OLHGHUXQJ
1. Vorwort 3
2. Definition Aufhebungsvertrag 4
3. Form des Aufhebungsvertrages 4
4. Inhalt des Aufhebungsvertrages 5
4.1. Fort- bzw. Nachzahlung der Arbeitsvergütung 5
4.2. Urlaubsabgeltung 6
4.3. Freistellung des Mitarbeiters bis zum Ablauf der Kündigungsfrist 6
4.4. Abfindungsvereinbarung 7
4.5. Vererbung des Abfindungsanspruchs im Todesfall 7
4.6. Aufrechnung 8
4.7. Darlehen 8
4.8. Erledigungsklausel 8
4.9. Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 9
4.10. Zurückbehaltungsrecht 10
4.11. Verschwiegenheitspflicht 11
4.12. Salvatorische Klausel 11
5. Vorteilhafte Auswirkungen des Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber 11
5.1. Anhörung Betriebsrat 11
5.2. Bedenkzeit 12
5.3. Fristeinhaltung 12
5.4. Aufklärungspflicht des Arbeitgebers 13
6. Negative Begleiterscheinungen des Aufhebungsvertrages für den Arbeitgeber 14
6.1. Vernichtung des Aufhebungsvertrages bei widerrechtlicher Drohung 14
6.2. Zahlung von Abfindungen 14
6.3. Erstattungspflicht von Arbeitslosengeld bei älteren Arbeitnehmern 14
7. Der Aufhebungsvertrag aus positiver Sicht des Arbeitnehmers 15
7.1. Möglichkeit des schnellen Wechsels des Arbeitsplatzes 15
7.2. Umgehen einer außerordentlichen bzw. verhaltensbedingten Kündigung 15
7.3. Prozess vor dem Arbeitsgericht entfällt 16
7.4. Zahlung einer Abfindung 16
8. Nachteilige Folgen des Aufhebungsvertrages für den Arbeitnehmer 17
2
8.1. Kündigungsrechtliche Konsequenzen 17
8.2. Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen 17
8.2.1. Das Ruhen des Arbeitslosengeldes 17
8.2.2. Sperrzeit 18
8.3. Steuerrechtliche Konsequenzen 18
9. Beseitigungsmöglichkeiten des Aufhebungsvertrages 19
9.1. Anfechtung 19
9.2. Widerrufsrecht 19
10. Fazit 20
Abk ürzungsverzeichnis
Anhang
Literaturverzeichnis
3
$XIKHEXQJVYHUWUlJHLQNULWLVFKHU6LFKW
9RUZRUW
Die Entscheidung, ein Arbeitsverhältnis aufzulösen, "löst nicht nur Fragen im Hinblick auf die Art und Weise der Beendigung aus" 1 , sondern es "erfordert auch eine ordnungsgemäße Abwicklung" 2 der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Die Trennung von einem Arbeitnehmer erfolgt in der Praxis meistens durch eine Kündigung des Arbeitgebers, wobei auch der Arbeitnehmer das Recht hat, selbst zu kündigen. Bei den Kündigungen unterscheidet man die ordentliche, gem. §§ 620 Abs. 2 - 625 BGB und die außerordentliche Kündigung, gem. § 626 BGB. Unter anderem kann ein Arbeitsverhältnis auch durch Fristablauf bei einem befristeten Arbeitsvertrag sowie durch den Tod des Arbeitsnehmers zum Ende kommen. Eine weitere und in der Praxis sehr bedeutende Beendigungsmöglichkeit ist der Aufhebungsvertrag (siehe Anhang 01). 3 Denn genauso wie ein Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Arbeitsvertrages jederzeit begründet werden kann, ist auch die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses angesichts der Vertragsautonomie möglich. 4
Vor allem die Großunternehmen, wie beispielsweise die Deutsche Bahn - Unternehmen, die an Beschäftigungsbündnisse der Gewerkschaften gebunden sind - nutzen Aufhebungsverträge, um Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitern zu beenden. Spezielle Regelungen der Gewerkschaften zum Schutz der Arbeitnehmer beinhalten das Verbot betriebsbedingter Kündigungen der Unternehmen, die dem Beschäftigungsbündnis angehören, für einen festgelegten Zeitraum. Um jedoch in dieser Zeit trotzdem Personal aus betriebsbedingten Gründen weiterhin abbauen zu können, werden Aufhebungsverträge mit den Arbeitnehmern abgeschlossen, die zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse führen. 5
