2
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis 3
Abbildungsverzeichnis. 5
Tabellenverzeichnis. 5
1 Einleitung 6
2 Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II. 9
2.1 Die historische Entwicklung von Basel II. 9
2.2 Bestandteile des Drei-Säulen-Konzeptes 10
2.3 Der aufsichtsrechtliche Eigenkapitalbegriff 14
2.4 Inhaltliche Eingliederung der Ratingsysteme 15
2.4.1 Das Kreditrisiko. 15
2.4.2 Ratingsysteme als Instrument der ersten Säule 16
2.4.3 Kapitalanreiz für die Einführung interner Ratings. 17
3 Aufbau der Ratingansätze. 17
3.1 Aufbau des Standardansatzes 18
3.1.1 Die Risikoklassen eines externen Ratings 19
3.1.2 Die aufsichtsrechtliche Risikogewichtung 21
3.2 Der Aufbau der IRB-Ansätze. 24
3.2.1 Der aufsichtsrechtliche Begriff der internen Ratingsysteme
und die Ermittlung der Ausfallwahrscheinlichkeit 26
3.2.2 Die Ermittlung der weiteren Risikokomponenten 28
3.2.3 Die Risikogewichtsfunktionen im Bereich der unerwarteten
Verluste 36
3.2.4 Die Einwirkung von erwarteten Verlusten auf die
Eigenkapitalhinterlegung 38
3.2.5 Die unterschiedlichen Risikopositionen und deren
Zuordnung zu Forderungsklassen. 39
3.2.6 Anforderungen an die internen Ratingsysteme. 42
4 Implementierung der modernen internen Ratingsysteme. 45
4.1 Die aufsichtsrechtlichen Nutzungsvoraussetzungen und die
IRB-Zulassung 47
4.2 Die Implementierung der neuen Ratingsysteme im Kreditinstitut. 49
4.3 Problematik des Implementierungsprozesses und der
internationale Fortschritt 52
5 Fazit 55
Literatur - und Quellenverzeichnis. 59
Internetquellen 64
3
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Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz b Restlaufzeitanpassung BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BAKred Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen BIZ Bank für internationalen Zahlungsausgleich (auch BIS: Bank for International Settlements) bzw. beziehungsweise CCF Credit Conversion Factor CF Cash Flow d. h. das heißt Diss. Dissertation Dr. Doktor e Eulersche Zahl EAD Exposure at Default ebd. ebenda EL Expected Loss EUR Euro Ford. Forderung G Inverse der Normalverteilung h. c. honoris causa Hrsg. Herausgeber i. d. R. in der Regel i. H. v. in Höhe von inkl. inklusive IRB Internal Rating-Based i. S. v. im Sinne von K Eigenkapitalanforderung KMU kleine und mittlere Unternehmen KWG Gesetz über das Kreditwesen LGD Loss Given Default
4
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ln natürlicher Logarithmus M Maturity MaK Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft MaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement Mio. Million Mon. Monate mult. multiplex N Normalverteilung o. V. ohne Verfasser PD Probability of Default Prof. Professor R Korrelation RW Risk Weight RWA Risk Weight Asset S Sales SolvV Verordnung über die Solvabilität der Institute S & P Standard & Poor`s UL Unexpected Loss vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
5
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Zeitstrahl über die Einführung von Basel II. 10
Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II 13
Abbildung 3: Eigenmittel des Kreditinstitutes 15
Abbildung 4: Der Fortschritt des Implementierungsprozesses Basel II 54
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Ratingskala am Beispiel der Agentur S 20
Tabelle 2: Die Risikogewichte im Standardansatz 23
Tabelle 3: IRB-Ansätze am Beispiel Unternehmen, Staaten und Banken 26
6
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1 Einleitung
Ausschließlich ein stabiles Finanzsystem ist in der Lage, die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und eine kostengünstige Transformation als gesamtwirtschaftliche Aufgabe zu erfüllen. Dabei sind ein funktionierendes Bankwesen sowie eine effiziente Bankenaufsicht für die Leistungsfähigkeit einer Volkswirtschaft unabdingbar. 1 Zur Sicherung der Stabilität und Funktionsfähigkeit des Finanzsystems ist bezüglich der Banken eine risikoadäquate Eigenkapitalausstattung, welche im Krisenfall zur Abdeckung von Verlusten dient, von zentraler Bedeutung. 2
Nach einer kurzen Einführung im Hinblick auf für Kreditinstitute und deren Aufsicht relevante, historische Veränderungen in der Gesetzgebung wird hier eine inhaltliche Eingliederung der internen Ratingansätze in Basel II durchgeführt. Es folgt der Aufbau des Standardansatzes und der IRB-Ansätze. Bevor ein Fazit den Abschluss der Thematik darstellt, wird die Implementierung der Ansätze in den Kreditinstituten in den Grundzügen dargestellt.
