Gliederung
Abkürzungsverzeichnis III
Symbolverzeichnis. IV
Abbildungsverzeichnis. VI
Tabellenverzeichnis. VII
1 Einleitung 1
2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung 2
2.1 Das System der Altersvorsorge 2
2.2 Gesetzliche und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der betrieblichen
Altersversorgung 3
2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 4
2.3.1 Direktversicherung. 5
2.3.2 Pensionskasse. 6
2.3.3 Unterstützungskasse. 6
2.3.4 Betriebliche Direktzusage (Pensionsrückstellungen) 7
2.3.5 Pensionsfonds. 8
2.4 Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung 8
2.5 Motive der betrieblichen Altersversorgung. 9
2.6 Beurteilung der betrieblichen Altersversorgung 10
3 Unternehmensbewertung und Pensionsrückstellungen. 11
3.1 Grundlagen 11
3.2 Die steuerrechtliche Ermittlung von Pensionsrückstellungen. 11
3.3 Analyse der finanziellen Wirkung von Pensionsrückstellungen. 15
3.3.1 Die finanzielle Wirkung einer einzelnen Pensionszusage 16
3.3.1.1 Eine Welt ohne Steuern. 17
3.3.1.2 Eine Welt mit einfacher Gewinnbesteuerung 20
3.3.2 Pensionsrückstellungen im Gesamtunternehmenskontext 22
3.3.3 Beurteilung der finanziellen Wirkung von Pensionsrückstellungen. 23
3.4 Die Risikostruktur von Pensionsrückstellungen 24
3.4.1 Betriebsinterne Risiken 24
3.4.2 Betriebsfremde Risiken. 26
3.4.3 Beurteilung der Risikostruktur von Pensionsrückstellungen 29
3.5 Die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen 30
3.5.1 Kapitalzuordnung der Pensionsrückstellungen 30
3.5.2 Fremdkapitalorientierter Ansatz. 31
3.5.3 Eigenkapitalorientierter Ansatz. 39
3.6 Die Einbeziehung der Pensionsrückstellungen in das Shareholder-Value-
Konzept 43
3.6.1 Auswirkungen der Pensionsrückstellungen auf die Free Cash Flows 44
I
3.6.2 Adjusted-Present-Value-Ansatz. 45
3.6.3 Weighted-Average-Cost-of-Capital-Ansatz. 49
3.7 Fazit zur Unternehmensbewertung mit Pensionsrückstellungen 52
4 Unternehmensbewertung und Pensionsfonds. 54
4.1 Grundlagen 54
4.2 Betriebsmittelbare Pensionsfonds 54
4.2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen. 55
4.2.2 Auswirkung auf den Unternehmenswert. 55
4.3 Betriebsunmittelbare Pensionsfonds 58
4.3.1 Rechtliche Rahmenbedingungen. 59
4.3.2 Auswirkung auf den Unternehmenswert. 60
4.4 Fazit zur Unternehmensbewertung mit Pensionsfonds 61
5 Vorteilhaftigkeitsvergleich zwischen betrieblicher Direktzusage und
Pensionsfonds. 62
6 Die Ausgliederung von betrieblichen Direktzusagen auf einen
Pensionsfonds. 65
7 Fazit 66
Anhang 1: Rechenmodell zur Kapitalkostenbestimmung. 70
Rechtsquellenverzeichnis. 73
Literaturverzeichnis. 74
II
Abkürzungsverzeichnis
APT Arbitrage Pricing Theory APV Adjusted Present Value AV-Unternehmen Unternehmen mit betrieblicher Altersversorgung BAFin Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen bAV betriebliche Altersversorgung BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bzw. beziehungsweise CAPM Capital Asset Pricing Model EGHGB Einführungsgesetz zum HGB
EK Eigenkapital ERISA Employee Retirement Income Security Act EStG Einkommensteuergesetz FK Fremdkapital GE Geldeinheit HGB Handelsgesetzbuch i.d.R. in der Regel i.V.m. in Verbindung mit IAS International Accounting Standards insb. insbesondere KStG Körperschaftsteuergesetz PFDeckRV Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung PFKapAV Pensionsfonds-Kapitalanlageverordnung PSV Pensionssicherungsverein u.a. unter anderem US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles V-Unternehmen Vergleichsunternehmen ohne Altersversorgung VAG Versicherungsaufsichtsgesetz WACC Weighted Average Cost of Capital z.B. zum Beispiel
