II. Inhaltsverzeichnis II III. Abkürzungsverzeichnis IIX A. Einleitung 1
B. Behandlung der Lebensversicherung 2
I. Die Lebensversicherung im Überblick 2
1. Begriff und Rechtsnatur der Lebensversicherung 3
2. Hauptformen der Lebensversicherung 4
a. Lebensversicherung auf den Todesfall 4
b. Lebensversicherung auf den Erlebensfall 4
c. Kapitalbildende Lebensversicherunggemischte Lebensversicherung 5
d. Kapital- und Rentenversicherung 5
3. Sonderformen der Lebensversicherung 5
a. Kapitallebensversicherung mit Teilauszahlung 5
b. Kapitallebensversicherung für zwei Personen 5 c. Termfixversicherung 6
d. Familienversorgungsversicherung 6
e. Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Arbeitslosenzusatzversicherung 7
f. Verbundene Kapitallebensversicherung 7
g. Dynamische Lebensversicherung 7
h. Fondsgebundene Lebensversicherung 8
4. Lebensversicherung mit Zusatzversicherung 8
a. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 8
b. Unfallzusatzversicherung 8
c. Hinterbliebenen-Zusatzversorgung zur Rentenversicherung 9
d. Dread - Disease - Versicherung 9
II. Vertragliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag 9 1. Forderungsrechte 9 a. Hauptleistung 9 b. Überschussanteile 10 c. Versicherungsschein 10
- III - 2.Gestaltungsrechte 11
a. Benennungsrecht - Widerrufsrecht 11 b. Umwandlungsrecht 11 c. Kündigungsrecht 11 d. Beleihungsbefugnis 12
III. Analyse der Bezugsrechte 12
1. Bezugsrechte und die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten 12
a. Inhalt und Gegenstand des Bezugsrechts 13
aa. Widerrufliches Bezugsrecht 14
bb. Uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht 16
cc. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht 17
b. Einräumung, Änderung und Aufhebung des Bezugsrechts 18
2. Mögliche Vertragsgestaltungen der Bezugsrechte und Anspruchsberechtigungen in der Lebensversicherung 19
a. geteilte Anspruchsberechtigung 19 aa. Todesfallbegünstigung 19
bb. Erlebensfallbegünstigung 19 b. Gespaltenes Bezugsrecht 20
c. Einheitliches Bezugsrecht 20
3. Konstruktion der Anspruchsberechtigung 20
a. Geteilte Anspruchsberechtigung 21
aa. Widerrufliche Begünstigung 21
bb. Unwiderrufliche Begünstigung 22
- IV - b.Gespaltenes Bezugsrecht 33
aa. Widerrufliche Begünstigung 33
bb. Unwiderrufliche Begünstigung 34
c. Einheitliches Bezugsrecht 36
IV. Lebensversicherung in der Insolvenz 36
1. Massezugehörigkeit der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag ohne Bezugsrecht 37
2. Massezugehörigkeit der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bei bestehendem Bezugsrecht 39
a. Vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten 39
b. Insolvenz des Versicherungsnehmers vor dem Eintritt des Versicherungsfalls 39
aa. Widerrufliches Bezugsrecht 40
bb. Unwiderrufliches Bezugsrecht 44
cc. Umgewandeltes Bezugsrecht 45 dd. Gespaltenes Bezugsrecht 46
c. Insolvenz des Versicherungsnehmers nach dem Eintritt des Versicherungsfalls 47
3. Anfechtungsmöglichkeiten in der Insolvenz 48 a. Meinungsstand 48 b. Stellungnahme 49
aa. Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Bezugsrechtseinräumung 50
bb. Maßgeblicher Zeitpunkt der Leistung, § 134 InsO 51
c. Folgen für die geteilte Anspruchsberechtigung 51
- V - aa.Widerrufliches Bezugsrecht 51
bb. Unwiderrufliche Begünstigung 54
cc. Abweichende Ausgestaltung des Bezugsrechts 59
d. Folgen für das geänderte Bezugsrecht 60
