Gliederung
1. Hinführung zum Thema 2
2. Die Scharia - Das Heilige Islamische Recht
a. Definition 3
b. Geschichtliche Entwicklung
i. Scharia vor dem 20. Jahrhundert 5
ii. Scharia ab dem 20. Jahrhundert 6
3. Das Scharia Projekt in Nigeria
a. Gründe 9
b. Probleme 10
4. Der Autor Sanusi Lamido Sanusi
a. Leben 12
b. Werk 13
5. Sanusi über die Politik der Scharia
a. Shariacracy in Nigeria: the Intellectual roots of islamist
discourses S. 15
b. Discursive trends in Islamic law: extending theorie 17
c. Class, Gender and a Political Economy of “Sharia 18
d. The Sharia Debate: A Muslim Intervention 20
e. Vergleich der Texte 21
6. Sanusi und Frauenrechte
a. Shariah and the Woman Question 23
b. Women and Political Leadership in Muslim Thought: a
Critique S. 25
c. Amina Lawal: Sex, Pregnancy and Muslim Law 26
d. Vergleich der Texte 28
7. Sanusi über die Gemeinschaft von Christen und Muslimen in
Nigeria
a. The Shari’a Debate and the Construction of a “Muslim
and “Christian Identity in Northern Nigeria: A Critical
Perspective S. 29
b. Muslim Communities in Multi Religious Milieu: Some
Reflections on the Madinan Constitution 32
c. Vergleich der Texte 35
8. Kritik der Texte und Eindrücke 36
9. Schlussbetrachtung 38
10. Literaturverzeichnis 41
1
1) Hinführung zum Thema
Die vorliegende Arbeit „Die Scharia in Nigeria anhand der Texte von Sanusi Lamido Sanusi“ soll auf die aktuelle Scharia-Debatte in Nordnigeria, die seit nunmehr fast sieben Jahren andauert, aufmerksam machen. Es wird eine Einführung in die Scharia gegeben und ein Überblick über ihre geschichtliche Entwicklung dargestellt. Anschließend wird auf das Scharia-Projekt in Nordnigeria eingegangen, das seit Beginn der vollständigen Implementierung des islamischen Rechts im Jahr 1999 aufgrund der gesellschaftlichen Problementwicklungen von vielen Intellektuellen sehr kritisch betrachtet wird. Der Schwerpunkt dieser Arbeit soll auf den Autor und Intellektuellen Sanusi Lamido Sanusi und seine Veröffentlichungen gelegt werden. Anhand ausgewählter Teste soll die Entwicklung des Autors, seine Kritikpunkte an der Scharia und eventuelle Widersprüche herausgearbeitet und präsentiert werden. Ich habe mich entschlossen, meine Bachelor-Arbeit zum Thema „Die Scharia in Nigeria anhand der Texte von Sanusi Lamido Sanusi“ zu schreiben, weil ich die verschiedenen Meinungen der unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften zum islamischen (Straf-)Recht und ihre Auseinandersetzungen diesbezüglich sehr interessant finde. „In den letzten Jahren entzündeten sich Auseinandersetzungen zwischen christlichen und muslimischen Bevölkerungsteilen regelmäßig an der mit Fragen der politischen Macht und gesellschaftlichen Dominanz verbundenen Kontroverse über die Einführung strafrechtlicher Aspekte islamischen Rechts.“ 1 Seit Beginn der Re-Implementierung der Scharia wurden bei solchen Zusammenstößen mehr als tausend Menschen beider Glaubensrichtungen getötet. Daher ist es nicht verwunderlich, dass unter anderem der ehemalige Bundespräsident Johannes Rau im Jahr 2004 anlässlich eines Staatsbesuches in Nigeria die Einführung der Scharia als Verstoß gegen die Menschenrechte bezeichnete und laut der Frankfurter Allgemeinen Zeitung ihre Abschaffung oder weitgehende Reformen im Rechtswesen forderte. 2 Allerdings gibt es auch Befürworter, die sich durch die Scharia eine Verbesserung der sozialen Verhältnisse in Nigeria erhoffen. Für mich ist es sehr interessant herauszufinden, wie der Intellektuelle Sanusi Lamido Sanusi zu beiden Fronten steht und wel-
1 aus:Gerdes, Felix: Nigeria (Scharia-Unruhen, Tiv/Jukun), aus: www. http://www.sozialwiss.uni-
hamburg.de/publish/Ipw/Akuf/kriege/289_290_nigeria.htm.
2 vergleiche: Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 18.03.2004.
