I
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Abk ürzungsverzeichnis II
1. Problemstellung. 1
2. Definition von assets nach IFRS. 2
2.1. Definitionskriterien im Framework des IASB. 2
2.1.1. Definition von assets in F.49(a) 2
2.1.2. Wirtschaftlicher Nutzen 2
2.1.3. Verfügungsmacht 3
2.1.4. Ereignis in der Vergangenheit. 3
2.2. Zusätzliche Definitionskriterien von intangible assets nach IAS 38. 4
2.2.1. Immaterialität 4
2.2.2. Identifizierbarkeit 5
3. Definition von assets nach US-GAAP. 5
3.1. Notwendige Definitionskriterien im Conceptual Statement des FASB. 5
3.1.1. Definition von assets in SFAC 6 5
3.1.2. Stiftung eines wahrscheinlichen zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens. 6
3.1.3. Kontrolle über den Nutzen 6
3.1.4. Ereignis in der Vergangenheit. 7
3.2. Ergänzende Merkmale von assets. 7
3.3. Kriterien von intangible assets nach SFAS 142. 7
4. Kritische Würdigung. 8
4.1. Würdigungskriterien. 8
4.2. Konsistenz. 9
4.3. Vergleichbarkeit. 10
4.4. Klarheit. 11
5. Thesenförmige Zusammenfassung. 13
Literaturverzeichnis 14
II
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) bzw. beziehungsweise et al. et alii F. Framework FASB Financial Accounting Standards Board HGB Handelsgesetzbuch hrsg. herausgegeben Hrsg. Herausgeber IAS International Accounting Standard IASB International Accounting Standards Board IFRS International Financial Reporting Standards i.V.m. in Verbindung mit Jg. Jahrgang No. Number Nr. Nummer S. Seite(n) SFAC Statement(s) of Financial Accounting Concepts SFAS Statement of Financial Accounting Standards Sp. Spalte US-GAAP United States Generally Accepted Accounting Principles vgl. vergleiche Vol. Volume u.a. und andere ZfbF Zeitschrift für betriebswirtschaftliche Forschung
1. Problemstellung
Internationale Rechnungslegung stellt für kapitalmarktorientierte Unternehmen in Deutschland keine Besonderheit mehr dar. US-GAAP hat seit dem Gang der Daimler Benz AG an die New Yorker Börse (NYSE) im Jahre 1993 1 für Unternehmen, die diesem Beispiel folgten, immer stärker an Bedeutung gewonnen. Die EU-Verordnung, die durch das Bilanzrechtsreformgesetz umgesetzt wurde, verpflichtet kapitalmarktorientierte Unternehmen mit Sitz in der EU seit dem 1.1.2005 zur Aufstellung des Konzernabschlusses nach den International Financial Reporting Standards (IFRS). 2
Assets stellen die Aktivseite der Bilanz, sowohl nach IFRS 3 als auch nach US-GAAP, 4 dar. Um in der Bilanz erfasst zu werden, muss ein asset die Kriterien für den Ansatz 5 erfüllen. 6 Bestandteil dieser Ansatzkriterien ist auch die Definition von assets, die in den Rahmenkonzepten beider Rechnungslegungssysteme enthalten ist. Die weiteren Ansatzkriterien werden im Rahmen dieser Arbeit vernachlässigt.
Intangible assets nehmen einen immer höheren Stellenwert in den Bilanzen der Unternehmen ein. 7 Ihre Existenz und Werthaltigkeit ist schwer feststellbar 8 und sie müssen neben den Definitionskriterien des Frameworks und des Conceptual Statements zusätzliche Definitionsmerkmale erfüllen, die sie als Vermögenswerte qualifizieren, 9 um Anleger vor Posten zu schützen, die nicht werthaltig sind. 10
1 Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2004), S. 46.
2 Vgl. § 315a HGB.
3 Vgl. Buchholz (2004), S. 65.
4 Vgl. Kieso/Weygandt/Warfield (2003), S. 191.
5 Die Bilanzierungsfähigkeit von assets erfolgt nach IFRS in drei Stufen. Die erste Stufe beinhaltet die Erfüllung der Definitionskriterien (vgl.F.49(a)), die zweite Stufe enthält die Ansatzkriterien Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses und zuverlässige Bewertbarkeit (vgl. F.89) und schließlich muss der Posten entscheidungsrelevant und wesentlich sein. (vgl. Wagenhofer (2003), S. 139) US-GAAP nennt als Ansatzkriterien: Bewertbarkeit, Relevanz und Zuverlässigkeit. (SFAC 5 Abs. 63 i.V.m. SFAC 5 Abs. 64).