e. Folgen für das gespaltene Bezugsrecht 60
f. Folgen für das einheitliche Bezugsrecht 60
g. Folgen für die Direktversicherung 60
4. Eintrittsrecht im Insolvenzfall (§ 177 VVG) 61 a. Voraussetzungen 61 b. Eintrittsberechtigung 62 c. Verfahren 62
aa. Verhältnis des Eintrittsrechts zum Wahlrecht 63
bb. Widerruf der Begünstigung innerhalb der Eintrittsfrist 63
cc. Verhältnis des Eintrittsrecht zur Gläubiger-/ Insolvenzanfechtung 64
d. Folgen und praktische Bedeutung des Eintrittsrechts 65
5. Aussonderungs- und Absonderungsrechte 65 a. Pfandrechte 67 b. (Sicherungs-) Abtretung 67
V. Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht und erbrechtliche Ausgleichsansprüche 70
1. Erbrechtliches Ausgleichsverfahren - Pflichtteilsergänzungsrecht 71
2. Gläubiger-/Insolvenzanfechtung 72 3. Rechtslage 72
C. Pfändungsschutz und Insolvenzschutz der Altersversorgung 73 I. Private Altersversorgung 73
1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger 73
2. Lebensversicherung zugunsten Dritter 74 a. Todesfallversicherung 75
b. Gemischte Lebensversicherung 75
aa. Vor Eintritt des Versicherungsfalls 76
- VI - bb.Nach Eintritt des Versicherungsfalls 77 cc. Zwischenergebnis 77
3. Eintrittsrecht, § 177 VVG 77
4. Private Altersversorgung der Selbstständigen 78
a. Pfändungsschutz für private Renten i.S.d. § 850 III b ZPO 79
b. Pfändungsschutz für Todesfallversicherungen i.S.d. § 850 b I Nr. 4 ZPO 80
c. Pfändungsschutz für sog. Berufsunfähigkeitsversicherungen 80 d. Zwischenergebnis 82
II. Gesetzliche Altersversorgung 82
1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger 82 a. Rentenansprüche 82 b. Kapitalansprüche 83
2. Versorgungsziele: Altersversorgung und Hinterbliebenenabsicherung 83 3. Verfügungsbeschränkung der Leistungsberechtigten 84 a. Rentenansprüche 84 b. Kapitalansprüche 84 4. Zwischenergebnis 84
III. Betriebliche Altersversorgung 85
1. Zugriffsmöglichkeiten der Gläubiger 85
2. Bedeutung, Begriff und Rechtsnatur der Betrieblichen Altersversorgung 86
a. Merkmale der Betrieblichen Altersversorgung 87
b. Betriebliche Versorgungsleistungen 87
3. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 90
a. Unmittelbare Versorgungszusage - § 1b I BetrAVG 91
b. Direktversicherung - § 1b II BetrAVG 92
c. Pensionskassen - § 1b III BetrAVG 93
d. Unterstützungskassen - § 1b IV BetrAVG 94
e. Pensionsfonds - § 1b III BetrAVG 96 4. Anspruchsgrundlagen 96 a. Tarifvertrag 97 b. Betriebsvereinbarung 98
c. Weitere Anspruchsgrundlagen 98
5. Insolvenzsicherungspflichtige Durchführungswege 99
- VII - a.Besonderheiten bei der Direktversicherung 100
aa. Widerrufliches und unwiderrufliches Bezugsrecht 100
bb. Rechtslage bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht 101
cc. Treuhandverhältnis und Aussonderungsrecht 108 dd. Anfechtung 110
b. Insolvenzrechtliche Flankierung der Portabilität 111
6. Gesetzliche Insolvenzsicherung (§§ 7-15 BetrAVG) und persönlicher Geltungsbereich 112
a. Inhalt und Umfang des gesetzlichen Insolvenzschutzes 112 b. Begrenzung der Leistungen 114
c. Persönlicher Geltungsbereich und Versorgung besonderer Personenkreise 115
d. Rechtslage bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung 117
aa. Rechtsfolgen der Verpfändung 117
bb. Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters - Praxisfall 118
cc. Handlungsoptionen des Insolvenzverwalters 120
