Inhaltsverzeichnis
I. EINLEITUNG 3
II. POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN DES KONFLIKTES BIS 1744
1. WÜRTTEMBERGISCHE HERRSCHAFTSVERTRÄGE 4
2. POLITISCHE STRUKTUREN WÜRTTEMBERGS 5
3. DIE POSITION WÜRTTEMBERGS IN DER EUROPÄISCHEN POLITIK 6
4. KONFESSION UND POLITIK 8
III. KONTRAHENTEN DES KONFLIKTES
1. HERZOG KARL EUGEN 9
2. DIE EHRBARKEIT 12
IV. KONFLIKTVERLAUF 13
V. KONFLIKTLÖSUNG 16
VI. ZUSAMMENFASSUNG 17
VII. LITERATUR 18
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I. EINLEITUNG
Württembergs Weg im 18. Jahrhundert wird oft als ein Extremfall der Entwicklung des frühmodernen Staates im absolutistischen Europa zitiert, weil hier das Ständetum seine Machtposition im Verhältnis zum Monarchen behaupten konnte. 1 Kern des Konfliktes war der auf politischer Ebene ausgetragene Streit um die Machtverteilung zwischen Herzog Carl Eugen (1728/44 - 1793) und den württembergischen Ständen, der aufgrund der besonderen politischen Rahmenbedingungen, vor allem durch den zunehmenden Dualismus zwischen Preußen und Österreich im Reich, außenpolitische Brisanz barg. Dabei sind derartige Konflikte im strukturellen Verständnis der Machtenfaltung der absoluten Monarchen immanent. 2
Auch wenn der „Punktsieg“, erzielt durch die Klage protestantischer Landstände gegen einen katholischen Herzog, den rechtlichen Zusammenhalt des alten Reiches offenbaren mag, so ist auch zu sehen, dass der Reichshofrat sich durch seinen Rechtsspruch als interne politische Regulierungsinstanz in Württemberg etablierte und die Kodifikation des landschaftlichen „Verfassungsverständnisses“ nur unter dem spezifischen politischen Klima des Reiches und Europas zur Zeit der Konfliktlösung möglich war. 3 Die „Behauptung der Landschaft“ ist auch dadurch eingeschränkt, dass sich die württembergische Landschaft, und ihre tragende soziale Gruppe, die Ehrbarkeit, selbst in einer Transformation befand, die sich dann in der Machtverschiebung zugunsten des engeren Ausschusses nach der Konfliktbeilegung durch den Erbvergleich von 1770 besonders deutlich macht. 4
Der Schwerpunkt der Arbeit soll allerdings auf der politischen Dynamik des Ständekonflikts liegen, und ihre Grundlagen und Strukturen aufzeigen.
1 So z.Bsp. bei AXEL FLÜGEL: Wirtschaftsbürger oder Bourgeois? Kaufleute, Verleger und Unternehmer in der Gesellschaft des Ancien Régimes. In: HANS-JÜRGEN PUHLE (Hrsg.): Bürger in der Gesellschaft der Neuzeit.
Göttingen 1991, S. 107 - 130, hier S. 120; oder bei VOLKER PRESS: Der württembergische Landtag im Zeitalter des
Umbruchs 1770 - 1830. In: ZWLG 42 (1959). S. 255 - 281, hier S. 257.
2 GERHARD OESTREICH: Strukturprobleme des europäischen Absolutismus. In: DERS. (Hrsg.): Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Berlin 1969. S. 179 - 197, hier S. 180.
3 GABRIELE HAUG-MORITZ: Die Behandlung des württembergischen Ständekonflikts unter Herzog Carl Eugen durch den Reichshofrat (1763/64 - 1768/70). In: BERNHARD DIESTELKAMP (Hrsg.): Die politische Funktion des Reichs-
kammergerichts. Köln 1993, hier 232. Ausführlich dazu: GABRIELE HAUG-MORITZ: Württembergischer
Ständekonflikt und deutscher Dualismus (= Veröffentlichungen der Komission für geschichtliche Landeskunde in
Baden-Württemberg, Reihe B, Bd. 122). Stuttgart 1992.
