%HUJLVFKH8QLYHUVLWlW *HVDPWKRFKVFKXOH:XSSHUWDO ,QWHJULHUWHU6WXGLHQJDQJ :LUWVFKDIWVZLVVHQVFKDIW
Hausarbeit für die Diplom-Prüfung
Prüfungsgebiet:
Arbeits- und Sozialrecht (4. Prüfungsfach) - Seminar
Abgabetermin: 30.7.2002 Name, Vorname: Heibel, Heiko
4.1 Ausformung europäischer Freizügigkeit. 8
4.2 Zeitliche Abschnitte der Freizügigkeit. 9
5.1 Die soziale Sicherheit in Europa 10
5.1.1 Ausformung der sozialen Sicherheit 11
5.1.2 Personeller und sachlicher Anwendungsbereich. 12
5.1.3 Grundprinzipien der Koordination 13
5.1.3.1 Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbot 13
5.1.3.2 Leistungsexport, Aufhebung der Wohnortklauseln. 13
5.1.3.3 Leistungsaushilfe 14
5.1.3.4 Zusammenrechnung von Versicherungs-, Beschäftigungs-
und Wohnzeiten. 14
5.2 Das deutsche Sozialsystem. 15
5.2.1 Beitrags- und steuerfinanzierte Systeme 15
5.2.2 Zugang zu den Systemen der sozialen Sicherung 16
6.1 Fiskalische Wirkungen. 19
6.1.1 Einzelne Segmente der sozialen Sicherung 20
6.1.1.1 Gesetzliche Krankenversicherung 20
6.1.1.2 Gesetzliche Rentenversicherung. 22
6.1.1.3 Arbeitslosenversicherung. 23
6.1.1.4 Sozialhilfe. 25
6.1.2 Strukturmerkmale der MOE-Migranten 27
6.1.2.1 Altersstruktur. 27
6.1.2.2 Schul- und Berufsausbildung 28
6.1.2.3 Erwerbsstatus, Stellung im Beruf 29
6.1.2.4 Fertilität 30
6.2 Sozialpolitische Auswirkungen 32
9.1 Abbildungs- und Tabellenverzeichnis 42
9.2 Literaturverzeichnis 44
9.3 Internetquellen. 46
3
Die Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt ist sowohl für die Menschen der heutigen Europäischen Union (EU) wie auch für die der Beitrittskandidaten ein gewichtiger und somit viel diskutierter Aspekt der EU-Osterweiterung. Die Möglichkeit, in einem anderen Land zu arbeiten, ist für viele Menschen aus den Beitrittskandidaten-Ländern einer der unmittelbarsten Vorteile des EU-Beitritts. Die Freizügigkeit vermittelt die Hoffnung, an den westeuropäischen Arbeitsmarkt angeschlossen zu werden. Besser bezahlte Arbeitsplätze im Westen würden heimische Beschäftigungsprobleme abbauen helfen. Rücküberweisungen der Emigranten brächten Devisen und „Heimkehrer“ mo- 1 dernes Wissen und Know-How zurück ins Land.
Doch insbesondere durch das Wohlstandsgefälle zwischen EU und den mittel- und osteuropäischen (MOE) Staaten, stellt für viele Menschen der EU die Osterweiterung eine Zunahme der Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt sowie insbesondere auch stei- Ausgaben für Sozialleistungen dar. Hiermit verbunden sind die
$QJVWYRUVLQ NHQGHQ /|KQHQ YRU GHP 9HUOXVW GHV $UEHLWVSODW]HV XQG VFKOLHOLFK VLQNHQGHU LQGLYLGXHOOHU6R]LDOOHLVWXQJHQ.
2
Diese Befürchtungen wer-
( 0' ) ' ) ' 1 0' ) ' ) ' 5 6 04 ) ' ) ' 1 0' ) ' ) '
5 6 03 ) ' ) ' 1 0' ) ' ) ' 5 6 02 ' ) ' 1 0' ) ' ) ' 5 6 0( ) ' ) ' 1 0' ) ' ) '
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7 9 8 1 8 9 @ 7 1 8 B A ) 8 7 9 8 # A @ 7 1 8 9 7 9 8 7 9 8 1 7 9 @ 7 1 8 9 C 1 8
Migration darstellen (vgl.
