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I. Inhaltsverzeichnis
Besteuerung einer Immobilie im Kanton Zürich in der Schweiz
1 Einleitung 1
2 Besteuerung bei dem Erwerb einer Immobilie. 2
3 Besteuerung beim Halten einer Immobilie 3
3.1 Selbstnutzung der Immobilie 3
3.1.1 Vermögenssteuer. 3
3.1.2 Einkommensteuer. 5
3.2 Fremdnutzung der Immobilie. 9
4 Besteuerung im Erbfall / bei einer Schenkung 12
5 Besteuerung bei Veräußerung einer Immobilie 14
6 Fazit 16
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II. Abkürzungsverzeichnis
CHF Schweizer Franken
DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
GrEStG Grunderwerbssteuergesetz
StG Steuergesetz des Kantons Zürich
VStG Vermögenssteuergesetz
ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch
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1 Einleitung
In dieser Arbeit wird auf die Besteuerung einer Immobilie in der Schweiz eingegangen. Es handelt sich hierbei um ein Einfamilienhaus in der Stadt Zürich im Kanton Zürich, dass einem Deutschen mit Wohnsitz in Deutschland gehört.
Nach dem Territorialprinzip wird die Schweiz bei den in der Schweiz erzielten Einkünften und dem dort belegenden Vermögen das Besteuerungsrecht geltend machen. Nach dem Prinzip der Wohnsitzbesteuerung hat Deutschland aber das Recht, bei Personen mit Wohnsitz in Deutschland das gesamte Welteinkommen und Weltvermögen zu besteuern. Hieraus könnte sich eine Doppelbesteuerung des Einkommens und der Vermögenswerte ergeben.
In dieser Arbeit soll aufgezeigt werden, wie die Doppelbesteuerung des Einkommens und des Vermögens vermieden wird. Weiterhin wird erläutert, wie das Einkommen und das Vermögen in der Schweiz besteuert wird.
Es wird in dieser Arbeit die Besteuerung des Erwerb einer Immobilie und die Besteuerung während des Haltens der Immobilie in der Schweiz erläutert. Anschließend wird auf die Besteuerung im Erbfall und bei einer Schenkung und die Besteuerung bei der Veräußerung der Immobilie eingegangen.
Aufgrund des föderalistischen Aufbaus der Schweiz gibt es kein einheitliches Steuersystem in der Schweiz. So erheben der Bund, die 26 Kantone und die rund 2800 Gemeinden Steuern aufgrund ihrer eigenen Gesetzgebung. Daher wird die Besteuerung des Einkommens und des Vermögen auf der Ebene des Bundes, des Kantons Zürich und der Stadt Zürich betrachtet.
Es wird unterstellt, dass der Käufer ledig und konfessionslos ist und keine Kinder hat. Es wird angenommen, dass die Immobilie als Ferienwohnung genutzt wird und der Käufer sich weniger als 90 Tage im Jahr dort aufhält. Für die Beispielrechnungen wird ein Kaufpreis von 500.000 CHF unterstellt. Der Käufer hat für die Zahlung des Kaufpreises keine Schulden gemacht hat. Es wird mit einem Wechselkurs von 1,55 CHF/€ gerechnet.
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2 Besteuerung bei dem Erwerb einer Immobilie
Bei einem Erwerb eines Grundstücks in der Schweiz muss der Kaufvertrag gemäß Art. 657 I des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) öffentlich beurkundet werden. Zusätzlich zum Abschluss des beurkundeten Kaufvertrages ist für den Erwerb des Grundeigentums die Eintragung in das Grundbuch gemäß Art. 656 I ZGB erforderlich. Für die Beurkundung von Kaufverträgen und für die Entgegennahme von Grundbuchanmeldungen ist die Notariatsinspektion des Kantons Zürich zuständig.
Der Grundstückserwerb durch einen Ausländer darf nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn eine Bewilligung nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) vorliegt. Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch Ausländer. Eine Bewilligung erteilt gemäß Art. 2 I BewG die zuständige kantonale Behörde. Dies ist hier die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich 1 .
Bei einem Erwerb einer Immobilie entstehen neben dem Kaufpreis Kosten für die Beurkundungsgebühren des Kaufvertrages und Handänderungsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch. Die Beurkundungsgebühren betragen 0,1 % des Kaufpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (7,6 %). Die Handänderungsgebühren sind gestaffelt nach Höhe des Kaufpreises geregelt und unterliegen nicht der Mehrwertsteuer. Bei einem Kaufpreis von 500.000 CHF betragen die Beurkundungsgebühren 538 CHF und die Handänderungsgebühren 1.250 CHF 2 . Daneben fällt evtl. auch noch eine Maklerprovision an.
Der Erwerb einer Immobilie im Kanton Zürich wird im Gegensatz zu einem Erwerb eines Grundstücks in Deutschland nicht besteuert. Die der deutschen Grunderwerbsteuer entsprechende Handänderungssteuer des Kantons Zürich wird seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr erhoben. Der Grundstückskauf
1 Vgl. Bundesamt für Justiz, Merkblatt für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im
Ausland, Bern 2005, S. 14.
2 Vgl. Notariatsinspektion des Kantons Zürich: Online im Internet: URL:<
http://www.notariate.zh.ch./gru_kau_geb.php>, Stand 14.11.2005.
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unterliegt nicht der deutschen Grunderwerbssteuer, da es sich nicht um ein inländisches Grundstück gemäß § 1 GrEStG handelt.
3 Besteuerung beim Halten einer Immobilie
3.1 Selbstnutzung der Immobilie
3.1.1 Vermögenssteuer
Die Besteuerung der selbstgenutzten Immobilie richtet sich nach dem DBA zwischen der Schweiz und Deutschland. Laut Art. 22 I DBA kann unbewegliches Vermögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Demnach kann die selbstgenutzte Immobilie durch die Schweiz besteuert werden.
Der Bund besteuert das Vermögen natürlicher Personen nicht. Die Kantone und Gemeinden hingegen besteuern das Vermögen natürlicher Personen. Gemäß § 1 a) StG erhebt das Kanton Zürich Staatssteuern in Form jährlicher Vermögenssteuern von natürlichen Personen. Die Stadt Zürich erhebt gemäß § 187 a) StG Gemeindesteuern in Form jährlicher Vermögenssteuern. Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern gelten auch für die Gemeindesteuern (§ 189 StG).
Eine persönliche Steuerpflicht gemäß § 3 StG besteht nicht, da sich der Steuerpflichtige nicht mindestens 90 Tage im Kanton Zürich aufgehalten hat. Gemäß § 4 I b) StG ist der Steuerpflichtige aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, da er Eigentümer eines Grundstücks im Kanton ist. Die Steuerpflicht beschränkt sich bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit auf die Teile des Vermögens, die im Kanton Zürich liegen (§ 5 II StG).
Der Vermögenssteuer unterliegt nach § 38 StG das gesamte Reinvermögen. Dies sind die steuerbaren Vermögenswerte abzüglich der Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet (§ 46 StG).
Arbeit zitieren:
Thorsten Krumme, 2005, Besteuerung einer Immobilie im Kanton Zürich in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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Guter Überblick - wenig Details.
es gibt kaum Fußnoten und Quellenhinweise.
am Wednesday, December 12, 2007-