2
Inhaltsverzeichnis
Einleitung 3
1. Der Internationale Strafgerichtshof 4
1.1 Straftatbestände 4
1.2 Mechanismen und Grundsätze 6
2. Die US-Politik gegenüber dem IStGH 7
3. Vorrangige Argumente der USA gegen das Statut 11
3.1 Bindung von Drittstaaten 11
3.2 Gefahr politisierter Verfahren aufgrund des unabhängigen Ermittlers 12
3.3 Unvereinbarkeit mit der amerikanischen Verfassung 14
4. Zutreffendere Gründe für die Ablehnung des IStGH 15
4.1 Innenpolitische Systemfragen 15
4.2 Nicht definierter Aggressionstatbestand 15
4.3 Machtfragen 16
4.4 Dahinter stehendes Prinzip 17
Fazit 18
Literaturliste 20
Am 17. Juli 1998 in Rom verabschiedet, trat das „Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ ( „Rome Statute of the International Criminal Court“) bereits am 1. Juli 2002 in Kraft. Erstmals in der Geschichte des internationalen Strafrechts entsteht somit ein permanentes, auf der Grundlage eines multilateralen Vertrages basierendes, von den Vereinten Nationen unabhängiges Gericht. 1 Die Aufgabe des Gerichtshofs mit Sitz in Den Haag ist die strafrechtliche Verfolgung „schwerster Verbrechen von internationalem Belang“ 2 . Hierzu zählen das Verbrechen des Völkermords, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression, Im Gegensatz zum Internationalen Gerichtshof (IGH oder Weltgerichtshof), einem zivilrechtlichen Tribunal zur Anhörung von Streitfällen zwischen Ländern 3 , welches das Hauptrechtsprechungsorgan der Vereinten Nationen darstellt 4 , ist der IStGH zuständig für die strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen. 100 Staaten haben das Statut bisher ratifiziert und somit die Gerichtsbarkeit des Tribunals anerkannt. 5
Die USA gehörte als einzige Demokratie neben Israel zu den nur sieben Staaten, die gegen die Einrichtung des Tribunals stimmten. 6 Sie unterzeichneten das Statut zwar später, ratifizierten es aber nie sondern zogen diese Unterschrift faktisch sogar zurück. Nicht nur dies: Die USA gingen auch offensiv gegen den IStGH vor.
In dieser Arbeit geht es um die Gründe für die Ablehnung des IStGH durch die USA. Meine These ist, dass diese letztlich in dem Prinzip des IStGH selbst zu suchen sind. Um diese These zu untersuchen und zu erläutern, werde ich folgenden Weg einschlagen: Zuerst möchte ich mich den Grundlagen des IStGH widmen: Seiner Entstehungsgeschichte, seinen Mechanismen und Grundsätzen. Daran anschließend geht es mir um das Verhalten der USA gegenüber dem IStGH. Ich möchte zeigen, wie sich die Haltung der USA entwickelt hat und worin die Ablehnung gegen den IStGH besteht. Im dritten Kapitel geht es um die juristisch vorgebrachten Gründe der USA gegen den IStGH. Das Ergebnis dieses Kapitels wird sein,
1 Vgl. Dauns Anke, Chancen und Grenzen eines Internationalen Strafgerichtshofes zur Verfolgung von schweren
Verbrechen gegen das humanitäre Völkerrecht, Diplomarbeit FU Berlin, 1998, S. 1
2 Römisches Statut des Internationalen Gerichtshofs, Art. 1
3 Fragen und Antworten zum IStGH: http://www.hrw.org/german/justice/fazumIStGH.html, zuletzt eingesehen
am 05.07.2006
4 Vgl. Gareis Sven, Johannes Varwick, Die Vereinten Nationen, Bonn 2003, S. 55
5 Vgl.: Auflistung der Mitgliedsstaaten: http://www.icc-cpi.int/asp/statesparties.html, zuletzt eingesehen am
05.07.2006
6 Vgl. Kindt, Anne 2002: Die USA und der Internationale Strafgerichtshof, S. 428
4
dass diese nicht stark genug sind, um als wirkliche Ablehnungsgründe zu gelten. Im vierten Kapitel geht es schließlich um jene realistischeren Gründe, welche als Hintergründe für die Ablehnung des IStGH durch die USA zu sehen sind. Letztlich lassen sich die Ablehnungsumstände in einer Prinzipienfrage über das Völkerrecht zusammenfassen, an der sich in den USA die Geister scheiden. Diese wird in Kapitel vier erläutert, bevor ich im Fazit meine Ergebnisse zusammenfassen werde.
