Inhalt:
0) Einleitung 4
1) Historischer Abriss 7
1.1) Erbkrank und unheilbar 8
1.2) Versorgt und verwahrt 8
1.3) Entpsychiatrisiert und individualisiert 10
1.4) Subventioniert und legalisiert 11
1.5) Therapiert und isoliert 12
1.6) Integriert und selbstbestimmt 13
2) Zentrale Leitbilder in der Behindertenarbeit 15
2.1) Das Normalisierungsprinzip 15
2.1.1) Normaler Tagesrhythmus 17
2.1.2) Normaler Wochenrhythmus 18
2.1.3) Normaler Jahresrhythmus 19
2.1.4) Normaler Lebenslauf 20
2.1.5) Respektierung von Bedürfnissen 20
2.1.6) Angemessener Kontakt zwischen den Geschlechtern 21
2.1.7) Normaler wirtschaftlicher Standard 21
2.1.8) Standards von Einrichtungen 22
2.2) Integration 23
2.3) Selbstbestimmtes Leben 25
2.3.1) Assistenzkonzept 28
2.3.2) Kundenmodell 29
2.3.3) Empowerment 30
2.3.4) Regiekompetenz 31
2.3.5) Self-Advocacy 32
2.3.6) Trialog 33
3) Metatheoretische Erwägungen 35
3.1) Erziehungswissenschaftliche Aspekte 36
3.2) Anthropologische Sichtweise 39
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4) Praktische Überlegungen 43
4.1) Heimalltag und Realität 43
4.1.1) Beispiel Paul 45
4.1.2) Beispiel Inge 46
4.2) Perspektiven und Möglichkeiten der Umsetzung 47
5) Konsequenzen für das Selbstverständnis der Begleiter 50
6) Anhang 53
Literaturverzeichnis 56
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0) Einleitung:
„Das Streben der Menschen nach Individuation und die damit einhergehende Forderung nach Gleichheit aller Menschen bildet eine der Grundlagen, auf denen unser demokratisches Gerechtigkeitsprinzip beruht. Der wesentliche Zweck des Gerechtigkeitsprinzips besteht darin, den einzelnen vor missbräuchlichen Übergriffen anderer zu schützen“ (WILKEN 1996, S. 41). Dass ich das im folgenden beschriebene »Paradigma der Selbstbestimmung« auf Menschen mit geistiger Behinderung beziehe und beschränke, die in einem Heim leben, hat drei Gründe: Zum einen wegen des mitunter häufigen Bedarfs einer Anwaltschaft, bzw. Fürsprache und somit auch Einflusses durch den Betreuer eines geistig behinderten Menschen, zum anderen wegen der essentiellen psychologischen Bedeutung des ›Wohnens‹ im Leben eines Menschen und zuletzt wegen meines nunmehr bald zehnjährigen Erfah-rungshintergrundes in der stationären Behindertenarbeit. Der zwischen ›behinderten Menschen‹ und ›Behinderten‹ wechselnde Terminus hat keine inhaltliche Relevanz, soll hier lediglich die vielen Wortwiederholungen dezimieren. „Die im Jahre 1994 vom Gesetzgeber beschlossene Erweiterung des Grundgesetzes durch das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen erinnerte uns erneut daran, dass auch Menschen mit einer Behinderung, auch wenn sie im Heim ›untergebracht sind‹, Träger von Grundrechten sind. [...] Durch GG Art. 2.1 ist nicht nur die Freiheit des nichtbehinderten und durchschnittlichen Bürgers geschützt, sondern auch und gerade die Freiheit des anderen, des Kranken, des behinderten Menschen, aber auch die Freiheit zum Anderssein“ (WOHLHÜTER 1996, S. 355). Da der Mensch im Gegensatz zum Tier nicht über den ange-borenen Instinkt verfügt, sich eine ökologische Nische zu suchen,
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muss er sich etwas einfallen lassen, um sein Überleben zu sichern. Damit er mit sich und seiner Umwelt im Einklang leben kann, muss seinen Wohnbedürfnissen Rechnung getragen werden (vgl. FLADE 1987).
