Inhaltsverzeichnis
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Einleitung 3
1. Die Entwicklung der Menschenrechtssituation in der Türkei 4
1.1 Der kemaltische Staat und die Menschenrechte 4
1.2 Meinungsfreiheit und Bürgerrechte 5
1.3 Folter 6
1.4 Todesstrafe 9
1.5 Die Rolle des Militärs 9
1.6 Minderheitenrechte und Kurdenkonflikt 10
1.7 Zusammenfassung der Entwicklung der
Menschenrechtssituation 11
2. Die Beitrittsperspektive der Türkei 12
2.1 Aufnahmekriterien und -mechanismen 12
2.2 Beitrittswunsch und Aufnahmebereitschaft 13
3. Der Einfluss der Beitrittsperspektive auf die
Menschenrechtssituation 15
3.1 Bedingungen für den Erfolg
demokratischer Konditionierung 15
3.2 Begrenzte Veränderungen durch hohe Anpassungskosten 17
3.3 Effektivität der Veränderungen in Abhängigkeit von Anreiz
und Druck 19
3.4 Konditionierung durch sozialen Einfluss und materiellen Anreiz 21
3.5 Indirekter Einfluss der Beitrittsperspektive und
alternative Erklärungen 21
3.5.1 Innere Faktoren 22
3.5.2 Einfluss des Europarats 24
Schlussfolgerungen 26
Literaturverzeichnis 27
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Einleitung
Seit Oktober 2005 finden offizielle Beitrittsverhandlungen zwischen der Türkei und der Europäischen Union statt. Sie sind das Resultat jahrzehntelanger Beziehungen, die von dem Wunsch der Türkei in ‚Europa‘ integriert zu werden und der Kritik der EG/EU an der Menschenrechtssituation in der Türkei geprägt waren. Die Europäische Union machte die Einhaltung der Menschenrechte mit den sogenannten Kopenhagener Kriterien von 1993 offiziell zur Bedingung für einen Beitritt. Die Türkei sollte somit - wie alle möglichen Beitrittskandidaten - dazu gebracht werden, ihre Menschenrechtssituation mit den europäischen Standards in Einklang zu bringen.
Doch wie hat sich die Menschenrechtssituation in der Türkei durch die Beitrittsperspektive zur Europäischen Union verändert? Diese Frage soll Gegenstand der Arbeit sein.
Dazu wird zunächst auf die Entwicklung der Menschenrechtssituation in der Türkei eingegangen, um festzustellen, ob und inwiefern sich diese im Zeitverlauf verändert hat. Die Entwicklung ist insofern von Bedeutung, als dass eine Variation in der Entwicklung festgestellt werden muss, um die Frage nach dem Einfluss der EU-Beitrittsperspektive beantworten zu können, was im dritten Teil der Arbeit geschehen soll. Dort wird also die Beitrittsperspektive als Ursache der Veränderungen und die Bedingungen ihrer Effektivität untersucht und alternative Erklärungen aufgezeigt. Davor wird der zweite Teil einen kurzen Überblick über die Beitrittsperspektive der Türkei geben.
Die Ergebnisse der Analyse werden zum Schluss noch einmal zusammengefasst.
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1. Die Entwicklung der Menschenrechtssituation in der Türkei
1.1 Der kemaltische Staat und die Menschenrechte
Kemalismus - benannt nach dem Staatsgründer Mustafa Kemal Atatürk - ist die noch heute fest verankerte Staatsideologie der Türkei. Sie basiert auf ethnisch homogenem Nationalismus, Säkularismus und einem staatsgelenkten sozioökonomischen Modernisierungsprozess. Dadurch war der Kampf gegen mehr oder weniger separatistische ethnische Minderheiten - vornehmlich Kurden - und der Kampf gegen den politischen Islam seit jeher Teil des kemaltischen Selbstverständnisses 1 . Auch Kommunisten und Sozialisten gerieten immer wieder in Verfolgung 2 .