III
Symbolverzeichnis
Auflösungen der Pensionsrückstellungen in Periode t APR
t
β Beta-Faktor β Beta des Eigenkapitals
EK
β Beta der Investition I
I
β Beta des Gesamtunternehmens
U
β VE Beta des vollständig eigenkapitalfinanzierten Unternehmens Barwert der künftigen Rentenzahlung zum Eintrittszeitpunkt B
Ei
Barwert der künftigen Rentenzahlung zum Zeitpunkt des Rentenbeginns B
RA
Barwert des künftigen Steuervorteils zum Eintrittszeitpunkt B ,
Ei S
Barwert der künftigen Rentenzahlung in Periode t B
t
J Barwert der gleichbleibenden Jahresbeträge J in Periode t B
t
Barwert BW ∆ Änderung des Pensionsrückstellungsbestandes in Periode t PR
t
∆ Änderung des Rückstellungsbestandes der Pensionsverpflichtung n in PR ,
t n
Periode t FK ∆ Wertbeitrag der Fremdfinanzierung in Periode t V
t
PR ∆ Wertbeitrag der Finanzierung durch Pensionsrückstellungen in Periode t V
t
Ausschüttungen in Periode t D
t
Erwartungswert von x E ) (x
Eintrittszeitpunkt des Berechtigten in das Unternehmen Ei
Eigenkapitalbestand in Periode t EK
t
Free Cash Flow in Periode t FCF
t
Fremdkapitalbestand in Periode t FK
t
Fremdkapital-Zinssatz i
FK
Gesamtkapitalrendite i
GKR
Rechnungszinsfuß der Pensionsrückstellung i
PR
Inflationsrate inf
betragsmäßig gleichbleibender Jahresbetrag J
Kapitalkosten eines rein eigenkapitalfinanzierten Unternehmens k
IV
Eigenkapitalkosten k
EK
Fremdkapitalkosten k
FK
Kapitalkosten des Finanzkontraktes j k
j
Kapitalkosten der Pensionsrückstellung k
PR
Kapitalwert der Pensionszusage KW
P
µ erwartete Rendite des Marktportfolios
M
Gesamtzahl der Pensionsverpflichtungen eines Unternehmens N
Nachschussverpflichtung zum Pensionsfonds in Periode t NSV
t
π Risikoprämie π Risikoprämie für das unsystematische Risiko
unsys
Beitragszahlung an den Pensionsfonds in Periode t PF
t
Personalkosten in Periode t PK
t
Bestand an Pensionsrückstellungen in Periode t PR
t
Beitrag an den Pensionssicherungsverein in Periode t PSV
t
risikoloser Zinssatz r
f
Rentenzahlung in Periode t R
t
Beginn der Rentenzahlung RA Ende der Rentenzahlung RE Gewinnsteuersatz s
Teilwert der Pensionsrückstellung in Periode t T
t
EK Marktwert des Eigenkapitals in Periode t V
t
FK Marktwert des Fremdkapitals in Periode t V
t
PF Barwert der durch den Pensionsfonds bedingten Zahlungen in Periode t V
t
Tax Barwert der steuerlichen Vorteile aus der Finanzierungsform in Periode t V
t
U Marktwert des Gesamtunternehmens in Periode t V
t
VE Marktwert des vollständig eigenfinanzierten Unternehmens in Periode t V
t
Verwaltungskosten einer Pensionszusage in Periode t VK
t
Weighted Average Cost of Capital in Periode t WACC
t
Anteil des Finanzkontraktes j am Marktwert des Fremdkapitals x
j
Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen in Periode t ZPR
t
Zeitpunkt der Zusage der Pensionsverpflichtung Zu
V
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Verlauf der Pensionsrückstellung nach Teilwert- und
Gegenwartswertverfahren
Abbildung 2: Drei-Phasen-Modell.
Abbildung 3: Verteilung der Kapitalkosten
Abbildung 4: Verwendung der Mittel aus Rückstellungsbildung.
