II
Gliederung
A. Einleitung 1
B. Die Golden Shares. 1
I. Bisherige EuGH-Rechtsprechung zu den Golden Shares. 1
1. Konkrete Rechtsprechung des EuGH 2
a) Königreich Belgien 2
b) Französische Republik 2
c) Portugiesische Republik. 2
2. Entscheidungen 3
a) Kapitalverkehrsfreiheit. 3
b) Rechtfertigung 4
aa) Berufung auf die Eigentumsordnung, gem. Art. 295 EGV. 4
bb) Rechtfertigungsgründe aus Rechtssprechung. 5
(1) Diskriminierung 5
(2) Rechtfertigungsgründe des Art 58 I EGV 6
(3) Verhältnismäßigkeit 7
3. Weitere Rechtsprechung. 9
a) Sachverhalte 9
aa) Königreich Spanien 9
bb) Vereinigtes Königreich 10
(1) Entscheidungen. 10
4. Probleme der EuGH-Ansichten. 12
5. Ökonomische Analyse der Entscheidungen 14
C. Das VW-Gesetz 15
I. Geschichte und Inhalt des „Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der
Volkswagen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand. 15
1. Das Unternehmen bis zum VW-Gesetz 15
2. Der Konzert seit dem Jahre 1960. 15
3. Inhalt des VW-Gesetzes. 15
II. Vertragsverletzungsverfahren 17
III. Klage wegen Vertragsverletzung. 18
IV. Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit 18
III
V. Rechtfertigung 21
VI. Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit 23
VII. Ökonomische Analyse des VW-Gesetzes 23
D Fazit 25
1
A. Einleitung
Im Hinblick auf den europäischen Integrationsprozess ist ein gemeinsamer Markt ohne Grenzen innerhalb der Gemeinschaft zu einem essenziellen Bestanteil geworden. In dieser Hinsicht können Regelungen, die zur Übernahmeabwehr genutzt werden nicht nur als Beschränkungen genau dieses Marktes angesehen werden, sondern vielmehr als Einschränkung der Grundlagen des europäischen Binnenmarktes und der Grundfreiheiten qualifiziert werden. In der folgenden Darstellung werden insbesondere die Betroffenheit des freien Kapitalverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der Golden Share und VW-Gesetz-Problematik dargestellt, erörtert und analysiert.
B. Die Golden Shares
Seit etwa 25 Jahren ist in Europa zu beobachten, dass Staaten ihr „Tafelsilber“ verkaufen, also staatliche Unternehmen privatisieren. Die in den jeweiligen Staaten privatisierten Unternehmen haben in der Regel für die jeweilige Volkswirtschaft große Bedeutungen. Damit die Staaten trotz Privatisierungen weiterhin Einfluss auf die Unternehmen ausüben können, haben sie die so genannten Golden Shares geschaffen. Unter Golden Shares werden solche Aktien verstanden, die mit Sonderrechten verknüpft sind. 1 Typischerweise handelt es sich bei diesen Einflussmöglichkeiten um Ge-nehmigungsvorbehalte und Vetorechte von Behörden für wichtige Unternehmensentscheidungen in volkswirtschaftlich und politisch bedeutenden Unternehmen. 2 Diese besonderen Rechte des Staates sollen besonders präventiv gegen feindliche Übernahmen wirken. Die Rechtsgrundlage dieser Golden Shares ist durch Satzungsbestimmungen oder per Gesetz geregelt. Wird die staatliche Einflussmöglichkeit durch ein Privatisierungsgesetz geregelt, so ist ein Aktienbesitz nicht notwendig, d.h. der staatliche Einfluss ist nicht mit dem Aktienbesitz verbunden. 3
I. Bisherige EuGH-Rechtsprechung zu den Golden Shares
Mit den Entscheidungen zu den Golden Shares vom 4. Juni 2002 hat der EuGH erstmals einen Meilenstein zu der Golden Share-Problematik gesetzt. Zu entscheiden war, inwiefern die nationalen Regelungen Belgiens, Frankreichs und Portugals mit dem gemeinschaftsrecht zu vereinbaren waren.