$EELOGXQJ :DFKVWXP GHU %HY|ONHUXQJ DXV GHQ 02(
D LQGHU(8 E
der Anteil der MOE-Staaten nur 5% an der Gesamtzahl aller Migranten aus Drittstaaten in der EU ausmacht, so arbeiteten jedoch im Jahre 1998 drei Viertel der MOE- 1 vgl. Freudenstein/Tewes (2001, S. 1)
2 vgl. Freudenstein/Tewes (2001, S. 1) 02( %XOJDULHQ (VWODQG /HWWODQG /LWDXHQ 3ROHQ 5XPlQLHQ 6ORZDNHL 6ORZHQLHQ 7VFKHFKLVFKH
3
5HSXEOLN8QJDUQ
(8'LH0LWJOLHGVVWDDWHQGHU(XURSlLVFKHQ8QLRQLQ$EJUHQ]XQJ]XUÄ(XUR]RQH³(8 - vgl.
4
DIW Wochenbericht 21 (2000, Tab. 5)
4
Beschäftigten in Deutschland und Österreich, wobei auf Deutschland ein Anteil von 5 ca. 57 % entfiel.
Die Systeme der sozialen Sicherheit sehen sich nicht zuletzt in Deutschland steigenden Herausforderungen ausgesetzt. Neben einer allgemeinen Veränderung der relativen 6 Arbeitsnachfrage führen auch neue Familienstrukturen und die demographische Ent- 7 wicklung zu erheblichen Finanzierungsproblemen. Als einen der bedeutensten Fakto- 8 ren für die Finanzierungsprobleme ist die hohe Arbeitslosigkeit zu nennen - hier-
tragsfinanzierten Sozialversicherungssysteme und auch den staatlichen Transferleistungen steht nur noch ein geringeres Steueraufkommen gegenüber. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Bedenken hinsichtlich einer EU-Osterweiterung mit sofortiger und uneingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit verständlich. Mit dem Verweis auf obige Zuwanderungsprognosen und der gegenwärtigen Si- wird davon gesprochen, dass ÄGHUGHXWVFKH6R]LDOVWDDWJHUDGH]XHLQ0DJQHW IU =XZDQGHUHU ³ sein wird, Ä PLW HLQHP PDVVHQKDIWHQ =X]XJ QDFK 'HXWVFKODQG ³ zu rechnen sei und dies Ä ]X H[LVWHQ]LHOOHQ *HIlKUGXQJHQ GHU VR]LDOHQ 6LFKH UXQJVV\VWHPH'HXWVFKODQGV³ führen dürfte
9 (s. a. Abbildung 20 im Anhang, S. 35).
Es bleibt jedoch die Frage, ob diese „Thesen“ tatsächlich einer detaillierten Betrachtung aller wesentlichen Daten und Interdependenzen standhalten oder ob es sich vielmehr um „Worst Case“-Szenarien handelt - d. h. um Einschätzungen, denen weniger die Ergebnisse realistischer Prognosen, als vielmehr das rein formal juristisch Mögli- zu Grunde liegt. Um die möglichen (und realistischerweise zu erwartenden) $XV ZLUNXQJHQ GHU (82VWHUZHLWHUXQJ IU GHQ GHXWVFKHQ 6R]LDOVWDDW XQG VHLQHU +DXVKDOWH einschätzen, und eine Diskussion um evtl. Übergangsfristen hinsichtlich
der Arbeitnehmerfreizügigkeit führen zu können, ist eine Würdigung von nationalem und europäischem Rechtsrahmen ebenso von essentieller Bedeutung, wie die Berücksichtigung demographischer und sozioökonomischer Fakten und Prognosen. In der öffentlichen Diskussion nahezu völlig hinter die überwiegend fiskalischen Be- zurückgetreten, sind die VR]LDOSROLWLVFKHQ $XVZLUNXQJHQ XQG 3HUVSHNWLYHQ 10 durch die EU-Osterweiterung für Deutschland . Auch diese nicht unwesentlichen
Aspekte sollen schließlich ebenfalls kurz dargestellt werden.
