beherrschen, die der Montan-Mitbestimmung unterliegen. Auch sie haben einen paritätisch besetzten Aufsichtsrat mit einem zusätzlichen neutralen Mitglied. Die Wahl des Arbeitsdirektors erfolgt aber - wie die der anderen Vorstandsmitglieder - durch Mehrheitsbeschluss des Aufsichtsrats und ohne Vetorecht der Arbeitnehmervertreter.
2.1.3 Betriebsverfassungsgesetz 1952
Ein Jahr nach Verabschiedung des Montan-
Mitbestimmungsgesetzes wurde in den übrigen Wirtschaftszweigen die Ein-Drittel-Beteiligung der Arbeitnehmer im Kontrollgremium eingeführt. Danach besteht der Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) nur zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern. Bei Familien-Aktiengesellschaften bzw. Aktiengesellschaften, die nach dem 10. 8. 1994 neu gegründet oder aus einer anderen Rechtsform umgewandelt wurden, gilt die Drittelbeteiligung nur, wenn sie über 500 Arbeitnehmer beschäftigen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VvaG) fallen unter die Drittelbeteiligung, wenn sie mehr als 500 Beschäftigte haben. Die Arbeitnehmervertreter werden von der Belegschaft gewählt. Ein Arbeitsdirektor ist nicht vorgeschrieben.
2.1.4 Mitbestimmungsgesetz 1976
Für Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KgaA), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder
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Maryam Ghaffar, 2002, Unternehmerische Mitbestimmung der Arbeitnehmer, Munich, GRIN Publishing GmbH
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