Inhaltsverzeichnis I
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis. V
Abk ürzungsverzeichnis. VI
Symbolverzeichnis. IX
1 EINFÜHRUNG UND UNTERSUCHUNGSZIEL. 1
2 DIE BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG IN DEUTSCHLAND. 4
2.1 Grundlegende Vorbemerkungen. 4
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. 7
2.2.1 Die Direktzusage. 7
2.2.2 Die Unterstützungskasse. 8
2.2.3 Die Direktversicherung. 9
2.2.4 Die Pensionskasse. 10
2.2.5 Der Pensionsfonds. 11
2.3 Insolvenzsicherung. 12
3 BILANZIERUNG VON PENSIONSRÜCKSTELLUNGEN NACH HGB. 13
3.1 Handelsrechtliche Charakterisierung und allgemeine Grundlagen. 13
3.2 Passivierungsvoraussetzungen. 15
3.3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen. 18
3.3.1 Vorbemerkungen. 18
3.3.2 Bewertungsverfahren. 19
3.3.3 Rechnungsgrundlagen. 23
3.4 Auflösung von Pensionsrückstellungen. 25
3.5 Anhangangaben. 25
4 BILANZIERUNG VON PENSIONSVERPFLICHTUNGEN NACH
IAS /IFRS. 27
4.1 Vorbemerkungen. 27
4.2 Bilanzierung von beitragsorientierten Pensionsverpflichtungen. 29
4.3 Bilanzierung von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen 30
Inhaltsverzeichnis II
4.3.1 Bestimmung der Rückstellungshöhe. 30
4.3.1.1 Der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung. 31
4.3.1.1.1 Zulässige Bewertungsmethode. 31
4.3.1.1.2 Rechnungsgrundlagen. 31
4.3.1.2 Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste. 33
4.3.1.3 Aperiodischer Dienstzeitaufwand. 34
4.3.1.4 Planvermögen. 35
4.3.2 Bestimmung des Dienstzeitaufwands. 35
4.4 Anhangangaben. 38
5 GEGENÜBERSTELLUNG, KRITIK UND NEUE ENTWICKLUNGEN IN
DER BILANZIERUNG VON PENSIONSVERPFLICHTUNGEN. 39
5.1 Darstellung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden. 39
5.2 Gegenüberstellung wesentlicher Unterschiede der Bilanzierungssysteme. 42
5.3 Kritik an der gegenwärtigen Rechnungslegungspraxis. 42
5.4 Neue Entwicklungen auf nationaler und internationaler Ebene. 44
5.5 Implikationen der Umstellung von HGB auf IAS/IFRS. 45
6 ALTERSVERSORGUNGSZUSAGEN UND UNTERNEHMENSWERT. 47
6.1 Grundlagen der Unternehmensbewertung. 47
6.2 Die Discounted Cashflow-Verfahren. 49
6.2.1 Allgemeine Vorgehensweise. 51
6.2.2 Ermittlung der benötigten Cashflows. 51
6.2.3 Die Nettomethode - Equity Approach. 53
6.2.4 Die Bruttomethode - Entity Approach. 54
6.2.4.1 WACC-Methode. 54
6.2.4.2 APV-Ansatz. 56
6.3 Die Integration der bAV in die Unternehmensbewertung. 57
6.3.1 Grundlagen. 58
6.3.2 Wichtige Modellannahmen der gegenwärtigen Forschungsdiskussion. 59
6.3.2.1 Mittelverwendungsannahme - Fremdkapitalverdrängung vs.
Aussch üttung. 59
6.3.2.2 Finanzierung der Zusage - Einbezug einer Lohnverdrängungsquote.64
6.3.2.3 Wahl der Bewertungsmethode - WACC vs. APV. 67
6.3.3 Kritische Betrachtung der Vorgehensweise 69
Inhaltsverzeichnis III
7 PENSIONSVERPFLICHTUNGEN UND UNTERNEHMENSRATING. 71
7.1 Zum Charakter von Pensionsrückstellungen. 71
7.2 Vorgehensweise der großen Ratingagenturen. 74
7.2.1 Ansatz von Moody’s und Fitch. 74
7.2.1.1 Korrektur der Bewertungsparameter. 75
7.2.1.2 Simulierte Auslagerung in einen vollgedeckten Pensionsfonds. 76
7.2.1.3 Kennzahlenanalyse und weitere Analyseschritte. 77
7.2.2 Ansatz von Standard Poor’s. 79
7.2.2.1 Anpassung der Bewertungsparameter und
Refinanzierungsannahmen. 79
7.2.2.2 Kennzahlenanalyse und weitergehende Schritte. 81
7.3 Kritische Betrachtung der Methodik von Standard Poor’s. 82
8 ZUSAMMENFASSUNG UND SCHLUSSBEMERKUNGEN. 85
Anhang I: Bewertungsmethoden bei Pensionsrückstellungen. 89
Anhang II: Integration der bAV in die Unternehmensbewertung. 98
Verzeichnis der Gesetze und Verordnungen. 107
Literaturverzeichnis 109
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Einteilung der betrieblichen Altersversorgungszusagen.
Abb. 2: Passivierungsvoraussetzungen für Pensionsrückstellungen.
Abb. 3: Spektrum des IAS 19.
Abb. 4: Berechnung der Pensionsrückstellung gemäß IAS 19.54.
Abb. 5: Ermittlung des Pensionsaufwands nach IAS 19.61.
Abb. 6: Verläufe der Bewertungsmethoden.
Abb. 7: Gegenüberstellung von HGB und IAS/IFRS.
Abb. 8: Methoden der Unternehmensbewertung.
Abb. 9: Variationen der DCF-Methode.
Abb. 10: Ableitung der Cashflow-Begriffe für die DCF-Verfahren.
Abb. 11: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell.
Abb. 12: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell.
Abb. 13: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell mit
Lohnsubstitution.
Abb. 14: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell mit
Lohnsubstitution.
Abb. 15: Fiktive Auslagerung und Refinanzierungsannahme bei Moody’s und Fitch.
Abb. 16: Fiktive Auslagerung und Refinanzierungsannahme bei Standard Poor’s.