Gerade in der Arbeit mit geistig behinderten Menschen muss dieser Erkenntnis eine besondere Bedeutung beigemessen werden, da diese meist nur begrenzt in der Lage sind, ihre Wohnung, bzw. ihre Wohngruppe selber zu gestalten oder auf die Abläufe und Struktur eines Heimbetriebes wesentlich Einfluss zu nehmen. Hier sind sie oftmals auf Gedeih und Verderb auf ihre Betreuer angewiesen. Mit dem Begriff ›Wohnen‹ assoziieren wir Gefühle, wie Geborgenheit, Ungezwungenheit, Alleinsein und Ruhe, oder Nähe zu vertrauten Personen, aber auch Konflikte mit Nachbarn oder die resignative Anpassung an nicht bedürfnisgerechte Wohnverhältnisse. Schließlich schafft sich der Mensch durch Bauen einer Behausung nicht nur einen Schutz vor Witterungseinflüssen, vielmehr hat er einen wichtigen und festen Bezugspunkt, von dem nach BOLLNOW (in a.a.O.) alle Wege eines Menschen ausgehen und wieder zurückführen, der die Lebensmitte und der Ort ist, an dem er wohnt und wo er zu Hause ist. Heimkehrenkönnen bedeutet, verwurzelt zu sein und hat einen elementaren Stellenwert im Leben eines Menschen. „Unsere Wohnung bietet uns Schutz und Geborgenheit. Sie ermöglicht uns, allein zu sein oder mit anderen zusammenzuleben. Sie ist ein Stück unmittelbare Umwelt. Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen sind [...] fast ausnahmslos auf stationäre Heimeinrichtungen angewiesen. Die Wohneinrichtung soll dem Menschen mit Behinderung alles ermöglichen, was wir alle in unseren vier Wänden für selbstverständlich halten“ (DAS BAND 1998, S. 1). Dass dieser fundamentalen Rolle des ›Wohnens‹ geistig behinderter Menschen von den ›Milieu gestaltenden‹ Profis und Kostenträgern nicht ausreichend Rechnung getragen wird, ist Grundlage und Gegenstand meiner Beanstandungen.
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WOHLHÜTER schreibt, dass „eine innere Umstrukturierung und eine Abkehr von altem Betreuungsdenken notwendig sind, um den Menschen in diesen Einrichtungen Bedingungen zu schaffen, die dem näher kommen, was Wohnen in Selbstbestimmung bedeutet. [...] Ziel muss es sein, unter den Bedingungen eines Heimes dem partizipativen Grundrecht mehr Raum zu verschaffen. Behinderte Menschen sollen mehr selbstbestimmen können und weniger fremd bestimmt sein“ (1996, S. 354 ff). Bevor ich dem ›Paradigma der Selbstbestimmung‹ in seiner praktischen Konsequenz Gestalt verleihe (vgl. Kap. 4), wird im theoretischen Teil (vgl. Kap. 3) der Versuch unternommen, metatheoretische Grundlagen zu diskutieren, die dieses Paradigma legitimieren, bzw. ein Umdenken in der stationären Behindertenhilfe zwingend er-fordern. Um den historischen und fachlichen Hintergrund zu schaffen, werden erst (vgl. Kap. 2) relevante Leitbilder und Grundlagen der Behindertenhilfe erläutert und zuvor ein knapper historischer Abriss der jüngeren deutschen Entwicklung gegeben (vgl. Kap. 1).
Abb. 1: Bierdeckel der »Aktion Grundgesetz« am 5. Mai 1997 (Europäischer Protesttag zur Gleichstellung behinderter Menschen).