2
che Position er im Streit um die Scharia einnimmt. Dies soll ein Ziel dieser Arbeit sein.
2) Die Scharia - Das Heilige Islamische Recht
a) Definition
Der arabische Begriff „Scharia“ wird meist mit den Worten „Weg zur Tränke“ 3 oder „deutlich sichtbarer Weg“ 4 übersetzt und bezeichnet im übertragenen Sinne das islamische Recht. Sie stellt den „praktischen Aspekt von Muhammads religiöser Doktrin“ 5 dar und wurde von Jahrhundert zu Jahrhundert unverändert weitergegeben. Grundlagen der Scharia sind der Koran und die Sunna, die Überlieferungen aus dem Leben des Propheten Mohammed, sowie die Auslegung der beiden (fiqh) und der Analogieschluss (qijas), sowie der Konsens der Gelehrten (ijmah). 6 Die Scharia umfasst die religiöse Pflichtlehre, die kultischen Vorschriften und rechtliche, sowie politische Regeln der Muslime. Jedoch wird heute im Zusammenhang mit der Scharia insbesondere im Westen vor allem das Strafrecht, das aufgrund seiner Komplexität und Umstrittenheit jedoch nur noch in Saudi-Arabien, im Sudan, Iran, in Nordnigeria und Pakistan zur Anwendung kommt, assoziiert. Früher war der Begriff der Scharia noch wesentlich weiter gefasst und beinhaltete unter anderem das Familien-, Verwaltungs-, Erb-, Steuer- und Strafrecht. Heute beinhaltet sie in fast allen muslimischen Ländern nur noch das Personenstandsrecht. Allgemein wird die Scharia als „Gesamtheit der auf die Handlungen des Menschen bezüglichen Vorschriften Allahs“ 7 angesehen und befolgt. Sie bildet somit ursprünglich eine Art Rahmen für alle Lebensbereiche der Muslime. Die Pflege und Entwicklung der Scharia obliegt der islamischen Jurisprudenz (fiqh), und der Kadi (= geistiger Richter) wacht über die Einhal-
3 unveröffentlichterVortrag von Dr. Franz Kogelmann an der Universität Bayreuth im Sommersemester 2005 im Seminar „Ge-
genwärtige Scharia-Debatten in Afrika 1“.
4 Müller, Lorenz, Islam und Menschenrechte - Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus,
Hamburg, Dt. Orientinstitut, 1996, S. 96.
5 Schimmel, Annemarie: Die Religion des Islam - Eine Einführung , Reclam, Stuttgart 2001, S. 55.
6 nach: Sachau, Eduard: Das Recht der Scharia - Eherecht, Prozessrecht und Strafrecht. Frankfurt a.M. 2004 (CD-ROM).
7 ebenda, S. 54.
3
tung der Regeln und über Ausführung der Pflichten. Aufgrund der alltäglichen Gebräuchlichkeit der Scharia, das heißt durch ihre Vorschriften in den Bereichen religiöse Pflichten, kultische Vorschriften, Justiz und Politik, sind all ihre Anweisungen unterteilt in „verboten“, „verpflichtend“, „empfohlen“, „missbilligt“ und „erlaubt“ 8 . Nach diesen Einteilungen sollen Muslime ihr Leben ausrichten. Bei den verpflichtenden Anweisungen wird unterteilt in solche Pflichten, die jeder Muslim hat, wie zum Beispiel das fünfmalige tägliche Gebet und solche, bei denen es reicht, wenn eine bestimmte Anzahl von Muslimen sie erfüllt (zum Beispiel der Dschihad). Die empfohlenen Pflichten und Vorschriften werden bei Erfüllung belohnt, bei Unterlassung aber nicht bestraft. Die verwerflichen Handlungen werden zwar rechtlich nicht bestraft, allerdings werden ihre Ausübungen als nicht belohnenswert eingestuft. Verbotene Taten können durch das Strafrecht der Scharia im Diesseits bestraft werden. Das Strafrecht der Scharia ist in drei Bereiche unterteilt: “Qur’anic offences and their punishments (hudûd) […], the law of homicide and hurt [and] other crimes punishable at the discretion of the judge (ta’zîr, siyâsa).” 9 Die had-Strafen betreffen den widerrechtlichen sexuellen Kontakt zwischen nicht Verheirateten bzw. Ehebruch (zîna), Diebstahl (sariqa), Raub (hirâba), Genuss von Alkohol (shurb al-khamr) und die falsche Anschuldigung des widerrechtlichen sexuellen Kontaktes (qadhf). Bei der Strafzumessung, die von Auspeitschen (bei qadhf und shurb al-khamr) über Amputationen (bei sariqa) bis zu Steinigung (für zîna) geht, hat der Richter kein Mitspracherecht, da alle Strafen bereits in der Scharia bzw. im Koran festgelegt sind. Im Bereich des Mordes und der Körperverletzung war es früher gebräuchlich, Blutrache oder Blutgeld zu fordern. Bezüglich kleinerer Delikte wie unrechte oder sündige Handlungen liegt die Bestimmung des Strafmaßes im Ermessen des Richters und die Bestrafung erfolgt in Abhängigkeit davon, ob göttliches Recht (haqq allah) oder weltliches Recht (haqq adamî) 10 verletzt wurde. Vor allem die Hudûd-Strafen, die Amputationen oder Steinigungen als Bestrafungen vorsehen, werden häufig sowohl von Christen, als auch von Muslimen kritisiert, da ihrer Meinung nach Körperstrafen gegen die Menschenwürde verstießen.