Abb. 17: Verläufe der Bewertungsmethoden.
Abb. 18: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell.
Abb. 19: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell.
Abb. 20: Periodische Nettozahlungswirkungen im FK-Verdrängungsmodell mit
Lohnsubstitution.
Abb. 21: Periodische Nettozahlungswirkungen im Ausschüttungsmodell mit
Lohnsubstitution
Tabellenverzeichnis V
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Entwicklung der Rückstellungshöhen................................................................40 Tab. 2: Berechnung des Rentenbarwertes.......................................................................91 Tab. 3: Entwicklung des betriebswirtschaftlichen Teilwerts..........................................92 Tab. 4: Entwicklung des steuerlichen Teilwerts.............................................................93 Tab. 5: Entwicklung des Gegenwartswertes...................................................................94 Tab. 6: Entwicklung des Anwartschaftsbarwerts...........................................................95 Tab. 7: Entwicklung der Rückstellungshöhen................................................................96 Tab. 8: Verlauf der Nettozahlungswirkung im FK-Verdrängungsmodell......................99 Tab. 9: Entwicklung der Nettozahlungswirkung im Ausschüttungsmodell.................101 Tab. 10: Verlauf der Nettozahlungswirkung im FK-Verdrängungsmodell mit
Lohnsubstitution............................................................................................103 Tab. 11: Entwicklung der Nettozahlungswirkung im Ausschüttungsmodell mit
Lohnsubstitution............................................................................................105
Abkürzungsverzeichnis VI
Abkürzungsverzeichnis
Abb. Abbildung Abs. Absatz AG Aktiengesellschaft Anm. Anmerkung APV Adjusted Present Value Art. Artikel Aufl. Auflage AVmG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur
BaFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bAV betriebliche Altersversorgung BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung BGBl. Bundesgesetzblatt BiRiLiG Bilanzrichtlinien-Gesetz BRD Bundesrepublik Deutschland bspw. Beispielsweise Buchst. Buchstabe bzgl. bezüglich bzw. beziehungsweise ca. circa CAPM Capital Asset Pricing Model CF Cashflow DAX Deutscher Aktien Index DCF Discounted Cashflow d.h. das heißt Dr. Doktor DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. EBIT Earnings before Interest and Taxes EBITDA Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation ED Exposure Draft
Abkürzungsverzeichnis VII
E-DRS Entwurf Deutscher Rechnungslegungs Standard EG Europäische Gemeinschaft EGHGB Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch EStG Einkommenssteuergesetz et al. und andere e.V. eingetragener Verein FASB Financial Accounting Standards Board FCF Free Cashflow f. folgende Fn. Fußnote FTE Flow to Equity GAAP Generally Accepted Accounting Principles ggf. gegebenenfalls GoB Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung GuV Gewinn- und Verlustrechnung HFA Hauptfachausschuss des IDW HGB Handelsgesetzbuch Hrsg. Herausgeber htm Hypertext Markup http Hypertext Transfer Protocol i.A. im Allgemeinen IAS International Accounting Standard(s) IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committee i.d.R. in der Regel IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IFRS International Financial Reporting Standard(s) inkl. inklusive Mio. Million(en) Mrd. Milliarde(n) M&A Mergers and Acquisitions Nr. Nummer Prof. Professor PSVaG Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit
Abkürzungsverzeichnis VIII
PUCM Projected Unit Credit Method RGBl. Reichsgesetzblatt Rn. Randnummer S. Seite(n) SFAS Statement of Financial Accounting Standards sog. sogenannte(r/s) Tab. Tabelle Tbd. Teilband TCF Total Cashflow Tz. Teilziffer u.a. unter anderem UK United Kingdom URL Uniform Resource Locator US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles v.a. vor allem VAG Versicherungsaufsichtsgesetz vgl. vergleiche vs. versus VVG Versicherungsvertragsgesetz WACC Weighted Average Cost of Capital WPK Wirtschaftsprüferkammer www world wide web z.B. zum Beispiel
Symbolverzeichnis IX
Symbolverzeichnis
Maß für die Risikoklasse des Unternehmens b € Euro Marktwert des Eigenkapitals EK
Erwartungswert des Free-Cashflows für Eigentümer und Fremdkapital- FCF
t
geber am Ende von Periode t Gesamter Fremdkapitalbestand zum Zeitpunkt t * FK
t
Bestand an verzinslichem Fremdkapital zum Zeitpunkt t v FK
t
Marktwert des Fremdkapitals FK
Marktwert des Fremdkapitals am Ende von Periode t-1 FK - 1 t
Erwartungswert des Cashflows für die Eigentümer in Periode t FTE
t
risikoloser Zins i
jährliche Zuführung zu den Pensionsrückstellungen J
t
gewogener durchschnittlicher Kapitalkostensatz nach FCF-Verfahren k
FCF
gewogener durchschnittlicher Kapitalkostensatz nach TCF-Verfahren k
TCF
Periodische Nettozinsersparnis zum Zeitpunkt t NZE
t
Periodischer Nachteil aus der Zuführung zu den Rückstellungen zum PN
t
Zeitpunkt t
Bilanzielle Pensionsrückstellungen zum Zeitpunkt t PR
t
Periodischer Vorteil aus der Steuerersparnis der Zuführungen zum PV
t
Zeitpunkt t Lohnsubstitutionsquote q
Rentenzahlung zum Zeitpunkt t R
t
Erwartungswert der Rendite der Eigenkapitalgeber r
EK
Erwartungswert der Rendite der Eigenkapitalgeber eines unverschuldeten e r
EK
Unternehmens
Erwartungswert der Rendite der Fremdkapitalgeber r
FK
Erwartungswert der Rendite aus der Anlage im Marktportfolio r
M
Bilanzieller Rechnungszinsfuss für Pensionsrückstellungen r
PR
Steuersatz für Ertragssteuern auf Unternehmensebene s
U
Periodenindex t
Symbolverzeichnis X
Planungshorizont T
