Das britische ancien régime
1. Vorbemerkung 2
2. Die britische Verfassung: Krone und Parlament 3
3. Das britische Parlament 6
4. Die Wahl des House of Commons 9
5. Die politische Organisation des ancien régime 16
6. Die Ideologie des ancien régime 20
7. Die Anfechtung des ancien régime 25
8. Die Verteidigung des ancien régime 30
9. Der Niedergang des ancien régime 34
10. Die Bewertung des ancien régime 39
11. Literaturverzeichnis 44
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Das britische ancien régime
1. Vorbemerkung
In der vorliegenden Abhandlung soll das britische ancien régime skizziert werden, wie es bis zum Great Reform Act von 1832 bestand. Die Darstellung bezieht sich auf das erste Drittel des 19. Jahrhunderts, freilich nicht ohne die Bezugnahme ins 17. und 18. Jahrhundert verzichten zu können, und beschränkt sich auf England - den celtic fringe aus Schottland, Irland und Wales nur dann einbeziehend, wenn der dortigen Entwicklung eine ausschlaggebende Bedeutung für die englischen Verhältnisse zukommt. Es scheint dem Autor daher eher angebracht, im Titel das Adjektiv „britisch“ der Bezeichnung „englisch“ vorzuziehen.
Als Grundlage der Darstellung dient, in einem Vorwort, die Charakterisierung der britischen Verfassung in ihrem Verhältnis von Krone und Parlament. Das Parlament soll, ergänzend, in seiner Konstituierung etwas näher erläutert werden, bevor auf die Wahl seiner zweiten Kammer, des House of Commons, eingegangen wird. Dies betrifft das aktive und passive Wahlrecht, aber auch die Organisation von Wahlen, ihre Themen und ihr Procedere. Um den Handlungsrahmen und die Motivation der politischen Akteure des ancien régime verständlicher zu machen, soll auf die Ideologie und die Organisation dieses Systems eingegangen werden, bevor Anfechtung und Verteidigung der alten Ordnung einander gegenübergestellt werden. Nach der ereignisgeschichtlichen Untersuchung der Gründe, die zum Ende des britischen ancien régime führten, unterzieht der Autor diese Regime einer Bewertung.
Der Autor ist sich bewußt, daß die Darstellung einiger Fakten im Perfekt, die eine Kontinuität bis in die Gegenwart gewahrt haben, abzüglich des Vorworts, bizarr wirken mag.
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2. Die britische Verfassung: Krone und Parlament
Die eigentliche Besonderheit der britischen Verfassung liegt darin, daß sie nicht schriftlich niedergelegt und kodifiziert worden ist. Vielmehr handelt es sich um eine Ordnung, die, über Jahrhunderte gewachsen, auf dem Gewohnheitsrecht beruht. Selbstverständlich gibt es Gesetze von staatsrechtlicher, konstitutioneller Bedeutung, aber die regeln bloß Streitfälle, geben einen Rahmen vor und ziehen denen eine Grenze, die andernfalls womöglich geneigt wären, sich ungewöhnlich zu verhalten. Unter diesem Aspekt darf die britische Verfassung auch schon Anfang des 19. Jahrhunderts als Sonderfall gelten, - vergleicht man sie beispielsweise mit der Bundesverfassung von dreizehn ehemaligen britischen Kolonien in Nordamerika oder den Verfassungen in Frankreich, gleich ob es sich um diejenige der Ersten Republik, die des Empire oder der konstitutionellen Monarchien von 1791 und des restaurierten Bourbonenkönigtums handelt.
