Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis I
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Einleitung 1
Erster Teil: Einführungen zum Geistigen Eigentum 4
2. Juristische Grundlagen 4
2.1 Geistiges Eigentum und die Einordnung in das Rechtssystem. 4
2.2 Grundlagen zum Urheberrecht 5
2.3 Weitere Immaterialgüterrechte. 6
2.4 Schrankenregelungen im Immaterialgüterrecht 7
2.5 Verwertbarkeit durch Übertragung oder Lizenzierung 8
2.6 Durchsetzung der Immaterialgüterrechte 9
3. Entwicklung in Europa und in Deutschland. 9
3.1 Geistiges Eigentum von der Antike bis zur Moderne 9
3.1.1 Antike. 9
3.1.2 Moderne 10
3.2 Entstehung der deutschen Immaterialgüterrechte 12
3.3 Internationale Abkommen. 14
4. Allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung 14
4.1 Einführende volkswirtschaftliche Betrachtungen. 14
4.2 Immaterialgüterrechte und die wirtschaftliche Entwicklung. 15
4.3 Voraussetzungen effektiver Immaterialgüterrechte 17
4.4 Anteil des Geistigen Eigentums an der europäischen Wirtschaft. 18
5. Verletzungen Geistigen Eigentums 18
5.1 Arten und Definition 18
5.2 Gründe und Auswirkungen 19
Zweiter Teil: Schutz des Geistigen Eigentums in der VRC. 21
6. Immaterialgüterschutzsystem 22
6.1 Gesetzgebende Autoritäten 22
6.1.1 Legislative. 22
6.1.2 Gesetze zum Schutz des Geistigen Eigentums. 23
6.2 Justizsystem 24
6.2.1 Aufbau der Gerichte. 24
6.2.2 Durchsetzung Geistiger Eigentumsrechte 24
6.2.3 Chinesische Richter und Anwälte 25
6.2.4 Übliche Streitbeilegungsverfahren. 25
6.3 Rolle der Verwaltung 26
7. Entwicklung des Rechts in China 27
7.1 Einführung in die Rechtsgeschichte 27
7.1.1 Antike. 27
7.1.2 Moderne 29
7.2 Entstehung der Immaterialgüterrechte 32
8. Geistiges Eigentum und die Kultur Chinas. 34
8.1 Geistiges Eigentum in der traditionellen Rechtskultur. 34
I
8.2 Rechtskultur der marxistisch-leninistischen Epoche. 40
8.3 Kulturvergleich 41
9. Entwicklungen in der VRC mit Bezug auf das Geistige Eigentum. 45
9.1 Wirtschaftliche Entwicklung. 45
9.2 Politische Entwicklung. 50
9.3 Gesellschaftliche Entwicklung. 53
10. Widerstände gegen die Durchsetzung der Immaterialgüterrechte. 56
10.1 Bürokratische Ineffizienz 56
10.2 Mängel des Justizsystems 57
10.3 Lokaler Protektionismus 58
Dritter Teil: Betrachtung der Softwarebranche in der VRC 61
11. Chinesischer Softwaremarkt 62
11.1 Beschreibung und Bedeutung. 62
11.2 Softwarepiraterie 64
11.3 Handlungsweisen der Hersteller. 65
12. Softwareschutzsystem der VRC 68
12.1 Rechtlicher Schutz von Computerprogrammen 68
12.2 Maßnahmen der Zentralregierung 69
13. Anwenderverhalten 71
13.1 Kosten-Nutzen Analyse 71
13.2 Entscheidungsverhalten chinesischer Softwarenutzer. 72
14. Fazit und Schlussworte 76
Bibliographie. 80
Anhang. 95
II
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel BNE Bruttonationaleinkommen BIP Bruttoinlandsprodukt BSA Business Software Alliance etc. et cetera f./ff. folgend/fortfolgend F&E Forschung und Entwicklung Hrsg. Herausgeber IIPA International Intellectual Property Alliance Jh. Jahrhundert KPC Kommunistische Partei Chinas MarkenG Markengesetzt Mio. Million MOST Ministry of Science and Technology of the People’s Republic of China Mrd. Milliarden n.Chr. nach Christus NVK Nationaler Volkskongress PatG Patentgesetzt PPP Purchasing Power Parities RMB Renminbi RoC Republic of China (Taiwan) SIPO State Intellectual Property Office TRIPS Trade Related Aspect of Intellectual Property Rights UrhG Urheberrechtsgesetz US$ US-Dollar USA United States of America USTR Office of the United States Trade Representative v. Chr. vor Christus VRC Volksrepublik China WTO World Trade Organization z.B. zum Beispiel zit. zitiert
III
1. Einleitung
Bevor sie auf Papier oder Stoff, auf optischen Speichermedien oder als Maschinen verewigt werden, entstehen Musikwerke, wissenschaftliche Artikel, Markenzeichen, Computerprogramme, Erfindungen etc. in den Köpfen kreativer Menschen. Dass diese Werke deren Schöpfern gehören und ihnen Schutzrechte daran zustehen, wird in Deutschland und allen anderen Industrienationen als selbstverständlich angesehen. 1 Begründet wird der Schutz mit wirtschaftlicher Notwendigkeit und ethischer Gerechtigkeit. Eine Manifestation der Ideen anderer zu imitieren, wird als unfaires Verhalten angesehen. Die Vorstellung, diese Werke seien das Eigentum des Schöpfers ist aber weniger alt, als man annehmen könnte. Vor gerade einmal 300 Jahren begann sie sich in Westeuropa und anschließend in Nordamerika durchzusetzen. 2
Heutzutage steht sie vor neuen Herausforderungen. Im Zuge verbesserter Kommunikations- und Transportmöglichkeiten ist die Arbeitsteilung global geworden. Waren gelangen nun von jedem Ende der Welt ans andere. Unter diesen Waren befinden sich immer mehr, die durch geistige Schutzrechte gesichert werden. 3 Doch nicht überall wird dieser Schutz anerkannt. Oftmals stellt sich der Auffassung des Geistigen Eigentums die des gesellschaftlichen Eigentums gegenüber. Immaterielle Schöpfungen sind danach Allgemeingut und für alle frei nutzbar. Zum anderen wird die Vorstellung durch neue technische Möglichkeiten herausgefordert, dank deren Geistiges Eigentum, ohne die Kenntnisnahme des Schöpfers, problemlos vervielfältigt werden kann. 4 Mit beiden Problemen sehen sich Softwarehersteller auf dem chinesischen Markt konfrontiert. Technischer Fortschritt und eine Kultur, die Geistiges Eigentum nicht kennt, machen das Land zu einem „Paradies für Raubkopierer“ 5 . Aus Sicht der Industrienationen werden permanent Rechte verletzt. Diese Staaten setzen die Volksrepublik China (VRC) als auch die Republik China (RoC) seit Jahrzehnten unter Druck, Geistiges Eigentum effektiv zu schützen. Beide haben ein juristisches Schutzsystem geschaffen, zum einen um Sanktionen von