VI
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Zahlenbeispiel Pensionsrückstellung 15
Tabelle 2: Zahlenbeispiel zum Finanzierungseffekt ohne Steuern I. 19
Tabelle 3: Zahlenbeispiel zum Finanzierungseffekt ohne Steuern II. 19
Tabelle 4: Zahlenbeispiel zum Finanzierungseffekt bei einfacher Gewinnbesteuerung 22
Tabelle 5: Szenarien zur Kapitalkostenbestimmung. 34
Tabelle 6: Szenario 1. 35
Tabelle 7: Szenario 2. 35
Tabelle 8: Szenario 3. 35
Tabelle 9: Fremdkapital-Zinsen nach Steuern 38
Tabelle 10: Zahlenbeispiel zum APV-Verfahren. 48
Tabelle 11: Modellberechnung 71
VII
1 Einleitung
Die Systeme der betrieblichen Altersversversorgung stehen international vor großen Herausforderungen. Aufgrund der angespannten wirtschaftlichen Lage, der anhaltenden Baisse der Kapitalmärkte sowie der demographischen Entwicklung fällt der tatsächliche Aufwand für die betriebliche Altersversorgung meist höher aus, als in der betrieblichen Kalkulation zugrundegelegt. Bei vielen Unternehmen hat sich die Relation Rentenempfänger zu aktiven Anwärtern bei rückläufiger Beschäftigung zuungunsten letzterer verschoben, wodurch insbesondere Unternehmen mit unmittelbaren Versorgungszusagen großen Anstrengungen ausgesetzt sind, die zugesagten Leistungen zu erfüllen. Auch ohne Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung stehen seit einigen Jahren viele Unternehmen bedingt durch sinkende Nachfrage, nachlassender Ertragskraft sowie steigenden Lohnkosten unter einem enormen Kostendruck. Die Gewährung von Pensionszusagen bedeutet für das Unternehmen eine rechtliche und finanzielle Bindung über mehrere Jahrzehnte, wodurch langfristige Kalkulationen wegen des hohen Maßes an Unsicherheit einem erheblichen Risiko ausgesetzt sind. Zusagen und Leistungen der 1 betrieblichen Altersvorsorge sind deshalb in der Tendenz rückläufig. Aufgrund der demographischen Entwicklung in Deutschland steckt auch die gesetzliche Rentenversicherung in Schwierigkeiten. Die Hauptprobleme des Generationenvertrags sind in einer Überalterung der Gesellschaft, bedingt durch Geburtenrückgang, sowie einer steigenden Lebenserwartung bei sinkender Lebensarbeitszeit, begrün- 2 det. Das Verhältnis von Leistungsempfängern zu Beitragszahlern steigt stetig, wodurch künftige Leistungskürzungen unvermeidbar sind. Die private und die betriebliche Altersversorgung werden deshalb in der Zukunft eine zunehmende Rolle bei der Schließung der Versorgungslücke zwischen letzen Arbeitseinkommen und staatlicher Altersrente spielen. Besonders bedeutend ist hierbei die betriebliche Altersversorgung, da sie aufgrund der flächendeckenden Zugangsmöglichkeiten zu einem Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge und damit zur Schließung der zu erwarteten Versorgungslücke in der gesetzlichen Rentenversicherung bestens geeignet ist. Im Rahmen der Rentenreform 2001/2002 wurde das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) reformiert, welches seit Januar 2002 die Rahmenbedingungen für die betriebliche Altersvorsorge wesentlich verbessert. Weiterhin wurde die staatliche Förde- 1 Vgl. Krüger (2000), S. 4-6.
2 Vgl. Eekhoff (2002), S. 155.
1
3 rung erhöht.