Nachfolgend soll vor allem die Entwicklung der Scharia vor dem 20. Jahrhundert und die heutige Form der Scharia (ab Beginn des 20. Jahrhundert) skizziert werden.
8 nach: Endreß, Gerhard: Einführung in die islamische Geschichte, Beck’sche Elementarbücher, S. 83.
9 Peters, Ruud: Islamic Criminal Law In Nigeria, Amsterdam (u.a.) 2003, S. 1.
10 Lorenz Müller, Islam und Menschenrechte - Sunnitische Muslime zwischen Islamismus, Säkularismus und Modernismus,
Hamburg, Dt. Orientinstitut 1996, S. 97.
4
b) Geschichtliche Entwicklung
I) Die Scharia vor dem 20. Jahrhundert
Schon in der zweiten Hälfte des 11. Jahrhunderts siedelten Muslime in Nigeria und seit dem frühen 14. Jahrhundert begann eine nachhaltige Islamisierung Nordnigerias unter dem Einfluss von muslimischen Gelehrten. “The recorded history of Islam be-fore the nineteenth century is essentially the work of Muslim leaders and reformers. Al-Maghili (d. 1505) from Tlemcen in North Africa attempted to implement the Shari’a and implant a Qur’an centred Islam where he taught in Kano and Katsina.” 11 Im 17. und 18. Jahrhundert etablierte sich das islamische Schulsystem und wurden breitere Schichten der Hausa-Staaten islamisiert. Der Wanderprediger und Gelehrte Shehu Usman dan Fodio agierte zu Beginn des 19. Jahrhunderts mit Hilfe der Fulani gegen die politischen und religiösen Führer der Hausa-Staaten, deren Neuerungen im Staat seiner Meinung nach unislamisch (bida c ) waren. Sie versuchten, das Goldene Zeitalter des Islams, welches die Zeit der vier rechtgeleiteten Kalifen, also der direkten Nachfolger Mohammeds, darstellt, wiederherzustellen. 12 “The muslim educated elite who orchestrated and led the reform movement, preached, discussed and wrote about Islamic teaching on marriage, the role of women in society, the nature and seriousness of certain sins, what constituted unbelief, Shari’a law in its application, amongst other issues, to inheritance, divorce, property and education.” 13 Diese Re-formbewegung entwickelte sich zu einer militärisch sehr erfolgreichen Kraft, die später unter dem Namen “Fulani jihad” bekannt wurde und sie begründete das spätere Sokoto Kalifat. Die Anhänger des Kalifates zogen im Jahr 1804 im Namen eines unverfälschten Islams in den heiligen Krieg gegen die Herrscher der Hausaa, die ihrer Meinung nach vom Islam abgefallen waren, und zwangen sie zum Glauben an den Islam zurück. „Die Reformer verwendeten das islamische Recht als Ideologie, durch die sie den Kampf gegen die muslimischen Herrscher Hausalands und Bornus rechtfertigten und die Autorität der herrschenden Schicht im Sokoto-Kalifat, das durch den
11 Clarke, Peter B. and Linden, Ian: Islam in Modern Nigeria - A Study of a Muslim Community in a Post-Independence State
1960-1983, in: Entwicklung und Frieden. Wissenschaftliche Reihe, Bd. 32, Mainz (u.a.) 1984, S. 11.
12 nach: ebenda, S. 11f.
13 ebenda, S. 12, nach: Usman, Y. B. (ed): Studies in the History of the Sokoto Caliphate, Lagos/New York 1979. und nach:
Last, D.M.: The Sokoto Caliphate, London 1967.