1 Vgl. Ann (2004), S. 597.
2 Noch 1709 beauftragte August der Starke seinen Alchimisten Böttger exakte Nachahmungen
chinesischen Porzellans zu fertigen. Von einem französischen Händler wurden Meissener Stücke
sogar mit einer pseudochinesischen Marke versehen, um Käufer über deren tatsächliche Herkunft
zu täuschen.
3 Vgl. Europäische Kommission (2005).
4 Vgl. Sommer (2004), S. 2.
5 Vgl. Maass (2006).
1
Handelspartnern zu entgehen, zum anderen aber auch, weil sie den Nutzen dieses Mechanismus erkannt haben. Doch die Umsetzung gestaltet sich mehr oder weniger schwierig. Während auf Taiwan in den letzten Jahren erfolgreich gegen Produktpiraterie vorgehen konnte, werden der Volksrepublik weiterhin schwere Vorwürfe gemacht. 6
Geistige Eigentumsrechte berühren wirtschaftliche, politische, soziale und kulturelle Dimensionen. 7 Die effektive Durchsetzung starker Schutzrechte kann die wirtschaftliche Entwicklung sowohl fördern als auch hemmen. Sie erfordert ein hohes Engagement der Regierung, aber auch demokratische Prozesse. Alles entscheidend ist jedoch die Akzeptanz Geistiger Eigentumsrechte innerhalb der Gesellschaft. 8 Diese Arbeit hat sich zum Ziel gesetzt, zunächst die Zusammenhänge zwischen Kultur und Wirtschaftsordnung und der Ausbildung eines Schutzsystems für Geistiges Eigentum anhand der chinesischen Geschichte aufzudecken. Anschließend werden die Prozesse der Gegenwart aufgezeigt und auf ihr Potential, die effektive Durchsetzung der Schutzrechte des Geistigen Eigentums in China zu ermöglichen, untersucht. Im Dritten Teil wird der Fragestellung nachgegangen, wie sich das im zweiten Teil umrissene Umfeld auf eine konkrete Branche auswirkt. Die Wahl fiel auf die Softwarebranche, da diese innerhalb des chinesischen Zukunftsmarktes Informationstechnologien besonders Wachstumspotential aufweist. 9
Die Arbeit ist folgendermaßen gegliedert. In der Einführung werden die juristischen Grundlagen erläutert, die Entstehungsgeschichte der Geistigen Eigentumsrechte in Europa skizziert, auf die wirtschaftliche Bedeutung und Verletzungen dieser Rechte eingegangen. Der zweite Teil befasst sich mit dem Immaterialgüterschutz in China. So werden im sechsten Kapitel die zuständigen Institutionen beschrieben, anschließend die geschichtliche Entwicklung und der ideologisch, kulturelle Umfeld aufgezeigt. In einem Vergleich mit Europa wird dargelegt, welche Faktoren für die unterschiedliche Entwicklung ausschlaggebend
6 Vgl. USTR (2006a).
7 Vgl. Montgomery/Keane (2004), S. 2.
8 Wirtschaftliche Entwicklung wird hier nach der Definition des United Nation’s Human
Development Index aufgefasst, der sich aus Brutto National Einkommen (BNE), Lebens-erwartung, Zugang zu Trinkwasser- und Gesundheitsversorgung und politischer als auch
persönlicher Freiheit ergibt.
9 Vgl. People’s Daily (2004).
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waren. Kapitel Neun untersucht die aktuellen Entwicklungsprozesse und die Auswirkungen der historisch gewachsenen Institutionen auf die Gegenwart. Im zehnten Kapitel werden weitere Durchsetzungsschwierigkeiten aufgezeigt. Der letzte Teil widmet sich der Softwarebranche. Zunächst erfolgt eine Beschreibung des Marktes und des Ausmaßes der Softwarepiraterie. Wie Hersteller von Computerprogrammen mit diesem Problem umgehen, wird in Unterkapitel 11.3 erläutert. Nach einem Blick auf die von der Zentralregierung zur Stärkung der Softwarebranche unternommenen Maßnahmen, erfolgt eine Betrachtung des Verhaltens chinesischer Softwarenutzer, in dem sich die im Zweiten Teil der Arbeit erläuterten kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Prägefaktoren widerspiegeln.
Die Arbeit beschäftigt sich sowohl mit dem Urheberrecht, als auch mit Patent-und Markenrechten da diese drei für die überwältigende Mehrheit der Unternehmen relevant sind und die Abgrenzung zwischen ihnen zunehmend verwischt. 10 Da der dritte Teil sich auf die Softwareindustrie konzentriert, soll das Urheberrecht darin besonders hervorgehoben werden.