Erwartungswert des Total-Cashflows für Eigentümer und Fremdkapital- TCF
t
geber in Periode t * Barwert des Steuervorteils aus anteiliger Fremdfinanzierung (Tax Shield) FK TS
0
Unternehmenswert UW
Wert eines rein eigenfinanzierten Unternehmens zum Zeitpunkt 0 e V
0
* Unternehmenswert bei reiner Eigenfinanzierung inkl. Barwert des FK V
0
Steuervorteils aus anteiliger Fremdfinanzierung (Tax Shield) * PR , FK Unternehmenswert bei reiner Eigenfinanzierung inkl. Tax Shield und V
0
Vor-/Nachteil aus Pensionsrückstellungen Finanzieller Gesamteffekt aus der Pensionszusage zum Zeitpunkt 0 PR D V
0
1 Einführung und Untersuchungsziel 1
1 Einführung und Untersuchungsziel
Die Ausgestaltung der Altersversorgung in Deutschland fußt auf dem Drei-Säulen-Modell, bei dem die gesetzliche Rentenversicherung in den kommenden Jahren lediglich eine Basisversorgung darstellen kann und wird. 1 Diese ist durch die betriebliche Altersversorgung (bAV) und die private Vorsorge zu ergänzen. Dabei kommt der betrieblichen Altersversorgung eine immer bedeutendere Rolle zu, da wiederkehrende Rentenreformen und Nullrunden zu einer faktischen Rentenkürzung sowohl aktueller als auch zukünftiger Renten führen. Mit dem Recht auf Entgeltumwandlung bzw. der staatlichen Förderung der bAV versucht der Gesetzgeber diesem Bedeutungszuwachs Rechnung zu tragen. 2
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Direktzusage als Durchführungsweg die dominierende Form 3 der bAV, aber gleichzeitig auch die Umstrittenste. Auf Grund der Internationalisierung der Kapitalmärkte als auch der Harmonisierung der Rechnungslegung, weg von der nationalen Bilanzierung hin zu international einheitlichen Standards, stehen die Pensionspläne der Unternehmen jedoch zunehmend im Interesse von Investoren und Standardsettern.
Vor allem ausländische Investoren beurteilen die hohen Pensionsrückstellungen deutscher Konzerne meist skeptisch, da eine Finanzierung über interne Rückstellungen im internationalen Kontext eher unüblich ist. So werden bei Unternehmenstransaktionen zumeist die Nachteile der Gewährung von Pensionszusagen in Form zukünftiger Rentenzahlungen gesehen, jedoch die Chancen und Möglichkeiten einer erhöhten Liquidität während der Anwartschaftsphase in Form von Steuerersparnissen kaum beachtet.
Dies zeigte sich in jüngster Vergangenheit beispielsweise darin, dass Standard & Poor’s als eine der großen Ratingagenturen einen Methodenwechsel im Umgang mit Pensionsverpflichtungen vollzogen hat. 4 Dieser Wechsel hatte zur Folge, dass deutsche Konzerne wie Thyssen Krupp, Linde oder die Deutsche Post eine empfindliche
1 Vgl. Malchow, W. (2004), S. 305 f.
2 Durch die Einführung des AVmG vom 26.06.2001 räumt der Gesetzgeber den Arbeitnehmern ein Recht auf betriebliche Altersversorgung ein, das die Unternehmen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzulegen. Dabei können die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen bis maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei in eine Form der bAV investieren.
3 Siehe Kruschwitz, L./Lodowicks, A. (2003), S. 2.
4 Vgl. stellvertretend Gerke, W./Pellens, B. (2003), S. 27-31.
1 Einführung und Untersuchungsziel 2
Herabstufung ihres Bonitätsratings hinnehmen mussten, was ihre Chancen am Kapitalmarkt erheblich beeinträchtigt.
Diese Entwicklungen haben die Unternehmen dazu veranlasst die Vorgehensweise bezüglich der Versorgungszusagen zu überdenken. Vor allem die jahrzehntelange finanzielle Bindung als auch die immensen Risiken bei der Bestimmung wichtiger Bewertungsparameter sind dabei in den Vordergrund gerückt. So ist in Deutschland in den letzten Jahren ein anhaltender Trend zur Auslagerung der Pensionsrückstellungen aus den Unternehmen festzustellen. 5 Dabei stellt sich die Frage, ob es sich hier um rationale und wohlüberlegte Entscheidungen handelt oder ob die vergangenen Entwicklungen zu einer Art ‚Panik’ geführt haben.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, die betriebliche Altersversorgung in Deutschland darzustellen und die Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung und das Unternehmensrating zu untersuchen. Dabei liegt der Fokus auf der Anteilseigner- bzw. Investorenseite: Arbeitnehmerinteressen werden außen vor gelassen. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet zunächst die Rechnungslegung nach deutschem Handelsrecht sowie nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS. Darauf aufbauend wird der Einfluss unmittelbarer Pensionszusagen auf die Bereiche Unternehmensbewertung und Rating analysiert.
Zunächst werden im zweiten Kapitel die verschiedenen Durchführungswegen der bAV erläutert.
Im Anschluss daran greift das dritte Kapitel die Bilanzierungsrichtlinien der nationalen Bilanzierung auf. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf den Bestimmungen des HGB: steuerliche Details werden nur bei wichtigen Aspekten betrachtet.
Demgegenüber ist die Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen nach IAS/IFRS Gegenstand des vierten Kapitels. Ferner liegt der Schwerpunkt des dritten und vierten Kapitels auf den zulässigen Bewertungsmethoden zur Bestimmung der Rückstellungshöhe sowie auf den grundlegenden Bewertungsparametern.
Im fünften Teil werden dann die zulässigen Bewertungsmethoden in der deutschen und internationalen Rechnungslegung anhand eines Beispiels analysiert, deren Vorgehen gegenübergestellt bzw. kritisch betrachtet. Hieran angeschlossen werden neue Entwicklungen innerhalb beider Rechnungslegungssysteme betrachtet sowie
5 Vgl. Molzhan, S. (2006), S. 93 bzw. Heubeck, K./Seeger, N. (2004), S. 993.
1 Einführung und Untersuchungsziel 3
Implikationen der Umstellung von HGB auf IAS/IFRS im Bereich der Pensionsverpflichtungen aufgeführt.