5
Ğihād entstanden war, untermauerten.“ 14 Das Kalifat hatte großen Einfluss auf die Islamisierung Nigerias und prägte die Geschichte des Landes nachdrücklich. „Im 19. Jahrhundert entwickelte Nordnigeria eine eigene islamische politische Kultur, die die Lebensweise der Einwohner dieser Gebiete stark prägte.“ 15 So wurden zum Beispiel Aufgaben des islamischen Staatsoberhauptes auf Beamte, wie den Wesir, den Alkali, den Steuereinnehmer und den Polizeichef verteilt. Der Alkali, der das Amt des obersten Richter ausübte, überwachte die anderen eingesetzten Richter und half ihnen bei der Gesetzesauslegung. Nur angesehene Familien durften den Beruf des Alkalis ausüben. „Der Alkali von Sokoto galt also als Vorgesetzter der anderen Richter, die oberste richterliche Instanz jedoch war der Kalif selbst. […] Im gesamten Kalifat gab Sokoto den Ton im religiösen Leben an, bestimmte aber weder Form noch Institutionen der Rechtsprechung in den Emiraten maßgebend.“ 16
Das Kalifat dauerte bis in die Herrschaft der britischen Kolonialmacht, die im Jahr 1900 begann, an. “[The] link [between religion and politics] was strengthened during the colonial period as British colonial authorities sought to maintain the pre-colonial religious and political elite of the Sokoto Caliphate. As a result many Moslems elite see religious politics as legitimate.” 17 Jedoch wurden während der Besetzung Nigerias durch die Briten in der Kolonialperiode wurden weitreichende Veränderungen im Islamischen Gesetz und in der Rechtsprechung vorgenommen, die nachfolgend skizziert werden sollen.
II) Die Scharia ab dem 20. Jahrhundert
Zu Beginn des 20. Jahrhunderts begannen die Britischen Kolonialherren, sich weitgehend auf die vorhandenen Verwaltungsstrukturen Nordnigerias zu stützen und akzeptierten die Glaubensgrundlagen des Islams (indirect rule). Allerdings gab es weitreichende Beschränkungen des islamischen Rechts, denn die britischen Besatzer übernahmen die Kontrolle über das Gerichtssystem, über die so genannten “native courts“ und über das “customary law“ der Muslime. Das Strafrecht wurde so verän-
14 Abun-Nasr,Jamil M. (Hg.): Muslime in Nigeria - Religion und Gesellschaft im politischen Wandel seit den 50er Jahren,
Münster (u.a.) 1993, S. 202.
15 ebenda, S. 5.
16 ebenda, S. 202f.
17 Korieh, Chima J.: Islam and Politics in Nigeria: Historical Perspecives, in: Korieh, Chima J. and Nwokeji, G. Ugo: Religion,
History and Politics in Nigeria - Essays in Honor of Ogbu U. Kalu, New York (u.a.) 2005.
6
dert, dass keine Körperstrafen wie Verstümmelungen mehr zulässig waren. „Wegen der Möglichkeiten für britische Gerichte, sich direkt in das islamische Justizwesen einzumischen, etwa indem sie Urteile von Scharia-Gerichten revidierten, begann sich von seiten muslimischer Führer Widerstand gegen das von den Briten etablierte und organisierte Gerichtswesen zu bilden.“ 18 Denn: “Recognizing Islamic law as customary law is from the Islamic point of view a legal trevesty and a religious affront. Because to the pious Muslim God is the legislator and the Shari’a an expression of His ordiance, it has an intrinsic validity which is theoretically independent of the extent and form of its application.” 19 Um diese Unzufriedenheit auf Seiten der Unterworfenen zu lösen, richteten die britischen Kolonialherren im Jahr 1960 zur Wiedererlangung der staatlichen Unabhängigkeit Nigerias den so genannten “Penal Code“ ein, der „[…] die Abschaffung des islamischen Strafrechts [bedeutete] [...]. Denn nach 1960 galt das islamische Strafrecht nur noch insoweit, wie seine Bestimmungen in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen wurden.“ 20 Damit war das islamische Recht nur noch im Norden Nigerias eingeschränkt gültig und weitgehend auf die personen-standsrechtlichen Angelegenheiten beschränkt. Nach der Teilung Nigerias nach einem Militärputsch im Jahr 1966 in zwölf Bundesstaaten „[…] [traten] an die Stelle des Sharia Court of Appeal der Nordregion […] bis 1970 neun Sharia Courts of Appeal, die als Berufungsinstanzen in personenstands- sowie anderen zivilrechtlichen Angelegenheiten der Muslime fungierten[…]“ 21 und das Gerichtswesen der Bundesstaaten, das früher die Alkali-Courts und die Customary Courts beinhaltete, wurde in Area-Courts, also in ein einheitliches Gerichtssystem umgewandelt. Zwischen den Gegnern und den Befürwortern dieser Umstrukturierung kam es in den folgenden Jahren zu heftigen Auseinandersetzungen, die als erste Scharia-Debatte in die Geschichte eingingen. Im Rahmen dieser Debatte wurden als Kompromiss zwischen Muslimen und Nichtmuslimen, die Angst vor einer Islamisierung des nigerianischen Staates hatten, die Supreme Courts, die die oberste Berufungsinstanz im islamischen Recht darstellen, eingerichtet. Es entwickelten sich gleichzeitig islamistische Organisationen, wie z.B. die “Muslim Students Society“ oder die “Yan Izala“, die für
18 Kogelmann, Franz: Islamisches Recht und Scharia-Debatten in Nigeria, erschien in: inamo (Informationsprojekt Naher und
Mittlerer Osten e.V.), Nr. 41, Jahrg. 11, Frühjahr 2005, S. 3.