Innerhalb der betrieblichen Altersversorgung dominiert in Deutschland der Durchführungsweg der betrieblichen Direktzusage mittels Pensionsrückstellungen. Die hohe Bedeutung dieses Durchführungsweges beruht auf der Wachstumsphase der deutschen 4 Wirtschaft in den 50er und 60er Jahren. Aufgrund des hohen Kapitalbedarfs und fehlender Möglichkeiten der Eigenkapitalbeschaffung boten sich Pensionsrückstellungen als Instrument zur Innenfinanzierung und der langfristigen Bereitstellung von Kapital an. In jüngster Zeit sind Pensionsrückstellungen aufgrund ihrer zumeist fehlenden Deckung in die Kritik geraten. Im Gegensatz zu Deutschland basiert insbesondere in den angelsächsischen Ländern die Altersversorgung auf Pensionsfonds. Doch auch dieser Durchführungsweg steht aufgrund der teilweise enormen Kursverluste an den Aktienmärkten innerhalb der letzten Jahre in der Kritik. Aufgrund der hohen Bedeutung von betrieblichen Direktzusagen in Deutschland sowie den in angelsächsischen Ländern dominierenden Pensionsfonds sollen beide Durchführungswege im Hinblick auf eine wertorientierte Unternehmensführung betrachtet werden. Dabei sind die Risiken sowie die Wirkungen steuerlicher und finanzwirtschaftlicher Natur, die sich aus der betrieblichen Altersversorgung ergeben, zu untersuchen. Da durch den Aufbau von Pensionsrückstellungen anderweitiges Kapital im Unternehmen substituiert wird, soll herausgearbeitet werden, ob Pensionsrückstellungen
im Vergleich zu anderen Finanzierungsformen vorteilhaft sind. Hierzu ist es notwendig, die Kapitalkosten von Pensionsrückstellungen zu bestimmen. Weiterhin soll der Ein- fluss beider Durchführungswege auf den Unternehmenswert in die Verfahren zur Un- ternehmensbewertung implementiert werden. Im Rahmen eines Vorteilhaftigkeitsver- gleichs zwischen Pensionsrückstellungen und Pensionsfonds ist zu untersuchen, inwie- fern die veränderten volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen und die zunehmende
internationale Diversifizierung betriebliche Direktzusagen in der heutigen Zeit rechtfertigen.
2 Grundlagen der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Das System der Altersvorsorge
Das deutsche System der Altersvorsorge basiert traditionell auf drei Säulen: der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Vor- 3 Wie z.B. durch Zulagen und Sonderausgabenabzug aus der Riester-Rente, welche aber im folgenden
nicht näher behandelt wird. Vgl. hierzu z.B. Augsten et al. (2001), S. 89-90.
4 Vgl. Gaugler (1987), S. 861.
2
5 sorge. Die gesetzliche Rentenversicherung ist mit einem Anteil von 80% an den gesamten Rentenleistungen die wichtigste Säule. Die zweite Säule stellt die betriebliche Altersvorsorge (5%) als freiwillige Sozialleistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Die dritte Säule der Altersvorsorge umfasst sämtliche Maßnahmen der Eigenvorsorge (15%). Die einzelnen Säulen unterscheiden sich wesentlich in ihrer Finanzierung. Die gesetzliche Rentenversicherung verzichtet auf die Bildung eines Kapitalstocks und verwendet im Rahmen des Umlageverfahrens die Beiträge der gegenwärtig Er- 6 werbstätigen direkt zur Zahlung der laufenden Renten (Generationenvertrag). In der
privaten sowie der betrieblichen Säule dominiert das Kapitaldeckungsverfahren, durch welches das Kapital zur Erbringung der Versorgungsleistungen angespart wird. Auch internationale Altersversorgungssysteme basieren auf einem Drei-Säulen-
Konzept, wobei die einzelnen Säulen unterschiedlich ausgeprägt sind. In den angelsäch- sischen Ländern dominieren aufgrund der im Vergleich zu Deutschland deutlich höhe- ren Versorgungslücke die kapitalgedeckte private und betriebliche Altersversorgung. In den USA liegt beispielsweise der Anteil der staatlichen Altersversorgung bei 40%. Der 7 Rest vereint sich auf der privaten und betrieblichen Versorgung. Aufgrund der geringe- ren Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Systeme unabhängiger von der zukünftigen demographischen Entwicklung.
2.2 Gesetzliche und arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung regelt in Deutschland das BetrAVG. Unter der betrieblichen Altersversorgung versteht das BetrAVG sämtliche einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses zugesagten Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Es enthält steuerrechtliche und arbeitsrechtliche Regelungen zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung. Zentrale Bestandteile sind Regelungen zur Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften (§§ 1-4 BetrAVG), zur Anpassungspflicht nach Maßgabe des Anstiegs der Lebenshaltungskosten (§ 16 BetrAVG) und zur Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung (§ 1a Abs. 1 BetrAVG).