Darauf aufbauend wird in Kapitel sechs die Integration von Versorgungszusagen in den Prozess der Unternehmensbewertung analysiert. Dabei liegt der Schwerpunkt auf der Analyse essentieller Modellannahmen der gegenwärtigen Forschungsdiskussion. In diesem Kontext ist vor allem die Bedeutung unmittelbarer Pensionszusagen Gegenstand der Ausführungen.
Schließlich wird der Einfluss der internen Finanzierung von Altersversorgungszusagen auf das Unternehmensrating im siebten Abschnitt untersucht. Dieser gliedert sich in den Vergleich der Vorgehensweisen der Ratingagenturen Standard & Poor’s auf der einen Seite und von Moody’s und Fitch auf der anderen Seite sowie in eine kritische Auseinandersetzung mit dem Wechsel in der Methodik von Standard & Poor’s.
Zum Abschluss werden die wichtigsten Untersuchungsergebnisse im letzten Abschnitt zusammengefasst.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 4
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland
2.1 Grundlegende Vorbemerkungen
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) hat in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten Jahren durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) und dem Gesetz zur Förderung der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AVmG) zunehmend an Bedeutung gewonnen. Malchow gibt als Gründe für diese zunehmende Beachtung vor allem die vergleichsweise hohen Personalkosten deutscher Unternehmen, zu denen auch Ausgaben der bAV zählten und welche die Wettbewerbsfähigkeit extrem beeinträchtigten, sowie den desolaten Zustand der gesetzlichen Rentenversicherung durch die demographische Entwicklung an. 6
Aber die Durchführung der Vorsorge für den Ruhestand über die Unternehmen hat auch große wirtschaftliche Bedeutung für die Arbeitgeber. So lassen sich nach Lösel die Arbeitgeberziele vorwiegend in drei Gruppen zusammenfassen: 7 zum einen personalwirtschaftliche Ziele wie die Bindungs-, Motivations- oder Rekrutierungswirkung. Als zweite Gruppe die finanzwirtschaftlichen Ziele, so z.B. steuerliche Vorteile oder Liquiditätsvorteile und zuletzt die sonstigen Ziele wie soziale Verantwortung oder Imageverbesserung. Da aber heutige wie auch zukünftige Rentner ein großes Kaufkraftpotential darstellen und somit eine gute Versorgung im Alter zu einer Kräftigung der Binnennachfrage führt, sollten im Besonderen national tätige Unternehmen ein Interesse an den zukünftigen Altersbezügen ihrer Mitarbeiter haben.
Auf Arbeitnehmerseite zeigen sich die Vorteile der bAV vor allem darin, dass die Unternehmen in der Lage sind, die Durchführung in Form kostengünstigerer Tarife und Bedingungen im Rahmen von so genannten Gruppenverträgen auszuhandeln, wovon der einzelne Versicherungsnehmer direkt profitieren kann. 8
Die rechtliche Grundlage der betrieblichen Altersversorgung bildet das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), das für die bAV in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG folgende Definition liefert: „Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines
6 Vgl. Malchow, W. (2004), S. 305 f.
7 Zu den Ausführungen der Arbeitgeberziele siehe Lösel, C. (2004), S. 37 f.
8 Zu den Vorteilen der Durchführungen der bAV für Arbeitnehmer vgl. Malchow, W. (2004), S. 307.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 5
Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetztes.“ Hieraus lassen sich drei Merkmale 9 hervorheben, denen eine bAV genügen muss. Zum einen ist der Versorgungscharakter zu nennen, der sich nicht nur auf den Fall der Langlebigkeit bzw. Rente, sondern auch auf Invalidität oder die Hinterbliebenenversorgung bezieht. Weiterhin ist das Vorliegen eines biologischen Ereignisses erforderlich wie das Erreichen der Altersgrenze oder Tod und zuletzt muss die Versorgungszusage aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses entstehen. Petersen stellt fest, dass die Charakterisierung einer Pensionsverpflichtung nicht von der Art des Durchführungsweges abhängig sei und ferner die Begriffe „betriebliche Altersversorgung“ und „Pensionsverpflichtung“ synonym zu gebrauchen seien. 10
Betrachtet man die rechtliche Entstehung 11 einer Pensionsverpflichtung, so kommen als wichtigste Entstehungsgründe der Einzelvertrag zwischen Arbeitgeber und einzelnem Arbeitnehmer, die Gesamtzusage an bestimmte Personengruppen innerhalb eines Unternehmens, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder die betriebliche Übung in Betracht.
Eine Einteilung der Ausgestaltungsmöglichkeiten der bAV kann auf drei unterschiedlichen Wegen vorgenommen werden (vgl. Abb. 1, S. 7). In diesem Kontext ist die Einteilung nach der Art der Versorgungszusage, den Durchführungswegen und der Mittelherkunft zu nennen. Im BetrAVG lässt sich eine Aufgliederung nach der Art der Versorgungszusage 12 vornehmen, wobei § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG eine reine Leistungszusage kodifiziert, bei der der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine ex ante genau beschriebene Versorgungsleistung gewährt, die sowohl statischer als auch dynamischer Ausprägung sein kann. Die dynamische Zusage unterscheidet sich von der statischen Zusage dadurch, dass bei ihr eine Koppelung der zukünftigen Leistung an Trends vorliegt wie z.B. die Gehaltsentwicklung des Arbeitnehmers. 13 Weiterhin wird in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG die Ausgestaltung der beitragsorientierten Leistungszusage geregelt, bei der ein Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden biometrischen Risiken auf den Arbeitnehmer verlagert wird. Dies sind z.B. das Risiko der Kapitalanlage oder auch das Risiko eines starken Anstiegs des letzten Gehalts. Die
9 Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 152.
10 Siehe hierzu Petersen, J. (2002), S. 11 f.
11 Zur rechtlichen Entstehung von Pensionsverpflichtungen bzw. dem Zeitpunkt der Entstehung vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 158; ebenso Petersen, J. (2002), S. 12; Kisters-Kölkes, M. (2004), S. 6-8.