Atatürk gründete die türkische Republik nach europäischem Vorbild 3 . Der Kemalismus sah sich selbst immer als westlich, die türkische Republik verstand sich von je her als europäischer Staat, sodass der Westen noch heute der wichtigste internationale Bezugspunkt für die kemaltischen Eliten der Türkei 4 ist. Der Kemalismus widerspricht aber in seinem Staatsverständnis wesentlichen liberalen und demokratischen Prinzipien. Der Staat selbst gilt nämlich als höchstes Gut, dem sich auch Individualrechte der Bürger unterzuordnen haben. Die Verteidigung der Souveränität und Integrität des Staates führte daher zur Verletzung von Menschen- und Bürgerrechten.
Auf die Entwicklung der Bürgerrechte, den Umgang mit Folter und Todesstrafe, auf die politische Rolle des Militärs und den Umgang mit Minderheiten wird im Folgenden näher eingegangen. Dabei soll aufgezeigt werden, wie sich die Situation bis heute verändert hat.
1 Vgl. Rumford, Chris: Resisting Globalization? Turkey-EU Relations and Human and Political Rights in the Context of Cosmopolitan Democratization, in: International Sociology. 18. Jg. 2003/2, S. 382.
2 Vgl. Liese, Andrea: Staaten am Pranger. Zur Wirkung internationaler Regime auf die innerstaatliche Menschenrechtspolitik. Wiesbaden: i.E., S. 127.
3 Vgl. Yazicioglu, Ümit: Erwartungen und Probleme hinsichtlich der Integrationsfrage der Türkei in die Europäische Union. Berlin: 2005, S. 56.
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1.2 Meinungsfreiheit und Bürgerrechte
Die türkische Verfassung garantiert den Bürgern alle wichtigen Bürgerrechte. Gleichzeitig enthielt sie aber bis 2001 eine Vielzahl von Einschränkungen für diese Rechte. So hieß es in Artikel 13, dass zum Schutz der unteilbaren Integrität und Souveränität des Staates fundamentale Rechte und Freiheiten eingeschränkt werden können. In Artikel 14 hieß es weiter, dass keine dieser Rechte und Freiheiten, mit dem Ziel die politische Ordnung der Türkei zu gefährden, ausgeübt werden dürfen. Artikel 159 des Strafgesetzbuches stellte sogar die Verspottung des Türkentums, des Staates oder einer seiner Institutionen unter Strafe. Ebenso stellten Artikel 312 die Anstiftung zu Hass und Feindseligkeit und Artikel 8 des Antiterrorgesetzes Äußerungen und Aktivitäten, die als Unterstützung des Separatismus gewertet können, unter Strafe.
Diese gesetzlichen Grundlagen wurden massiv dazu genutzt um gegen kurdische und islamistische Bestrebungen vorzugehen. Einfache Meinungsäußerungen und friedliche politische Betätigung belegte die Justiz oftmals mit harten Strafen und verbot zahlreiche Parteien 5 .
Die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit wurde durch Verfassungs- und Gesetzesänderungen im Jahr 2001 deutlich ausgeweitet 6 , indem Artikel 13 und 14 der Verfassung geändert und die Einschränkungsmöglichkeiten für Menschen- und Bürgerrechte ihrerseits eingeschränkt 7 wurden.
Artikel 159 und 312 des Strafgesetzbuchs und Artikel 8 des Antiterrorgesetzes wurden im Frühjahr 2002 abgeändert. Außer einer Reduktion der Höchststrafen blieb der Inhalt aber im Wesentlichen gleich 8 . Erst weitere Gesetzesänderungen führten letztlich zur Abschaffung des Artikels 8. Die Strafverfahren und Verurteilungen zu den bestehen gebliebenen Artikeln nahmen ab 9 .