5 vgl. z. B. Europäische Kommission (2001b, S. 43), Hönekopp (2000, S. 135) ]%KLQVLFKWOLFKGHU4XDOLILNDWLRQVVWUXNWXUHQVRZLHGHUQDFKIUDJHQGHQ:LUWVFKDIWVVHNWRUHQ
6
7 vgl. z. B. IAB Kurzbericht Nr. 15 (2001, S. 2 ff)
8 vgl. z. B. Bokeloh, Brinkmann, Ohndorf (2000, S. 10)
9 Sodan (2002, S. 53, 54) :DKUQHKPXQJX(LQVFKlW]XQJG9HUIDVVHUVDG*UXQGODJHDOOJ0HGLHQXDXFKG)DFKOLWHUDWXU
10
5
11 Seit dem Vertrag von Maastricht stellt die Europäische Gemeinschaft (EG) nicht
mehr nur die Zielausrichtung eines europäischen Integrationsprozesses, sondern vielmehr eine internationale Organisation eigener Art dar. Die EG ist ausgestattet mit eigenen Hoheitsrechten und einer von den Mitgliedstaaten unabhängigen Rechtsord- 12 nung, der sowohl die Mitgliedsstaaten als auch deren Angehörige unterworfen sind. Zur Rechtsnatur sowie zum gemeinschaftlichen Rechtsrahmen der EG hat es bereits in den Jahren 1963 und 1964 zwei grundlegende Urteile des Gerichtshofes der EG gege- Danach ist aus dem E(W)G-Vertrag zu schließen, dass GLH *HPHLQVFKDIW HLQH QHXH 5HFKWVRUGQXQJ GHV 9|ONHUUHFKWV GDUVWHOOW ]X GHUHQ *XQVWHQ GLH 6WDDWHQ ZHQQ DXFK LQ EHJUHQ]WHP 5DKPHQ LKUH 6RXYHUlQLWlWVUHFKWH HLQJHVFKUlQNW KDEHQ HLQH 5HFKWVRUGQXQJGHUHQ5HFKWVVXEMHNWHQLFKWQXUGLH0LWJOLHGVVWDDWHQVRQGHUQDXFKGLH HLQ]HOQHQ VLQG =XP 8QWHUVFKLHG YRQ JHZ|KQOLFKHQ LQWHUQDWLRQDOHQ 9HUWUlJHQ KDW
13
GHU (:*9HUWUDJ HLQH HLJHQH 5HFKWVRUGQXQJ JHVFKDIIHQ GLH LQ GLH 5HFKWVRUGQXQJ GHU0LWJOLHGVVWDDWHQDXIJHQRPPHQZRUGHQXQGYRQLKUHQ*HULFKWHQDQ]XZHQGHQLVW 'LH6WDDWHQKDEHQGDGXUFKGDVVVLHQDFK0DJDEHGHU%HVWLPPXQJHQGHV9HUWUDJV 5HFKWHXQG3IOLFKWHQGLHELVGDKLQLKUHQLQQHUHQ5HFKWVRUGQXQJHQXQWHUZRUIHQZD UHQ GHU 5HJHOXQJ GXUFK GLH *HPHLQVFKDIWVUHFKWVRUGQXQJ YRUEHKDOWHQ KDEHQ HLQH HQGJOWLJH %HVFKUlQNXQJ LKUHU +RKHLWVUHFKWH EHZLUNW GLH GXUFK VSlWHUH HLQVHLWLJH PLW GHP *HPHLQVFKDIWVEHJULII XQYHUHLQEDUH 0DQDKPHQ QLFKW UFNJlQJLJ JHPDFKW ZHUGHQNDQQ
14
Das SULPlUH*HPHLQVFKDIWVUHFKW findet sich als unmittelbar durch die Mitgliedstaa- geschaffene Rechtssätze in den Gründungsverträgen zur EG und EU (einschließlich der Anhänge, Anlagen und Protokolle sowie insbesondere späterer Ergänzungen und Änderungen) wieder. Seine nationale Wirkung entfaltet das europäische Primärrecht in Deutschland gem. Art. 59 Abs. 2 Grundgesetz (GG) durch Ratifizierung. Mit der Wahrnehmung primärrechtlicher Befugnisse durch die entsprechenden Ge- entsteht das VHNXQGlUH *HPHLQVFKDIWVUHFKW. Hier sind i. W. die beiden Rechtsakte der Ã9HURUGQXQJ¶ und der Ã5LFKWOLQLH¶ aus Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) von Bedeutung: Während die Ã9HU