12 Für eine Einteilung nach der Art der zugesagten Versorgungsleistung vgl. Lösel, C. (2004), S. 45-63.
13 Vgl. Petersen, J. (2002), S. 13.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 6
Leistungspflicht des Unternehmens bleibt hier auf die Zahlung von Beiträgen beschränkt. Im Gegensatz zur reinen Leistungszusage werden in diesem Fall also feste Beiträge, die in eine Anwartschaft umgewandelt werden, und nicht nur die Leistungshöhe am Ende der Aufschubfrist ermittelt.
Schließlich beschreibt § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG die Beitragszusage mit Mindestleistung, die mit der Rentenreform 2001 zusätzlich eingeführt wurde. 14 Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitgeber nur verpflichtet, Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung abzuführen. 15 Er muss jedoch im Versorgungsfall eine Mindestleistung garantieren, die der Summe der eingezahlten Beiträge entspricht, sofern sie kalkulatorisch nicht für ein biometrisches Risiko wie z.B. Invaliditäts- oder Todesfallabsicherung verwendet wurden. Ziel der Einführung der Beitragszusage mit Mindestleistung war es, den Arbeitnehmer das Risiko der Vermögensanlage nicht allein tragen zu lassen. 16
Ferner lässt sich eine Einteilung nach dem Durchführungsweg gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG in unmittelbare und mittelbare Versorgungsverpflichtungen 17 vornehmen. Demnach liegt eine unmittelbare Verpflichtung dann vor, wenn das Unternehmen dem Anspruchsberechtigten direkt eine Versorgungsleistung zusagt, also eine so genannte Direktzusage erteilt. Im Gegensatz dazu liegt eine mittelbare Verpflichtung vor, falls zur Leistungserfüllung ein externer Versorgungsträger hinzugezogen wird. Als externe Versorgungsträger kommen die Pensionskasse, die Unterstützungskasse, der Pensionsfonds sowie die Durchführung mittels einer Direktversicherung in Betracht. Diese werden in Kapital 2.2 detailliert erläutert.
Schließlich lassen sich Ansprüche aus der bAV bezüglich der Mittelherkunft differenzieren. Zum einen besteht hier die Möglichkeit der Finanzierung durch den Arbeitgeber in Form einer Zusatzleistung zum laufenden Gehalt. Dadurch kann ausgezeichnet eine Mitarbeiterbindung und Motivationswirkung innerhalb des
14 Siehe Marx, G./Mück, W. (2005), S.15.
15 Schwark, P./Raulf, M. (2003) führen an, dass für die Durchführung der Beitragszusage mit Mindestleistung nur die im Gesetz genannten Durchführungswege zulässig seien und nicht die Ausgestaltung innerhalb einer Direktzusage oder Unterstützungskasse.
16 Vgl. Marx, G./Mück, W. (2005), S.15.
17 Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 164.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 7
Unternehmens erreicht werden. Zum anderen kann die Finanzierung der Anwartschaft auf bAV aber auch vom Arbeitnehmer direkt erfolgen. 18
2.2 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
In Deutschland stehen den Unternehmen prinzipiell fünf Wege zur Durchführung 19 der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung, die im Folgenden näher erläutert werden.
2.2.1 Die Direktzusage
Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzgl. der Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines bestimmten biologischen Ereignisses wie Alter, Tod oder Invalidität, ex ante festgelegte Versorgungsleistungen zu zahlen, werden als Direktzusage oder Pensionszusage bezeichnet. 20 Hierbei erbringt das gewährende Unternehmen selbst den Versicherungsschutz und die Versorgungs-
18 § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG bezeichnet diese Form als Entgeltumwandlung. Zur Entgeltumwandlung und deren Ausgestaltungsmöglichkeiten bzw. steuerlichen Aspekte vgl. Lösel, C. (2004), S. 152-195.
19 Für eine ausführliche Beschreibung der Durchführungswege Lösel, C (2004)., S. 62-151.
20 Vgl. Beck, H.-J. (2004), S. 443.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 8
leistungen bei Eintritt des Versorgungsfalles. 21 Es muss sich also entscheiden, ob die zugesagte Anwartschaft durch zweckbestimmte Aktiva gedeckt wird oder ob die Zusage zum Teil bzw. vollständig über eine Rückdeckungsversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgesichert werden soll.
Nach Beck enthält die klassische Pensionszusage die drei Bestandteile Ruhegehalt, Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsrente. 22
Die Gewährung einer Pensionszusage führt beim zusagenden Unternehmen zur Bildung einer Rückstellung, durch deren Aufwandswirksamkeit eine Gewinnminderung erreicht wird, die zu einem Steuerstundungseffekt führt. Diesem Effekt steht bei einer nicht rückgedeckten Pensionszusage kein Mittelabfluss gegenüber, so dass die Mittel für die Altersvorsorge bis zum Leistungsfall im Unternehmen verbleiben. Dieses kann folglich mit diesen Finanzmitteln, die eine Art günstiges Fremdkapital darstellen, frei wirtschaften. Diesen ‚liquiditätsschaffenden’ Effekt wissen die Unternehmen zu schätzen, weshalb die Direktzusage auch heute noch den größten Anteil der bAV ausmacht. So konnten im Jahre 2003 46% von den rund 10,6 Mio. sozialversicherungspflichtigen Angestellten mit Anspruch auf eine bAV eine Direktzusage aufweisen. 23
2.2.2 Die Unterstützungskasse
Gemäß § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG stellt die Unterstützungskasse eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung dar, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Da die Unterstützungskasse jedoch durch diesen fehlenden Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung nicht der Versicherungsaufsicht unterliegt, ist sie in der Wahl der Ausgestaltung der Kapitalanlage relativ frei. 24 Denkbar sind hier sogar Anlagen im, die Unterstützungskasse mit Finanzmitteln ausstattenden, Trägerunternehmen selbst.