10 Vgl. Besen/Raskind (1991), S. 3.
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Erster Teil: Einführungen zum Geistigen Eigentum
Geistige Eigentumsrechte sind ein Begriffskomplex, der zunächst den Rechtswissenschaften zugeordnet wird. Diese Arbeit gibt deshalb einen kurzen Überblick über die juristischen Grundlagen. Es erfolgt eine Einordnung in das Rechtssystem und einige Grundlagen zum Urheberrecht und weiteren Immaterialgüterrechten. Anhand der im Kapitel Drei beschriebenen Entstehungsgeschichte der gewerblichen Schutz- und Urheberrechte wird jedoch deutlich, dass eine rein juristische Betrachtung nicht ausreicht, deren Ziele und Wirkungsmechanismen zu verstehen. Aus diesem Grund versucht Kapitel Vier eine möglichst knappe volkswirtschaftliche Analyse wiederzugeben, exogene sowie endogene Effekte aufzuzeigen und die nötigen makro- und mikroökonomischen Voraussetzungen zur Entfaltung der beabsichtigten Wirkung der Rechte des Geistigen Eigentums zu erläutern. Dieses Kapitel schließt mit einer Betrachtung der Rolle der Geistigen Eigentums in der europäischen Wirtschaft bevor im letzten Kapitel der Einführung auf die Verletzungsmöglichkeiten der Rechte eingegangen wird.
2. Juristische Grundlagen
2.1 Geistiges Eigentum und die Einordnung in das Rechtssystem
Das Recht des Geistigen Eigentums wird als ein Teil des Privatrechts angesehen. Im deutschen Urheberrecht wird es als „eigentumsähnliches“ Recht bezeichnet 11 und umfasst alle Regelungen im Umgang mit dem Eigentum an Geistigen Leistungen und den Bereich des „Kulturschaffens“ 12 . Geistige Leistungen sind durch Unkörperlichkeit, Vorhandensein eines gedanklichen Inhalts und eines Nutzens gekennzeichnet. 13 Die Inhalte des Geistigen Eigentums werden häufig auch als Wissen oder Information bezeichnet. 14 Sie werden verfassungsrechtlich garantiert und im Urheberrecht (unter Ausschluss der Urheberpersönlichkeitsrechte) und dessen verwandten Schutzrechten (urheberrechtliche Leistungsschutzrechte), im Wettbewerbsrecht, dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht, dem
11 Vgl. Grassmuck (2004), S. 50.
12 Vgl. Rehbinder (2004), Rdnr. 2.
13 Vgl. Fechner (1999), S. 1.
14 Vgl. Sommer (2004), S. 2.
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Geschmacksmuster- bzw. Designrecht und dem Marken- bzw. Kennzeichenrecht behandelt. 15
Die alte Sammelbezeichnung „Geistiges Eigentum“ ist nicht ganz unstrittig. Sie sei irreführend, da zum einen nicht alle Aspekte umfasst würden 16 , zum anderen da man annehmen könne, es handele sich tatsächlich um Sacheigentum 17 . Eine Zeit lang wurde der Begriff gemieden, inzwischen wird er aber wieder häufiger verwendet. 18 Weitere Begriffe sind der des Immaterialgüterrechts, der hauptsächlich im Schweizer Recht verwendet wird und hier in Anlehnung an Fechner synonym gelten soll 19 und der des Gewerblichen Rechtsschutzes. Darunter fallen verschiedene Schutzrechte immaterieller Güter, die für Unternehmer eine Rolle spielen können. 20 Man zählt dazu das Geschmacksmuster- bzw. Designrecht, das Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, das Marken- bzw. Kennzeichenrecht und das Lauterkeitsrecht. 21
2.2 Grundlagen zum Urheberrecht
Das Urheberrecht soll den Schutz der geistigen und materiellen Interessen des Urhebers garantieren. 22 Diese Zweigleisigkeit wird in den Verwertungs- und den Urheberpersönlichkeitsrechten deutlich, die laut der monistischen Theorie des deutschen Urheberrechts aber ein einheitliches Recht bilden. 23 Der Schutzgegenstand des Urheberrechts sind Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Software. 24 Dabei wird nicht die Idee selbst, sondern nur ihr Ausdruck im konkreten Werk geschützt. Dem Urheber wird das exklusive Recht zugesichert, darüber zu entscheiden wie, ob und wann er sein Werk veröffentlichen möchte 25 , dass seine Urheberschaft anerkannt wird und dass er gegen Nachahmer vorgehen kann. Diese Rechte bleiben mit dem Autor
15 Vgl. Ohly (2002a), S. 1.
16 Vgl. Wadle (1996), S. 6. Der unlautere Wettbewerb lässt sich eigentlich nicht dazu zählen, wohl
aber das Gebiet der geschäftlichen Bezeichnungen und der Marken.
17 Vgl. Ohly (2002a), S. 2.
18 Vgl. Wadle (1996), S. 13.
19 Vgl. Fechner (1999), S. 50. Der Begriff Immaterialgut geht auf Kohler zurück, der den
Terminus “geistiges Eigentum“ ablehnte, da er den Eigentumsbegriff nicht deutlich genug
wiedergeben würde.
20 Vgl. Gruber (2006), S. 5.
21 Vgl. Ohly (2002a), S. 1.
22 Vgl. UrhG § 11.
23 Vgl. Asmus (2004), S. 30.
24 Vgl. UrhG §1 + §2.
25 Vgl. UrhG §12.
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verbunden, können also nicht übertragen werden. 26 Zusätzlich hält der Urheber die Verwertungsrechte an seinem Geistigen Eigentum. Er kann also darüber bestimmen, inwieweit sein Werk verbreitet, vervielfältigt, ausgestellt oder aufgeführt wird. Es steht dem Schöpfer also das Recht zu, aus der Verwertung seines Werkes einen finanziellen Nutzen zu ziehen. 27 Diese Rechte sind frei übertragbar, können verliehen und vererbt werden. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen sie.
