Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Einführung. 1
B. Aktuelle Entwicklungen der Rechtssprechung zum EBV 2
I. Der Vindikationsanspruch. 2
1. Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer. 2
a) Herausgabeanspruch auch ggü. einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzers? 2
b) Arglisteinrede ggü. einem Vindikationsanspruch. 4
2. Verteidigungsposition des Besitzers 7
a) BGH- Urteil vom 24.10.2003 7
b) Obligatorische Besitzrechte Ausschluss des Vindikationsanspruchs. 8
II. Die Nebenfolgen der Vindikation 11
1. Nutzungsherausgabe bzgl. dem Verhältnis von Gebrauchsvorteilen und mittelbaren
Sachfr üchten. 11
2. Schadensersatz 12
a) Verzugshaftung des unrechtmäßigen Besitzers 12
b) Schadensersatzhaftung eines Kreditinstituts gem. §§ 990 I 1, 989 BGB im Falle
eines Einwands des Mitverschuldens des Geschädigten. 14
3. Verwendungsersatzansprüche. 15
III. Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. 17
IV
A. Allgemeine Einführung
Das EBV bezeichnet das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer einer Sache und deren Besitzer, welcher ggü. dem Eigentümer kein Besitzrecht aus § 986 BGB geltend machen kann (unrechtmäßiger Besitzer). Das EBV entspricht demnach der Vindikationslage (§§ 985 f. BGB). 1
Im EBV liegt das Hauptinteresse des Eigentümers in der Widererlangung einer Sache. Diesem dient der Vindikationsanspruch aus § 985 BGB. 2 Die Sache kann jedoch vor Rückgabe beschädigt oder gar zerstört worden sein. Der Besitzer kann Nutzungen aus ihr gezogen oder Verwendungen aus ihr gemacht haben. Regelmäßig wird daher die bloße Herausgabe der Sache an den Eigentümer nicht den Wünschen beider Parteien gerecht. 3 Die differenzierte Regelung der §§ 987 ff. BGB stützt diese Interessenlage durch das Vorsehen von Folgeansprüchen, welche neben oder an die Stelle des Vindikationsanspruchs treten können; Diese sind ihrer Natur nach schuldrechtliche Nebenansprüche und bilden ein grds. abschließendes (§ 993 I Hs. 2 BGB) Anspruchsgefüge. Hiernach bestimmt sich ob der Eigentümer aufgrund der Beschädigung seiner Sache Schadenseratzansprüche geltend machen oder ggf. Nutzungen heraus- bzw. ersetztverlangen kann, §§ 987 - 993 BGB. Dem Besitzer können Gegenansprüche undrechte aufgrund seiner Verwendungen auf die Sache zustehen. Neben einem Verwendungsersatzanspruch sind dies das Wegnahme- und/ oder das Zurückbehaltungsrecht aus §§ 994 - 1003 BGB. 4 Bei der Ausgestaltung der einzelnen Ansprüche unterscheidet der Gesetzgeber im Wesentlichen nach Anspruchsziel und Qualität des Besitzes. Als Hauptzweck der §§ 987 ff. BGB erweist sich der Schutz des zwar unrechtmäßigen, aber redlichen und unverklagten Besitzers vor der deliktischen und bereicherungsrechtlichen Haftung. 5 Den
1 K. Vieweg/ A. Werner, Sachenrecht, S. 225, Rdnr. 1
2 K. Vieweg/ A. Werner, Sachenrecht, S. 225, Rdnr. 2
3 K. Vieweg/ A. Werner, Sachenrecht, S. 225, Rdnr. 2
4 K. Vieweg/ A. Werner, Sachenrecht, S. 225, Rdnr. 2
5 C. T. Ebenroth/ J. M. Zeppernick, JuS 1999, S. 209
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eigentlichen Regelfall der §§ 987 ff. BGB bildet der gutgläubige und verklagte Besitzer, auch wenn dieser erst in § 993 BGB angesprochen wird. 6
Ziel dieser Arbeit ist es, die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung zum EBV aufzuzeigen.
B. Aktuelle Entwicklungen der Rechtssprechung zum EBV
I. Der Vindikationsanspruch Der Eigentümerherausgabeanspruch, also der sog.
Vindikationsanspruch, setzt eine Vindikationslage voraus. 7 Ziel des Vindikationsanspruchs ist es, dem Eigentümer (Nießbraucher, etc.) den Sachbesitz i. S. des § 985 BGB zu verschaffen, wobei es gleichgültig ist, o es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt. Freilich ist dieses Verlangen nicht gerechtfertigt, wenn der Besitzer dem Eigentümer ggü. zum Besitz i. S. des § 986 BGB berechtigt ist, gleichgültig, ob dieses Recht zum Besitz auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht beruht. So zum Beispiel, wenn der Eigentümer dem Besitzer die Sache als Pfand überlassen oder vermietet hat oder wenn dieser ein besitz an der Ehewohnung hat. 8
1. Herausgabeanspruch gegen den mittelbaren Besitzer
a) Herausgabeanspruch auch ggü. einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer?