Unterscheiden lassen sich die pauschaldotierte Unterstützungskasse und die rückgedeckte Unterstützungskasse. 25 Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse gelangen die Finanzmittel durch freiwillige, und durchaus auch unregelmäßige Zahlungen, vom Trägerunternehmen an die Unterstützungskasse. In der Anwartschaftsphase darf jedoch nur ein begrenzter Kapitalstock aufgebaut werden, der
21 Siehe hierzu Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 86.
22 Vgl. Beck, H.-J. (2004), S. 444.
23 Siehe hierzu Hemmer, E./Schmid, C. (2005), S. 279.
24 Vgl. Kreutz, J. (2004), S. 504.
25 Kreutz, J. (2004) geht in seinen Ausführungen zu den unterschiedlichen Typen auf S. 504-506 genauer auf die beiden Ausgestaltungen pauschaldotierte und rückgedeckte Unterstützungskasse ein.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 9
erst bei Leistungsbeginn auf einen zur Erfüllung der Versorgungsleistung ausreichenden Betrag aufgestockt werden kann. 26 Die rückgedeckte Unterstützungskasse dagegen schließt bei einem Versicherungsunternehmen eine Rückdeckungsversicherung ab, die in der Regel mit den zugesagten Leistungen deckungsgleich ist. Die Beiträge für diese Rückdeckungsversicherung müssen der rückgedeckten Unterstützungskasse durch das Trägerunternehmen regelmäßig zugeführt werden.
Durch den fehlenden rechtlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen kommt im Falle einer Unterdeckung § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG zur Anwendung. Dieser regelt die Subsidiärhaftung bzw. Durchgriffshaftung des Arbeitgebers, falls der externe Versorgungsträger die Leistung aus der bAV nicht erbringen kann. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auch beim Ausfall des externen Versorgungsträgers dem Begünstigten gegenüber in der Leistungspflicht steht.
2.2.3 Die Direktversicherung
Eine Direktversicherung ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und bei der der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind.
Somit ist als Vorraussetzung für das Vorliegen einer Direktversicherung die Nutzung einer Lebensversicherung in sämtlichen möglichen Ausgestaltungsformen bei Versicherungsunternehmen zu sehen, bei der der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und der Arbeitnehmer versicherte Person ist. Ferner muss die Versicherungspolice innerhalb einer bAV Verwendung finden und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen teilweise oder vollständig bezugsberechtigt sein. 27 Die Beiträge können vom Unternehmen entweder eigenfinanziert oder durch Gehaltsumwandlung aus Lohnbestandteilen des Arbeitnehmers an das Versicherungsunternehmen abgeführt werden.
Nicht zu verwechseln mit der Direktversicherung ist die vom Unternehmen abgeschlossene Rückdeckungsversicherung, bei welcher der Arbeitgeber, und nicht der Arbeitnehmer, direkt bezugsberechtigt ist.
26 Siehe hierzu Lösel, C. (2004), S. 95 f.
27 Vgl. de Backere, R./Klemme, G. (2004), S. 529.
2 Die betriebliche Altersversorgung in Deutschland 10
Lösel differenziert bei der Ausgestaltung des Bezugsrechts zwischen drei Formen, nämlich ob es in seiner Ausprägung widerruflich, unwiderruflich oder gespalten ist. 28 Ein widerrufliches Bezugsrecht führt dazu, dass der Arbeitgeber bei finanziellen Engpässen eine Beleihung der Versicherungspolice zu Gunsten des Unternehmens vornehmen kann. Ist das Bezugsrechts allerdings von Beginn an als unwiderruflich ausgestaltet, so ist die Police dem Eigentum des Arbeitnehmers zuzurechnen und eine Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht wird sicher dann vorliegen, wenn die Finanzierung durch Gehaltsumwandlung erfolgt und somit die zur Finanzierung gezahlten Beiträge ohnehin schon dem wirtschaftlichen Vermögen des Arbeitnehmers zuzurechnen sind.
Die Direktversicherung stellt aus Unternehmens- und Arbeitnehmersicht eine der aufwandsärmsten Formen der betrieblichen Altersversorgung dar, bei der die Risiken für Langlebigkeit, Tod oder Kapitalanlage auf ein externes Lebensversicherungsunternehmen ausgelagert werden können. Folglich erreichte sie im Jahr 2003 einen Anteil von 25% aller bAV und lag somit hinter der Direktzusage auf dem zweiten Platz. 29
2.2.4 Die Pensionskasse
Im BetrAVG existiert unter § 1 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für den Begriff der Pensionskasse lediglich eine Umschreibung dieses Durchführungswegs als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch auf ihre Leistung gewährt.
Im Gegensatz zur Unterstützungskasse findet sich bei der Pensionskasse also sehr wohl die Erteilung eines Rechtsanspruchs auf die Leistungen. Dadurch wird die Pensionskasse zu einem Versicherungsunternehmen, welches der Versicherungsaufsicht unterliegt. 30
Folglich ist die Pensionskasse, genau wie ein normales Versicherungsunternehmen, durch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in seinen Kapitalanlagemöglichkeiten beschränkt.
Nach Schmitz/Laurich gibt es darüber hinaus genaue Merkmale, durch welche eine Pensionskasse charakterisiert wird. Dies sind die Aufstellung als spezielles Lebens- 28 Siehe zu den Ausgestaltungsformen des Bezugsrechts Lösel, C. (2004), S. 125 f.
29 Für eine genaue Aufteilung auf die fünf Durchführungswege vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 544.
30 Vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 544.
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versicherungsunternehmen, das Rechtsfähigkeit besitzt, einen Versorgungszweck verfolgt und den Versorgungsberechtigten einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen erteilt. 31
Auch bei der Pensionskasse kann die Finanzierung der Beiträge entweder durch den Arbeitgeber erfolgen oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung vorgenommen werden. Die rechtlichen Beziehungen sind denen bei der Durchführung über eine Direktversicherung sehr ähnlich. So ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Beitragszahler, und der Arbeitnehmer versicherte Person und Bezugsberechtigter, dem die zugesagte Leistung bei Eintritt der Leistungspflicht durch die Pensionskasse zusteht.