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1) Historischer Abriss
Die historische Entwicklung im Umgang mit geistig behinderten Menschen macht eine sich verändernde gesellschaftliche Einstellung gegenüber Menschen mit Behinderungen deutlich. Wenngleich diese Haltung bereits mit der Ausbreitung und Anerkennung des Christentums weitgehend durch eine christliche Ethik geprägt und Fürsorge von Behinderten ein selbstverständlicher Akt der Nächstenliebe war, so stellt die Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland eine derart massive Zäsur dar, dass ihr Ende meines Erachtens den Beginn eines Neuanfangs markiert und deshalb hier in den Fokus der Betrachtung gestellt werden soll.
In der deutschen Nachkriegsgeschichte galten in der Arbeit mit geistig behinderten Menschen Handlungsansätze, die sich mit den Begriffen ›Verwahren‹ und ›Fördern‹ umreißen lassen (vgl. HÄHNER 1998a, S. 25).
Die Forderung nach einem selbstbestimmten Leben geistig behinderter Menschen ist neu und verunsichert zunächst, wie es bei ähnlich auffordernden Prinzipien in der Vergangenheit entsprechend war. In den 60er und 70er Jahren wurde Rehabilitation und Förderung statt Verwahrung gefordert, in den 70er und 80er Jahren Normalisierung statt Besonderung und in den 80er und 90 Jahren wurde die Forderung nach Integration laut (vgl. BRADL 1996, S. 363). Der im Folgenden behandelte Schlüsselbegriff der Selbstbestimmung hatte seinen Ursprung bereits Ende der 60er Jahre in der »Independent-Living-Bewegung«, einer Bürgerbewegung körperbehinderter Menschen in den USA. Hieraus entwickelte sich bezogen auf Menschen mit einer geistigen Behinderung die »People-First«-Bewegung (People first = Zuerst sind wir Menschen), deren Forderungen in Deutschland jedoch erst ab Mitte der 80er Jahre Einfluss
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auf die Arbeit mit geistig Behinderten zu nehmen begann (vgl. HÄHNER, 1998a, S. 37 ff)).
Obwohl die »Selbstbestimmt-leben«-Forderung kein grundsätzlich neues oder revolutionäres Gedankengut enthält, kratzt sie wie kein anderer Paradigmenwechsel ganz erheblich am Selbstverständnis der meisten Pädagogen und beginnt, deren bisherige Auffassung von Behinderung in Frage zu stellen.
Ein Blick in die deutsche (ehem. DDR ist nicht berücksichtigt) geschichtliche Entwicklung der Behindertenhilfe seit 1945 soll dies veranschaulichen.
1.1) Erbkrank und unheilbar
Das »Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses« wurde 1933 von den Nationalsozialisten erlassen und legitimierte so die Zwangssterilisation von einigen hunderttausend Menschen. Nach Kriegsbeginn sorgte Hitler durch einen Geheimerlass für den »Gnadentod für unheilbar Kranke«, was die systematische Er-mordung Behinderter und psychisch Kranker in den Tötungsanstalten der Euthanasie, sowie die Tötung in psychiatrischen Einrichtungen durch Hunger, Überdosierung von Medikamenten und Nichtbehandlung von Krankheiten beinhaltete (vgl. HÄHNER 1998a, S. 25 ff).
1.2) Versorgt und verwahrt
Nach dem Krieg wurden die geistig behinderten Menschen von teilweise gleichem Personal in den gleichen psychiatrischen Krankenhäusern betreut. Träger waren Wohlfahrtsverbände und Bundesländer als Träger der psychiatrischen Krankenhäuser. Diese psychiatrischen Krankenhäuser, Anstalten und Oligophrenenabteilungen waren in ihrer Struktur unverändert geblieben. Das Konzept war eine
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karitativ motivierte pflegerische Versorgung der behinderten Menschen, wobei ›Behinderung‹ zwangsläufig die Diagnose ›Pflegefall‹ zur Folge hatte und somit zur Einweisung und Anstaltsunterbringung führte. In die Oligophrenenabteilungen der Psychiatrien eingewiesene Menschen mussten sich aufgrund dieser Etikettierung weitgehend im Bett aufhalten.