4 JAMES ALLEN VANN: Württemberg auf dem Weg zum modernen Staat. Stuttgart 1986, S. 229 - 236; 267; 277f.
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II. POLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN DES KONFLIKTES II.1. WÜRTTEMBERGISCHE HERRSCHAFTSVERTRÄGE
Herrschaftsverträge schränken die monarchische Herrschaft ein. Sie sind Zeugnis eines Kompromisses oder Bündnisses zwischen Monarch und Ständen und ein Ausdruck eines privatrechtlichen, korporatistischen Verständnisses der Herrschaft: Die allgemeine Charakteristik, die diese pacta conventa darstellen, ist die von Verträgen zwischen Rechtssubjekten, nicht zwischen Institutionen. Institutionen der Herrschaft (das Recht des Monarchen) sollten aus den Domänen des Monarchen finanziert werden. Der Tübinger Vertrag von 1514 war Ergebnis des Bündnisses zwischen dem Herzog und der städtischen Oberschicht, der Ehrbarkeit, sowie den Prälaten, den Amts-vorstehern der säkularisierten Klöster, gegen den Bauernaufstand des Armen Konrad. 5 Der „gemeine Mann“ wurde aus dem Landtag ausgeschlossen (1515), die Stände übernahmen herzogliche Schulden, und erhielten dafür im Vertrag Rechte zugesichert, die teilweise bereits gewohnheitsrechtlich wahrgenommen wurden: 1. Das Steuerbewilligungsrecht der Stände, 2. das Mitspracherecht in der Außenpolitik und Fragen der territorialen Integrität, 3. Zusicherung des Rechtsweges in Strafprozessen sowie vor allem 4. das Mitspracherecht in der Steuererhebung des Landes und die Kontrolle der Verwaltung. 6 Der Vertrag musste vor jeder Inthronisation eines neuen Herrschers bestätigt werden. Diese landständische Verfassung bildete „den rhetorischen Rahmen“ der politisch-rechtlichen Auseinandersetzung zwischen Ständen und Herzögen. 7 Die Landschaft übernahm mit dem Vertrag Verantwortung für den wachsenden Finanzbedarf des sich ausbildenden Staates, indem sie sich bereit erklärte, den Mangelbetrag, der sich nicht aus dem Kammergut generieren ließ, über die eigenen Gelder zu finanzieren, und gelangte somit über das Recht der Steuerbewilligung des Landtages zur Mitsprache in allen politischen Feldern. 8 - Die Stände, gestützt auf rechtliche Präzedenzfälle einer konfessionellen Differenz von Land und Herrscher, 9 erwirkten 1733 mit der Sukzession des katholischen Herzogs Carl Alexander die
5 Zu den Begriffen und ihrer sozialen oder politischen Bedeutung in II.2. und III.2. dieser Arbeit.
6 WALTER GRUBE: Stände in Württemberg. In: LANDESZENTRALE FÜR POLITISCHE BILDUNG BADEN-WÜRTTEMBERG (Hrsg.): Von der Ständeversammlung zum demokratischen Parlament: die Geschichte der Volksvertretungen in
Baden-Württemberg. Stuttgart 1982, S. 31- 50, hier S. 35; und HARTMUT LEHMANN: Die württembergischen Land-
stände im 17. und 18. Jahrhundert. In: DIETRICH GERHARD (Hrsg.): Ständische Vertretungen in Europa
im 17. und 18. Jahrhundert. Göttingen 1969, S. 183 - 207, hier S. 189.
7 VANN, Württemberg, S. 37f.
8 LEHMANN, Landstände, S. 191f.
9 Dazu in II.3. dieser Arbeit.
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Religionsreversalien als einen für den weiteren Verlauf wichtigen Herrschaftsvertrag. Mit den Religionsreversalien wurde 1. die protestantische Landesreligion garantiert (wie bereits 1565) und 2. die Episkopalrechte des Landesherrn auf den Geheimen Rat (oberste Institution der verfassungsmäßig geschützten Bürokratie, der eine Vermittlerrolle zwischen Landesherrn und Landständen einnehmen sollte, und beiden Seiten verantwortlich war) übertragen und seine landschaftliche Mitbesetzung garantiert. Diesen Vertrag garantierte das Corpus Evangelicorum 1734/38; Brandenburg (Preußen), Holstein (Dänemark) und Hannover (Großbritannien) gaben Spezialgarantien ab. 10
II.2. POLITISCHE STRUKTUREN WÜRTTEMBERGS
In diesem Abschnitt soll erst einmal ein formales, statisches Bild der politischen Institutionen gezeichnet werden, und ihre rein normative Funktion innerhalb des politischen Systems dargestellt werden. - Primäre politische Institution der Stände war der Landtag mit zwei Bänken: die der Prälaten und die der Städte und Ämter. Der Hoch- und der niedere Adel verlor seine politische Position durch die spezifische territoriale Expansion Württembergs. Während der Hochadel ausstarb, blieb die Ritterschaft nach der Reformation katholisch, unterzeichnete den Tübinger Vertrag nicht, zog sich auf reichsunmittelbare Territorien zurück und erhielt 1561 die kaiserliche Bestätigung als reichsunmittelbare Ritterschaft. Die klassischen politisch-sozialen Wirkungsfelder dieses Standes übernahm die Ehrbarkeit. 11 Die Prälaten waren die Vorsteher der Klösterämter: Diese 14 in der Reformation säkularisierten Klöster wurden als Verwaltungseinheiten beibehalten; kirchliche Aufgaben besaßen einige von ihnen als „Klosterschulen“ zur Ausbildung protestantischer Theologen. Die Prälatur wurde vom Herzog vergeben: der Prälat war de facto ein herzoglicher Beamter mit Ehrenfunktion, der durch sein Amt einen Sitz im Landtag (mit freiem Mandat) hatte. Verwaltungsaufgaben leitete der Klosteramtmann. 12 - Stadt und Amt bezeichnete eine selbstverwaltende Korporation variierender Größe, die aus einer Amtsstadt und den umliegenden Dörfern (den Amtsdörfern) besteht; gleichzeitig eine herzogliche Verwaltungseinheit, geleitet von einem Vogt. Die Landtagsdeputierten der Städte und Ämter wählte der städtische Magistrat (Angehörige des Stadtrates und des Amtsgerichts) und seit 1737 die Amtsversammlung, d.h. der Magistrat und die Vorstehenden der