Dem Urheber steht das Recht an seinem Werk mit dessen Erschaffung zu. Er ist automatisch geschützt, eine Anmeldung oder Eintragung ist nicht nötig. 28 Voraussetzung ist jedoch die Neuartigkeit und der persönliche Charakter des Werkes, d.h. es muss die individuellen Züge des Schöpfers aufweisen. 29 Unter das Urheberrechtsgesetz fallen auch die Leistungsschutzrechte, „verwandte Schutzrechte“ genannt. Diese Rechte werden für Arbeitsergebnisse gewährt, die nicht auf der Schaffung persönlicher Geistiger Leistungen beruhen 30 . Dazu zählen z.B. die Leistungen von Herstellern von Tonträgern, Lichtbildern oder Filmen, Leistungen ausübender Künstler, Sendeunternehmen und Datenbankherstellern. 31
Oft wird der Begriff des Urheberrechts mit dem angloamerikanischen Copyright gleichgesetzt. Es handelt sich aber um zwei unterschiedliche Systeme. 32 Während das kontinentale Droit d’auteur System auf einem naturrechtlichen Verständnis beruht, nach dem der Schöpfer des Werks immer der Inhaber der Urheberpersönlichkeitsrechte bleibt, verfolgt das Copyright eher die wirtschaftlichen Verwertungsinteressen. 33 Die Idee „eines unveräußerlichen Geistigen Eigentums“ 34 und der damit verbundene persönlichkeitsrechtliche Schutz, spielt darin eine eher untergeordnete Rolle 35 .
2.3 Weitere Immaterialgüterrechte
Das Patent ist das älteste Instrument zum Schutz des Geistigen Eigentums. Es garantiert dem Inhaber das ausschließliche Recht auf die kommerzielle Nutzung
26 RBÜ Art. 6 bis Ziff. 1.
27 Vgl. BMJ (2006b).
28 Vgl. Gruber (2006), S. 9.
29 Vgl. UrhG § 2 Abs. 2 .
30 Vgl. Ensthaler (2003), S. 70.
31 Vgl. Rehbinder (2004), Rndr 58.
32 Vgl. Grassmuck (2004), S. 50 - 51.
33 Vgl. Rehbinder (2004), Rdnr. 20.
34 Vgl. Asmus (2004), S. 36.
35 Vgl. Ohly (2002b), S. 2.
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seiner Erfindung. In Anbetracht der Stärke dieses Rechts ist die Schutzdauer auf 20 Jahre beschränkt. In Ergänzung dazu gibt es in einigen Ländern Geschmacks-und Gebrauchsmuster die für neuartiges Design von Produkten oder technische Verbesserungen gelten. 36 Sie gewähren maximal 25 bzw. 10 Jahre Schutz. Marken sind Zeichen, Symbole oder Worte, die ein Unternehmen oder ein bestimmtes Produkt eindeutig identifizieren. Sie stehen für die Qualität des Unternehmens und versprechen dem Kunden, dass die Erwartungen, die er an das Produkt hat, auch erfüllt werden. Sie werden in fast allen Branchen genutzt und haben eine hohe Bedeutung für den Kunden. Auch Herkunftsbezeichnungen sind ein Mittel, dem Kunden zusätzliche Informationen zum Produkt zu vermitteln. 37 Erst durch Anmeldung bei der zuständigen Behörde gelangt der Erfinder unter den Schutz des Markengesetzes. 38
2.4 Schrankenregelungen im Immaterialgüterrecht Die dem Schöpfer garantierten Nutzungsrechte werden durch
Schrankenbestimmungen begrenzt. 39 Diese Beschränkungen gelten zugunsten einzelner Nutzer, der Allgemeinheit und dem kulturwirtschaftlichen Bereich. Sie können in Form von gesetzlichen Lizenzen, als eine Befristung der Schutzdauer oder als Freistellung bestimmter Nutzungsarten auftreten. Diese Regelungen wurden übernommen, um die vielseitigen, an die Immaterialgüterrechte geknüpften Interessenskonflikte zu verringern. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Schöpfers an der wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes. 40 Er trägt das volle finanzielle Risiko, seine Position der Konkurrenz gegenüber ist relativ schwach. Zusätzlich muss er bei inhaltlicher oder formeller Veränderung seines Werkes um die Verletzung seiner Urheberehre fürchten. 41 Auch die Verwerter erhoffen sich einen besseren Investitionsschutz durch starke Immaterialgüterrechte 42 .
Auf der anderen Seite ist die Verbreitung von Ideen für eine Gesellschaft wichtig, da so die technische und soziale Entwicklung gefördert werden kann. Wissenschaftler benötigen einen leichten Zugang zu neuen Informationen und Erkenntnissen, um die eigenen Forschungen voranzutreiben. Auch die
36 Vgl. Wesel (2001), S. 453.
37 Vgl. Worldbank (2000), S. 3.
38 Vgl. Worldbank (2000), S. 6.
39 Vgl. Worldbank (2000), S. 5; §§45 ff UrhG.
40 Vgl. Weber/Kübler (2005), S. 6.
41 Vgl. Fechner (1999), S. 8 - 9.
42 Vgl. Ohly (2002b), S. 4.
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Allgemeinheit hat Interesse an kostengünstigem Zugang zu Wissen. Andere wiederum sehen die Gefahr des Missbrauchs, wenn der Schutz zu rigide wird und einzelne Unternehmen Monopole besitzen. Hinzu kommen die Interessen der Entwicklungsländer, in denen Befürchtungen aufkommen, starker Schutz des Geistigen Eigentums gehe zugunsten der Industrieländer, wodurch sie immer mehr ins wirtschaftliche Abseits gedrängt würden. 43 Aus diesen Befürchtungen heraus sind die Einschränkungen der Rechtsinhaber entstanden. Durch die Begrenzung der Schutzdauer gehen Werke, Erfindungen und Marken nach einer bestimmten Zeit ins Gemeingut über. Weiterhin wird den Nutzern im Rahmen der Privatkopie gestattet, für private Zwecke eine geringe Anzahl von Kopien urheberrechtlich geschützter Werke zu erstellen. Auch Zitate in dem Zweck gebotenen Umfang, sowie öffentliche Zugänglichmachung zugunsten der Wissenschaft für einen abgrenzbaren Personenkreis in Bildungseinrichtungen sind ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig.
