Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 04
2. Das Gutachten in der Sozialarbeit / Sozialpädagogik 04
2.1 Begriff und Funktion eines Gutachtens 04
2.1.1 Begriff 04
2.1.2 Funktion 05
2.2 Kompetenz der SozArb / SozPäd (für gutachtliche Stellungnahmen) 06
2.2.1 Faktische Kompetenz 06
2.2.2 Rechtliche Kompetenz 07
2.2.3 Verständnis der SozArb / SozPäd über ihre eigene Kompetenz 07
2.2.3.1 Kompetenzzweifel 07
2.2.3.2 Kompetenzanspruch 08
2.2.4 Begründung der Kompetenz 08
2.2.4.1 Allgemeines 08
2.2.4.2 Sachkompetenz 08
2.2.4.3 Selbstkompetenz 09
2.2.4.4 Sozialkompetenz 10
2.3 Strukturierungsprobleme 10
2.4 Strukturmerkmale nach Arndt / Oberloskamp / Balloff 12
2.4.1 Allgemeines 12
2.4.2 Einleitung 12
2.4.3 Vorgeschichte und derzeitige Situation 12
2.4.4 Psychosoziale Befund 13
2.4.5 Psychosoziale Diagnose und Prognose 14
2.4.6 Zusammenfassende Beurteilung 15
2.4.7 Entscheidungsvorschlag 16
2.5 Funktion der Sprache 16
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3. Das psychologische Gutachten 17
3.1 Allgemein 17
3.2 Strukturierung des psychologischen Gutachtens 17
3.3 Mögliche Fehler und Gefahren 18
4. Abschließende Bemerkungen 18
Literaturverzeichnis 20
Abk ürzungsverzeichnis 21
Versicherung 22
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1. Einleitung
Beschäftigt man sich als angehender Sozialpädagoge mit der Diagnostik der Sozialarbeit / Sozialpädagogik, so stößt man unweigerlich auf gutachtliche Stellungnahmen. Doch was ist das genau? Welche Funktion besitzen sie und welche Bedeutung hat die Kompetenz dabei? Kann man sie strukturieren und wenn ja, wie? Welchen Fehlern kann man als SozArb / Soz-Päd unterliegen?
Im Gegenzug gibt es auch das psychologische Gutachten. Ist es mit einer gutachtlichen Stellungnahme gleichgestellt? Gibt es Unterschiede in der Strukturierung? Bei Fehlern? All diese Fragen sind Bestandteil dieser Hausarbeit…
2. Das Gutachten in der Sozialarbeit / Sozialpädagogik
2.1 Begriff und Funktion eines Gutachtens
2.1.1 Begriff
Die Praxis von SozArb / SozPäd zeigt, dass sie oft von Gerichten oder Behörden herangezogen werden, eine offene Fragstellung sachgemäß auszuwerten und zu beurteilen (Arndt / Oberloskamp / Balloff 1993, S. 1). Das Jugendamt wird bei Gerichtsverfahren herangezogen, an denen in irgendeiner Art Kinder und / oder Jugendliche unter 18 (teilweise auch unter 21) Jahren beteiligt sind. Es muss sich zum vorliegenden Fall gegenüber dem Vormundschaftsbzw. Familiengericht äußern (a. a. O., S. 15). Da das Jugendamt dabei aber nicht nur alle entscheidungsrelevanten Tatsachen als bloße Informationen zusammenstellt, sondern auch den Gegenstand der anstehenden gerichtlichen Entscheidung begutachten muss, so verfasst es keinen reinen Bericht. Vielmehr handelt es sich um eine gutachtliche Stellungnahme, die tiefgründig alle problembezogenen Informationen zusammenstellt, sie aufgrund sachkundiger Beobachtungen überprüft und auswertet sowie die möglichen Konsequenzen aufzeigt. Dadurch wird die eigentliche Funktion der von SozArb / SozPäd angefertigten gutachtlichen Stellungnahmen deutlich: dem Richter eine fachlich gesicherte Entscheidungshilfe vorzulegen, bei der die Interessen des Klienten (i. d. R. des Kindes oder Jugendlichen unter 18 bzw. 21 Jahren) einbezogen werden. Der SozArb / SozPäd wird so zu einem Sachverständigen, der das Gericht durch seine Zuarbeit unterstützt.
Für diese Zuarbeit existieren verschiedene Begriffe (a. a. O., S. 15 f). Gemäß § 56 d FGG wird von „gutachtlichen Äußerungen“ gesprochen, während unter dem JWG die Bezeichnung „gutachtliche Stellungnahmen“ gebraucht wurde. Aber auch Begriffe wie psychosoziales, sozialpädagogisches oder Sozial-Gutachten tauchen auf. Welche der fünf genannten Formu-
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lierungen genutzt wird, ist relativ gleichgültig, da in jeder die fachliche Beurteilung der Fakten enthalten ist (a. a. O., S. 16). In dieser Hausarbeit werden vorwiegend die ersten beiden Bezeichnungen (gutachtliche Äußerung und gutachtliche Stellungnahme) benutzt - jedoch ohne besonderen Grund.
2.1.2 Funktion
Die Funktion gutachtlicher Stellungnahmen im Bereich sozialer Arbeit wird sehr kritisch betrachtet (Arndt / Oberloskamp / Balloff, S. 5). Doch neben unstreitig vorhandenen ökonomischen, politischen und administrativen Zwecken sollte auch auf die Bedürfnisse und Interessen der Betroffenen eingegangen werden (a. a. O., S. 5 f). Daher gibt es einige Funktionen, die gutachtliche Stellungnahmen ausüben sollten.