1. Der Internationale Strafgerichtshof
Der IStGH entspringt der Idee eines ständigen internationalen Gerichts zur Verfolgung schwerer Menschenrechtsverbrechen. Seine Vorgänger sind Ad-hoc-Tribunale wie die Internationalen Militärgerichtshöfe von Nürnberg und Tokyo nach dem Zweiten Weltkrieg, die Tribunale 1993 für das ehemalige Jugoslawien und 1994 für Ruanda. Lange waren die Bemühungen zur Errichtung eines internationalen Strafgerichts in den Spannungen des Kalten Krieges stecken geblieben. 7 Am 17. Juli 1998 konnte jedoch das „Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs“ verabschiedet werden. Diesem waren Vorbereitungen in der Völkerrechtskommission der UN (International Law Commission) und ab 1995 im für die Erstellung eines Statuts zuständigen Vorbereitungskomitees (Preparatory Committee) vorausgegangen. 8 Die größten Unterschiede zu den Ad-hoc-Tribunalen, die Aufhebung der zeitlichen und geographischen Grenzen der Zuständigkeit des Gerichts, bewirkt neben der Verrechtlichung der internationalen Beziehungen eine wichtige Abschreckungsfunktion, welche als eines der Motive für den Aufbau des IStGH gelten dürfte.
1.1 Straftatbestände
Der IStGH ist für die Bestrafung schwerer Menschenrechtsverbrechen mit internationalem Bezug zuständig. Hierunter fallen folgende Tatbestände:
Völkermord: Dieser Tatbestand ist unter Artikel 6 definiert. Die Konvention über die „Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“ von 1948 wurde im Römischen Statut fast wortgleich übernommen. Nicht nur die vorsätzliche Tötung von Mitgliedern einer nationalen,
7 Vgl. Hintergründe zum IStGH : http://www.auswaertiges-
amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/voelkerrecht/IStGH/hintergrund_html, zuletzt eingesehen am: 12.05.2006
8 Vgl. Gillhoff, Die Errichtung eines ständigen Internationalen Gerichtshofes - Beginn einer neuen Ära?, Berlin
1999, S. 16
5
ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe wird im ICC-Statut als Völkermord gewertet, sondern auch die „Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden“, „die vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen“, „die Verhängung von Maßnahmen“ zur Geburtenverhinderung und die „gewaltsame Überführung von Kindern einer Gruppe in eine andere Gruppe“. 9
Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Seine Definition in Art. 7 stellt „eine gegenüber den Kriegsverbrechen selbstständige Tatbestandsgruppe zur Ahndung besonders schwerer Menschenrechtsverletzungen auch in Friedenszeiten dar“ 10 . Nach Art. 7 Abs. 1 des Statuts sind Handlungen wie die vorsätzliche Tötung, Ausrottung, Versklavung oder Vertreibung und einige andere im Artikel genau definierte Tatbestände „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ sofern sie „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs“ begangen werden. Neben dem Statut des Nürnberger Militärgerichtshofs bildeten auch die Statute der beiden ad hoc-Tribunale für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda die Grundlage der Verhandlungen. 11 Kriegsverbrechen: Die über 40 einzelnen Straftatbestände, welche unter Art. 8 erfasst sind,
lehnen sich an das vertragliche und gewohnheitsrechtliche humanitäre Völkerrecht (Kriegsvölkerrecht), im Besonderen an die vier Genfer Abkommen von 1949 an. 12 Bedeutsam ist dabei die Entwicklung, dass nunmehr auch Verletzungen des Humanitären Völkerrechts in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten geahndet werden können. Aggression: Eine Definition des Verbrechens der Aggression, also der in der UN-Charta
untersagten Führung eines Angriffskrieges, ist bei den Verhandlungen von Rom nicht geglückt. Derartige Verbrechen können vom Internationalen Strafgerichtshof erst dann verfolgt werden, wenn eine genaue Definition ins Statut aufgenommen wurde 13 . Unter anderem diese fehlende Definition ist einer der größten Streitpunkte zwischen den USA und dem IStGH.
9 Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 6
10 Vgl. Hintergründe zum IStGH : http://www.auswaertiges-
amt.de/www/de/aussenpolitik/vn/voelkerrecht/IStGH/hintergrund_html, zuletzt eingesehen am: 12.05.2006
11 ebenda
12 Fassbender Bardo, Der Internationale Strafgerichtshof: Auf dem Weg zu einem Weltinnenrecht, in: Aus
Politik und Zeitgeschichte, B27-28/2002, S. 33
13 Vgl. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art.5 Abs. 2
6
1.2 Mechanismen und Grundsätze
Dem IStGH liegen folgende Mechanismen und Grundsätze zugrunde:
In Teil 3 des Römischen Statuts sind „Allgemeine Grundsätze des Strafrechts“ festgelegt. Wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze wie das Verbot der Doppelbestrafung, das Prinzip der Gesetzesbestimmtheit, das Rückwirkungsverbot und die Unschuldsvermutung sind somit im Statut verankert.