Krone und Parlament bilden die Pfeiler der britischen Verfassung in deren Zentrum der Dualismus dieser beiden Institutionen steht. Alle exekutive Gewalt liegt bei der Krone. Gesetze und Handlungen auf Gesetzesgrundlage werden im Namen des Königs vollzogendie hannoveranische Dynastie zwischen 1714 und 1837 akzeptiert nur die männliche Thronfolge - und von seinen Dienern durchgeführt. Von kommunalen Angestellten abgesehen sind alle Beamten Beamte des Königs und werden mit des Königs Schillingen besoldet, ebenso wie Soldaten und Matrosen. Alle staatlichen Einrichtungen sind königlich. Der König erklärt Krieg, schließt Frieden und Verträge, ausländische Gesandte sind bei ihm, am Hofe von St. James akkreditiert. Zur Regierung bedarf der König seiner Räte und seinen führenden Ratgeber, den leitenden Minister oder Premierminister ernennt er, in Ausübung seines prärogativen Rechts, selbst und genehmigt die Auswahl der übrigen Minister, die der Premierminister trifft. Ein elisabethanischer Beobachter definiert nach „Coke´s Dictum“ das Königreich noch als „an absolute monarchy“ und führt zum König aus, er sei „the legislator, limited, indeed, and restrained, moved and advised, in the exercise of legislation.“ 1 Das wird entscheidend werden. Es handelt sich in Großbritannien zwar um ein Königreich, jedoch: der König kann nichts tun ohne das Parlament, jenes andere Institut der britischen Verfassung, weil bei diesem de facto das Monopol der Gesetzgebung liegt, weil das Parlament Steuern und Zölle erhebt, sämtliche Ausgaben bewilligt, Verträgen und Friedensschlüssen zustimmt. Das war nicht immer so gewesen, hatte sich jedoch im Konflikt zwischen Stuartkönigtum und Parlament in der entscheidenden Machtprobe zugunsten des Parlaments, der Glorious
1 Vgl. Clark, English Society 1688 - 1832, S. 356
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Revolution von 1688, so durchgesetzt. Damit aber war das Königtum wiederum nicht zum bloß ausführenden Organ des Parlaments geworden, sein politischer Einfluß, sein Machtpotential, blieben noch beträchtlich im nichtreformierten System des 19. Jahrhunderts, ja darüber hinaus. Das wichtigste Mittel königlicher Machtausübung blieb der erhebliche Einfluß auf die Zusammensetzung des Parlaments. John P. Mackintosh schreibt dazu, daß „the major factor in politics was still that the Crown could hold and win … an election.“ 2 Die nicht unwesentliche Möglichkeit der Krone, Wählerschaft und Repräsentanz der Nation zu beeinflussen und zu lenken, ermöglichte noch Georg III., seinen königlichen Willen gegen Premierminister durchzusetzen, die in einer so bedeutenden Frage wie der Katholikenemanzipation nicht mit ihm konform gingen. Der König lehnte sie, in seinem Selbstverständnis als Hüter einer protestantischen Verfassung, rundweg ab, und nötigte nicht nur den jüngeren Pitt zum Rücktritt von seinem ersten siebzehnjährigen Ministerium, sondern trug auch entscheidend zum Ende der Fox - Grenville - Koalition, des „Ministry of All the Talents“ von 1806/07 bei, das gleich Pitt diese Emanzipation anvisiert hatte. 3 Allgemein aber läßt sich ein Prozeß beobachten, in dem sich die Machtbalance zwischen Krone und Ministerium immer mehr zugunsten des letzteren verschob. Das lag zum einen an der Persönlichkeit des Königs. Im Gegensatz zum Ansehen Georgs III. war das seines Sohnes, des Prince of Wales oder Whales, wie die Zeitgenossen bezeichnenderweise sarkastisch umformulierten 4 , Prinzregent für seinen seit 1811 endgültig geistesgestörten Vater, König als Georg IV. nach dessen Tod neuen Jahre darauf - denkbar gering. Zum anderen - und wohl entscheidender - wurde diese Machtverlagerung durch eine Entwicklung verursacht, „which slowly reduced the amount of money, patronage, contracts and favours through which the Crown could influence politics.“ 5 Georgs IV. Macht reichte wohl noch aus, ein Ministerium zu verhindern, dem väterlichen Beispiel zu folgen, indem er Premierminister faktisch stürzte, das vermochte er schon nicht mehr. Da mochte es starke Spannungen, offenbar maßgeblich von persönlicher Abneigung geprägt, zwischen dem König und seinem leitenden Minister, Lord Liverpool, geben - der Premier behielt sein Amt, bis er von einem Schlaganfall niedergestreckt wurde, eben weil der oberste Diener mittlerweile mehr politische Loyalität aus Kabinett und Parlament auf sich zog als sein königlicher Herr. Eklatant wird der schwindende, wenn auch noch nicht unerhebliche politische Einfluß der Krone am Verhalten ihres Trägers Georg IV., indem der, wie Archibald S. Foord schreibt, seine Minister behandelte „as public servants whom he retained in office because they possessed the power
2 Mackintosh, The British Cabinet, S. 72
3 Vgl. Clark, English Society 1688 - 1832, S. 361
4 Vgl. Rubinstein, Britain´s Century, S. 14
5 Mackintosh, The British Cabinet, S. 71
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and talent to do the work of state, not because he had any affection for their persons or their principles.“ 6 Die parlamentarische Monarchie, als die sich die britische Verfassung definieren läßt, die sich in der Revolution von 1688 etabliert hatte, in der und durch die, wie W. A. Speck sagt, daß Parlament von einem Ereignis zu einer Institution geworden sei 7 , wurde, seit Ende des 18. - und beschleunigt seit Anfang des 19. Jahrhunderts - immer parlamentarischer und läßt somit den Blick auf eben diesen anderen Pfeiler der staatlichen Ordnung fallen: das Parlament.