D. Regelungen des Regierungs- und Gesetzesentwurfs 122 E. Fazit 125 IV. Literaturverzeichnis XII V. Anlagenverzeichnis XXIII VI. Anlagen XXIV
- 1 - A.Einleitung
Die Behandlung und Verwertung von Lebensversicherungen und Direktversicherungen in der Insolvenz des Versicherungsnehmers gewinnt aus insolvenzrechtlicher und versicherungsrechtlicher Sicht zunehmend an praktischer Bedeutung. Vorerst werden die verschiedenen Formen der Lebensversicherung und deren Ausgestaltung im Überblick dargestellt. Im Anschluss erfolgt eine Analyse der Bezugsrechte, wobei sowohl die unterschiedlichen Gestaltungsmöglichkeiten der Bezugsrechte an der Lebensversicherung, die möglichen Vertragsgestaltungen als auch die Konstruktionen der Anspruchsberechtigungen berücksichtigt werden. Des Weiteren wird geprüft, inwieweit Ansprüche aus der Lebensversicherung zur Insolvenzmasse gehören und welche Anfechtungsmöglichkeiten für Insolvenzverwalter und Gläubiger bestehen. Entscheidend für die Frage, wer im Insolvenzfall Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen kann, ist mithin die vertragliche Ausgestaltung des jeweiligen Bezugsrechts. Von entscheidender Bedeutung sind insbesondere auch die Auswirkungen und die Folgen für alle Beteiligten, die die Vertragsgestaltungen und der Eintritt der Insolvenz auf die Bezugsberechtigten beim Todes- oder Erlebensfall haben. In diesem Zusammenhang wird die besondere Rechtslage bei Abtretung auf den Todesfall anhand eines insolvenzrechtlichen Praxisfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur dargestellt, wobei auch die Zuordnung des Rückkaufswertes von Bedeutung ist. Dem folgt ein Einblick in die Lebensversicherung im Pflichtteilsrecht und die erbrechtlichen Ausgleichsansprüche.
Im Anschluss wird untersucht, inwieweit die private Altersversorgung (private Lebensversicherungen und private Renten), die gesetzliche Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung) und die betriebliche Altersversorgung
(Betriebsrenten) dem Pfändungs- bzw. Insolvenzschutz unterliegen und inwieweit diese durch individuelle Vertragsgestaltung geschützt werden können. Zudem wird erörtert, inwieweit Gläubiger und Insolvenzverwalter auf diese Formen der Altersversorgung unterschiedlich zugreifen können. In diesem Kontext werden die Besonderheiten bei der Direktversicherung, welche in der Regel als Lebensversicherung abgeschlossen wird, analysiert. Zudem wird die spezielle Rechtslage bei einem eingeschränkt
- 2 - unwiderruflichenBezugsrecht näher dargestellt. Des Weiteren werden sowohl die besondere Rechtslage bei Verpfändung der Rückdeckungsversicherung anhand eines Praxisfalls untersucht als auch die Verwertungsrechte und Handlungsoptionen des Insolvenzverwalters näher beleuchtet. Darüber hinaus werden die aktuellen Entwicklungen betrachtet und im Hinblick auf den Pfändungsschutz der (privaten) Altersversorgung analysiert. Ziel dieser Arbeit ist es, die insolvenzrechtliche Behandlung des
Lebensversicherungsvertrages und den Pfändungs- und Insolvenzschutz in der gesetzlichen, privaten und betrieblichen Altersversorgung unter Einbeziehung der kollidierenden Interessen aller Beteiligten übersichtlich darzustellen und in diesem Rahmen sachgerechte Lösungen für praxisrelevante Fragen der insolvenzrechtlichen Praxis unter Berücksichtigung der Rechtsprechung und Literatur zu entwickeln. B. Behandlung der Lebensversicherung