Die Unterbringung von geistig behinderten Menschen in Psychiatrien stellte nach dem Krieg die Normalität in Deutschland dar. THEUNISSEN bezeichnet das hier zu Grunde liegende Menschenbild als »biologistisch-nihilistisch« (in HÄHNER 1998a, S. 26). Aussagen wie »bildungsunfähig«, »total spielunfähig« oder »lernunfähig« weisen auf einen unveränderbar angesehenen feststehenden Defekt hin, der ein normalen menschlichen Lebenslauf und Selbstverwirklichung unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Betreuung der Menschen auf eine rein pflegerische Versorgung der ›Patienten‹ (vgl. a.a.O., S. 26 ff). Es ist festzustellen, dass viele der vermeintlichen Defekte und Auffälligkeiten bei Menschen mit geistiger Behinderung durch die Anstaltsunterbringung begründete auffällige Verhaltensweisen waren. „Der Patient verschließt sich langsam immer mehr in sich selbst, wird energielos, abhängig, gleichgültig, träge, schmutzig, oft widerspenstig, regrediert auf infantile Verhaltensweisen, entwickelt starre Haltungen und stereotype Ticks, passt sich einer extrem beschränkten und armseligen Lebensroutine an, aus der er nicht einmal mehr ausbrechen möchte. [...] Wenn man einem Insassen seine menschliche Würde nimmt, wird sein Verhalten unwürdig und unmenschlich, wenn er dauernder Bewachung, brutalen Freiheitsbeschränkungen, Missbrauchshaltungen und psychischen Gewalttätigkeiten ausgesetzt ist, wird sein Verhalten um so ärmer, würdeloser, feindseliger, verzweifelter und gewalttätiger“ (JERVIS zit. in HÄHNER 1998a, S. 27).
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1.3) Entpsychiatrisiert und individualisiert
Die Psychiatrie-Enquête einer Sachverständigen-Kommission stellt im Jahre 1975 fest, „dass von einer Minderzahl eindeutig krankenhausbedürftiger geistig Behinderter abgesehen, das psychiatrische Krankenhaus für die Behandlung und Betreuung dieser Personengruppe nicht geeignet ist. Geistig Behinderte bedürfen in erster Linie heilpädagogisch-sozialtherapeutischer Betreuung, die ihnen in der Regel in hierfür geeigneten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses angeboten werden sollte“. Die Bedingungen seien „elend“ und „zum Teil menschenunwürdig“. Fast 1/5 aller in psychiatrischen Einrichtungen Untergebrachten waren Menschen mit einer geistigen Behinderung (vgl. TEUNISSEN in a.a.O.). Die Empfehlung, Behinderteneinrichtungen außerhalb psychiatrischer Einrichtungen zu installieren wurde zuerst vom Landschafts-verband Rheinland (LVR) übernommen. Es wurden eigenständige Heime eingerichtet, die Forderung nach Dezentralisierung und dem Ausbau kleiner, gemeinwesenorientierter Hilfsangebote wurde gestellt (vgl. HÄHNER 1998a, S.27). Am Beispiel des in den 80er Jahren in Bremen aufgelösten Klosters Blankenburg als psychiatrische Einrichtung, in der zirka 300 geistig und psychisch behinderte Menschen lebten, macht NIEHOFF deutlich, welche Teile der Arbeit, neben dem tatsächlichen Umzug, „die Entpsychiatrisierung umfasste:
• Individualisierung der Betreuung der Bewohner;
• Rehistorisierung der Biographie der einzelnen durch Gespräche über Kindheit und Jugend, Besuche in der Heimat und der Angehörigen, Aufstöbern alter Photographien usw.;
• Strukturierung des Alltags mit Ruhe- und Entspannungsphasen;
• Anregung zur Eigentätigkeit;
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• Erweiterung des Lebensraums;
• Reisen und Besuche in Bremen;
• Wohnungs- und Möbelsuche“ (in a.a.0., S. 28). Nur durch das gemeinsame Vorgehen von Politik und Wissenschaft mit den Praktikern wurde dieser Schritt der Enthospitalisierung möglich, was einen wesentlichen Beitrag zur Humanisierung der Arbeit mit behinderten Menschen in der Bundesrepublik darstellte.