6 Foord, His Majesty´s Opposition, S. 451
7 Vgl. Price, British Society 1680 - 1880, S. 260
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3. Das britische Parlament
Durch die Vereinigung des englischen mit dem schottischen Parlament existiert, seit 1707, ein britisches Parlament, erweitert zum Imperial Parliament durch die Union zwischen Großbritannien und Irland anno 1801. 8 Von der englischen Sektion dieses Parlaments wird im folgenden zu reden sein. Das Parlament setzte sich aus zwei Kammern zusammen, der höheren im House of Lords, der niedrigeren im House of Commons. Die beiden Häuser tagten getrennt und traten nur zur alljährlichen Thronrede des Königs in der höheren Kammer zusammen; dem Staatsoberhaupt war das Betreten der anderen Kammer, des House of Commons, untersagt. Dessen Tagungsort befand sich in der St. Stephen´s Chapel im alten Westminster Palace, der 1834 niederbrennen sollte. 9 Verträge und Budgets hatten beide Kammern zu passieren, wurden nichtig, wenn die Lords nicht zustimmten, ihr Veto einlegten. Gleichfalls konnte ein Gesetzesantrag (Bill) nur dann zum Gesetz (Act) werden, wenn beide Kammern zustimmten. Die Lords, das waren die geistlichen und weltlichen Herren des Königreiches: die Bischöfe der Staatskirche, die erblichen Lords, die ohne Erbrecht von der Krone zu Lords Erhobenen, die volljährigen Prinzen des Königshauses und die obersten Richter des Reiches. Es handelte sich hier also um die nicht gewählte Kammer des Parlaments, wohingegen seine niedrigere Kammer, die Commons, respektive die Vertreter der Commons, der Gemeinen also, gewählt wurden - während die Lords sich schließlich höchstselbst in eigener Person vertreten konnten. Die Commons wurden immer dann gewählt, wenn der König gestorben war, weil nach zeitgenössischer Auffassung mit dem König auch sein Parlament starb, dessen niedrigere Kammer sodann nur durch eine Wahl wiederbelebt werden konnte. In der Zeit zwischen den königlichen Sterbefällen orientierte sich die Dauer eines Parlaments am Septennial Act von 1716, der die Dauer eines Parlaments auf maximal sieben Jahre festgelegt hatte. 10 Innerhalb dieser sieben Jahre konnte der König das House of Commons, meist auf den Rat seines leitenden Ministers hin, wie vermutet werden darf, auflösen und neu wählen lassen. Wenn die Gemeinen von neuem zusammentraten, wählten sie den Sprecher des Hauses, dessen Amtsstuhl mit dem königlichen Wappen versehen war und an den sich - pro forma - alle Redner wandten. Zu seiner Rechten ließ sich der Premier mit seinen Anhängern nieder, ihnen gegenüber zur Linken des Sprechers nahmen deren Opponenten Platz. Erst Anfang des 19. Jahrhunderts hatte sich in der Öffentlichkeit die
8 Vgl. Thorne, The House of Commons 1790 - 1820, S. 1
9 Vgl. Thomas, The House of Commons in the Eighteenth Century, S. 1
10 Vgl. O´Gorman, Voters, Patrons and Parties, S. 11
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Grundhaltung durchgesetzt, „that rivals of the ministry were not rivals of the state.“ 11 Erst seit dieser Zeit galten die Abgeordneten links des Sprechers nicht mehr als Bedrohung der Verfassung sondern als deren Bestandteil. 12