Seit dem Inkrafttreten des BGB wird darüber gestritten, ob es dem Eigentümer auch möglich ist von einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer Herausgabe der Sache oder aber nur Übertragung des mittelbaren Besitzes (durch Abtretung des diesem zugrunde liegenden schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, § 870 BGB) 9 zu verlangen kann. Der BGH hat dazu in einer vieldiskutierten Entscheidung 10 aus dem Jahre 1969 eine differenzierende Lösung entwickelt, die im Schrifttum einigen Anklang gefunden hat. Hiernach sollte es dem
6 K. Vieweg/ A. Werner, Sachenrecht, S. 225, Rdnr. 2
7 S. Meder/ A. Czelk, Grundwissen Sachenrecht, S. 87
8 J. F. Baur/ R. Stürner, Sachenrecht, S. 98, Rdnr. 4; BGHZ 71, S. 216
9 O. Jauernig, Kommentar zum BGB, S. 1192, Rdnr. 5
10 BGHZ 53, S. 29
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Eigentümer nur in zwei Fällen möglich sein von einem unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer Herausgabe der Sache verlangen zu können: Zum einen, wenn dieser sich den unmittelbaren Besitz geradewegs von seinem Besitzmittler wieder beschaffen kann; und zum anderen, wenn er sein auf der Überlassung der Sache an den Besitzmittler beruhendes Unvermögen bzgl. der Rückgabe an den Eigentümer diesem ggü. i. S. der §§ 989 ff. BGB zu vertreten hat. 11 Die Befürchtung des BGH lag darin, dass sich eine absolute Herausgabepflicht des lediglich mittelbar besitzenden
Vindikationsgegners wegen § 283 BGB a. F. zu einer Haftungsfalle für diesen werden könnte. Der Eigentümer könnte dann lt. dem BGH durch ein Vorgehen nach § 283 BGB a. F. gegen den nur mittelbar besitzenden Vindikationsgegner seinen Herausgabeanspruch in einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umwandeln, obgleich ihm ein solcher Schadensersatzanspruch nach den Wertungen des § 993 I Hs. 2 BGB nicht zustünde. 12 Der unrechtmäßige mittelbare Besitzer könne sich ggü. dem Anspruch aus § 283 BGB a. F. aufgrund der Rechtskraft des Herausgabeurteils nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihm die Herausgabe schon vor dem Eintreten der Rechtskraft aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe unmöglich geworden sei. Der BGH hat kurz bevor § 283 BGB a. F. außer Kraft trat in einer Entscheidung die Lösung bestätigt. 13 Diese Entscheidung geht wenig auf die Frage ein, ob die Ersetzung des § 283 BGB a. F. durch den inhaltlich stark abweichenden § 281 n. F. nicht evtl. eine unangemessene Haftungsfolge für den unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer bei uneingeschränkter Verurteilung zur Herausgabe grds. ausschließt. 14 In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahre 2003 hat der bestätigte der BGH die Grundsätze des o. g. Urteils erneut, allerdings speziell für den Rechtszustand vor dem Außerkrafttreten des § 283 BGB a. F.. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus, es sei regelmäßige unbestrittene Rechtsprechung, dass der mittelbare unrechtmäßige Besitzer aus § 985 BGB nicht nur zur
11 H. G. Bamberger/ H. Roth, Kommentar zum BGB, S. 1785, Rdnr. 19
12 H. G. Bamberger/ H. Roth, Kommentar zum BGB, S. 1785, Rdnr. 19
13 BGHZ 53, S. 29, 33
14 K.- H. Gursky, JZ 2005, S. 292
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Verschaffung des mittelbaren, sondern auch des unmittelbaren Besitzes verpflichtet sei. 15
b) Problem: Unrechtmäßiger mittelbarer Besitz konnte nicht auf Eigentümer übertragen werden