Der juristische Terrorbegriff wurde an die Anwendung von Gewalt, der Aufruf zum Terror mit dem Aufruf zur Gewalt verbunden. Beleidigungen gegen den Staat
4 Vgl. Schimmelfennig, Frank; Engert, Stefan; Knobel, Heiko: costs, commitment and compliance. The impact of EU democratic conditionality on Latvia, Slovakia and Turkey, in: Journal of Common Market Studies. 41. Jg. 2003/3, S. 508.
5 Vgl. Hale, William: Human Rights, the European Union and the Turkish Accession Process, in: Turkish Studies. 4. Jg. 2003/1, S. 110-112.
6 Vgl. Kramer, Heinz: Die Türkei im Prozess der „Europäisierung“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. 2004/33-34, S. 13.
7 Vgl. Hale, William: Human Rights, the European Union and the Turkish Accession Process, in: Turkish Studies. 4. Jg. 2003/1, S. 113.
8 Vgl. Hale, William: Human Rights, the European Union and the Turkish Accession Process, in: Turkish Studies. 4. Jg. 2003/1, S. 114-115.
9 Vgl. amnesty international Deutschland: Länderkurzinfo Türkei 2005, S. 2.
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müssen mittlerweile in tatsächlich beleidigender Absicht vorgebracht werden. Reine Kritik ist zumindest de jure kein Straftatbestand mehr. Die Demonstrationsfreiheit wurde durch die Verkürzung von Anmeldefristen und die Erschwerung von Demonstrationsverboten erweitert 10 . Dennoch kam es weiterhin zu schweren Übergriffen auf Demonstranten, wie beim Weltfrauentag 2005 in Istanbul 11 . Die türkische Regierung versuchte die eigene Rechtslage durch die eingeleiteten Reformen mit Artikel 10 [Freiheit der Meinungsäusserung] der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen 12 , die das Land bereits 1953 unterzeichnet hatte 13 . Dies war auch eine Forderung der EU, die immer wieder betont hatte, dass die türkische Rechtslage und Rechtspraxis in puncto Meinungsfreiheit und Bürgerrechte nicht mit europäischen Normen übereinstimme. In der Praxis werden die Gesetzesänderungen heute oftmals von Gerichten ignoriert oder die Gesetze in ihrem alten Verständnis interpretiert 14 . Freie Meinungsäußerungen werden nach wie vor verfolgt. Beispielsweise wurde der Schriftsteller Orhan Pamuk wegen Beleidigung des Türkentums angeklagt, weil er sich zu der Ermordung von einer Million Armeniern geäußert hatte 15 . Dennoch stellt Human Rights Watch in seinem World Report 2006 fest:
„As of November 2005 no individuals were known by Human Rights Watch to be serving prison sentences for the non-violent expression of their opinions.“ 16
1.3 Folter
Die Türkei sah und sieht sich schweren Foltervorwürfen ausgesetzt 17 . Besonders häufig wurden Folterungen von Personen beklagt, die auf Grundlage des Antiterrorgesetzes inhaftiert wurden 18 .
10 Vgl. Kramer, Heinz: Die Türkei im Prozess der „Europäisierung“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. 2004/33-34, S. 14.
11 Vgl. Human Rights Watch: World Report 2006. S. 407.
12 Vgl. Kramer, Heinz: Die Türkei im Prozess der „Europäisierung“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. 2004/33-34, S. 14.
13 Vgl. Leggewie, Claus (Hg.): Die Türkei und Europa. Frankfurt a.M.: 2004, S. 327.
14 Vgl. Kramer, Heinz: Die Türkei im Prozess der „Europäisierung“, in: Aus Politik und Zeitgeschichte. 2004/33-34, S. 14.
15 Vgl. Human Rights Watch: World Report 2006. S. 405, 406.
16 Human Rights Watch: World Report 2006. S. 405.
17 Vgl. amnesty international: Türkei. Die verweigerten Menschenrechte. Bonn: 1988, S. 32-54.
18 Vgl. Liese, Andrea: Staaten am Pranger. Zur Wirkung internationaler Regime auf die innerstaatliche Menschenrechtspolitik. Wiesbaden: i.E., S. 130.