2.2.5 Der Pensionsfonds
Auch der Pensionsfonds 32 ist nach § 1b Abs. 3 Satz 1 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt. Er wird aber in § 112 Abs. 1 VAG näher als eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung klassifiziert, die im Zuge des Kapitaldeckungsverfahrens ausschließlich Altersversorgungsleistungen für einen oder mehrere Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringt. Eine wesentliche Abgrenzung zu Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen ist die Vorgabe des Gesetzgebers in § 112 VAG, dass nicht für alle Versorgungsleistungen eine so genannte versicherungsförmige Garantie, also ein festes Verhältnis von Beitrag und Leistung, ausgesprochen werden darf. Daher findet die Ausgestaltung meist als Beitragszusage mit Mindestleistung statt, die eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge, welche nicht rechnungsmäßig für die Invaliditätsabsicherung verwendet wurden, gibt. Nicht garantiert ist jedoch die Höhe der Versorgungsleistung im Alter. Des Weiteren sind die Anlagevorschriften für Pensionsfonds liberaler geregelt als bei Pensionskassen oder der Direktversicherung. So sind hier z.B. in begrenztem Maße nach § 115 VAG auch Anlagen beim Trägerunternehmen möglich. 33
Zu den Vorteilen des Pensionsfonds zählen Kolvenbach/Pott vor allem die Ausgestaltung als Beitragszusage mit Mindestleistung, welche dem Unternehmen eine Kombination aus hoher Kalkulationssicherheit und geringer Haftung ermögliche, und
31 Vgl. Schmitz, J.-P./Laurich, M. (2004), S. 545.
32 Die Ausführungen zum Pensionsfonds beziehen sich auf Kolvenbach, P./Pott, U. (2002), S. 32 f.
33 Zu den Anlagevorschriften für Pensionsfonds Melchiors, H. H. (2004), S. 589-599.
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die hohen Renditechancen der Kapitalanlage auf Grund der liberalen Anlage-vorschriften. 34
2.3 Insolvenzsicherung
Gesetzlicher Träger der Insolvenzsicherung ist entsprechend § 14 Abs.1 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG), der unter der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) steht. Die Grundlage seiner Tätigkeit bilden §§ 7 bis 15 des BetrAVG. Der Insolvenzschutz wird als Zwangsversicherung durchgeführt, dem alle Arbeitgeber beitreten müssen, die sicherungspflichtige bAV durchführen. 35
Im Falle einer Insolvenz des Unternehmens gehen die Ansprüche der Arbeitnehmer bzw. der Rentenempfänger auf den PSVaG über, wodurch die Rechte der Arbeitnehmerschaft auch dauerhaft gesichert werden können, und vor allem die unmittelbare Durchführung nicht mehr in diesem Maße vom Fortbestehen des zusagenden Unternehmens abhängig ist. 36 Um dieser Sicherungsaufgabe nachkommen zu können erhebt der PSVaG Beiträge von den Unternehmen, die durch Umlage des Barwerts der in einem Jahr aufgelaufenen Zahlungen des PSVaG auf die einzelnen sicherungspflichtigen Unternehmen zustande kommt. 37 Für die Unternehmen stellen diese Beiträge einen Zusatzaufwand zu den Leistungen aus der bAV dar. Jedoch hat die Existenz des PSVaG den Stellenwert der bAV für die Arbeitnehmer deutlich verbessert, da die Zahlung der Altersbezüge nicht mehr in diesem Maße vom wirtschaftlichen Fortbestehen des gewährenden Unternehmens abhängt.
34 Vgl. Kolvenbach, P./Pott, U. (2002), S. 33.
35 Zu den zahlreichen Ausnahmen einer Befreiung der Zwangsversicherung innerhalb des PSVaG siehe Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. (2004), Rn. 316 -318.
36 Vgl. zur rechtlichen Ausgestaltung des Forderungsübergangs nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG die Ausführungen von Berenz, C. (2004), S. 1098.
37 Siehe Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 249.
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3 Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach HGB
3.1 Handelsrechtliche Charakterisierung und allgemeine Grundlagen
Die Begriffe Pensionsverpflichtung und betriebliche Altersversorgung als auch Pensionsrückstellung werden häufig als Synonyme verwendet, wobei unter der Verpflichtung der Barwert der gesamten künftigen bereits erdienten Pensionsleistungen zu verstehen ist und die Rückstellung, den Bilanzierungsvorschriften entsprechend, oftmals lediglich einen Teil der Verbindlichkeit darstellt. 38 Die Pensionsrückstellungen stellen eine ‚Teilmenge’ der Pensionsverpflichtungen dar.
Pensionsrückstellungen gehören, ihrem Namen entsprechend, zur Klasse der Rückstellungen. Der Rückstellungsbegriff kann je nach betriebswirtschaftlicher Bilanzauffassung 39 unterschiedlich interpretiert werden. So sieht die statische Bilanzauffassung den Zweck der Rückstellungsbildung darin, die Verpflichtungen eines Unternehmens am Bilanzstichtag richtig abzubilden. Dabei sollen die Rückstellungen solche Verpflichtungen darstellen, die auf Grund der Unsicherheit ihres Bestehens oder ihrer Höhe nicht als Verbindlichkeit gebucht werden dürfen. Dagegen steht bei der dynamischen Bilanzauffassung die periodengerechte Erfolgsermittlung im Vordergrund. Hier sind Rückstellungen als eine Art Abgrenzungsposten für zwar schon verursachte, aber noch nicht ausgabenwirksame Aufwendungen zu sehen.
Da nach dem in § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB kodifizierten Vollständigkeitsgebot, der Jahresabschluss sämtliche Schulden zu enthalten hat, soweit keine anderweitige gesetzliche Bestimmung etwas anderes regelt, sind auch Pensionsrückstellungen, als zukünftige Verpflichtung des Unternehmens, in der Bilanz zu erfassen. Scheffler betont ausdrücklich, dass diese echte Verbindlichkeiten darstellten und somit grundsätzlich nach dem Vollständigkeitsgebot passivierungspflichtig seien. 40
Der handelsrechtliche Ansatz von Rückstellungen wird in § 249 HGB geregelt, der jedoch keine einschlägige Definition, sondern lediglich Rückstellungszwecke nennt, für die generell Rückstellungen gebildet werden müssen bzw. dürfen. Grundsätzlich enthält § 249 HGB Ansatzgebote wie z.B. für ungewisse Verbindlichkeiten, Ansatzwahlrechte
38 Vgl. Kütting, K./Kessler, M. (2006), S. 193.
39 Zur unterschiedlichen Ausprägung der statischen und dynamischen Bilanzauffassung Scheffler, E. (2004), Rn. 1 f.; Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 21 f.