Die mit dem „Schwarzen Freitag“, dem Börsencrash in New York, im Jahre 1929 beginnende Weltwirtschaftskrise zog eine Bankenkrise in Deutsch-land nach sich, welche den Anstoß für die Etablierung einer umfassenden staatlichen Aufsicht über alle deutschen Banken geben sollte. Der Grundstein für eine einheitliche staatliche Aufsicht wurde im September 1931 mit einer der Notverordnungen, der „Verordnung über Aktienrecht, Bankenaufsicht und über Steueramnesie“, gelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt galt im Bankensektor im Wesentlichen der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Durch die Notverordnung wurde die beobachtende Bankenaufsicht eingeführt. Mit dem Kreditwesengesetz vom 5. Dezember 1934 wurde eine darüber hinaus gehende Bankenaufsicht etabliert, welche z. B. die Einbindung der Notenbank, die Erlaubnispflicht für Bankgeschäfte, die Grundsätze für die
1 Vgl. http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl?verz=0201020000&sprache=0&filter=&ntick=0,
Stand 22.04.2006.
2 Vgl. Tietmeyer, Hans / Rolfes, Bernd: Vorwort, S. 1.
7
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Liquiditätshaltung und die Berichtspflicht für Banken vorsah. Gleichzeitig wurde das Aufsichtsamt für das Kreditwesen gegründet. Nach mehrfacher Novellierung des Kreditwesengesetzes verlor 1939, im Zweiten Weltkrieg, die Reichsbank ihre Unabhängigkeit und das Aufsichtsamt wurde aufgelöst. Nach Beendigung des Zweiten Weltkrieges kam es zu einer Dezentralisierung der Bankenaufsicht durch die westlichen Besatzungsmächte. Sie sollte mittels der neu gegründeten Bundesländer und dem zur Koordinierung geschaffenen „Sonderausschuss Bankenaufsicht“ durchgeführt werden. Dem „Sonderausschuss Bankenaufsicht“ gehörten Vertreter aller Bankaufsichtsbehörden, der Bank deutscher Länder (später Deutsche Bundesbank) und auch ab 1949 die Vertreter der zuständigen Bundesministerien an. Auf Wunsch der Besatzungsmächte setzten nach Kriegsende Bestrebungen nach einer umfassenden Überarbeitung des Kreditwesengesetzes ein. 3
Bei der Aufsicht ist heute neben einigen Spezialgesetzen als rechtliche Grundlage primär das am 10. Juli 1961 in neuer Fassung erlassene Gesetz über das Kreditwesen (KWG) maßgeblich. Seit Verabschiedung dieser Rahmenbedingungen fanden und finden bis heute regelmäßige Modifizierungen statt. 4 Durch das Aufsichtsrecht werden Regeln für die Neugründung von Banken und für das Betreiben von Bankgeschäften vorgegeben. Die Liberalisierung der Finanzmärkte ermöglicht das Erschließen neuer Geschäftsfelder, welche das Risiko der Banken deutlich erhöhen können, wodurch eine stetige Veränderung und Weiterentwicklung der Bankenaufsicht erforderlich wird. 5
Als zentrale Bankenaufsichtsbehörde wurde mit dem Erlass des überarbeiteten KWG das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred) geschaffen. Im Mai 2002 ging das BAKred in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) auf. Das KWG wurde durch so genannte Novel- 3 Vgl.http://www.bafin.de/bafin/historie_ba.htm, Stand 20.04.2006.