Die Unverfallbarkeit betrieblicher Versorgungsanwartschaften besagt, dass ein Ar- 5 Quelle: Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
6 Vgl. Eekhoff (2002), S. 153-154.
7 Vgl. Krüger (2000), S. 1.
3
beitnehmer seinen Versorgungsanspruch dem Grunde nach behält, auch wenn das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Rentenzahlung beendet wird. Voraussetzung ist ein Mindestalter des Arbeitnehmers von 30 Jahren im Zeitpunkt des Ausscheidens und ein min- 8 destens fünfjähriges Bestehen der Versorgungszusage. Scheidet ein Arbeitnehmer mit
unverfallbarer Anwartschaft vor Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Unternehmen aus, reduziert sich entsprechend der Anspruch auf Altersrente. Die Unverfallbarkeit gewährt beispielsweise das Recht auf Übertragungsmöglichkeit bei Unternehmensliquidation (§ 4 Abs. 3 BetrAVG) und Übertragung von Anwartschaften bei einem Arbeitsplatzwechsel (§ 4 Abs. 4 BetrAVG).
Zum Schutz des Arbeitnehmers vor einem inflationsbedingten Verfall seiner Ansprüche schreibt das BetrAVG eine Anpassung der Leistungen vor, die alle drei Jahre erfolgen muss.
Mit Änderung des Altersvermögensgesetzes haben Arbeitnehmer seit 1.1.2002 das Recht auf die Durchführung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Danach können vom zukünftigen Gehalt des Arbeitnehmers bis zu 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung aufgewendet werden. Diesen Teil zahlt der Arbeitgeber nicht als Gehalt aus, sondern verwendet ihn zum Aufbau von Anwartschaften. Während bisher die betriebliche Altersversorgung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers war, wird der Arbeitgeber nun verpflichtet, auf Wunsch seiner Beschäftigten, über den Weg der Entgeltumwandlung ein Angebot zur betrieblichen Altersversorgung zu unterbreiten.
Auf internationale gesetzliche Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersversorgung wird an dieser Stelle aufgrund des großen Ausmaßes dieses Themenbereiches nicht näher eingegangen.
2.3 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
In Deutschland unterscheidet das BetrAVG fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge: die Direktversicherung, die Unterstützungskasse, die Pensionskasse, die betriebliche Direktzusage sowie seit dem 1. Januar 2002 die Vorsorge über Pensionsfonds. Im Jahr 2000 betrug das Gesamtvolumen an Deckungsmitteln 331 Milliarden
8 Diese Regelung gilt nur für Zusagen, die ab dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind. Bei Zusagen, die
vor dem 1. Januar 2001 erteilt worden sind, muss zur Erfüllung der Unverfallbarkeit der Arbeitneh- im Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens 35 Jahre alt sein und die Versorgungszusage mindes- zehn Jahre bestanden haben oder die Betriebszugehörigkeit beträgt mindestens zwölf Jahre und
die Versorgungszusage besteht seit mindestens drei Jahren.
4
Euro. Die betrieblichen Direktzusagen dominieren mit 59% gefolgt von den Pensions- 9 kassen (21%), Unterstützungskassen (7%) und Direktversicherungen (13%). 10 Sämtliche Durchführungswege basieren auf dem Prinzip der Vorausfinanzierung. Hierbei wird der Aufwand für die späteren Versorgungsleistungen auf den Zeitraum der aktiven Dienstzeit des Arbeitnehmers im Unternehmen (Anwartschaftsphase) vorgezogen und zwecks Altersversorgung in der Rentenphase angesammelt. Die Vorausfinanzierung kann extern über eine rechtlich selbstständige Einrichtung, oder intern durch das zusagende Unternehmen erfolgen.
§ 7 BetrAVG legt fest, dass der Arbeitgeber für Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds Zwangsbeiträge an den Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSV a.G.) zur Insolvenzsicherung zu leisten hat. Der Pensionssicherungsverein tritt im Falle der Insolvenz an Stelle des Arbeitgebers ein. Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds unterliegen der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (BAV).
International existieren verschiedene Systeme der betrieblichen Altersversorgung. Insbesondere in den angelsächsischen Ländern dominieren Altersversorgungssysteme, 11 welche auf Pensionsfonds basieren.