40 Vgl. Scheffler, E. (2004), Rn. 154.
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wie bei unterlassenen Aufwendungen für Instandhaltung und Ansatzverbote für alle nicht explizit genannten Rückstellungsarten.
Da Zeitpunkt und Höhe einer Pensionsverpflichtung von biometrischen Daten wie z.B. Tod oder Invalidität abhängen, muss sie als ungewisse Verbindlichkeit klassifiziert werden. 41 Adler/Düring/Schmaltz charakterisieren Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anhand dreier Merkmale. So setzen sie zuerst eine Außenverpflichtung, also eine Verpflichtung gegenüber einem außenstehenden Dritten voraus. Zweites Merkmal ist die rechtliche Entstehung und wirtschaftliche Verursachung und zuletzt die Ungewissheit, die sich entweder auf die Höhe, das Bestehen oder Höhe und Bestehen der Verbindlichkeit beziehen kann. 42
Bezüglich der Aufgliederung des Rückstellungspostens in der Handelsbilanz gibt § 266 Abs. 3 B HGB Aufschluss. In Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB haben große und mittelgroße Kapitalgesellschaften die Rückstellungen auf der Passivseite der Bilanz in der Reihenfolge „Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen“, „Steuerrückstellungen“ und „Sonstige Rückstellungen“ zu gliedern.
Wie bereits in Kapitel 2.1 erwähnt, lassen sich die Pensionsverpflichtungen in unmittelbare, mittelbare und ähnliche Verpflichtungen einteilen; dabei steht den mittelbaren Verpflichtungen ein externer Versorgungsträger zur Erfüllung der Leistungsansprüche zur Seite. Der Begriff der ähnlichen Verpflichtung 43 wurde erstmals mit dem Bilanzrichtliniengesetz (BiRiLiG) eingeführt und findet sich in Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelgesetzbuch (EGHGB) wieder, allerdings ohne weitere Erläuterungen des Begriffs. Nach Ellrott/Riehl kann der Terminus lediglich als eine Art Auffangbegriff fungieren, der im Gesetz noch nicht explizit erfasste Verpflichtungen in der Zukunft subsumiere. 44
Ferner muss zwischen einer Anwartschaft auf eine Pensions- oder Versorgungsverpflichtung und einer Pensionsverpflichtung, bei der der Leistungsfall, z.B. die Zahlung der Altersrente, bereits eingetreten ist, differenziert werden. Während der Anwartschaftsphase befindet sich der Arbeitnehmer noch im Anstellungsverhältnis des
41 Siehe Scheffler, E. (2004), Rn. 136.
42 Zu den ausführen dieses Absatzes vgl. Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Rn. 42-78.
43 Zu den ähnlichen Verpflichtungen vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 162 f.; Feld, K.-P. (2003), S. 575.
44 Vgl. Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 162.
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zusagenden Unternehmens, während in der Leistungsphase keine Gegenleistung des Bezugsempfängers mehr erwartet werden kann.
Zu beachten sind auch die Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit einer Pensionsverpflichtung, die § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG regelt. Eine unverfallbare arbeitgeberfinanzierte Anwartschaft liegt demnach dann vor, wenn der Versorgungsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens fünf Jahre bestand. Wird die Durchführung über Entgeltumwandlung vereinbart, also die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers entnommen, so sind keine Unverfallbarkeitsfristen oder Mindestaltersgrenzen zu beachten. 45
3.2 Passivierungsvoraussetzungen
Betrachtet man nun die Voraussetzungen für den Ansatz auf der Passivseite der Bilanz, so werden diese durch § 249 HGB und Art. 28 EGHGB (siehe Abb. 2, S. 16) geregelt. Während das HGB eine Passivierungspflicht für Pensionsverpflichtungen als ungewisse Verbindlichkeiten vorschreibt, differenziert Art. 28 EGHGB nach mittelbaren und unmittelbaren Verpflichtungen, welche weiter in Altzusagen vor dem 01.01.1987 und Neuzusagen ab dem 31.12.1986 unterteilt werden können. Ferner wird in Art. 28 EGHGB auch explizit der Umgang mit den ähnlichen Verpflichtungen geregelt. 46
Für Neuzusagen schreibt § 249 Abs.1 Satz 1 HGB eine generelle Passivierungspflicht vor, d.h. Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften sind verpflichtend zu bilden, falls der Rechtsanspruch nach dem 31.12.1986 erworben wurde. 47 Ein Passivierungswahlrecht für unmittelbare Verpflichtungen existiert für so genannte Altzusagen, die vor dem 01.01.1987 erteilt wurden. Auch eine nachträgliche Erhöhung dieser Altzusagen lässt das Wahlrecht zur Passivierung unberührt 48 und kann als eine Art Übergangsregelung betrachtet werden, die erst mit dem Wegfall sämtlicher Altzusagen hinfällig wird. 49
45 Siehe zu den Unverfallbarkeitskriterien Lösel, C. (2004), S. 184 f.; § 1b Abs. 1 und 5 BetrAVG.
46 Vgl. die Ausführung in Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 260-270 zu den unmittelbaren, mittelbaren und ähnlichen Verpflichtungen gemäß Art. 28 EGHGB.
47 Siehe hierzu Adler, H./Düring, W./Schmaltz, K. (1998), § 249, Anm. 93.
48 Vgl. Petersen, J. (2002), S. 25.
49 Scheffler, E. (2004), Rn. 152; Ellrott, H./Riehl, R. (2006), Rn. 260 betrachten das Auslaufen der Übergangsregelung als „biologische Lösung“.
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Christian Stadtmüller, 2006, Die betriebliche Altersversorgung - Rechnungslegung nach HGB und IAS, Unternehmensbewertung und Rating, München, GRIN Verlag GmbH
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