6 Vgl. Achleitner u.a., Rechnungslegung nach IAS, S. 7.
7 Vgl. von Keitz (1997), S. 2.
8 Vgl. Hommel (1997), S. 347.
9 Vgl. Küting/Dawo (2003), S. 400.
10 Vgl. Buchholz (2004), S. 75.
1
Die Definition von assets wird anhand der Kriterien der Inkonsistenz zwischen den Rahmenkonzepten und den einzelnen Standards, der Vergleichbarkeit zwischen den beiden Rechnungslegungssystemen und der Klarheit der einzelnen Eigenschaften kritisch analysiert.
2. Definition von assets nach IFRS
2.1. Definitionskriterien im Framework des IASB
2.1.1. Definition von assets in F.49(a)
Vermögenswerte bilden zusammen mit den Schulden und dem Eigenkapital die Elemente des Jahresabschlusses nach IFRS, die „grundsätzlich als Bilanzposten berücksichtigt werden können“. 11 Im Framework 12 werden diese „definiert und inhaltlich erläutert“. 13
F.49(a) definiert assets als „eine Ressource, die auf Grund von Ereignissen der Vergangenheit in der Verfügungsmacht des Unternehmens steht, und von der erwartet wird, dass dem Unternehmen aus ihr künftiger wirtschaftlicher Nutzen zufließt“. 14 In dieser Definition werden drei Merkmale genannt, die kumulativ zu erfüllen sind, um einen Vermögenswert zu definieren. 15
2.1.2. Wirtschaftlicher Nutzen
Der künftige wirtschaftliche Nutzen stellt das wichtigste Definitionskriterium dar. Ein im Vermögenswert enthaltener ökonomischer Nutzen ist dessen Potential, direkt oder indirekt zu Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten beizutragen, die dem Unternehmen zufließen. 16 In welcher Form der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen zukommen kann, wird in F.55 genannt.
11 KPMG (2004), S. 18.
12 Das Framework des IASB ist selbst kein IFRS. (vgl. F.2)
13 Achleitner/Behr (2003), S. 102.
14 IDW (2005), F.49(a).
15 Vgl. von Keitz (1997), S. 181.
16 Vgl. IFRS F.53.
2
So können Vermögenswerte durch Produktion von Gütern und Dienstleistungen und deren Verkauf, durch Tausch gegen andere assets, durch Begleichung von Schulden oder durch Verteilung an die Eigentümer des Unternehmens entstehen. 17 Ausgaben des Unternehmens begründen nicht notwendigerweise einen künftigen ökonomischen Nutzen, da auch Geschenke an das Unternehmen das Potenzial haben, einen wirtschaftlichen Nutzen zu generieren. 18
2.1.3. Verfügungsmacht
Das zweite Definitionsmerkmal des Begriffs asset ist die Verfügungsmacht oder die Kontrolle über den künftigen Nutzen. Gewöhnlich entsteht die Verfügungsmacht aus gesetzlichen Rechten, obwohl dies keine Notwendigkeit für das definitorische Vorliegen eines asset ist. Deswegen können auch Sachverhalte, die nicht auf rechtlichem, sondern auf wirtschaftlichem Eigentum beruhen, die Definition eines asset erfüllen. Entscheidend ist, dass das bilanzierende Unternehmen die Kontrolle über den wirtschaftlichen Nutzen hat. 19 Ein Beispiel für wirtschaftliches Eigentum ist der Leasingvertrag. Ist es dem Unternehmen möglich, den aus diesem Vertrag resultierenden ökonomischen Nutzen zu kontrollieren, so ist dies hinreichend, um das Definitionskriterium der Verfügungsmacht zu erfüllen. Auch die Entwicklung von Know-How kann die Definition eines asset erfüllen, wenn das Unternehmen den zukünftigen Nutzenzufluss durch Geheimhaltung kontrolliert. Durch die Geheimhaltung werden Dritte vom künftigen Nutzenzufluss ausgeschlossen. 20
2.1.4. Ereignis in der Vergangenheit
Das dritte notwendige Definitionsmerkmal ist das Ereignis in der Vergangenheit. 21 Vermögenswerte entstehen durch Ereignisse oder Transaktionen, die in der Vergangenheit stattgefunden haben. 22 Dieses Definitionskriterium ist meist unproblematisch. Es soll Ereignisse, die stattgefunden haben, von einer in der Zukunft geplanten Transaktion abgrenzen. 23
17 Vgl. IFRS F.55; Vgl. Lüdenbach (2004), S. 64. § 1 Rahmenkonzept (FRAMEWORK) Rz.115.
18 Vgl. IASB F.59; Wüstemann (2004), S. 30.
19 Vgl. F.57.
20 Vgl. F.57; von Keitz (1997), S. 184.
21 Vgl. F.49(a).
22 Vgl. F.58.
23 Vgl. Wüstemann (2004), S. 27.
3
Arbeit zitieren:
Brigitte Baliga, 2005, Kritische Analyse der Definition von assets nach IFRS und US-GAAP, München, GRIN Verlag GmbH
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