19 Abun-Nasr, Jamil M. et al. (eds.): Law, Society, and National Identity in Africa, in: Beiträge zur Afrikaforschung, Bd. 1, Ham-
burg 1990, S.34.
20 Abun-Nasr, Jamil M.: „Islamisches Recht im nigerianischen Rechtssystem“, in: Jamil M. Abun-Nasr (Hrsg.) Muslime in Nige-
ria. Religion und Gesellschaft im politischen Wandel seit den 50er Jahren, Münster, 1993, S. 213.
21 Kogelmann, Franz: Islamisches Recht und Scharia-Debatten in Nigeria, erschien in: inamo (Informationsprojekt Naher und
Mittlerer Osten e.V.), Nr. 41, Jahrg. 11, Frühjahr 2005, S. 4.
7
eine stärkere Islamisierung des Staates in Nigeria kämpften und so die Spannungen zwischen nigerianischen Christen und Muslimen verschärften. “A particulary militant Islamist group is the Islamic Movement of Nigeria, whose Iran-inspired leader Ibrahim al-Zakzaky has haunted prisons due to his outspoken criticism of governments and possessions of ’subversive literature’.“ 22
Eine Wendung in der Geschichte ergab sich, als Zamfara als erster der nördlichen Staaten Nigerias im Jahr 1999 die Scharia als Rechtsgrundlage wieder eingeführt. Es folgten weitere Staaten diesem Beispiel, woran sich blutige Auseinandersetzungen zwischen Christen und Muslimen anschlossen. Im Jahr 2000 waren die “[…] Three centre-pieces of sharia implementation: [...] reinstatement of Islamic criminal law, in the form of Sharia Penal and Criminal Procedure Codes applicable to Muslims only, [...] establishment of inferior Sharia Courts, to apply the full range of Islamic law, civil and criminal, to Muslims only [and] expansion of Sharia Court of Appeal jurisdiction, to include all matters decided in inferior Sharia Courts, civil and criminal.” 23 Heute befinden sich also vor allem das Personenstandsrecht und Strafrecht im Einflussbereich der Scharia: „Als bindendes Recht deckt die Scharia auch alle Bereiche des Strafrechts ab, d.h. ein Scharia-Gericht verhandelt und entscheidet auch Kapitalverbrechen“ 24 , wohingegen früher nur Privatrechtsangelegenheiten wie Heirat, Scheidung und Erbschaft und kleinere Strafrechtsangelegenheiten in den Entscheidungsbereich der Scharia fielen. Diese Entwicklung brachte eine Rechtsumwälzung mit sich, die die umfassendsten seit der Unabhängigkeit des Staates Nigerias im Jahr 1960 waren.
22 unveröffentlichter Vortrag von Phillip Ostien im Seminar: Scharia-Debatten in Afrika 1, SS 2005.
23 Danfulani, Umar Zhabila Dadem: The Sharia issue and Christian Muslim relations in Contemporary Nigeria, Stockholm, 2005,
S. 10.
24 aus http//:library.fes.de/pdf-files/iez/02817.pdf (vom 08.06.2006).
8
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Barbara Taschner, 2006, Die Scharia in Nigeria anhand der Texte von Sanusi Lamido Sanusi, München, GRIN Verlag GmbH
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