I. Die Lebensversicherung im Überblick
Die ursprüngliche Aufgabe der Lebensversicherung auf den Todesfall liegt in der Familienfürsorge - der Fürsorge für Angehörige und sonstige nahestehende Personen. In Deutschland ist heute die so genannte gemischte Lebensversicherung - eine Mischform der Todesfall- und Erlebensfallversicherung gebräuchlich. Sie ermöglicht dem Versicherungsnehmer darüber hinaus eine Bereitstellung einer eigenen Altersvorsorge, wenn dieser den vereinbarten Stichtag für den Erlebensfall erlebt. Darüber hinaus kann sich der Versicherungsnehmer die Spar- und Kreditsicherungsfunktion der Lebensversicherung zunutze machen. Es besteht einerseits die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigt und den Rückkaufswert geltend macht, andererseits kann er den Vertrag auch aufrecht erhalten und eine Vorauszahlung (Policendarlehen) geltend machen oder die
Versicherungsansprüche zur Besicherung oder Tilgung eines Kredits an einen Darlehensgeber verpfänden oder abtreten.
Insbesondere die alternative Fälligkeit der Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall verursacht bei der gemischten Lebensversicherung zugunsten Dritter Probleme bei der konstruktiven Ausgestaltung der Anspruchsberechtigung für den
- 3 - jeweiligenVersicherungsfall. Entscheidend ist, dass diese Konstruktionen der Interessenlage der Beteiligten gerecht werden. Anfänglich haben diese Schwierigkeiten zu Zweifeln an der Zulässigkeit einer auf den Todesfall beschränkten Anspruchsberechtigung geführt. Bis heute gibt es noch Auseinandersetzungen darüber, wem die vor Eintritt des Versicherungsfalls fälligen Versicherungsleistungen zustehen und in welchem Umfang die Gläubiger des Versicherungsnehmers in eine gemischte Lebensversicherung vollstrecken können.
Im Falle der Insolvenz können die speziellen Funktionen der Lebensversicherung des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden. Deshalb spielt das Schicksal des Lebensversicherungsvertrages in der Insolvenz eine bedeutende Rolle. 1. Begriff und Rechtsnatur der Lebensversicherung
Der Lebensversicherungsvertrag ist nach dem Leitbild des § 1 VVG ein gegenseitiger Vertrag, bei dem der Versicherungsnehmer die vereinbarte Prämie und der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken hat. Abweichungen vom Leitbild des § 1 II 2, II 1 VVG aufgrund der Vertragsfreiheit müssen sich im Rahmen der zwingenden Vorgaben der EU-Lebensversicherungsrichtlinien und des deutschen Rechts insbesondere des VAG und der AGB-Bestimmungen in den §§ 305 ff. BGB und des VVG bewegen. Die Lebensversicherung als Versicherungszweig umfasst alle Arten der Kapital- und Rentenversicherung, bei denen die Verpflichtung zur Leistung und/oder der Umfang und die Dauer der versprochenen Prämien des Versicherungsnehmers „von der Ungewissheit der Dauer des Lebens“ der versicherten Person abhängt. Der Gesetzgeber hat in den §§ 159 ff. VVG allgemeine Grundregeln für die Grundform der Lebensversicherung geschaffen und nur einige Sondervorschriften für einzelne Arten der Lebensversicherung, wie z.B. für die Todesfallversicherung auf die Person des Dritten, §§ 159 II, 170 VVG. Im Übrigen hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eingehende Leitbilder für die einzelnen Lebensversicherungsarten zu schaffen, um die fortlaufende Entwicklung bestimmter Sonderformen der Lebensversicherung nicht zu hemmen.