Mit der Ratifikation des Römischen Statuts hat ein Staat die Gerichtsbarkeit des IStGH anerkannt und sich zur Zusammenarbeit mit dem Gericht verpflichtet. Unter anderem wird die Reichweite des IStGH jedoch eingeschränkt durch eine (auf sieben Jahre begrenzte) „Optout“-Möglichkeit, 14 den Verzicht auf eine rückwirkende Ahndung schwerer Menschenrechtsverbrechen 15 und das Verbot, Unter-18-Jährige strafrechtlich vom IStGH verfolgen zu lassen. 16
Für die Zuständigkeit des IStGH müssen entweder der Staat, auf dessen Territorium das Verbrechen begangen wurde, oder der Staat, dessen Staatsangehörige die Tatverdächtigen sind, das Statut ratifiziert haben. 17 Mit dieser Regelung können also theoretisch auch Staatsangehörige zur Verantwortung gezogen werden, deren Staaten das Statut nicht anerkennen.
Der Internationale Strafgerichtshof dient ausdrücklich der Ergänzung innerstaatlicher Gerichtsbarkeit. 18 Auf der einen Seite ist er erst dann für die Verfolgung einer Straftat zuständig, wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, dies selbst adäquat zu tun. Auf der anderen Seite liegt die Entscheidung, ob das Verfahren eines Staates angemessen ist oder nicht, beim Gerichtshof selbst. 19 Trotzdem ist aufgrund dieser Regelung damit zu rechnen, dass es eher unwahrscheinlich ist, dass Bürger demokratischer Rechtsstaaten vom IStGH verfolgt und verurteilt werden.
14 Vgl. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 124
15 Vgl. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 11 Abs. 1
16 Vgl. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Art. 26
17 Vgl. Gillhoff 1999, S. 26
18 Vgl. Römisches Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, Präambel
19 Poppe Gerd, Der Internationale Gerichtshof - Instrument zur Ahndung und Prävention schwerster Verbrechen,
in: von Arnim Gabriele, Jahrbuch Menschenrechte 2002, Frankfurt a.M., 2001, S. 204
Arbeit zitieren:
Farid Schwuchow, Daniela Pilz, 2006, Der Internationale Strafgerichtshof, das Prinzip und die USA, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Ökonomische Folgen der EU für Polen
Politik - Internationale Politik - Region: Osteuropa
Hausarbeit (Hauptseminar), 23 Seiten
Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik
Hausarbeit, 17 Seiten
Ökonomischer und demographischer Strukturwandel in Norwegen
Geowissenschaften / Geographie - Regionalgeographie
Hausarbeit, 26 Seiten
Der Erste Weltkrieg und seine Ursachen. Ein Darstellungsversuch
Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik
Seminararbeit, 16 Seiten
Jürgen Habermas: Strukturwandel der Öffentlichkeit - Das Prinzip Öffen...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 13 Seiten
Gesch. Europa - Deutschland - I. Weltkrieg, Weimarer Republik
Hausarbeit (Hauptseminar), 40 Seiten
Die Staatstheorien von John Locke und Jean-Jacques Rousseau im Spiegel...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 18 Seiten
Australien - Flora, Fauna und die Nationalparks
Geowissenschaften / Geographie - Sonstiges
Hausarbeit (Hauptseminar), 18 Seiten
Aktuelle Bevölkerungsstrukturen Australiens: Australien - eine multiku...
Geowissenschaften / Geographie - Sonstiges
Hausarbeit (Hauptseminar), 37 Seiten
Gründung und Aufbau des ZDF unter besonderer Berücksichtigung der Gesc...
Examensarbeit, 196 Seiten
Legitimität in modernen Demokratien
Eine vergleichende Untersuchun...
Politik - Politische Theorie und Ideengeschichte
Hausarbeit, 22 Seiten
Die Internationalen Strafgerichte für Jugoslawien und Ruanda
Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht
Hausarbeit (Hauptseminar), 21 Seiten
Farid Schwuchow hat den Text Der Internationale Strafgerichtshof, das Prinzip und die USA veröffentlicht
Farid Schwuchow hat einen neuen Text hochgeladen
Das Verhältnis zwischen dem ständigen Internationalen Strafgerichtshof...
Art. 13 lit. b) IStGH-Statut u...
Robert Frau
Die Auslieferung an den Internationalen Strafgerichtshof
Ein Beitrag zur Dogmatik des A...
Christina Globke
Internationaler Strafgerichtshof und Sicherheitsrat der Vereinten Nati...
Zur Rolle des Sicherheitsrats ...
Jakob Pichon
Jelena Bäumler, Cindy Daase, Christian Schliemann, Dominik Steiger
Internationaler Strafgerichtshof und Drittstaaten
Eine Untersuchung unter besond...
Theresa Steinberger-Fraunhofer
Das Prinzip der angemessenen und vernünftigen Nutzung und Teilhabe nac...
Christian Behrmann
Gerechtigkeitspostulate als Rechtfertigung von Kriegen
Zum Einfluss moderner Konzepte...
Katharina Ziolkowski
0 Kommentare