1 Hoß, Axel: Die rechtssichere Abwicklung, in: Arbeit und Arbeitsrecht, Monatsschrift für die betriebliche Praxis, 12/2001, S. 540
2 Hoß, Axel: a.a.O., S. 540
3 Vgl. Hassenpflug, Helwig/Schwind, Hans-Dieter/Hauptmann, Peter-Helge: : Arbeitsrecht - leicht gemacht, 3. Auflage, Berlin 1997, S. 43 f., 61
4 Vgl. Popp, Gerfried J.: Ein kleiner Unterschied? Aufhebungs- und Abwicklungsvertrag, in: Arbeit und Arbeitsrecht, Monatsschrift für die betriebliche Praxis, 4/2001, S. 148
5 lt. persönlichem Gespräch mit Frau Glatz, Arbeitsamt Delitzsch vom 27.12.2001
4
'HILQLWLRQ$XIKHEXQJVYHUWUDJ
Mit einem Aufhebungsvertrag erklären Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre Einigkeit darüber, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist 6 . Dieses gegenseitige Einverständnis ist jederzeit möglich, völlig unabhängig von allen gesetzlichen, tarif- oder einzelvertraglichen Regelungen 7 . Durch einen Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis sofort 8 oder mit Ablauf einer bestimmten Frist 9 zum Ende kommen, je nachdem, was im Vertrag vereinbart wurde 10 .
Der Aufhebungsvertrag ist gesetzlich nicht geregelt, sondern er ist "ein Vertrag eigener Art gem. §§ 305, 241 BGB" 11 . In diesem Vertrag können Vereinbarungen getroffen werden, um noch bestehende Differenzen zwischen den Parteien zu bereinigen und gegenseitige Ansprüche auszugleichen 12 .
)RUPGHV$XIKHEXQJVYHUWUDJHV
Um das Arbeitsverhältnis wirksam zu beenden, bedarf der Aufhebungsvertrag seit 01.05.2000 der Schriftform gem. § 623 BGB 13 . Die Schriftform ist zwingend, das heißt es gibt keine Vereinbarungen, welche die Schriftform ausschließen können 14 . "Die notwendige rechtsbegründende Dokumentationspflicht 15 " dient dazu, um die Parteien vor unüberlegten und übereilten Entscheidungen zu bewahren, was die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Die schriftliche Aufhebungsvereinbarung soll Klarheit über das Vereinbarte gewährleisten und der Inhalt der Einigung soll sich bei Streitigkeiten vor Gericht besser beweisen lassen. 16
Wird der Aufhebungsvertrag nicht schriftlich formuliert, sind die Vereinbarungen zwischen den Parteien nichtig, das heißt, das Arbeitsverhältnis wurde nicht beendet sondern es bleibt
6 Vgl. Schaub, Günter: Arbeitsrecht von A - Z, 13. Auflage, München 1990, S. 95; Internet-Recherche vom 09.10.2001,
http://www.arbeitsrecht-info.de/Arbeitsrecht/aufhebungsvertrag.htm
7 Vgl. Hromadka, Wolfgang; Arbeitsrecht, Handbuch für die betriebliche Praxis, 2. Auflage, Stuttgart 1994, S. 227; Internet-Recherche vom 09.10.2001, Popp, Gerfried J.: a.a.O., S. 148 http://www.heymanns.com/html/recht/ratgeber_recht/arbeitnehmer/A475.htm
8 vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer im Arbeitsvertrag
9 fristgemäß bei Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder nach Ablauf der geltenden Kündigungsfrist bei unbefristeten Arbeitsverhältnis
10 Vgl. Kreutzer, Kathrin: Arbeitsrecht schnell erfasst, 2. Auflage, Berlin 1997, S. 126
11 Kreutzer, Kathrin: a.a.O., S. 126
12 Vgl. Grüll, Ferdinand/Janert, Wolf-Rüdiger: Arbeitsrechtliches Taschenbuch für Vorgesetzte, 13. Auflage, Heidelberg 1991, S. 113
13 Vgl. Welslau, Dietmar: Aufhebungsverträge rechtssicher gestalten, in: Personalwirtschaft, 5/2000, S. 61
14 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: Aufhebungsverträge und Abfindungen, München 2001, S. 8
15 Popp, Gerfried J.: a.a.O., S. 149
16 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 8 f.