1.4) Subventioniert und legalisiert
Die 60er Jahre bezeichnet HÄHNER als die »Dekade des Aufbruchs« (a.a.O.), in denen wichtige sozialpolitische Entscheidungen getroffen wurden. Im Jahre 1961 wurde das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erlassen, in dem nach dem Subsidiaritätsprinzip der Vorrang der freien Wohlfahrtspflege beim Ausbau und der Errichtung von Einrichtungen der Behindertenfürsorge festgesetzt wurde. Die Elternverbände »Lebenshilfe für das geistig behinderte Kind« und der »Verband für spastisch Gelähmte und andere Körperbehinderte« wurden Ende der 50er Jahre gegründet. Da in den 50er Jahren noch keine Kindergärten und Schulen für behinderte Kinder existierten, waren Eltern um die Gründung von Vereinen bemüht, die ihnen Entlastung verschafften.
Die 60er und 70er Jahre waren - auch dank des wirtschaftlichen Aufschwunges - durch die Gründung vieler Förder-, Rehabilitations- und Sondereinrichtungen gekennzeichnet. 1964 konnte man im ZDF zum ersten Mal die Sendung »Aktion Sorgenkind« sehen, in der durch eine publikumswirksame Mixtur aus Show, Quiz, Lotterie und karitativem Gedanken nicht unerhebliche Gelder in die Einrichtungen der Behindertenhilfe flossen - im übrigen auch heute noch kein unwesentlicher Hilfefaktor. „Zementiert wurde dabei allerdings die gesellschaftliche Tendenz, den Umgang mit (und das heißt immer
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häufiger die Therapie von) behinderten Menschen außerhalb von Regeleinrichtungen zu realisieren und speziellen Fachleuten zu übertragen. Aktion Sorgenkind gab damit dem gesellschaftlichen Umgang mit Behinderten keine eigenen neuen Impulse, sondern griff Entwicklungen und Tendenzen auf und verstärkte bzw. verbreitete sie unterm Publikum“ (HEILER zit. in HÄHNER 1998a, S. 29). Das von Eltenverbänden motivierte Durchsetzen des Rechts auf Schulbesuch von geistig behinderten Kindern wurde nicht zuletzt durch das vermehrte öffentliche Interesse forciert.
1.5) Therapiert und isoliert
Das Phänomen ›Geistige Behinderung‹ wurde zunehmend für die Wissenschaft interessant, so dass Mitte der 60er Jahre das vermehrte Interesse an einer neuen Fachdisziplin für die Schaffung des ersten Lehrstuhls für Geistigbehindertenpädagogik sorgte. Die Dominanz der Medizin wurde sukzessive durch den pädagogischen Umgang mit behinderten Menschen abgelöst. Von 1962 an erschien die Vierteljahreszeitschrift »Lebenshilfe«, die 1980 in die Fachzeitschrift »Geistige Behinderung« umgewandelt wurde. Ein »pädagogisch-optimistisches Menschenbild« ersetzt nach NIEHOFF (in HÄHNER 1998a, S. 30) das »biologistisch-nihilistische Menschenbild« (THEUNISSEN).
„Der Pessimismus um die Entwicklungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen wich einer insgesamt optimistischen Auffassung. Menschen mit Behinderungen wurden nicht mehr verwahrt und gepflegt, man begann sie zu behandeln, zu fördern. Förderung wurde zum zentralen Begriff in der Behindertenpädagogik“ (HÄHNER a.a.0.).
Das entstehende Fördersystem beinhaltete WfBs, Sonderschulen für geistig Behinderte, Sonderkindergärten, Frühförderstellen, Wohnheime, behindertenspezifische Freizeit- und Sportangebo-
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Dipl. Soz. Päd. Philip Schröder, 1999, Vom Prinzip der Normalisierung zum Paradigma der Selbstbestimmung, München, GRIN Verlag GmbH
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