- 4 - Dierechtliche Kontrolle neuer Allgemeiner Versicherungsbedingungen erfolgt danach durch allgemeine Vorschriften wie dem VAG und den AGB-Bestimmungen in den §§ 305 ff. BGB. Lebensversicherungsunternehmen dürfen nach § 8 I a VAG nur die in Anlage Teil A Nr. 19-24 zum VAG genannten Geschäfte betreiben. Dazu gehören demnach sowohl die in §§ 159 ff. VVG geregelten Lebensversicherungsverträge als auch Kapitalisierungsgeschäfte (Nr. 23), die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen (Nr. 24) und Pensionsfondsgeschäfte (Nr. 25). Darüber hinaus können nach § 6 Nr. 4 VAG auch Zusatzversicherungen vertrieben werden, wenn das damit abgedeckte Risiko mit einem Lebensversicherungsvertrag in Zusammenhang steht. 1 2. Hauptformen der Lebensversicherung
Gemäß § 159 I VVG kann eine Lebensversicherung auf die Person des Versicherungsnehmers oder eines Anderen genommen werden. Bei der Todesfallversicherung auf die Person eines Dritten, § 159 II VVG, bestehen besondere Schutzvorschriften zugunsten der Gefahrperson. a. Lebensversicherung auf den Todesfall
Bei einer bestehenden Todesfallversicherung wird die Versicherungsleistung fällig, wenn die versicherte Person stirbt. Es gibt die unbedingte Todesfallversicherung, bei der der Versicherer beim Tod des Versicherten leisten muss („Sterbegeldversicherung“) und die bedingte Todesfallversicherung, bei der die Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Todesfall der versicherten Person vor einem bestimmten Zeitpunkt eintritt und dient somit der Absicherung vielfältiger finanzieller Risiken, insbesondere von Kreditrisiken. b. Lebensversicherung auf den Erlebensfall
Bei der Erlebensfallversicherung wird die Versicherungsleistung fällig, wenn die versicherte Person einen bestimmten Zeitpunkt erlebt. In der Regel wird die reine Erlebensfallversicherung als Rentenversicherung und nicht als
Kapitallebensversicherung angeboten.
1 Prölls/Martin/Kollhosser, Vor § 159 Rn. 1 ff.
- 5 - c.Kapitalbildende Lebensversicherung - gemischte Lebensversicherung Bei der kapitalbildenden Lebensversicherung handelt es sich um eine Kombination einer bedingten Todesfallversicherung mit einer Erlebensfallversicherung. Es besteht dabei eine unbedingte Leistungspflicht des Versicherers, denn er muss die vereinbarte Versicherungssumme zahlen, wenn die versicherte Person den vereinbarten Ablauftermin erlebt oder vorher stirbt (§ 1 ALB 86). Darüber hinaus hat diese Versicherungsform insbesondere für die Alters- und Hinterbliebenenvorsorge eine große wirtschaftliche Bedeutung. Sie kann in sehr variabler Form z.B. mit Rentenwahlrecht oder mit Zusatzversicherungen angeboten werden. d. Kapital- und Rentenversicherung
In der Kapitallebensversicherung ist beim Versicherungsfall einmalig die gesamte Versicherungssumme zu zahlen. Im Falle der Rentenversicherung ist ab dem Versicherungsfall eine Rente zu zahlen. Des Weiteren können diese unterschiedlichen Leistungsarten in verschiedenen Varianten und mit verschiedenen
Zusatzversicherungen vereinbart werden. Kapitallebensversicherungen können mit einem Rentenwahlrecht und Rentenversicherungen mit einem Kapitalwahlrecht vereinbart werden. Im Übrigen sind zahlreiche Abwandlungen und Ergänzungen im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich. 2 3. Sonderformen der Lebensversicherung a. Kapitallebensversicherung mit Teilauszahlung
Bei der Kapitallebensversicherung können unterschiedlich hohe Versicherungssummen für den Todes- und den Erlebensfall vereinbart werden. b. Kapitallebensversicherung für zwei Personen
Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, bei dem zwei Personen zugleich Versicherungsnehmer und versicherte Personen sind. Die Versicherungsleistung ist