5
weiterhin bestehen. Bei einer späteren einvernehmlichen Aufhebung des wirksamen Aufhebungsvertrages ist jedoch keine Schriftform erforderlich. 17 Außer der Schriftform sind beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nur wenig anspruchsvolle formelle Bedingungen zu beachten. Ein Aufhebungsvertrag ist somit schnell formuliert und abgeschlossen. 18
,QKDOWGHV$XIKHEXQJVYHUWUDJHV
Damit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Hilfe eines Aufhebungsvertrages auch wirksam wird, müssen in ihm mindestens die Parteien des Arbeitsverhältnisses und der Zeitpunkt der Beendigung (siehe Anhang 02) festgehalten werden 19 . Der weitere Inhalt des Aufhebungsvertrages kann frei vereinbart werden. Allein von den Interessen und Ansprüchen der Parteien ist es abhängig, welche Vereinbarungen in dem Aufhebungsvertrag aufgeführt sind (siehe Anhang 03 bis 06) 20 . Die folgenden Punkte sind bei den Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag sowohl von Arbeitgeber als auch von Arbeitnehmer kritisch zu analysieren und es ist zu entscheiden, ob sie in den Vertrag aufgenommen werden oder nicht.
)RUWE]Z1DFK]DKOXQJGHU$UEHLWVYHUJWXQJ
Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist (siehe Anhang 07) muss das noch bestehende Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß umgesetzt werden. Das bedeutet, dass auch das feste Gehalt, welches mit dem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter vom Arbeitgeber zu zahlen ist. 21 Weitere zahlreiche Sonderzuwendungen 22 , die der Arbeitnehmer zusätzlich neben dem festen Gehalt erhalten soll, können im Aufhebungsvertrag vereinbart sein 23 .
Der Aufhebungsvertrag kann unter anderem auch variable Vergütungsbestandteile, beispielsweise Provisionen beinhalten, die von der Arbeitsleistung des Mitarbeiters abhängig sind. Werden diese Vergütungsbestandteile durch das Jahresergebnis des Mitarbeiters ermittelt und endet das Arbeitsverhältnis bereits innerhalb dieses Jahres, so müssen im
17 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 9
18 Vgl. Popp, Gerfried J.: a.a.O., S. 148
19 Vgl. Internet-Recherche vom 09.10.2001,
http://www.heymanns.com/html/recht/ratgeber_recht/arbeitnehmer/A485.htm
20 Vgl. Scherr, Walter: 1000 Tipps für Arbeitnehmer, München 1996, S. 687
21 Vgl. Hoß, Axel: a.a.O., S. 540
22 Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Urlaubsgeld, Jubiläumszuwendungen, Jahresabschlussvergütungen, Treueprämien, Tantiemen
23 Vgl. Weber, Ulrich/Ehrich, Christian/Hoss, Axel: Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 2. Auflage, Köln 1998, S. 216
6
Aufhebungsvertrag Vereinbarungen getroffen werden, welche variablen Vergütungsbestandteile dem ehemaligen Mitarbeiter noch zu stehen.