4 Vgl. http://www.bafin.de/cgi-bin/bafin.pl?verz=0201020000&sprache=0&filter=&ntick=0,
Stand 22.04.2006.
5 Vgl. http://www.bundesbank.de/bankenaufsicht/bankenaufsicht_motive.php, Stand
28.04.2006.
8
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len mehrfach grundlegend geändert. Die erste Novelle brachte nur geringfügige Anpassungen mit sich, während die zweite Novellierung vom 1. Mai 1976, auch Sofort-Novelle genannt, sowohl eine Berechtigung der Bankenaufsicht zur Verhängung eines vorübergehenden Moratoriums über eine Not leidende Bank als auch die Möglichkeit von Sonderprüfungen ohne besonderen Anlass vorsah. Weitere Änderungen waren die Verschärfung der Großkreditvorschriften sowie die Einführung des Vier-Augen-Prinzips in der Beurteilung durch die Geschäftsleiter. Es sollten Aufsichtsrechtslücken geschlossen werden, welche bei der Insolvenz des Kölner Bankhauses Herstatt 1974 zu Tage getreten waren. Die nächste umfassende Umgestaltung des KWG behandelte vorrangig eine neue Bemessung des haftenden Eigenkapitals und fand mit der dritten Novelle von 1985 statt. Im Vordergrund stand die Verhinderung der Entstehung von so genannten „Kreditpyramiden“. Mit den darauf folgenden KWG-Novellen wurden einschlägige Richtlinien der Europäischen Union mit dem Ziel eines harmonisierten Finanzmarktes in deutsches Recht umgesetzt. Mit der vierten Novelle wurde 1992 sowohl die Zweite Bankrechtskoordinierungs-Richtlinie als auch die Eigenmittelrichtlinie für Einlageninstitute in nationales Recht transferiert, wobei die Solvabilitätsrichtlinie durch eine Anpassung der Grundsätze über das Eigenkapital in das Gesetz mit einfloss. Im September des Jahres 1994 trat die fünfte Novelle in Kraft. Hierbei wurden die Großkreditlinie und die Zweite Konsolidierungsrichtlinie in die deutsche Gesetzgebung eingebunden. Anfang 1998 folgte darauf mit der Umsetzung der Kapitaladäquanzrichtlinie und der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie die sechste Novellierung des KWG. Im Zuge dieser Anpassung wurden die in § 1 Abs. 1 a KWG definierten Finanzdienstleistungsinstitute einer staatlichen Aufsicht unterstellt. Die Kapitaladäquanzrichtlinie bildete nach der Eigenmittel-, der Solvabilitäts-, der Konsolidierungs- und der Großkredit-Richtlinie die fünfte für deutsche Banken geltende Richtlinie. 6
6 Vgl. http://www.bafin.de/bafin/historie_ba.htm, Stand 20.04.2006.
9
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2 Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II
2.1 Die historische Entwicklung von Basel II
Die Eigenmittelrichtlinie vom 17. April 1989 (umgesetzt 1992) beruht auf einer Empfehlung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) mit Sitz in Basel, welche eine zwischenstaatliche Institution zur Förderung der Zusammenarbeit der Zentralbanken darstellt. 7 Es handelt sich hier um die heute noch gültige „Internationale Konvergenz der Eigenkapitalmessung und Eigenkapitalvorschriften“, die auch Basel I genannt wird. Die aufsichtsrechtliche Berechnung des zu hinterlegenden haftenden Eigenkapitals für Kreditrisiken beruht auf einem pauschalisierten Ansatz, dem Solvabilitätskoeffizienten von 8%, bei dem lediglich zwischen drei Boni-tätsfaktoren unterschieden wird. Differenziert wird nach dem Empfänger der Finanzierungsmittel. Ob Kredite an Staaten, Banken oder sonstige Kreditnehmer vergeben werden, entscheidet dabei über den Adressenge-wichtungsfaktor, also den Anrechnungssatz bezüglich des Solvabilitätskoeffizienten. Im Juni 1999 wurde durch das Baseler Komitee das erste Konsultationspapier zur „Neuen Baseler Eigenkapitalvereinbarung“, auch Basel II genannt, vorgelegt. Die individuelle Risikosituation des einzelnen Kunden sollte zur Ermittlung des zu unterlegenden haftenden Eigenkapitals mehr in den Mittelpunkt gerückt werden. 8
Nach der Veröffentlichung des ersten Konsultationspapieres wurde die Möglichkeit für interessierte Parteien geschaffen, Änderungswünsche und -vorschläge einzubringen. Nachdem diese Vorschläge in die Eigenkapitalvereinbarung aufgenommen wurden, war das zweite Konsultationspapier geschaffen. Nach diesem und auch nach dem im April 2003 erschienenen dritten Konsultationspapier gab es die Option, Kommentare und Veränderungsvorschläge zu unterbreiten, was zu der im Juni 2004 veröffentlichten endgültigen Fassung führte. Anfang 2007 soll nach der Umsetzung in deutsches Recht die stufenweise Einführung der neuen Eigenkapi- 7 Vgl.Rittershofer, Werner (2005): Wirtschafts-Lexikon, S.643.