2 Prölls/Martin/Kollhosser, Vor § 159 Rn. 5 ff.
- 6 - fällig,wenn beide Personen den vereinbarten Ablauftermin erleben oder eine von ihnen vorher stirbt. Für den Fall des gleichzeitigen Todes beider Personen (z.B. durch Unfall) wird die Versicherungssumme nur einmal fällig. In der Praxis ist diese Versicherung als Teilhaberversicherung für kleinere Betriebe gebräuchlich, um z.B. die Abfindung des Erben eines verstorbenen Gesellschafters zu finanzieren. Sie wird auch als Ehegatten-oder Partnerversicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeschlossen. c. Termfixversicherung
Bei dieser Form der Kapitallebensversicherung mit fester Auszahlungszeit ist die Versicherungsleistung unbedingt zu dem vereinbarten Termin zu zahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person dann noch lebt. Bei Tod der versicherten Person oder spätestens zum Auszahlungstermin endet die Beitragspflicht. Danach ist der Tod der versicherten Person der Versicherungsfall und nicht der Auszahlungstermin. Die zwischen dem Tod und dem Auszahlungstermin noch anfallenden Überschüsse sind auszuzahlen. In der Versicherungspraxis wird diese Form oft als
Ausbildungsversicherung des Kindes verwendet, wobei der Versorger die versicherte Person ist und das Kind mitversicherte Person ist. Der Vertrag wird bei vorzeitigem Ableben des Kindes in eine Kapitallebensversicherung umgewandelt oder die gezahlten Beträge werden zurückerstattet. d. Familienversorgungsversicherung
Die Familienversorgungsversicherung ist eine gemischte Lebensversicherung mit Hinterbliebenenschutz, wobei die Versicherungssumme unbedingt zu dem vereinbarten Termin zu zahlen ist. Dies gilt auch dann, wenn die versicherte Person dann nicht mehr lebt. Für den Fall des vorzeitigen Todes der versicherten Person wird außerdem bis zum Ablauftermin eine Rente in Höhe eines Prozentsatzes der Versicherungssumme gezahlt. Beim Tod der versicherten Person endet die Beitragszahlung, spätestens jedoch zum Ablauftermin.
- 7 - e.Restschuldlebensversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzversicherung oder Arbeitslosenzusatzversicherung
Die Restschuldlebensversicherung ist eine Risikolebensversicherung und sichert die Erfüllung der Ansprüche aus Kredit- und Abzahlungsgeschäften bei Tod, gegebenenfalls auch bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit des Schuldners. In der Regel wird sie parallel zur Kredittilgung mit fallender Versicherungssumme mit Einmalbetrag oder bei längerer Vertragsdauer mit Jahresbeiträgen abgeschlossen. Dabei kann der Versicherungsnehmer der Kreditgeber- oder Kreditnehmer sein. Der Versicherungsabschluss erfolgt häufig im Rahmen eines
Gruppenversicherungsvertrages über Autobanken als Kreditgeber. f. Verbundene Kapitallebensversicherung
Zur Finanzierung eines Immobilienkaufs werden Kredite derart mit der Kapitallebensversicherung kombiniert, dass während der Laufzeit des Kreditvertrages keine Tilgung erfolgt, sondern eine Gesamttilgung durch die Versicherungssumme bei Tod oder zum Ablauftermin. Bis zu diesem Zeitpunkt trägt der Versicherungs- und Kreditnehmer einen gleich bleibenden Aufwand für die Kreditzinsen und Versicherungsbeträge. g. Dynamische Lebensversicherung
Bei dieser Versicherungsform handelt es sich um eine Zuwachsversicherung, die die Erhöhung der Beiträge und in geringerem Maß der Versicherungssummen zum Inflationsausgleich während der Laufzeit einer Kapitallebensversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung vorsieht. Daraus können sich auch Nachteile ergeben. Steigende Beiträge fallen mitunter noch schneller aus dem Sonderabgabenabzug heraus und können die Lebensversicherung auf diese Weise zu einer unrentablen Geldanlage werden lassen.