2.3.1 Direktversicherung
Im Falle der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer eine Renten- oder Lebensversicherung für den Arbeitnehmer ab (§ 1b Abs. 2 S. 1 BetrAVG), wodurch in der Regel das Leistungsrisiko vollständig auf den Versicherer übertragen wird. Die Arbeitnehmer erhalten Leistungsansprüche direkt gegen die Versicherungsgesellschaft. Die Versicherungsprämien sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erbringen. Dieser kann die Prämienzahlungen als Betriebsausgabe gemäß § 4b EStG i.V.m. § 4 Abs. 4 EStG steuerlich geltend machen. Die Prämienzahlungen des Arbeitgebers sind den Lohneinkünften des Arbeitnehmers zuzuordnen und gemäß § 40b EStG zu versteuern (vorgelagerte Besteuerung). Die Rentenzahlungen aus der Versicherung fallen nicht unter den Arbeitslohn und werden nur mit ihrem Ertragswertanteil gemäß § 22 Nr. 1 12 EStG versteuert. Die Direktversicherung ist aufgrund des geringen Verwaltungsaufwandes und der vollständigen Übertragung des Risikos auf den Versicherer besonders für kleinere Unternehmen geeignet. Nachteilig ist jedoch die vorgelagerte Besteuerung
9 Quelle: Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (www.aba-online.de).
10 Vgl. Esser/Sieben (1997), S. 85.
11 In den USA beträgt das Vermögen der Pensionsfonds gemessen am Bruttosozialprodukt etwa 59%, in
Großbritannien 79%. Vgl. Spengel/Schmidt (1997), S. 2097.
12 Vgl. Augsten et al. (2001), S. 217, 220-221.
5
für den Arbeitnehmer.
2.3.2 Pensionskasse
Pensionskassen sind nach § 1b Abs. 3 S. 1 BetrAVG rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen, die von einem oder mehreren Arbeitgebern organisiert werden und dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Leistungen einräumen. Die Insolvenzsicherungspflicht entfällt, da die Pensionskasse aufgrund ihrer rechtlichen Unabhängigkeit von einer möglichen Insolvenz des Arbeitgebers nicht betroffen ist. Die Beitragszahlungen des Unternehmens an die Pensionskasse sind gemäß § 4c Abs. 1 EStG als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig. Leistungen der Pensionskasse an den Arbeitnehmer unterliegen der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 i.V.m. § 22 13 14 Nr. 5 S. 3 EStG. Pensionskassen bzw. Gruppen-Pensionskassen sind ebenso wie die
Direktzusage für kleinere und mittlere Unternehmen aufgrund der Haftungsübertragung vorteilhaft.
2.3.3 Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung und wird von einem oder mehreren Arbeitgebern als Trägerunternehmen gebildet (§ 1b Abs. 4 BetrAVG). Das Vermögen der Unterstützungskasse bauen die Trägerunternehmen durch Zuwendungen entsprechend der Versorgungszusage mit dem Arbeitnehmer auf. Dem Arbeitnehmer steht jedoch nur gegenüber dem Arbeitgeber ein Rechtsanspruch auf Leistung zu, nicht gegenüber der Unterstützungskasse selbst. Der Arbeitgeber haftet somit für die Erfüllung der Pensionszusagen. Zuwendungen des Arbeitgebers an die Unterstützungskasse sind nach § 4d Abs. 1 EStG nur in eingeschränkter Form als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Leistungen der Unterstützungskasse unterliegen 15 für den Arbeitnehmer der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 19 Abs.1 Nr. 2 EStG. Die Unterstützungskasse kann einen Teil ihres Vermögens dem Trägerunternehmen als 16 Darlehen gewähren , wodurch positive Auswirkungen auf die Liquidität und die Kapitalausstattung des Unternehmens resultieren. Allerdings reichen die steuerlich abzugsfähigen Zuwendungen des Arbeitgebers nicht aus, um eine vollständige Kapitaldeckung der Pensionszusagen zu erreichen.