8 Vgl. Müller, Uwe (2006): Ausgangssituation für die Banken, S.57.
10
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talvereinbarung stattfinden. 9 Basel II ist zwar vorrangig an international tätige Banken gerichtet, doch wird die Umsetzung in nationales Recht dazu führen, dass die Neuregelungen für alle Banken Anwendung finden. 10
Abbildung 1: Zeitstrahl über die Einführung von Basel II 11
2.2 Bestandteile des Drei-Säulen-Konzeptes
Der neue Baseler Eigenkapitalakkord ist auf ein Drei-Säulen-Konzept (Abb. 2) gestützt. Die erste Säule enthält Regeln zur Festlegung der Min-destkapitalanforderungen an Banken, welche seit Basel I bis heute im Grundsatz 1 gemäß §§ 10, 10a KWG geregelt sind und einen pauschalen Hinterlegungssatz beinhalten. Die Eigenmittelhinterlegung nach Basel I sieht bei Krediten an Staaten der OECD-Mitgliedsländer ein Risikogewicht von 0%, an Staaten der nicht OECD-Mitgliedsländer 20% (falls in lokaler Währung gewährt und refinanziert) bzw. 100% (falls nicht in lokaler Währung gewährt und refinanziert) vor. Kredite an Banken aus OECD-Ländern und Kredite mit Laufzeiten unter einem Jahr an Nicht-OECD-Länder müssen mit 20% Eigenmitteln unterlegt werden. Bei Kreditmitteln mit längerer Laufzeit an Banken außerhalb der OECD-Länder gilt der Hinterlegungssatz von 100%. Bis auf wenige Ausnahmen müssen die Kreditinstitute für alle anderen Kredite, z. B. unabhängig der Bonität für alle
9 Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 21.
10 Vgl. Müller, Uwe (2006): Ausgangssituation für die Banken, S.57.
11 Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 21.
11
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Unternehmen, den vollen Satz als Risikopuffer hinterlegen. 12 Die Unterlegung der herausgegebenen Kredite bzw. der Kreditfazilitäten mit haftendem Eigenkapital soll nach dem neuen Akkord in Abhängigkeit der Bonität und somit der individuellen Ausfallwahrscheinlichkeit des Kreditnehmers erfolgen. 13 Die jeweiligen Risikogewichte der modernen Ratingansätze werden in den folgenden Kapiteln noch näher beschrieben.
Die mit haftendem Eigenkapital zu hinterlegenden, in Säule 1 betrachteten Risiken sind das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das operationelle Risiko. Diese werden zukünftig in der Verordnung über die Solvabilität der Institute (SolvV) im Hinblick auf die zugehörige Eigenmittelhinterlegung geregelt. Ein erster Entwurf dieser Verordnung wurde am 12. April 2006 durch das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank veröffentlicht. Unter dem Kreditrisiko wird die Wahrscheinlichkeit der Nichterbringung von Zins- und Tilgungsleistungen über die Laufzeit durch einen Kreditnehmer verstanden. In diesem Zusammenhang wurde der Begriff der Ausfallwahrscheinlichkeit geprägt. Unter dem Marktrisiko ist der mögliche Wertverlust für am Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere zu verstehen, die von der Bank gehalten oder gehandelt werden. Das operationelle Risiko befasst sich z. B. mit dem Versagen von technischen Systemen, menschlichem Fehlverhalten oder auch Naturkatastrophen bzw. anderen externen Ereignissen. 14
Die Hinterlegung von Haftungsmasse für das Kreditrisiko und das Marktrisiko waren bereits Bestandteil der Anforderungen nach Basel I, während das operationelle Risiko erst nach der neuen Eigenmittelverordnung berücksichtigt wird. Die Messverfahren für die Marktrisiken, die geltende Eigenkapitaldefinition und auch die Mindesteigenkapitalquote in Höhe von 8% bleiben unverändert. Die Messverfahren der Kreditrisiken hingegen werden novelliert und die Einführung von geeigneten Instrumenten zur
12 Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 94.