1 Ruge, in: EuZW 2002, 421 (421).
2 Kilian, in: NJW 2003, 2653 (2653). 3 Grundmann/ Möslein, in: ZGR 2003, 317 (322).
2
1. Konkrete Rechtsprechung des EuGH
a) Königreich Belgien 4
Zwei belgische königliche Verordnungen regelten, dass für die beiden Energieversorgungsunternehmen S.N.T.C. und Distrigaz, der Staat je eine Sonderaktie hält. Die Sonderaktien übertragen dem Staate ein Widerspruchsrecht gegen jede Übertragung, Verwendung als Sicherheit oder Änderung des Verwendungszwecks des Unternehmens gehörender Leistungen sowie gegen bestimmte Verwaltungsentscheidungen, die als den energiepolitischen Leitlinien des Landes entgegenstehend angesehen wurden. 5 Die belgische Regierung hat ferner das Recht, in jedes Unternehmen jeweils zwei Verwaltungsratsmitglieder zu entsenden. Der Energieminister kann auf Empfehlung seiner Vertreter in den Verwaltungsräten, Entscheidungen, die sich mit der belgischen Energiepolitik überschneiden, aufheben. Bei diesen Widerspruchsrechten hat sich der Staat aber an strenge Fristen zu halten. Ferner unterliegen die Widerspruchshandlungen einem Begründungszwang sowie einer nationalen gerichtlichen Kontrolle. 6
b) Französische Republik 7
Der zweite vom EuGH zu entscheidenden Fall der société national Elf-Aquitaine, ähnelt dem belgischen Fall. Es geht nämlich auch hier um die Energieversorgung des Landes. Unterschiedlich ist jedoch, dass im Falle Frankreichs der staatliche Einfluss sich nicht auf Unternehmensentscheidungen erstreckt, sondern vielmehr den Anteils- und Stimmenrechtserwerb kontrolliert. Das bedeutet, dass jede Überschreitung bestimmter Schwellenwerte von Anteilen oder Stimmenrechten, einer vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers bedürfen. Jede Entscheidung über die Abtretung oder Verwendung als Sicherheit der Mehrheit des Kapitals von vier Tochtergesellschaften (Elf-Aquitaine Producton, Elf-Antar France, Elf-Gabon SA und Elf-Condo SA) konnte durch den Französischen Staat widersprochen werden. 8
c) Portugiesische Republik 9
Dieser Fall unterscheidet sich besonders von den vorher dargestellten Sachverhalten. Die portugiesischen Regelungen ordnen nämlich neben der Energieversorgung auch den Banken-, Versicherungs- und Verkehrsbereich. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass die staatlichen Eingriff-
4 RS.C-503/99, Slg. 2002, I-04809.
5 NJW 2002, 2303 (2303). 6 Grundmann/Möslein, in: ZGR 2003, 317 (319 f.). 7 Rs. C-483/99, Slg. 2002, I-04781. 8 Grundmann/Möslein, in: ZGR 2003, 317 (320). 9 Rs. C-367/98, Slg.2002, I-04731.
3
möglichkeiten nicht mit einem Aktienbesitz verknüpft sind. 10 Die portugiesische Regierung nimmt durch Gesetze und Verordnungen auf die betreffenden Unternehmen Einfluss. Es werden durch die Regelungen ausländische Anleger, die Aktienanteile portugiesischer Aktiengesellschaften erwerben wollen, diskriminiert. Zunächst durften maximal 25% des Gesellschaftskapitals von ausländischen Anlegern gehalten werden. Weiterhin erstreckte sich die Diskriminierung dahingehend, dass ein Erwerb von mehr als 10% der Stimmenanteile einer portugiesischen Aktiengesellschaft nur durch Genehmigung des Finanzministers möglich war. Der Betrag von Anteilen ausländischer Unternehmen wird so begrenzt oder aber die Erwerber mussten die die Grenzen überschreitenden Anteile verkaufen.
2. Entscheidungen
a) Kapitalverkehrsfreiheit
Obwohl der Generalanwalt, der ein Rechtsgutachten zu den fraglichen Sachverhalten erstellte, eine Prüfung der Niederlassungsfreiheit als einschlägig sieht 11 , hält der EuGH lediglich die Freiheit des Kapitalverkehrs für betroffen, 12 da die Golden Share Regelungen sich auf Direktinvestitionen und Wertpapiererwerb beziehen. Der freie Kapitalverkehr ist ein tragender Grundsatz des EG-Vertrages. 13 Die Umsetzung erfolgt über den Art. 56 I EGV. Es sind danach Regelungen untersagt, die den Kapitalverkehr unter den Mitgliedsstaaten sowie zwischen Mitgliedsstaaten und Drittstaaten beschränken. Der EGV definiert den Begriff des Kapitalverkehrs nicht näher, weshalb der EuGH auf Sekundärrecht zurückgreift. Er greift in ständiger Rechtssprechung auf die Kapitalverkehrsrichtlinie 88/361 zurück. Aufgeführt werden dort unter anderem Direktinvestitionen in Form der Beteiligung an einem Unternehmen durch Aktienerwerb oder dessen vollständige Übernahme. 14 Art. 56 I EGV verbietet jegliche Beschränkung derartiger unternehmerischer Investitionen. 15 Erfasst werden Maßnahmen, die die Ausübung der Freiheit beeinträchtigen, unattraktiv machen, oder davon abschrecken. Die Prüfung der fraglichen Sachverhalte verläuft in der Regel zweistufig: Auf der ersten Stufe wird geprüft, ob die fraglichen Regelungen der einzelnen Mitgliedsstaaten in den Schutzbereich des Art. 56 I EGV eingreifen und damit zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führten. Auf der zweiten Stufe prüfte der EuGH, ob die festgestellte Beschränkung gerechtfertigt sein könnte.
10 Ruge, in: EuZW, 2002, 421 ( 422).
11 Colomer, in: Schlussantrag, Rs. C-367/98, C-483/99, C-503/99, Rn 21. 12 NJW. 2002, 2303. 13 NJW 2002, 2305. 14 Wilmovsky, in Ehlers, S. 290 f.
15 EuGH NJW 2002. 2305 (2305); Ress/ Ukrow, in: Grabitz/ Hilf Art 56, Rn 12.
Arbeit zitieren:
Andreas Schultz, 2006, Die Golden Shares-Entscheidungen des EuGH und das VW-Gesetz, München, GRIN Verlag GmbH
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