10 HAUG-MORITZ, Reichshofrat, S. 110 - 114; LEHMANN, Landstände, 189f; PRESS, Landtag, S. 258f.
11 HANS MARTIN DECKER-HAUFF: Die geistige Führungsschicht Württembergs. In: GÜNTHER FRANZ (Hrsg.): Beamtentum und Pfarrerstand 1400 - 1800. Limburg 1972, S. 51 - 80, hier S. 55 - 57.
12 DECKER-HAUFF, Führungsschicht, S. 59f; LEHMANN, Landstände, S. 185.
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Amtsdörfer, die Schultheiße. Die Abgeordneten der Städte und Ämter besaßen ein imperatives Mandat, die Gewalt, das ihnen von der Magistrats- oder Amtsversammlung mitgegeben wurde. Der Landtag unterlag keiner Periodizität, ausgerufen wurde er vom Herzog dann, wenn seine Zustimmung durch die Rechtssituation zwingend notwendig war. Die periodische ständische Institution stellen die Ausschüsse und ihr Beamtenapparat dar: der engere Ausschuss, bestehend aus sechs Vertretern der Städte und Ämter und zwei Prälaten, und der größere Ausschuss von doppeltem Umfang. Aufgabe des Ausschusses war die Finanzkontrolle der ständischen Gelder und somit vor allem auch die Ablösung herzoglicher Schulden, als auch die Vorbereitung eines Landtages. Die Ausschüsse ergänzten sich selbst, ähnlich dem städtischen Magistrat, und besaßen ein allgemeines Petitionsrecht. 13 Der Geheime Rat war das oberste Organ der herzoglichen Verwaltung: Das Kollegium beaufsichtigte die obersten Regierungsbehörden (Hofkanzlei, Oberrat, Kirchenkonsistorium u.a.), beriet den Herzog und selektierte Informationen und Petitionen an ihn, und arbeitete so als Mediator zwischen Behörden und Herzog, sowie den Ständen (engerer Ausschuss), welchen er ebenso verantwortlich war wie dem Herzog. 14
II.3. DIE POSITION WÜRTTEMBERGS IN DER EUROPÄISCHEN POLITIK Württemberg, seit der Einführung der Reformation durch Herzog Ulrich 1534 protestantisch regiert (bis 1733), war eine Macht dritten Ranges, geopolitisch zwischen den katholischen Vormächten Frankreich und Österreich eingekreist. Die württembergischen Enklaven um Mömpelgard boten Frankreich Möglichkeiten, Druck auf Württemberg auszuüben; das vorgelagerte Vorderösterreich sowie der auf Württemberg seit 1599 lastende Erbanspruch Habsburgs taten das ihre, eine eigenständige Außenpolitik des Herzogtums zu beschränken. Es wurde daher angestrebt, den linksrheinischen Besitz zu stärken, oder Mömpelgard gegen ein Teil Vorderösterreichs und die Zurückweisung der Erbansprüche zu tauschen. Im Zuge des Österreichischen Erbfolgekrieges bestand diese Möglichkeit tendenziell, da Frankreich nach der Niederlage bei Dettingen (1743) geschwächt war. Ein solcher Schritt hätte aber die vorbehaltlose Bindung an eine Großmacht bedeutet, während bisher die Politik Württembergs 1. auf eine weitestgehende Neutralität, in der Differenzen der Großmächte taktisch ausgenutzt werden konnten, und 2. auf die Koalition mit anderen Reichsständen von ähnlichem
13 LEHMANN, Landstände, S. 190f.
14 VANN, Württemberg, S. 102 - 104 und 185f.
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Arbeit zitieren:
Björn Schneider, 2005, Der württembergische Ständekonflikt unter Herzog Karl Eugen, München, GRIN Verlag GmbH
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