13 Vgl. Füser, Karsten / Gleißner, Werner (2005): Rating-Lexikon, S. 123-124.
14 Vgl. Behr, Patrick / Güttler, Andrè (2004): Interne und externe Ratings, S. 22-24.
12
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Bestimmung des operationellen Risikos gefordert. Damit wird die umfassende Berücksichtigung aller Risiken durch Basel II angestrebt. 15
Säule 2 enthält Vorschriften hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Überprüfungsverfahren, die zukünftig in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) geregelt sind. Durch die BaFin wird eine regelmäßige Überwachung der Kapitalallokationsmethoden, der Höhe des hinterlegten Eigenkapitals, sowie der Einhaltung der gegebenen Anforderungen gewährleistet, um Fehlsteuerungen frühzeitig zu erkennen und Maßnahmen einleiten zu können. Kreditinstitute sollen in Zukunft mit Hilfe eigens entwickelter Strategien und Instrumentarien dazu in der Lage sein, den Erhalt einer angemessenen Eigenkapitalausstattung zu gewährleisten. Hierzu wurden vier zentrale Grundsätze formuliert:
x Grundsatz 1 richtet sich an das Verfahren zur Beurteilung des angemessenen Eigenkapitals im Verhältnis zur Risikosituation und an die Strategie zum Erhalt des Eigenkapitalniveaus. x Grundsatz 2 regelt die Überwachung der bankinternen Verfahren, der Strategien, sowie der Fähigkeit der Banken, ihre aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen zu kontrollieren und einzuhalten. Diese Überwachung und eine mögliche Maßnahmenergreifung wird durch die Aufsichtsinstanzen durchgeführt. x Grundsatz 3 enthält die Erwartungshaltung an die Banken, dass diese in der Regel eine höhere als die mindestens geforderte Eigenmittelausstattung vorhalten. Maßnahmen durch die Aufsicht sind möglich.
x Grundsatz 4 fordert ein frühzeitiges Eingreifen durch die Aufsichtsinstanzen, um ein Unterschreiten der Mindesteigenmittelausstattung zu verhindern.
Die dritte Säule soll zwecks ausgeweiteter Offenlegungspflichten für Banken eine Stärkung der Marktdisziplin erreichen. Ein tieferer Einblick in das
15 Vgl. Rünger, Petra / Walther, Ursula (2004): Die Behandlung der operationellen Risiken
nach Basel II - ein Anreiz zur Verbesserung des Risikomanagements?, S. 7.
13
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Risikoprofil und die Eigenkapitalsituation für die Marktteilnehmer steht dabei im Vordergrund. 16
Abbildung 2: Das Drei-Säulen-Konzept von Basel II 17
Die nationale Gesetzgebung zu Basel II und somit die Umsetzung in deutsches Recht soll durch die Änderung bestehender und die Schaffung neuer Regelungen erfolgen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass derzeit die Eigenkapitalregelungen für deutsche Kreditinstitute noch auf den §§ 10 und 22 KWG beruhen und die Konkretisierung über den Grundsatz 1 er-
16 Vgl.Füser, Karsten / Gleißner, Werner (2005): Rating-Lexikon, S. 123-125.
17 Vgl. ebd., S. 124.
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Diplom-Kaufmann FH Björn Schlüter, 2006, Aufbau moderner interner Ratingsysteme und deren Implementierung, München, GRIN Verlag GmbH
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