*UQGXQJVYHUWUDJGHU(8XQWHU]HLFKQHWDP
11
12 vgl. z. B. Borchardt (1999)
13 vgl. Urteil d. EG-Gerichtshofs v. 5.2.63 i. d. Rechtssache 26/62: ‚Sammlung der Rechtsprechung des
Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz’, deutsche Ausgabe (S.d.R.) 1963, S. 3 (s. a. Abschn. 9.3)
14 vgl. Urteil d. EG-Gerichtshofs v. 15.7.64 i. d. Rechtssache 6/64: S.d.R. 1964, S. 1.253 (s. a. Abschn. 9.3)
6
RUGQXQJ¶ in jedem Mitgliedsstaat eine allgemeine und unmittelbare Geltung entfaltet, bindet die Ã5LFKWOLQLH¶
nur den entsprechenden
Mitgliedsstaat hin- einer Zielerrei- Eine Berechtigung oder Verpflichtung Ã8QLRQVEUJHU¶
15 der
erfolgt erst durch die
$EELOGXQJ *HPHLQVFKDIWOLFKHU 5HFKWVUDKPHQ XQG QDWLRQDOH nationale Umsetzung
$QZHQGEDUNHLWE]Z8PVHW]XQJLQ'HXWVFKODQG
(vgl. Abbildung 2).
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit hat eine enorme wirtschaftliche und soziale Bedeutung für den Gemeinsamen Markt. Für diesen ist die uneingeschränkte örtliche Wahl des Arbeitsplatzes neben einem ungehinderten Warenaustausch eine Grundvoraussetzung. Das Gewicht der Freizügigkeit der Arbeitnehmer wird auch dadurch deutlich, dass sich ca. 5 Millionen EU-Angehörige in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufhalten (Stand 01.01.1999), wobei sich die Zahl der EU-Angehörigen in Deutschland auf 16 1,851 Millionen (dies entspricht 25,3 % aller Ausländer) beläuft.
Artikel 39 Abs. 1 EGV ]JLJNHLW
garantiert die Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft und bestimmt in
Absatz 2 die Abschaffung jedweder Ä DXI GHU 6WDDWVDQJHK|ULJNHLW EHUXKHQGHQ XQWHUVFKLHGOLFKHQ %HKDQGOXQJ GHU $UEHLWQHKPHU GHU 0LWJOLHGVVWDDWHQ LQ %H]XJ DXI %HVFKlIWLJXQJ(QWORKQXQJXQGVRQVWLJH$UEHLWVEHGLQJXQJHQ³
15 vgl. Art. 17 EGV
16 vgl. Bokeloh, Brinkmann, Ohndorf (2000, S. 134)
7
Die weitere Konkretisierung der Freizügigkeitsgarantie erfolgt i. W. durch die Verordnungen (EWG) 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, (EWG) 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats zu verbleiben sowie die Richtlinie 68/360/EWG zur Aufhebung der Reise und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedsstaaten und ihrer Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft.