13 Vgl. Augsten et al. (2001), S. 209, 213-214.
14 Gruppen-Pensionskassen werden von mehreren Unternehmen organisiert.
15 Vgl. Augsten et al. (2001), S. 201, 206-207.
16 Vgl. Augsten et al. (2001), S. 201, 245.
6
2.3.4 Betriebliche Direktzusage (Pensionsrückstellungen)
Bei der betrieblichen Direktzusage ist das zusagende Unternehmen selbst Träger der
Altersversorgung. Arbeitnehmer erhalten einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Zahlung der zugesagten Pensionen, die aus den Mitteln des Unter- nehmens zu leisten sind. Die betriebliche Direktzusage wird deshalb auch als unmittel- bare Versorgungszusage bezeichnet. Der Arbeitgeber bildet während der Anwart- schaftsphase für die gegenüber den Arbeitnehmern übernommenen Verpflichtungen bilanzielle Pensionsrückstellungen. Die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen mindern die steuerliche Bemessungsgrundlage des Unternehmens, ohne dass Auszah- 17 lungen getätigt werden. Die Auszahlungen erfolgen erst mit sukzessiver gewinnerhö- hender Auflösung der Rückstellungen und den damit verbundenen Pensionszahlungen 18 in der Rentenphase des Arbeitnehmers bzw. bei Tod oder Invalidität. Durch dieses
zeitliche Auseinanderfallen von Aufwand und Auszahlungen entsteht ein Innenfinanzierungspotenzial, sofern die Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen insgesamt größer sind als die Pensionsausgaben und die Aufwendungen durch Erlöse gedeckt werden. Das Leistungsrisiko des Unternehmen kann durch eine Rückdeckungsversicherung ab- 19 gesichert werden.
Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung müssen die Arbeitnehmer erst mit Eintritt des Versorgungsfalls die zufließenden Leistungen versteuern. Die Versorgungsleistungen stellen für den Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß
§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr.2 EStG dar und unterliegen vollständig der Besteuerung. Die betriebliche Direktzusage mittels Pensionsrückstellungen ist besonders für Großunternehmen von Bedeutung, da ein großer Versorgungsbestand notwendig ist, um die entstehenden Risiken auszugleichen.
Außerhalb Deutschlands sind in Europa Pensionsrückstellungen nur in wenigen 20 Ländern steuerrechtlich zulässig. US-amerikanische Unternehmen sind beispielsweise
verpflichtet, ihre Mittel für Pensionsverpflichtungen auszugliedern, damit eine steuerli- 21 che Anerkennung stattfinden kann.
17 Vgl. Drukarczyk (1993), S. 520; Wöhe (2002), S. 375.
18 Vgl. Wöhe (2002), S. 375.
19 Vgl. Augsten et al. (2001), S. 199-200.
20 Nur in Österreich und Luxemburg werden Pensionsrückstellungen, vergleichbar wie in Deutschland,
steuerlich anerkannt. Vgl. Esser/Sieben (1997), S. 28.
21 Vgl. Scholes et al. (2002), S. 228-229.
7
2.3.5 Pensionsfonds
Als neu eingeführter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland orientiert sich der Pensionsfonds an angelsächsischen Vorbildern. Der Pensionsfonds ist ein rechtlich selbstständiger Versorgungsträger, zumeist in Form einer Kapitalanlagegesellschaft, der dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die zugesagten Leistungen einräumt. Die Beiträge für die Altersversorgung des Arbeitnehmers werden vom Arbeitgeber direkt in den Pensionsfonds eingezahlt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bietet der Pensionsfonds ein höheres Maß an Flexibilität als die traditionellen Durchführungswege. Der Fonds unterliegt im Vergleich zu den anderen Durchführungswegen keinen großen Anlagerestriktionen und kann sein Vermögen verstärkt am 22 Aktienmarkt anlegen. Die bessere Nutzung von Renditemöglichkeiten hat allerdings
auch eine Risikosteigerung zur Folge, weil Aktienkurse einer höheren Volatilität ausgesetzt sind. Beiträge an einen Pensionsfonds sind vom Unternehmen als Betriebsausgabe nach § 4e EStG steuerlich absetzbar. Leistungen des Pensionsfonds an den Arbeitnehmer unterliegen wie bei der Pensionskasse der nachgelagerten Besteuerung gemäß § 3 Nr. 63 i.V.m. § 22 Nr. 5 S. 3 EStG.
In anderen Ländern sind die Beiträge zu Pensionsfonds i.d.R. ebenso steuerlich als Betriebsausgabe absetzbar. Auch unterliegen die Leistungen aus den Pensionsfonds 23 meist der nachgelagerten Besteuerung.