2.5 Verwertbarkeit durch Übertragung oder Lizenzierung
Die gewerblichen Schutzrechte und die Verwertungsrechte des Urheberrechtsgesetzes sind auf Dritte übertragbar. 44 Der Rechtsinhaber kann anderen die Benutzung seiner Schöpfungen gestatten, indem er nach § 413 BGB eine vollständige Übertragung vornimmt, ausschließliche oder einfache Lizenzen, schuldrechtliche Gestattungsverträge oder einseitige Einwilligungen, die jederzeit widerrufbar sind, erteilt. 45 Urheber übertragen ihre Nutzungsrechte in der Regel an Rechteverwerter, wie Verlage, Musiklabels oder Filmverleihe. Außerdem werden ihre Rechte von den Verwertungsgesellschaften, treuhändische und nicht gewinnorientierte Verwalter, wahrgenommen. Sie verwalten auch den Umgang mit Privatkopien, indem der Urheber eine pauschale Vergütung erhält, die auf Vervielfältigungsgeräte und Leermedien (Bild- und Tonträger) erhoben wird. Im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entstandene Erfindungen werden häufig auf den Arbeitgeber übertragen. Die Persönlichkeitsrechte bleiben jedoch an den Erfinder gebunden. Im digitalen Raum haben sich Lizenzen z.B. für die Verwendung von Software als übliche Nutzungserlaubnis etabliert.
43 Vgl. Fechner (1999), S. 8 - 9.
44 Vgl. Ensthaler (2003), S. 70.
45 Vgl. Ohly (2002a), S. 8. Durch eine einfache Lizenz erhält der Erwerber eine positive
Nutzungsbefugnis. D.h. er darf das Werk nutzen, andere aber nicht von der Nutzung ausschließen.
Bei der ausschließlichen Lizenz darf er alle anderen einschließlich des Urhebers ausschließen.
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2.6 Durchsetzung der Immaterialgüterrechte
Verletzungen der Rechte Geistigen Eigentums können sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich geahndet werden. Der Eigentümer kann Unterlassung, Beseitigung, Auskunft über die Herkunft von verletzenden Gegenständen und reparatorische Ansprüche, d.h. Schadenersatz, Herausgabe des Gewinns oder Genugtuung fordern. 46 Die Schadensersatzberechnung erfolgt verschuldensabhängig, wobei der Geschädigte zwischen der konkreten Berechnung des Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, der angemessenen Lizenzgebühr oder der Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns wählen kann. 47 Daneben können auch die Wettbewerbsvorschriften geltend gemacht werden. 48 Bei kommerzieller Marken- und Urheberrechtspiraterie besteht durch das Abkommen über Trade-related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) eine Verpflichtung zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter. Außerdem wird den Rechteinhabern die Unterbindung der Einfuhr gefälschter Waren durch die Zollbehörden ermöglicht. 49
3. Entwicklung in Europa und in Deutschland
3.1 Geistiges Eigentum von der Antike bis zur Moderne
3.1.1 Antike
Über die Anfänge der Idee des Geistigen Eigentums sind sich die Historiker uneinig. Mitarbeiter der Weltbank sehen Hinweise auf erste Gedanken über ein Anreizsystem für Schöpfer oder Erfinder im antiken Griechenland im 4. Jh. v. Chr. und im römischen Reich. Die hohe Bedeutung, die dem Schutz von Gedanken zukomme, sei ab dem 1. Jh. n. Chr. in den meisten Gesellschaften erkannt worden. 50
Asmus, Stapleton u.a. halten dagegen, dass das Werk in der Antike eher als „Materialisierung eines im Reiche des Göttlichen schon immer Vorhandenen“ 51 gesehen wurde, da „noch kein Bewusstsein für individuelle Urheberpersönlichkeit
46 Vgl. §97ff. UrhG, §139f. PatG, §§14, 18f. MarkenG.
47 Vgl. Ensthaler (2003), S. 133.
48 Vgl. Braun (1993), S. 15. Bei Anmeldung eines Patentes kann es bis zu 3 Jahren dauern, eh der
Schutz durch das Patentgesetz wirksam wird. Sollte es vorher zu Verletzungen kommen, kann sich
der Geschädigte auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb beziehen.
49 Art. 51ff. TRIPS. Dieses Abkommen ist verpflichtend für WTO-Mitglieder und für Länder die
Zugang zu WTO-Märkten erlangen wollen und legt minimale Anforderungen für nationale
Rechtssysteme auf dem Gebiet der Immaterialgüterrechte fest.
50 Vgl. Worldbank (2000), S. 5.
51 Asmus (2004), S. 25 - 26.
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als Quelle der Wertschöpfung bestand“ 52 . Der Werkschöpfer übernahm somit die Rolle des Mittlers zwischen Gott und der Welt. Versorgt wurde der Künstler anfänglich von seiner Verwandtschaftsgruppe 53 , später dann blieben künstlerische Schöpfungen wohlhabenden Mitgliedern der Gesellschaft vorbehalten, die sich selbst darin zu verwirklichen suchten 54 .
Bis ins hohe Mittelalter änderte sich wenig an dieser Vorstellung. Die Mehrzahl der Mehrzahl der Künstler und Dichter des Mittelalters blieb anonym 55 . Das lag hauptsächlich in der „strengen, genossenschaftlichen Ordnung der Zünfte und Gilden“ 56 , die die Tätigkeiten der Handwerker und Kaufleute in unzähligen Vorschriften einschränkte und genau kontrollierte. 57 Bekannt geworden ist dagegen Eike von Repgow, der in seiner Reimvorrede zum Sachsenspiegel (etwa 1230) potentielle Nachahmer verfluchte. Er befürchtete, dass seine Urheberehre durch inhaltliche Entstellung seines Werkes verletzt würde. Um finanzielle Einbußen ging es ihm aber noch nicht. 58
3.1.2 Moderne
Im 14. - 15. Jahrhundert trat im Zuge der Renaissance ein tief greifender Wandel in Europa ein, der auch in der Entwicklung der Urheberrechte deutlich wird. Auf wirtschaftlicher Ebene verloren die Gilden und Zünfte langsam an Einfluss zu Gunsten größerer Organisationen. 59 Der grenzüberschreitende Handel nahm zu, somit auch die Konkurrenz und die Notwendigkeit diese zu regulieren. Dieses geschah durch erste Patente 60 und durch Privilegien, befristete Monopolrechte zur Ausübung eines Gewerbes 61 , die einzelnen Bürgern zugesprochen wurden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Erfindung des Buchdrucks 1436. Nun war es möglich, Werke mit geringem Aufwand zu vervielfältigen. Gleichzeitig nahm
52 Asmus (2004), S. 25.
53 Vgl. Delp (2003), S. 235.
54 Vgl. Bettig (1996), S. 18.
55 Vgl. Delp (2003), S. 238.
56 Hubmann/Götting (2002), S. 13.
57 Vgl. Hubmann/Götting (2002), S. 13.
58 Vgl. Delp (2003), S. 238, sieht einen möglichen Grund für das Fehlen von Urheberrechten auch
darin, dass eine Monopolisierung zu Gunsten des Urhebers zu jener Zeit der Verbreitung von
Ideen im Wege gestanden hätte.