$XVIRUPXQJHXURSlLVFKHU)UHL]JLJNHLW
Bereits durch die primärrechtliche Bestimmung des Art. 39 Abs. 3 EGV erhalten Arbeitnehmer das Recht, sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben, sich hierfür im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen, sich während der Ausübung einer Beschäftigung in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten und schließlich nach Beendigung der Beschäftigung (unter bestimmten Bedingungen) im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates zu verbleiben. Durch die Verordnung (EWG) 1612/68
werden Zugang zur Beschäftigung, Aus- der Beschäftigung und Gleichbehandlung sowie die Position von Familien- der Arbeitnehmer näher be- So sind z. B. hinsichtlich einer
Wohnung gem. Art. 9 Abs. 1 VO (EWG)
1612/68 - einschließlich der Erlangung des Eigentums an der benötigten Wohnung, al- ]JLJNHLW le Rechte und Vergünstigungen wie bei inländischen Arbeitnehmern zu garantieren.
Um das Recht auf Freizügigkeit tatsächlich nutzen zu können, ist eine freie Einreise und ein freier Aufenthalt in den Mitgliedsstaaten notwendig. Zur Aufhebung von Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen innerhalb der Gemeinschaft dient die Richtlinie 68/360/EWG. Hierdurch sollen auf den nationalen Ebenen alle Maßnahmen getroffen werden, die den Arbeitnehmern der einzelnen Mitgliedsstaaten und ihren Familienangehörigen eine Ausübung der, durch die Verordnung über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, zuerkannten Rechte und Befugnisse ermöglichen. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgte in Deutschland durch das Gesetz über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
8
schaft (AufenthEWGG). Hiernach wird Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen die Einreise nach Deutschland zum Zwecke der Arbeitssuche gestattet (§ 2 Abs. 1 AufenthEWGG). In Deutschland beschäftigten Unionsbürgern wird auf Antrag eine fünfjährige Aufenthaltserlaubnis erteilt, bei der grundsätzlich ein Verlängerungsanspruch besteht (§ 3 AufenthEWGG). Soweit der Beschäftigte im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, wird Familienangehörigen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn ein angemessener Wohnraum zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 1 AufenthEWGG).
Schließlich ergibt sich aus dem durch die Beschäftigung der Arbeitnehmer erworbenen Aufenthaltsrechts zwangsläufig das vom EGV anerkannte Recht, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats zu verbleiben (vgl. Art. 39 Abs. 3 Buchst. d EGV). Die Bedingungen unter denen dieses Verbleiberecht entsteht wird durch die Verordnung (EWG) 1251/70 geregelt. Hiernach kommt ein Verbleiberecht i. W. fünf Personengruppen zu: Arbeitnehmern, die das vorgeschriebene Alter für die Geltendmachung einer Altersrente erreicht haben, Arbeitnehmern die eine Beschäftigung in Folge von dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgeben, Arbeitnehmern die eine Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines weiteren Mitgliedsstaats ausüben - ihren Wohnsitz jedoch im ersten Mitgliedsstaat beibehalten und dorthin regelmäßig zurückkehren (Grenzgänger) sowie Familienangehörigen und Hinterbliebenen von Arbeitnehmern [vgl. Art. 2 u. 3 VO (EWG) 1251/70].
Betrachtet man schließlich die primäre Rechtsgrundlage (Art. 39 EGV) unter temporären Gesichtspunkten, so lässt sich bei der Wahrnehmung der Freizügigkeitsrechte eine Abgrenzung von drei Zeitabschnitten erkennen. Eine solche Unterscheidung ist u. a. hinsichtlich sozialrechtlicher Bestimmungen von Bedeutung.