Beinhaltet der Aufhebungsvertrag jedoch eine Erledigungsklausel 24 , so erlischt der Anspruch auf Fort- bzw. Nachzahlung der Vergütungsbestandteile. 25
8UODXEVDEJHOWXQJ
Die Vertragsfreiheit im Aufhebungsvertrag ermöglicht den beiden Parteien für die Restlaufzeit des Arbeitsvertrages oder auch für den Zeitraum einer Freistellung, dem Arbeitnehmer seinen Resturlaub zu gewähren. Bleibt dem Mitarbeiter keine Zeit mehr, den Resturlaub in Anspruch zu nehmen, müssen die restlichen Urlaubstage des Arbeitnehmers gem. § 7 Abs. 4 BUrlG abgegolten werden. Die Höhe der Abgeltung ist im § 11 BUrlG geregelt 26 . Die Abgeltung bringt allerdings den Nachteil für den Arbeitnehmer mit sich, dass gem. § 143 Abs. 2 SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs ruht. Um diesen Makel zu umgehen, sollte im Aufhebungsvertrag eine Regelung getroffen werden, durch die sich das Arbeitsverhältnis um die Zahl der noch nicht in Anspruch genommenen Urlaubstage verlängert. In dieser Zeit wird der Urlaub dem Arbeitnehmer gewährt. Durch diese Vereinbarung wird das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld vermieden. 27
)UHLVWHOOXQJGHV0LWDUEHLWHUVELV]XP$EODXIGHU.QGLJXQJVIULVW
Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber nicht das Recht, einen Arbeitnehmer freizustellen. Der Aufhebungsvertrag macht es jedoch möglich, eine Freistellung entweder widerruflich oder unwiderruflich zu vereinbaren. In diesem Fall verzichtet der Arbeitgeber auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung und der Arbeitnehmer auf seinen Beschäftigungsanspruch. Angebracht ist die Freistellung bei Mitarbeitern, die bereits eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber vereinbart haben. Diese Mitarbeiter sind dann meistens nicht mehr ausreichend motiviert und können ein ungünstiges Betriebsklima im Unternehmen bewirken. 28
24 siehe Punkt 4.6
25 Vgl. Hoß, Axel: a.a.O., S. 540
26 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S.
27 Vgl. Hümmerich, Klaus: Einvernehmliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Bonn 1999, S. 96
7
$EILQGXQJVYHUHLQEDUXQJ
Um einen Kündigungsrechtsstreit aus dem Wege zu gehen, vereinbart der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer meist auf freiwilliger Basis die Zahlung einer Abfindung als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes 29 . Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften ob und wie viel Abfindung bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages vereinbart werden muss. Allerdings hat sich in der Praxis eine "Abfindung in Höhe eines halben bis ganzen Bruttomonatsgehalts" 30 durchgesetzt. Entscheidend ist dabei aber auch, "ob eine Kündigung rechtswirksam wäre oder nicht" 31 .
Neben der Abfindungshöhe wird meistens auch die Fälligkeit der Abfindungszahlung im Aufhebungsvertrag geregelt. Erfolgt dies nicht, dann entsteht der Anspruch auf Abfindung zum vereinbarten Beendigungstermin 32 .
Abfindungsvereinbarungen sind Bruttobeträge und demzufolge einkommensteuerpflichtig, wenn bestimmte Freibeträge überschritten werden. Das heißt eventuell anfallende Steuern haben in jedem Fall die Arbeitnehmer zu tragen. 33
9HUHUEXQJGHV$EILQGXQJVDQVSUXFKVLP7RGHVIDOO
Wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen und endet das Arbeitsverhältnis erst zu einen späteren Zeitpunkt, so ergibt sich ein Problem, "wenn der Arbeitnehmer nach Abschluss des Aufhebungsvertrages und vor der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt" 34 . Erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung vom Unternehmen und liegt es im Interesse des Arbeitnehmers, seinen Abfindungsanspruch im Todesfall zu vererben, so muss im Aufhebungsvertrag die Vererbbarkeit der Abfindung ausdrücklich geregelt sein 35 . Fehlt diese Regelung, so muss durch Auslegung des Aufhebungsvertrages ermittelt werden, was die Arbeitsvertragsparteien wollten. Im Zweifel wird angenommen, dass der Abfindungsanspruch erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht. In diesem Fall ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, an die Erben die Abfindung zu zahlen. 36