59 Vgl. Stapleton (2002), S. 33.
60 Vgl. Stapleton (2002), S. 36. 1327 garantierte Edward der Dritte ausländischen Stoffherstellern
Patente auf ihre Produkte, um die Einfuhr neuer Techniken voranzutreiben. Auch venezianischen
Glasherstellern wurde 1449 von Henry dem Sechsten das Monopol auf Herstellung farbigen
Glases in England zugestanden. Patente dienten ursprünglich also dem Technologie Transfer und
begannen erst im 18. Jh. in England eine Rolle zur Förderung von Erfindungen zu spielen.
61 Vgl. Hubmann/Götting (2002), S. 15.
10
aber die Gefahr des unautorisierten Nachdrucks zu. Besonders für Verleger stellte dies ein Problem dar, da sich die Rentabilität der von ihnen getätigten Investitionen mit Zunahme von illegalen Kopien reduzierte. Zunächst wurden privatrechtliche Übereinkommen in den Druckergilden ausgehandelt. Später dann entwickelten sich die Druckprivilegien, die auch zur Zensur der Werke dienten. 62 Auf diese Weise wollte der Staat Einnahmen durch Gebühren auf Gildenprivilegien erzielen. 63
Langsam setzte auch ein Wandel im Denken ein. Unter dem Einfluss des Humanismus nahm die Bedeutung des Individuums zu. Das Werk wurde „verstärkt als Ausdruck der Persönlichkeit seines Urhebers betrachtet“ 64 . Von Italien ausgehend, begannen immer mehr Künstler, Erfinder und Autoren Privilegien zu fordern, Kraft derer sie Nachahmern verbieten konnten, Kopien mit gefälschtem Signum zu versehen. Allerdings stand ihnen nicht automatisch Schutz zu, sondern wurde nur demjenigen zugesichert, der ihn anforderte. Hieraus wird deutlich erkenntlich, dass es sich noch nicht um ein „natürliches Recht“ handelte. Es ging auch noch nicht um den Schutz erfinderischer Leistung, sondern es wurde lediglich nach wirtschaftlichen Interessen gehandelt. 65
Den nächsten großen Entwicklungsschub erfuhr der Rechtsschutz des geistig Schaffenden im 17. Jh. im Zuge der Aufklärung und den Debatten über das Naturrecht. 66 Man behandelte die Rechtswissenschaft nun mehr nach mathematisch-naturwissenschaftlichen Gesichtspunkten, dem Prinzip der Vernunft und dem Gedanken nach Gleichheit aller. 67 Laut Locke stand demjenigen Eigentum an Gütern zu, der sie geschaffen oder verändert hatte. 68 Dieser Gedanke wurde anschließend auch auf Immaterialgüter übertragen und die Vorstellung des Schöpfers als Eigentümer seines Werkes verbreitete sich. Man ging dazu über, das Recht auf Geistiges Eigentum dem Naturrecht zuzuordnen. 69
62 Vgl. Asmus (2004), S. 27.
63 Vgl. Grassmuck (2004), S. 51
64 Asmus (2004), S. 27.
65 Vgl. Stapleton (2002), S. 39. Als Dürer 1506 nach Venedig ging, um ein solches Privileg zu
erlangen und seinem Konkurrenten Marcantonio damit das Nachahmen seiner „Das Leben der
Jungfrau“ Serie zu untersagen, geschah dies aus rein finanziellen Gründen. Durch die gefälschte
Unterschrift nahm er ihm die Kunden. Das Kopieren an sich war für den Künstler weniger
schwerwiegend da Dürer in jungen Jahren selbst viel nachgeahmt hatte.
66 Vgl. Delp (2003), S. 245.
67 Vgl. Wesel (2001), S. 368.
68 Vgl. Locke (1690), § 31.
69 Vgl. Bowrey (1996), S. 323.
11
Im 18 Jh. begann das Urheberrecht seine jetzige Form anzunehmen. Die Entwicklung vom Privileg zum Gesetz begann in England im Rahmen eines mehr und mehr florierenden Buchmarktes. 70 Die „Statute of Anne“ (1710) wird dabei als Ausgangspunkt gesehen. Sie sprach sowohl Verlegern als auch Urhebern selbst das Recht zur Vervielfältigung ihrer Werke zu und stellt damit einen Leistungsanreiz für Autoren dar. Nach jahrzehntelangen Debatten über die Schutzfrist entschied das House of Lords 1774, dass es für ausschließliche Rechte an einem veröffentlichten Werk einer gesetzlichen Gewährleistung bedarf. 71 An dieser Stelle trennen sich das Copyright-System Großbritanniens und das Droit d’auteur-System Kontinentaleuropas. Erst 1989 nahm Großbritannien die moral rights in ihre Rechtsordnung 72 auf, nachdem diese in der Revidierten Berner Übereinkunft festgelegt wurden und erst seit 1978 genießt ein Werk in den USA den Schutz des Copyrights ohne förmliche Registrierung 73 .
Die Debatte über die Idee eines Geistigen Eigentums wurde in Deutschland besonders von den Philosophen Hegel, Kant und Fichte vorangetrieben. Sie orientierten sich an Lockes Arbeitstheorie bei der, ihrer Meinung nach, der Schöpfungsakt des Urhebers wichtigster Ansatzpunkt war. 74 Hieraus ergibt sich die enge Beziehung vom Urheber zum Werk, die für das deutsche Urheberrecht bezeichnend ist.