Um einen Fall, in welchem dem nur mittelbar besitzenden Vindikationsgegner eine Übertragung seines unrechtmäßigen mittelbaren Besitzes auf den Eigentümer nicht möglich war, ging es in einer Entscheidung des BGH vom 18. 07. 2003. 16 Hier war die Klägerin Eigentümerin eines Schlossgrundstücks. Beklagte was die BRD, welche besagtes Grundstück längere Zeit zuvor unter Zustimmung des damaligen Eigentümers, dem Land Niedersachsen, dem Königreich Belgien zur Nutzung für dessen in der BRD stationierten Truppen überlassen hatte. Die BRD war durch diese Überlassung zunächst mittelbare rechtmäßige Eigentümerin des Grundstücks geworden. dieses Besitzrecht entfiel jedoch mit der Übereignung des Grundstücks an die Klägerin. Dir Klägerin verklagte die BRD aus Schadenersatz aus § 990 II BGB i. V. m. § 286 I BGB a. F., wegen der Räumungsverzögerung des Grundstücks durch die belgischen Truppen. Die BRD hatte Kenntnis vom Wegfall ihres Besitzrechts und die Klägerin hatte ggü. der Beklagten eine Aufforderung zur Herausgabe des Grundstücks als Mahnung i. S. des
§ 284 I 1 BGB a. F. ausgesprochen. Der Klärung bedurfte jedoch der Punkt, ob die Verzögerung der Erfüllung des Vindikationsanspruchs auch von der BRD zu vertreten war. 17
Der BGH stellt insoweit erst die Frage, ob die Beklagte in Schuldnerverzug geraten war, weil sie den Vindikationsanspruch, obwohl sie gemahnt wurde, nicht durch Übertragung ihres unrechtmäßigen mittelbaren Besitzes auf die Klägerin erfüllt hat. Der BGH verneint dies, da die BRD ihren eigenen Herausgabeanspruch gegenüber den belgischen Streitkräften aus Rechtsgründen überhaupt nicht an die
15 K.- H. Gursky, JZ 2005, S. 292; J. Wilhelm, Sachenrecht, S. 418, Rdnr. 1086
16 WM 2004, S. 387
17 WM 2004, S. 387
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Klägerin habe abtreten können. Dieser eigene Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den unmittelbaren Besitzer konnte sich nämlich nur aus dem Zusatzabkommen zum Nato-Truppenstatut ergeben. Bei dieser Rechtsgrundlage sei er aber völkerrechtlicher Natur gewesen, und habe deshalb auch nur von der BRD als Aufnahmestaat ggü. dem Königreich Belgien als Entsendestaat geltend gemacht werden können. Damit sei seine Abtretung an die Klägerin, also an ein Privatrechtssubjekt, von vornherein ausgeschlossen gewesen. Der Grundsatz impossibilium nulla est obligatio kann, jedenfalls in seltenen Fällen, der Vindikation Grenzen setzen. Für den Vindikationsanspruch gegen einen mittelbaren Besitzer war insoweit bisher nur die nicht gerade sehr wahrscheinliche Konstellation erörtert worden, dass die Abtretung des dem Besitzmittlungsverhältnis zugrunde liegenden Herausgabeanspruchs. durch ein vertragliches Zessionsverbot (§ 399 2. Alt. BGB) ausgeschlossen ist. Die vorliegende Entscheidung liefert nun ein interessanteres Beispiel für die erwähnte Regel. 18
Der BGH setzt nachstehend neu an und prüft jetzt, ob sich eine Schadensersatzpflicht der BRD wegen Verzuges aus der verspäteten Erfüllung der weitergehenden Verpflichtung zum Verschaffen des unmittelbaren Besitzes ergibt, die seiner Meinung nach grds. den unrechtmäßigen mittelbaren Besitzer ebenfalls trifft. 19 Die Verzögerung hatte sich daraus ergeben, dass die belgischen Streitkräfte die Räumung des Grundstücks der Klägerin von der Durchführung von Umbaumaßnahmen bei einem Ersatzquartier durch die BRD abhängig machten, welche die BRD jedoch nicht finanzieren wollte. Bei diesem Ansatz kam es augenscheinlich darauf an, ob die BRD die Verzögerung nach §§ 285, 276 BGB a. F. zu vertreten hatte. Das wiederum richtete sich, der Ansicht des BGH nach, nach dem Inhalt der Vereinbarungen, welche die BRD bei der Überlassung des Schlossgrundstücks an die belgischen Truppen getroffen hatte. Die Vereinbarungen, welche die BRD mit dem früheren Eigentümer des Schlossgrundstückes getroffen hat, gehen die Klägerin nichts an. Was
18 K. - H. Gursky, JZ 2005, S. 292
19 K. - H. Gursky, JZ 2005, S. 292
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Arbeit zitieren:
Diplom Wirtschaftsjuristin (FH) Janine Appel, Oliver Krause, 2005, Neuere Entwicklungen der Rechtsprechung zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, München, GRIN Verlag GmbH
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Grundstücksrecht, Grundstück, Grundstückserwerb, Wohnungseigentum
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