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Folter ist nach der türkischen Verfassung und nach dem türkischen Strafgesetzbuch verboten und steht unter Strafe. In Folge der Unterzeichnung der UN-Konvention gegen Folter hatte die Türkei mit der Aufklärung zum Menschenrechtsschutz bei der Polizeiausbildung begonnen und auch Richter und Staatsanwälte über den Umgang mit Folter unterrichtet 19 . 1987 erkannte die Türkei das Recht auf Individualbeschwerde bei der Europäischen Menschenrechtskommission sowie 1990 die Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an 20 . 1991 wurde eine parlamentarische Kommission für Menschenrechte eingerichtet 21 . 1988 ratifizierte die Türkei die Europäische Konvention zur Verhütung von Folter, die dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter (Committee for the Prevention of Torture - CPT) Besuchsrecht in Haftanstalten und Polizeistationen einräumte 22 . 1990 begann das CPT mit regelmäßigen Besuchen in der Türkei 23 . 1992 nahm das CPT erstmals öffentlich Stellung. Es erklärte, dass sich die Foltervorwürfe nach drei Besuchen in der Türkei bestätigt hatten. 1993 erklärte der UN-Ausschuss gegen Folter, dass Folter in der Türkei systematisch zum Einsatz komme 24 . 1995 verhängte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein erstes Urteil gegen die Türkei. Ab 1996 häufte sich die Zahl der Urteile dramatisch. Das Gericht stellte fest, dass türkische Gerichte Menschen für ihre friedliche und freie Meinungsäußerung eingesperrt, Sicherheitskräfte gefoltert und Menschen ‚verschwinden‘ gelassen hatten 25 . Der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte behandelte Fall von Zeki Aksoy zeigt besonders dramatisch die Menschenrechtslage Mitte der 90er Jahre in der Türkei:
„One of the earliest judgements was on the case of Zeki Aksoy, who had been tortured while in police custody at Mardin police headquarters. He reported that he had been blindfolded, stripped naked, strung up by the arms, beaten, hosed up with cold water and given electric
19 Vgl. Liese, Andrea: Staaten am Pranger. Zur Wirkung internationaler Regime auf die innerstaatliche Menschenrechtspolitik. Wiesbaden: i.E., S. 137.
20 Vgl. Alleweldt, Ralf: Auf dem Wege zu wirksamer Folterprävention in der Türkei? In: Europäische Grundrechte-Zeitschrift. 27. Jg. 2000/7-8, S. 193.
21 Vgl. Liese, Andrea: Staaten am Pranger. Zur Wirkung internationaler Regime auf die innerstaatliche Menschenrechtspolitik. Wiesbaden: i.E., S. 137.
22 Vgl. Alleweldt, Ralf: Auf dem Wege zu wirksamer Folterprävention in der Türkei? In: Europäische Grundrechte-Zeitschrift. 27. Jg. 2000/7-8, S. 193.
23 Vgl. Alleweldt, Ralf: Auf dem Wege zu wirksamer Folterprävention in der Türkei? In: Europäische Grundrechte-Zeitschrift. 27. Jg. 2000/7-8, S. 194.
24 Vgl. Liese, Andrea: Staaten am Pranger. Zur Wirkung internationaler Regime auf die innerstaatliche Menschenrechtspolitik. Wiesbaden: i.E., S. 147.
25 Vgl. Sugden, Jonathan: Leverage in theory and practice. Human rights and Turkey’s EU candidacy, in: Canefe, Nergis; Ugur, Mehmet: Turkey and European Integration. Accession prospects and issues. London: 2004, S. 248.
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2006, Türkei, EU und Menschenrechte - Zur Veränderung der türkischen Menschenrechtssituation durch die Beitrittsperspektive zur Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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