3.2 Entstehung der deutschen Immaterialgüterrechte
Die Zersplitterung Deutschlands hemmte lange Zeit Handel und Wirtschaft. Außerdem blieben die Zünfte noch weit länger vorherrschend als in Frankreich oder England. Nur langsam begann sich die Idee der französischen Revolution, durch die das Privilegien- und Zunftwesen abgeschafft worden war, zu verbreiten. Der anschließende wirtschaftliche Aufstieg basierte auch auf Nachahmung fortschrittlicher englischer Produkte. 75 Durch das „Königlich Preußische Gesetz vom 11. Juni 1837 zum Schutze des Eigentums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung“ wurde den Autoren erstmals das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und öffentlichen
70 Vgl. Bettig (1996), S. 18.
71 Vgl. Asmus (2004), S. 29.
72 Vgl. Asmus (2004), S. 35.
73 Vgl. Grassmuck (2004), S. 52.
74 Vgl. Grassmuck (2004), S. 59.
75 Vgl. Heuser (2002a), S. 412.
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Aufführung ihrer Werke eingeräumt. 76 Es war das ausführlichste und modernste Urheberrechtsgesetz seiner Zeit. 1871 wurde dann das erste Urheberrecht für das gesamte deutsche Reich verabschiedet. Fast jährlich kamen nun weitere Gesetze heraus - das Markenschutzgesetz 1874, das Gesetz zur Regelung von Geschmacksmustern 1876, das Patentgesetz 1877 - und neue Theorien wurden veröffentlicht. In Weiterentwicklung der Theorie Fichtes unterschied Josef Kohler zwischen Eigentums- und Persönlichkeitsrechten und entwickelte die Lehre des Immaterialgüterrechts. 77 Die Anerkennung der persönlichkeitsrechtlichen Aspekte des Urheberrechts verfestigte sich aber erst ab 1908 und fand fast 60 Jahre später endlich Einzug in das Urheberrechtsgesetz von 1965 78 , da der Urheber im deutschen Sozialstaat als wirtschaftlich schwächere Partei angesehen wurde und unter besonderem Schutz stehen sollte 79 . In der DDR begann man nach Ende des Zweiten Weltkrieges damit, Privateigentum als „sozialistisches“ Eigentum auf den Staat zu übertragen. Dementsprechend wurden auch dem Inhaber Geistiger Schöpfungen viele Rechte aberkannt. Im Zuge der deutschen Einheit wurde dann das geltende Recht der Alten Bundesländer auch in den Neuen übernommen. 80
Immaterialgüterrechte sind eng mit dem technischen Fortschritt einer Gesellschaft verbunden 81 und müssen somit ständigen Novellierungen unterzogen werden. Zusätzlich müssen internationale Regelungen umgesetzt werden. So wurden in den letzten Jahren die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft im ersten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft umgesetzt. Der im März 2006 beschlossene Gesetzesentwurf bildet die Vorlage für den zweiten Teil der Novellierung (Zweiter Korb), in dem bisher unbeantwortete Fragestellungen geklärt wurden. 82 Auch die Vorgaben des
76 Vgl. v. Gamm (2004), S. 22
77 Vgl. Delp (2003), S. 249.
78 Vgl. Asmus (2004), S. 32.
79 Vgl. Grassmuck (2004), S. 59.
80 Vgl. Hubmann/Götting (2002), S. 33.
81 Vgl. Wadle (1996), S. 63.
82 Insbesondere die Frage nach der Ausgestaltung der Schrankenbestimmungen im Rahmen der
Privatkopie.
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Urheberrechtsvertrags der World Intellectual Property Organisation (WIPO) und des WIPO-Vertrags über Darbietungen und Tonträger wurden darin geregelt. 83
3.3 Internationale Abkommen
Immaterialgüterrechte beschränken sich laut Territorialitätsprinzip auf das Staatsgebiet eines Landes. Um Transparenz und Sicherheit im grenzüberschreitenden Handel zu schaffen, wurden überstaatliche Vereinbarungen zum Schutze des Geistigen Eigentums im Ausland getroffen. Bis heute zählen die revidierten Berner Übereinkünfte von 1886 zu den bedeutendsten internationalen Urheberrechtsverträgen. 84 Darin wurde der Grundsatz der Inländerbehandlung und bestimmte Mindestschutzrechte vereinbart. 85 Weitere wichtige Abkommen sind die Pariser Verbandsübereinkunft für Patente und Marken 86 , das Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS) der World Trade Organization (WTO) 1994 und der Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (1996). Die 1970 gegründete World Intellectual Property Organization (WIPO) damit beauftragt, die verschiedenen Verbände und Abkommen zu verwalten. 183 der 192 von den U.N. anerkannten Nationen sind darin Mitglieder. Dabei kommen häufig die Differenzen der Droit d’auteur und Copyright Systeme zutage, die nach und nach abgetragen werden müssen. 87 Besonders deutlich tritt dieses Problem im TRIPS-Abkommen hervor, bei dem, auf Drängen der USA, die moral rights nicht berücksichtigt wurden. 88
4. Allgemeine volkswirtschaftliche Bedeutung
4.1 Einführende volkswirtschaftliche Betrachtungen
Im Unterschied zu materiellen Gütern gibt es bei Wissensgütern keine Knappheit, da Ideen, sobald sie einmal entstanden sind, von beliebig vielen Menschen genutzt werden können. Sie zählen zu den öffentlichen, d.h. nicht-rivalisierenden und nicht-ausschließenden Gütern, die normalerweise auf dem freien Markt nicht ausreichend produziert werden, da Produzenten ihre Kosten nicht durch den Verkauf decken können. Allerdings gilt für Wissensgüter die Einschränkung, dass Menschen kreative Werke zum Teil auch ohne materiellen Anreiz produzieren.
