Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis II
A. Einleitung 1
B. Die Absprache 1
I. Definition 2
II. Arten 2
III. Situation der Prozessbeteiligten 3
IV. Inhalt 3
V. Bedeutung 4
C. Unzulässigkeit der Absprachepraxis anhand ausgewählter Verfahrensmaximen und der
Heilungsversuch durch den 4 Senat (BGHSt 43 195) 4
I. Legalitätsprinzip 4
1. Die Regelung des § 153a StPO und das Legalitätsprinzip 6
2. Absprachen und die Regelung des § 153a StPO 7
II. Amtsermittlungsgrundsatz 7
1. Die Absprachepraxis 8
2. Heilung durch den 4 Senat 9
III. Unmittelbarkeitsprinzip insbesondere § 261 StPO 10
1. Die Absprachepraxis 10
2. Heilung durch den 4 Senat 11
IV. Verstoß gegen die Willensfreiheit des Angeklagten § 136a StPO 12
1. Drohung und Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils 12
2. Verletzung der Willensentschließungsfreiheit 13
3. Heilung durch den 4 Senat 13
V. Öffentlichkeitsgrundsatz 14
VI. Grundsatz des fairen Verfahrens 15
1. Die Absprachepraxis 15
2. Die Heilung durch den 4 Senat 16
VII. Unzulässigkeit der Vereinbarung eines Rechtsmittelverzichts 16
VIII. Praktikabilität einer Absprache i.S d 4 Senats 16
IX. Fazit 17
D. Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen 18
I. Die Regelung 18
II. Zulässigkeit einer Absprache nach dem StPO-E 18
1. Amtsermittlungsgrundsatz 19
2. Öffentlichkeitsgrundsatz 19
3. Unmittelbarkeitsprinzip insb § 261 StPO 19
5. Wahrung der freien Willensbetätigung 20
5. Rechtsmittelverzicht 20
6. Fazit 20
III. Praktikabilität 20
IV. Fazit 21
E. Schlusswort und Schlussfolgerung 21
I
Literaturverzeichnis
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II
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III
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IV
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Weßlau, Edda Absprachen in Strafverfahren, in ZStW 2004, S. 150171.
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V
A. Einleitung
„Fast jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, nur keiner spricht darüber.“ 1 Mittler-
weile müsste es wohl heißen:„Jeder kennt es, fast jeder praktiziert es, und jeder schreibt darüber.“ 2 Gemeint ist die gesetzlich nicht geregelte 3 Absprache 4 . Bereits um den Begriff wird gestritten 5 , woraus sich die Brisanz der Problematik 6 hinter
der „Absprache im Strafverfahren“ ableiten lässt. Diese Arbeit zeigt zunächst auf, warum die „typische“, praktizierte Absprache 7 angesichts der Verfahrensgrundsätze (den „Dogmen“) 8 des Strafprozessrechts innerhalb der deutschen Strafprozess-
dogmatik nicht bestehen kann. Zu diesem Zweck wird zunächst eine Definition der Absprache dargestellt und sodann auf den üblichen Inhalt und die Situation der Beteiligten eingegangen. Im Anschluss wird die Unvereinbarkeit dieser Praxis mit den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen aufgezeigt. Der erste Lösungsansatz, das Grundsatzurteil des BGH zur Zulässigkeit von Absprachen 9 , wird jeweils im An-
schluss behandelt, bevor zuletzt die neueste Entwicklung, namentlich der Gesetzentwurf des Landes Niedersachsen zur Regelung von Absprachen 10 im Strafver-
fahren, untersucht wird. Hierbei wird jeweils die Praktikabilität ebenso wie die Zulässigkeit der geregelten Absprachen geprüft. Daraus soll abgeleitet werden, ob die Absprache überhaupt sinnwahrend normiert werden kann.
B. Die Absprache
Zunächst soll eine Untersuchungsbasis geschaffen werden, indem die Absprache näher erläutert wird.
1 Deal, StV 1982, 545.
2 Man siehe nur die umfassenden Literaturverzeichnisse neuerer Monografien, z.B. Moldenhauer, Eine Verfahrensordnung für Absprachen im Strafverfahren durch den Bundesgerichtshof, 2003 oder die Nachweise bei Küpper/Bode, JURA 1999, 351 ff.
3 S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn 42. 4 BGH wistra 1992, 309 (310).
5 Vgl. Deal, StV 1982, 545; Zuck, MDR 1990, 18; BGHSt. 38, 102 (104); Hanack, StV 1987, 500 (501); Schmidt-Hieber, StV 1986, 355; und Schünemann, NJW 1989, 1895 für weitere Begriffe. 6 Weigend, JZ 1990, 774; Braun, Absprache 1998, S. 4 mit weiteren Begrifflichkeiten, welche die Schwierigkeiten darstellen.