Neben den von der Krone ausgeschriebene allgemeinen Wahlen fanden auch Nachwahlen statt: immer dann, wenn das Mandat eines Abgeordneten vor Ablauf der regulären Frist in allgemeinen Wahlen endete. In sehr seltenen Fällen geschah dies, wenn aufgrund des Bribery Act von 1729 einem Abgeordneten das Mandat durch das Parlament wegen Geldzahlungen an Wähler oder des Versprechens dazu entzogen worden war 13 - ein sehr unwahrscheinliches Procedere, weil zum einen die Beweisführung schwierig war, zum anderen, worauf noch einzugehen sein wird, wenig Interesse an der Anwendung dieses sehr weit zu definierenden Gesetzes bestand. Üblicherweise endete ein Mandat vorzeitig durch den Tod seines Inhabers, dadurch, daß der Abgeordnete, aus welchen Gründen auch immer, auf seinen Sitz verzichtete oder sich außerhalb genereller Wahlen erneut zur Wahl stellte. Wenn ein Parlamentsmitglied ein Regierungsamt erhielt oder aus einem Ministeramt ohne Kabinettsrang in eines im Kabinett befördert wurde, war es offenbar Brauch, sich um die Bestätigung des Mandats zu bewerben. 14 Auch wenn für einen Angeordneten Grund zu der Annahme bestand, im Parlament nicht so gestimmt zu haben, wie dies dem Willen seiner Wähler entsprach, war es wenigstens nicht ausgeschlossen, sich diesen erneut zu stellen. Als Abgeordneter der Universität Oxford erkundigte sich Robert Peel zum Beispiel 1829 nach seinem Votum für die fast vollständige Gleichberechtigung katholischer Untertanen des Königs in dieser Art, um sich in seiner zweifelnden Annahme bestätigt zu sehen.
Zur Erläuterung des passiven und aktiven Wahlrechts im nichtreformierten politischen System Großbritanniens ist es zuvor nötig, darauf hinzuweisen, daß das Königreich Englandwie auch die Königreiche Schottland und Irland und das Fürstentum Wales - in Wahlbezirke (constituencies) eingeteilt war, von denen es zwei Typen gab: die counties, Bezirke die als „ländlich“ und die boroughs, Bezirke die als „städtisch“ rubriziert wurden. Einen Sondertyp bildeten daneben noch die Universitäten Englands, Oxford und Cambridge, die jeweils zwei Abgeordnete ins Parlament entsandten, und das Trinity College in Dublin, das über einen der 100 irischen Sitze verfügte. Das House of Commons, das Unterhaus des seit 1801 bestehenden Imperial Parliament, zählte 658 Mitglieder: 489 für England, 24 für Wales, 45 für Schottland, für Irland - wie gesagt - 100 15 . Die englischen Abgeordneten, die
11 Foord, His Majesty´s Opposition, S. 467
12 Vgl. ebd., S. 470
13 Vgl. O´Gorman, Voters, Patrons and Parties, S. 163
14 Vgl. Brock, The Great Reform Act, S. 52
15 Vgl. Thorne, The House of Commons 1790 - 1820, S. 4
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Universitätsvertreter ausgenommen, wurden in 39 counties und 195 boroughs, die jeweils zwei Abgeordnete nach Westminster entsandten, zusätzlich in fünf boroughs, die je einen, zwei boroughs und einem county, die je vier der Sitze Englands hielten, gewählt. 16 So weit die parlamentarische Aufteilung, aus der sich die Frage nach der Wahl der Abgeordneten ergibt.
16 Vgl. Brock, The Great Reform Act, S. 52
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M.A. Michael Preis, 2001, Das britische ancien régime, München, GRIN Verlag GmbH
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