83 Vgl. BMJ (2006a), S. 1.
84 Vgl. Asmus (2004), S. 38.
85 Vgl. Ohly (2002a), S. 6.
86 Vgl. Fink/Primo Braga (2005), S. 19.
87 Vgl. Grassmuck (2004), S. 51.
88 Vgl. Dietz (1993), S. 312.
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Trotzdem besteht insofern eine Knappheit, da ständig neues Wissen für die Weiterentwicklung der Gesellschaft benötigt wird. 89
Immaterialgüterrechte haben sich als ein indirektes Mittel zur Behebung dieses Marktversagens entwickelt. 90 Ihre Ziele liegen in der Förderung von Investitionen in die Produktion von Wissensgütern und in der Veröffentlichung von Informationen. 91 Sie werden erreicht, indem dem Schöpfer ausschließliche Nutzungsrechte gestattet werden. Durch dieses Monopol entstehen bei der Reproduktion Kosten für den Anwender der Erfindung, die es normalerweise nicht gäbe, und die dem Schöpfer als Aufwandsentschädigung und Gewinn zukommen. Gleichzeitig wird er angehalten, sein Wissen zu veröffentlichen, da er nur so unter Schutz der Rechte gelangt. Letztendlich profitiert so die gesamte Gesellschaft vom Nutzen der Innovationsaktivitäten. 92 In den meisten Ländern wird die Regelung der Rechte des Geistigen Eigentums als staatliche Aufgabe angesehen. 93 Sie werden zentral von staatlichen Organen entworfen, die sich über Steuereinnahmen finanzieren. 94 Je nach Entwicklungstand der Wirtschaft ist der Schutz in verschiedenen Staaten unterschiedlich stark ausgeprägt. 95
4.2 Immaterialgüterrechte und die wirtschaftliche Entwicklung In verschiedenen Studien wurden die Auswirkungen effektiven
Immaterialgüterschutzes auf die wirtschaftliche Entwicklung untersucht. 96 Dabei wurde einheitlich festgestellt, dass der gewerbliche Rechtsschutz und die Urheberrechte die wirtschaftliche Entwicklung sowohl positiv als auch negativ beeinflussen können.
Wie bereits erläutert, fördert der Schutz Geistigen Eigentums die Investition in Forschung und Entwicklung (F&E). Empirisch als auch theoretisch wurde belegt, dass zumindest privatwirtschaftliche Investitionen in Forschung und Entwicklung
89 Vgl. Bödeker/Moldenhauer/Rubbel (2005), S. 45-46.
90 Ein weiteres Mittel könnten in der direkte Förderungen der F&E durch den Staat bestehen,
wodurch es aber zu schwerwiegenden Informationsproblemen kommen könnte. Vgl. dazu
Hasenritter (1982), S. 156.
91 Vgl. Maskus (2000), S. 473.
92 Vgl. Fink/Primo Braga (2005), S. 20.
93 Vgl. Zitscher (2001), S. 3.
94 Vgl. Brousseau (2004), S. 495.
95 Vgl. Kahn (2002), S. 10.
96 Vgl. Prosi (1971), Maskus (2000), Gould and Gruben (1996) oder Khan (2002)
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entscheidend für das gesamtwirtschaftliche Wachstum 97 und mit „positiven externen Effekten verbunden ist, d.h. anderen Teilnehmern im wirtschaftlichen Prozess kostenlos Nutzen stiften kann“ 98 . Meistens werden Innovationen für den lokalen Markt entwickelt. Fehlt es dort an effektivem Schutz z.B. durch Gebrauchsmuster, leidet die lokale Wirtschaft. Auch die Veröffentlichung der Informationen kommt F&E zugute, da Dritte darauf aufbauend weitere Erfindungen machen können und sich so die Arbeitsplatzsituation verbessern kann.
Von besonderer Bedeutung sind die Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit Wissenstransfer in Form von Gütern, Direktinvestitionen oder Lizenzen aus dem Ausland. 99 Nur durch effektiven Schutz des Geistigen Eigentums wird der kommerzielle Transfer von Wissen möglich 100 und das potentielle Empfängerland steigert seine Attraktivität für ausländische Investoren 101 . Besonders beim Transfer von wissensintensiven oder Hightech-Gütern, deren Anteil am Welthandel zwischen 1980 und 1994 um 12 % auf 24 % gestiegen ist 102 , wird den Schutzrechten eine wichtige Stellung zugeschrieben. Häufig werden die negativen Folgen der gewerblichen Schutzrechte und Urheberrechte dagegen gehalten. In den entstehenden Monopolen können die Preise beliebig festgelegt werden, oft zum Schaden der Verbraucher. Es fallen Opportunitätskosten an, wenn andere daran gehindert werden, die effektivsten Lösungen zu nutzen oder wenn nicht die besten Produkte entwickelt werden, sondern die, mit denen durch gewerbliche Rechte die größten Marktanteile gesichert werden können. 103 Des Weiteren müssen Institutionen zur effektiven Durchsetzung der Gesetze finanziert werden, was zu einer erheblichen Belastung für die Staaten bzw. die Steuerzahler führen kann. 104
Zwischen diesen Vor- und Nachteilen gilt es einen Kompromiss zu finden, der den Rahmengegebenheiten des Landes gerecht wird. Dann können
97 Vgl. Scherer (1982), S. 627.
98 Zitscher (2001), S. 2.
99 Vgl. Maskus (2000), S. 481.
100 Vgl. Davis (2004), S. 402.
101 Vgl. ChinaContact (2005), S 40. In dieser Umfrage unter 10 Rechtsanwaltskanzleien wird von
jedem Unternehmen der unzureichende Schutz des Geistigen Eigentums als ein wesentliches
Hindernis für ein erfolgreiches Engagement ausländischer Firmen in China gedeutet.
102 Vgl. Fink/Primo Braga, S. 19. Diese Zahlen basieren auf Daten der UN Comtrade.
103 Vgl. Prosi (1971), S. 75.
104 Vgl. Andersen (2004), S. 426.
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Arbeit zitieren:
Diplom-Wirtschaftssinologe Agnes Köhler, 2006, Wechselwirkungen zwischen Kultur und Wirtschaftsordnung: Geistiges Eigentum in China mit besonderer Betrachtung der Softwareindustrie, München, GRIN Verlag GmbH
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