28 Vgl. Hümmerich, Klaus: a.a.O., S. 88 f.
29 Vgl. Weber, Ulrich/Ehrich, Christian/Hoss, Axel: a.a.O., S. 228
30 Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 15
31 Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 15
32 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 15
33 Vgl. Weber, Ulrich/Ehrich, Christian/Hoss, Axel: a.a.O., S. 229
34 Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 44
35 Vgl. Hoß, Axel: a.a.O., S. 543
36 Vgl. Rumke,Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 45
8
$XIUHFKQXQJ
Besitzt der Arbeitgeber eigene Geldforderungen gegenüber dem Arbeitnehmer, so kann er diese mit Nettovergütungs- und Abfindungsansprüchen des Arbeitnehmers verrechnen, soweit die eben genannten Zahlungen aus dem Aufhebungsvertrag pfändbar sind 37 . Diese Aufrechnung genügt einer einseitigen Erklärung des Arbeitgebers und muss demzufolge nicht im Aufhebungsvertrag aufgeführt sein 38 .
Verlangt der Arbeitnehmer ein Aufrechnungsverbot im Aufhebungsvertrag, so besteht sein Interesse darin, die vereinbarte Abfindung in voller Höhe ausgezahlt zu bekommen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch weigern, diese Klausel in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen. 39
'DUOHKHQ
Ein Darlehen, welches der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während des Beschäftigungsverhältnisses gewährt hat, wird nicht sofort mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung fällig. Dazu sind konkrete Regelungen im Aufhebungsvertrag notwendig. Auf jeden Fall sollte die Höhe des Rückzahlungsbetrages, die Höhe und Fälligkeit der Raten, eventuelle Sicherheiten und gegebenenfalls die Verrechnung mit Ansprüchen aus der vereinbarten Abfindung festgelegt werden. 40
Erfolgt dies nicht und wurde gleichzeitig auch eine Erledigungsklausel vereinbart, so erlischt der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens. Der Arbeitnehmer ist nicht mehr verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen. 41
(UOHGLJXQJVNODXVHO
Um später gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden, wird in dem Aufhebungsvertrag die Erledigungsklausel festgehalten 42 . Mit dieser Klausel verzichten beide Parteien auf ihre Ansprüche 43 .
37 Vgl. Weber, Ulrich/Ehrich, Christian/Hoss, Axel: a.a.O., S. 257 f.
38 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 18
39 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 18
40 Vgl. Bengelsdorf, Peter: Aufhebungsvertrag und Abfindungsvereinbarungen, 2. Auflage, München 1994, S. 103 f.
41 Vgl. Rumke, Hans-Georg/Galdia, Wolfgang/Stuhlmann, Wolfgang/Schmitz, Michael: a.a.O., S. 26
42 Vgl. Hoß, Axel: a.a.O., S. 540
43 Vgl. Internet-Recherche vom 09.10.2001, http://www.focus.de/D/DB/DBX/DBX44/DBX44B/DBX44BF/dbx44bf.htm
Arbeit zitieren:
Susan Kulf, 2002, Aufhebungsverträge in kritischer Sicht, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Rechtsaspekte des Aufhebungsvertrages - ein Praxisleitfaden
Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht
Seminararbeit, 25 Seiten
Susan Kulf hat den Text Aufhebungsverträge in kritischer Sicht veröffentlicht
Susan Kulf hat einen neuen Text hochgeladen
Studienbuch Theorien der beruflichen Bildung
Grundzüge der Diskussion im 20...
Ute Lange, Klaus Harney, Sylvia Rahn, Heidrun Stachowski
Berufliche Bildung und Persönlichkeitsentwicklung
Forschungsstand und Forschungs...
Ute Grabowski
Berufliche Bildung für nachhaltiges Wirtschaften
Konzepte - Curricula - Methode...
Ernst Tiemeyer, Karl Wilbers
Berufliche Bildung - Innovation - soziale Integration / mit CD-ROM
Internationale Wettbewerbsfähi...
Georg Spöttl, Peter Kaune, Josef Rützel
Allgemeine und berufliche Bildung in Europa
Arbeitsprogramm zur Umsetzung ...
. Generaldirektion Bildung und Kultur, European Commission
Individuelle Förderplanung Berufliche Integration
Benachteiligte Jugendliche fin...
Barbara Koch, Johannes Kortenbusch
Das Konzept der Region in der beruflichen Bildung
Theoretische und empirische Be...
Claudia Kalisch
0 Kommentare