Die erste Funktion ist die Wahrung der Kinder- und Elternrecht (a. a. O., S. 6). Gemäß Art. 2 I und 6 II, III GG sind die Rechte der Eltern gleichwertig gegenüber dem Recht des Kindes auf freie Persönlichkeitsentfaltung. Nur wenn es zu einem Interessenkonflikt zwischen Eltern und Kind kommt, in dem die Eltern ihren Pflichten nicht nachgehen, so steht das Wohl des Kindes vor dem Elternrecht (a. a. O., S. 7). Dennoch wird darauf geachtet, dass die Rechte der Eltern - so weit es möglich ist - gewahrt werden. Eine gänzliche Missachtung ist fehl am Platz. Allgemein dient dem Kindeswohl all das, was dem Kind zur Entwicklung einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit verhilft. Dies ist in § 1 des KJHG festgeschrieben. Allerdings ist es im konkreten Einzelfall meist immer besonders schwierig festzustellen, was dem Wohl des Kindes dient oder nicht.
Die zweite Funktion gutachtlicher Stellungnahmen ist die bereits erwähnte Orientierungshilfe für den Richter (Arndt / Oberloskamp / Balloff 1993, S. 8). Unabhängig, ob das Gericht vor einer Entscheidung das Jugendamt einbezieht (bspw. bei Scheidung der Eltern) oder das Jugendamt selbst den Anstoß beim zuständigen Gericht gibt (bspw. bei Sorgerechtsregelungen gem. §§ 1666 und 1696 BGB), muss der zuständige SozArb / SozPäd Kontakt mit dem Klienten und seinem sozialen Umfeld aufnehmen (a. a. O., S. 9). Mit Hilfe seinen psychologischen, pädagogischen und soziologischen Fachkenntnissen bearbeitet er die Informationen, um dem Richter einen begründeten Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten. Das Jugendamt ist dem Familien- bzw. Vormundschaftsgericht aber nicht untergeordnet, sondern selbständig und gleichwertig. So besitzt es die Stellung einer sachverständigen Fachbehörde (a. a. O., S. 10). Die vom SozArb / SozPäd aufgestellte gutachtliche Stellungnahme ist somit eine Orientierungshilfe für das Gericht, damit dieses das Kindeswohl und die Elternrechte beachten kann.
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Eine dritte Funktion gutachtlicher Stellungnahmen ist die Hilfe für Betroffene bei psychosozialen Problemen (Arndt / Oberloskamp / Balloff 1993, S. 10). Es ist durchaus möglich, dass qualifizierte gutachtliche Äußerungen von SozArb / SozPäd zur Lösung psychosozialer Probleme beitragen, besonders wenn beratende Interventionen gem. § 17 KJHG einbezogen wurden. Dies gilt auch, wenn die Stellungnahme einen Entzug oder eine Umverteilung der Elternrechte (gem. §§ 1666, 1671, 17672 BGB) nach sich zieht und zuvor bereits eine Betreuung durch das Jugendamt mit verschiedenen Hilfen stattfand. Der betroffene Klient quälte sich mit scheinbarer Ausweglosigkeit sowie psychischen Belastungen. Der SozArb / SozPäd kann nun zur Klärung der Situation beitragen, in dem er z. B. die angstbesetzte Distanz zwischen Klient und Richter verringert oder auch als unparteiische Fachkraft einseitige Stellungnahmen der Anwälte relativiert. So sollte der SozArb / SozPäd die betroffene Familie als Kommunikationspartner ansehen und von Beginn eine prozessbegleitende, beratende, konfliktmindernde und lösungsorientierte Intervention anstreben und durchführen (a. a. O., S. 11). Beratende Interventionen und die Begutachtung für die Stellungnahme sind also gleichzeitig durchführbar und schließen einander nicht aus. So kann der Klient sogar indirekt zu einer Neuorientierung seines Verhaltens angeregt werden (a. a. O., S. 12).
Zuletzt besteht eine vierte, aber negative Funktion gutachtlicher Stellungnahmen: jeder Klient des Jugendamtes wird zum „Fall“, über den eine Akte angefertigt wird (Arndt / Oberloskamp / Balloff 1993, S. 14). Dies kann für die Zukunft bedeutend sein, denn sollte der Betroffene bzw. die betroffene Familie erneut in den Zuständigkeitsbereich von Vormundschaftsgericht oder Familiengericht geraten, so werden vorhandene gutachtliche Stellungnahmen in neue Überlegungen einbezogen. Möglich sind dadurch Stigmatisierungen sowie Etikettierungen. Außerdem beurteilt die gutachtliche Äußerung den psychosozialen Ist-Zustand, der sich im Laufe der Zeit ändert. Daher muss der SozArb / SozPäd darauf achten, Fakten und Bewertungen auseinander zuhalten, da erstere weitergeführt werden dürfen und dann die Bewertung neu durchgeführt werden muss.
2.2 Kompetenz der SozArb / SozPäd (für gutachtliche Stellungnahmen)
2.2.1 Faktische Kompetenz
Die faktische Kompetenz meint die reale, tatsächliche Kompetenz des SozArb / SozPäd, den Sachverhalt zu ermitteln und fachlich qualifiziert zu beurteilen (Arndt / Oberloskamp / Balloff 1993, S. 16). Es geht sogar soweit, dass die gutachtlichen Stellungnahmen der SozArb / Soz-Päd bewirken, dass einige Richter auf die notwendige eigenständige Bearbeitung des Sach-
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Arbeit zitieren:
Nancy Kunze-Groß, 2006, Gutachtliche Stellungnahmen in der Sozialarbeit / Sozialpädagogik, München, GRIN Verlag GmbH
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