2.4 Zusageformen der betrieblichen Altersversorgung
In der betrieblichen Altersversorgung existieren drei Zusageformen: die leistungsorientierte Zusage, die beitragsorientierte Zusage sowie die beitragsorientierte Zusage mit Mindestleistung.
Bei einer leistungsorientierten Zusage (defined benefit) handelt es sich um die klassische Form betrieblicher Altersversorgung. Der Arbeitgeber garantiert dem Arbeitnehmer eine vorher festgelegte Pensionszahlung in Form einer monatlichen bzw. jährlichen Rente oder eines einmalig zu zahlenden Kapitalbetrags. Die zukünftigen Leistun- 24 gen stehen somit bereits zum Zeitpunkt der Zusage fest. Der Arbeitgeber haftet für die
Einhaltung der Pensionszusage und trägt das entsprechende Risiko. Die beitragsorientierte Zusage (defined contribution) stellt eine Variante der klassischen Leistungszusage dar. Hierbei wird dem Arbeitnehmer zugesagt, vorher festgeleg-
22 Vgl.
23 Vgl. Davis (1995), S. 83. Vgl. insb. für die USA Scholes et al. (2002), S. 212-213.
24 Vgl. Scholes et al. (2002), S. 212-213.
8
te Beiträge auf eine Versorgungsleistung umzuwandeln. Die Höhe der Leistung hängt somit von der Höhe der gezahlten Beiträge und deren Anlage ab. Das Haftungsrisiko 25 des Arbeitgebers ist im Vergleich zur leistungsorientierten Zusage eingeschränkt. Im
Gegensatz zu den USA sind in Deutschland reine Beitragszusagen nicht gestattet. In Deutschland wurde mit der jüngsten Reform des Betriebsrentenrechts zum 1.1.2002 die beitragsorientierte Zusage mit Mindestleistung als neue Zusageart eingeführt. Hierbei zahlt der Arbeitgeber festgelegte Beiträge in eine Versorgungseinrichtung ein und verpflichtet sich, in der Rentenphase mindestens diese eingezahlten Beiträge 26 auszuzahlen. Eine Verzinsung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Weiterhin ist der
Arbeitgeber nicht verpflichtet, regelmäßige Anpassungen der Versorgungsleistungen nach § 16 BetrAVG vorzunehmen. Der Arbeitnehmer trägt somit das Ertragsrisiko. Die beitragsorientierte Zusage mit Mindestleistung ist nur bei den drei Durchführungswegen auf Versicherungsbasis - Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds - möglich, da nur hier tatsächliche Beitragszahlungen erfolgen.
2.5 Motive der betrieblichen Altersversorgung
Bei der Analyse betrieblicher Altersversorgungszusagen sind zwei Situationen denkbar. Einerseits kann angenommen werden, dass das zusagende Unternehmen dem Arbeitnehmer eine Pension schenkt, durch die das Unternehmen in der Rentenphase finanziell belastet wird, ohne dass in der Anwartschaftsphase eine finanzielle Entlastung eintritt. Andererseits kann es dem Unternehmen gelingen, seine gegenwärtigen Lohn- und Ge- 27 haltszahlungen durch eine Pensionszusage zu reduzieren. Die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung aus reinem Altruismus ist heutzutage sicherlich nicht anzunehmen. Vielmehr verfolgt ein Unternehmen mittels einer Pensionszusage personal-und investitionspolitische Ziele.
Im Rahmen der Personalpolitik existieren neben Lohn- und Gehaltszahlungen weitere Elemente zur Entlohnung eines Mitarbeiters. Esser/Sieben sprechen hierbei von einem personalwirtschaftlichen Mix, der die „Gesamtheit der Bedingungen und Verhältnisse, unter denen ein Arbeitnehmer die von ihm geschuldete Leistung erbringt“, 28 umfasst. Im Rahmen dieses Mix kann die betriebliche Altersversorgung als ergänzendes Entlohnungssystem betrachtet werden, welches zu reduzierten Personalkosten, z.B. in Form einer gesteigerten Arbeitseffizienz durch höhere Motivation, niedrigere Lohn-
25 Vgl.
26 Vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG.
27 Vgl. Franke/Hax (1999), S. 515.
28 Vgl. Esser/Sieben (1997), S. 30-32.
9
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Andreas Rapp, 2003, Betriebliche Altersversorgung und Unternehmenswert, München, GRIN Verlag GmbH
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