Inhalt:
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis. IV
1. Einführung in die Theorie des geistigen Eigentums 1
2. Geschichtliche Entwicklung der Idee vom geistigen Eigentum 3
2.1 Die ersten Ursprünge der Idee vom geistigen Eigentum 4
2.1.1 In der Antike 4
2.1.2 Im Römischen Recht 5
2.2 „Geistiges Eigentum“ in der weiteren Entwicklung. 6
2.2.1 Die Erfindung des Buchdrucks 8
2.2.2 Das Zeitalter der Aufklärung. 11
2.2.3 Die gesetzliche Entwicklung im 19. Jahrhundert 14
3. Kritik an der Theorie vom geistigen Eigentum 16
3.1 Die persönlichkeitsrechtliche Theorie 16
3.2 Die immaterialgüterrechtliche Theorie 17
3.3 Die monistische Theorie 17
4. Das geistige Eigentum zur Zeit des Nationalsozialismus 19
5. Geistiges Eigentum auf internationaler Ebene 19
6. Die aktuelle und zukünftige Problematik. 21
Literaturverzeichnis. V
II
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1: Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht - S.3
III
Abkürzungsverzeichnis:
KUG -Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie („Kunsturhebergesetz“) LUG -Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst („Literatururhebergesetz“) PVÜ -Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums RBÜ -Revidierte Berner Übereinkunft (zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst) RGBl. -Reichsgesetzblatt TRIPS -Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property
UrhG -Urhebergesetz URL -Uniform Resource Locator (einheitlicher Ortsangeber für Ressourcen [im WWW]) WIPO -World Intellectual Property Organization (Weltorganisation für Geistiges Eigentum) WTO -World Trade Organization (Welthandelsorganisation) WWW -World Wide Web (Internet)
IV
1. Einführung in die Theorie des geistigen Eigentums
Der Begriff des „geistigen Eigentums“ ist ein Begriff, der einem gerade heutzutage immer wieder im Alltagsleben oder den Medien begegnet. Vor allem auch bedingt durch die rasante Entwicklung des Internets kann man der Presse nahezu täglich neue Berichte entnehmen, die sich mit Urheberrechtsverletzungen oder dem Schutz bzw. der Verletzung des geistigen Eigentums befassen. Die Verkaufszahlen der Plattenindustrie bei Musik-CDs gehen immer weiter zurück, immer mehr Spielfilme finden ihren Weg über das WWW in die heimischen Wohnzimmer und ersparen somit den Kinobesuch und immer mehr Künstler beschweren sich über illegale Raubkopien. In diesem Zusammenhang fällt immer wieder der Begriff des geistigen Eigentums. Doch worum handelt es sich bei der Theorie vom geistigen Eigentum eigentlich? Woher kommt dieser abstrakte Begriff, der zwar geläufig ist, von dem aber die wenigsten Menschen eine konkrete Vorstellung haben? Und in welchem Zusammenhang steht er mit den aktuell gültigen Urheberrechtsgesetzen und dem gewerblichen Rechtsschutz?
Die vorliegende Arbeit soll sich mit der Entwicklung der Theorie des geistigen Eigentums befassen und dabei im Rahmen einer historischen Betrachtung die Entstehung des heutigen Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes darstellen. Dabei wird auffallen, dass der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht (historisch eng verknüpft mit dem geistigen Eigentum) noch sehr neue und junge Erscheinungen des Rechtslebens sind aber ihre Entwicklung seit jeher eng an den technologischen Fortschritt und große Errungenschaften der Technik geknüpft war. 1 Es wird außerdem klar werden, dass die aktuellen Diskussionen im Zeitalter des ultraschnellen Internets mehr oder weniger zwangsläufig auf die eine oder andere Art kommen mussten und dass der gewerbliche Rechtsschutz, das Urheberrecht und der Schutz des geistigen Eigentums sich unter Umständen auch in den nächsten Jahren noch stark im Umbruch befinden werden.