=HLWOLFKH$EVFKQLWWHGHU)UHL]JLJNHLW
Der Art. 39 Abs. 3 EGV unterscheidet die drei Zeiträume der Einreise und Arbeitssuche, der Beschäftigungsausübung sowie dem Ende der Beschäftigung mit einem sich ggf. anschließenden Verbleiberecht (vgl. Abbildung 5). Während für die beiden Ab-
des anschließenden Verbleibens
$EELOGXQJ =HLWDEVFKQLWWHGHU)UHL]JLJNHLWJHP
im Mitgliedsstaat umfangreiche $UW$EV(*9
Regelungen bestehen, existieren für die Einreise und Arbeitssuche weder pri-
9
mär- noch sekundärrechtliche Gemeinschaftsbestimmungen. Ä,Q HLQHU XQYHU ELQGOLFKHQ (UNOlUXQJ GHV 5DWHV ZLUG YRQ HLQHU GUHLPRQDWLJHQ)ULVWDXVJHJDQ JHQLQQHUKDOEGHUHUVLFKGHU$UEHLWQHKPHULQHLQHPDQGHUHQ0LWJOLHGVWDDW]XP =ZHFN GHU $UEHLWVVXFKH DXIKDOWHQ NDQQ³
17 Im deutschen Recht erfolgte die
Festsetzung einer dreimonatigen Frist in § 8 Abs. 1 AufenthEWGG. Dem steht jedoch die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) entgegen, der 18 einen Zeitraum von sechs Monaten für angemessen erachtet. Ausländerrechtliche Maßnahmen gegen Unionsbürger können auf Grund der Vorrangigkeit europäischer Vorschriften (und Rechtsprechung) somit erst nach dieser längeren Frist Anwendung finden.
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ist eine der grundlegenden Freiheiten der EU. Neben den bereits genannten gemeinschaftlichen Verträgen wird der Stellenwert der
Freizügigkeit ebenfalls noch durch die *HPHLQVFKDIWVFKDUWDGHUVR]LDOHQ*UXQGUHFKWH GHU$UEHLWQHKPHU(Sozialcharta) sowie dem Rang im Ã$FTXLVFRPPXQDXWDLUH¶ un- 19 20
terstrichen. Damit eine faktische Inanspruchnahme der Freizügigkeitsrechte nicht zu unmittelbaren sozialrechtlichen Nachteilen für den Arbeitnehmer und seiner Familie führen, existieren verschiedene Koordinierungsvorschriften für die verschiedenen nationalen Sozialsysteme der EU.
'LHVR]LDOH6LFKHUKHLWLQ(XURSD
Die Realisierung sozialer Absicherung zeigt in der EU die unterschiedlichsten
Ausprägungen. Einerseits bestehen 9RONVYHUVRUJXQJVV\VWHPH, die der Gesamt- der Bevölkerung einen Mindestschutz gegen die elementarsten Risiken des Lebens (z. B. Krankheit, Invalidität, Alter) bieten sollen. Andererseits existieren
9HUVLFKHUXQJVV\VWHPH, die typischerweise nur die Gruppe der Arbeitnehmer 21 absichern. Auch in der weiteren Ausgestaltung der Systeme lassen sich erhebliche Abweichungen erkennen, da die Konzeptionen auf einer reinen Armuts-
17 Sinn
18 vgl. Sinn (2001, S. 123)
Ä-HGHU $UEHLWQHKPHU GHU (XURSlLVFKHQ *HPHLQVFKDIW KDW GDV 5HFKW DXI )UHL]JLJNHLW LP JHVDPWHQ
19
*HELHW GHU *HPHLQVFKDIW³, Artikel 1 der ‚Sozialcharta’ [European Treaty Series 1961 ((76) 1R];
GLH 6R]LDOFKDUWD LVW LP 5DKPHQ GHV (XURSDUDWV DOV HLJHQVW LQWHUQ 2UJDQLVDWLRQ HQWVWDQGHQ XQG VRPLW
DQVLFKQLFKW%HVWDQGWHLOGHV(*5HFKWV; vgl. z. B. Europarat (2000), Borchardt (1999); s. a. Abschn. 9.3. 20 vgl. 2. Kapitel des Acquis communautaire (s. Abschn. 9.3., S. 46)
21 vgl. z. B. Bokeloh, Brinkmann, Ohndorf (2000)
10
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Heiko Heibel, 2002, Die EU-Osterweiterung und ihre Wirkungen auf das deutsche Sozialsystem, München, GRIN Verlag GmbH
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