7 Aufgrund der für eine wissenschaftliche Betrachtungsweise zwingend erforderlichen Unvoreingenommenheit dieser Arbeit wird am neutralen Begriff der „Absprache“ [vgl. Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352); Niemöller, StV 1990, 34 (35, Fn. 4)] festgehalten.
8 S. Der Duden, Fremdwörterbuch, Begriff „Dogma“: „fester, als Richtschnur geltender […] Lehr-, Glaubenssatz“; Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Rn. 52. 9 BGHSt. 43, 195 ff.
10 BRat-Drucksache 235/06 vom 29.03.2006.
1
I. Definition
So wie der Mangel einer gesetzlichen Regelung zu den verschiedensten Bezeichnungen der Absprache führt 11 , existieren auch mehrere Definitionen des Begriffes „Absprache“ 12 . Der Kern der Absprache ist jedoch stets die informelle Verhandlung über den weiteren Prozessverlauf bis hin zum Urteil 13 zwischen der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft/dem Gericht oder zwischen Verteidigung, Staatsanwaltschaft und dem Gericht 14 . Eine häufig zitierte 15 Definition stammt von Niemöller 16 : „jede Einigung auf ein beiderseits zu befolgendes Verhaltensprogramm, nach der das Verhalten des einen Partners von dem des anderen abhängig sein soll, der ‚Vorleistende’ also seinen Verhaltensbeitrag im Blick auf die erwartete Gegenleistung, der ‚Nachleistende’ den seinigen um der erbrachten Vorleistung Willen erbringt. Eine vertragsähnliche Vereinbarung mithin, die freilich – und das ist außer Streit – keinen der Partner rechtlich um verabredeten Verhalten verpflichtet. Aber doch eine Bindung erzeugt.“ Der Begriff der Absprache erfasst jedoch nicht die als rechtlich zulässig geltenden Verständigungen über die Verfahrensdurchführung 17 . Vielmehr geht es um solche Verfahrensweisen, die sich (noch) 18 nicht im geregelten Rahmen der StPO abspielen. 19
II. Arten
Der für diese Arbeit relevante Begriff der Absprache umfasst zwei verschiedene Arten. Zunächst gibt es die „Prozessumfangsabsprache“, welche den Umfang des Prozessgegenstandes betrifft. Während es auch geregelte Verständigungen über den Prozessumfang gibt, 20 betreffen die Absprachen in diesem Bereich jedoch u.a. die Einstellungsvoraussetzungen der §§ 154, 154a StPO zur Honorierung z.B.
11 Vgl. oben A.
12 S. nur Niemöller, StV 1990, 34 (35); Dahs, NStZ 1988, 153; Schünemann, NJW 1989, 1895; Schmidt-Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 3 f.
13 Vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.
14 Dahs, NStZ 1988, 154; Eisenberg, Beweisrecht der StPO Rn. 42.
15 Vgl. nur Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4; Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352).
16 Niemöller, StV 1990, 34 (35).
17 S. nur Küpper/Bode, JURA 1999, 351 (352) m.w.N; gemeint sind z.B. § 245 I 2 StPO (Umfang der Beweisaufnahme) oder § 251 I Nr. 4 StPO (Verlesung von Protokollen statt Vernehmung eines Zeugen), s. weitere Möglichkeiten bei Schmidt/Hieber, Verständigung im Strafverfahren 1986, S. 4 ff., 64 ff.
18 Vgl. die Forderung von Jähnke, ZRP 2001, 574 (577) und die Versuche zur Regelung der Absprache, z.B. StV 2004, 228 ff.; ZRP 2005, 235 ff.mit Erwiderung von Landau/Bünger, ZRP 2005, 268 ff.
19 Ebenso Sinner, Der Vertragsgedanke im Strafprozess 1999, S. 179; vgl. statt vieler auch Rönnau, Absprache im Strafprozess 1990, S. 26; Braun, aaO. (Fn. 6), S. 4, die zutreffend schon von vorneherein darauf hinweisen, dass bei einer solchen Begriffsbestimmung jedenfalls auch eindeutig unzulässige Verfahrensweisen in den Begriffsbereich der „Absprache“ fallen.
20 Mit Beispielen Rönnau, aaO. (Fn. 19), S. 32 Fn. 2.
2
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Andreas Müller, 2006, Absprachen im (Wirtschafts-)Strafverfahren, Munich, GRIN Publishing GmbH
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