1 vgl. ENDERS (1999), S.24
1
Bereits eine Definition des Begriffes „geistiges Eigentum“ fällt jedoch schwer. Laut dem Rechtswörterbuch bildet die Theorie des geistigen Eigentums sowohl im Urheberrecht, als auch beim Schutz von Erfindungen die wichtigste Grundlage und wurde zunächst in England gesetzlich anerkannt. Die Theorie vom geistigen Eigentum entwickelte sich dabei vor allem im Rahmen der Naturrechtslehre. 2 Das Recht am geistigen Eigentum kann in Anlehnung an den sachenrechtlichen Eigentumsbegriff als ein Recht an einem Gut verstanden werden, das dem des sachenrechtlichen Eigentums in gewisser Hinsicht ähnlich ist. „Erschöpfer“ dieses Gutes und somit zentrale Figur und Inhaber des geistigen Eigentums ist der schöpferische Mensch. Er soll durch die ihm zugestandenen Rechte vor Verfälschungen seiner Werke bzw. Erfindungen und Ausbeutungen geschützt werden. Geschützt wird durch das geistige Eigentum, zum Beispiel im Urheberrecht, das erschaffene Gut, welches ein Werk „der Literatur, Wissenschaft und Kunst“ 3 sein muss. 4
Wichtig ist dabei, dass das geistige Eigentum nicht das körperliche Gut schützt, (dies ist Aufgabe des Sachenrechts) sondern immaterielle Güter, also (etwa im Urheberrecht) nur die „Teile“ der Werke, die „persönliche geistige Schöpfungen“ 5 sind, da bei diesen ein eindeutiger Besitz oder eine tatsächliche Sachherrschaft nicht mehr denkbar ist, sobald sie der Allgemeinheit bekannt gemacht sind. Somit ist ein Rechtschutz für den Urheber nicht mehr alleine durch sachenrechtliche Grundsätze zu gewährleisten. 6
Die folgende Abbildung auf der nächsten Seite soll nun noch einmal verdeutlichen, was man alles unter dem Begriff des geistigen Eigentums zusammenfassen kann und dass der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht dabei einen großen Anteil haben. Deshalb soll hier vor allem eine Konzentration auf diese Zweige erfolgen, da eine umfassende Analyse zu umfangreich wäre.
2 vgl. CREIFELDS (2004), S.521
3 §1 UrhG
4 vgl. HABERSTUMPF (2000), S.1
5 §2 Abs.2 UrhG
6 vgl. REHBINDER (2001), S.2
2
2. Geschichtliche Entwicklung der Idee vom geistigen Eigentum
Ausgehend von diesem Versuch der Definition bzw. Erklärung des Begriffes des geistigen Eigentums, soll nun auf den nächsten Seiten dargestellt werden, wie sich der Begriff und die Idee im Laufe der Rechtsgeschichte entwickelten. Dabei soll die historische Entwicklung der Theorie vom geistigen Eigentum von den ersten Ursprüngen über die Antike und das Römische Recht nachgezeichnet werden. Die Geschichte reicht dann weiter über die Erfindung des Buchdruckes, welcher einen wichtigen Meilenstein in der Vergangenheit des Urheberrechts darstellt, bis hin zur Aufnahme in die Verfassung, dem daraufhin ent-standenen Theorienstreit und den aktuellen Entwicklungen mit einem Blick in die Zukunft.
Geprägt wurde der Begriff „Geistiges Eigentum“ (oder englisch: Intellectual property) vor allem zur Zeit der Aufklärung und später durch die WIPO (World Intellectual Property Organization) der UNO. Die Grundidee des Schutzes geistiger Leistungen existierte vereinzelt jedoch bereits früher:
7 WIKIPEDIA DEUTSCHLAND (2005), URL siehe Literaturverzeichnis
3
Arbeit zitieren:
Marcel Frädrich, 2005, Die Entwicklung der Theorie vom geistigen Eigentum, München, GRIN Verlag GmbH
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