- 8 - h.Fondsgebundene Lebensversicherung
Hierbei werden für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe vereinbart, die in der Regel der Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag entsprechen. Der Versicherungsnehmer kann auch eine wertmäßig gleiche Versicherungsleistung in Form von Wertpapieren erhalten. Je nach Ausgestaltung des Vertrages hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit zwischen bestimmten Fonds zu wählen, einen bestimmten Fondsmix zu vereinbaren und während des Vertrages auf andere Fonds umzuschichten. Bei dieser Versicherungsart trägt der Versicherungsnehmer jedoch das Risiko negativer Wertveränderungen des Anlagestocks. Eine Mindestleistung muss allerdings im Todesfall immer garantiert werden, damit der Charakter des Versicherungsgeschäfts gewahrt bleibt.
4. Lebensversicherung mit Zusatzversicherung
Nach Maßgabe des § 6 IV 1 VAG kann beim Abschluss einer Lebensversicherung gegen zusätzliche Prämienzahlung eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Demnach bildet die Zusatzversicherung mit der Hauptversicherung eine rechtliche Einheit und folgt ihrem Schicksal. Ein selbstständiges Weiterführen der Zusatzversicherung ist ohne die Hauptversicherung jedoch nicht möglich. a. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung wird als Zusatz zu einer Lebensversicherung (Hauptvertrag) abgeschlossen. b. Unfallzusatzversicherung
In diesem Fall wird eine Unfallversicherung zusätzlich zu einer Lebensversicherung, die eine Todesfallversicherung ist oder mit einschließt, abgeschlossen. Der Versicherer zahlt zusätzlich zur Versicherungssumme aus dem Hauptvertrag auch noch die Unfallzusatzversicherungssumme in der vereinbarten Höhe aufgrund des Zusatzvertrages.
- 9 - c.Hinterbliebenen-Zusatzversorgung zur Rentenversicherung Diese Versicherung kann mit aufgeschobener oder sofort beginnender Rentenzahlung abgeschlossen werden. Mitversicherte Person ist der im Versicherungsvertrag genannte Hinterbliebene. Im Todesfall der versicherten Hauptperson endet die Hauptrentenzahlungspflicht und beginnt die Zahlungspflicht für die
Hinterbliebenenrente. Diese Zahlungspflicht besteht nur solange wie die mitversicherte Person lebt. d. Dread - Disease - Versicherung
Bei der Dread - Disease - Police (Schwere Krankheitenvorsorge) handelt sich um eine Kapitallebensversicherung mit einer zusätzlichen Risikokomponente, die in angelsächsischen Ländern gängig ist. Der Tod, das Erleben des Ablauftermins und die erstmalige Diagnose besonders schwerer Erkrankungen oder der Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer solchen Erkrankung sind Versicherungsfälle. Je nach Ausgestaltung des Vertrages zahlt der Versicherer die Versicherungssumme im Voraus oder es kommt zur Zahlung einer zusätzlichen einmaligen Summe. Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, den Versicherungsnehmer gegen Kosten im Fall des Krankheitseintritts abzusichern.
Darüber hinaus werden in der Versicherungspraxis aufgrund der Vertragsfreiheit ständig neue Lebensversicherungs-Grundformen entwickelt. 3 II. Vertragliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag 1. Forderungsrechte a. Hauptleistung
Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf die vereinbarte Versicherungssumme.
3 Prölls/Martin/Kollhosser, Vor § 159 Rn. 12 ff.
- 10 - Beieinem auf längere Dauer abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit gleich bleibender Prämie ist grundsätzlich mit den so genannten Sparanteilen der Prämie ein Deckungskapital zu bilden. Dies geschieht im Hinblick auf die anfänglich geringe und dann ansteigende Sterbenswahrscheinlichkeit (Risiko). 4 Je nach Zeitpunkt des Vertragsschlusses -für die nach dem 29.07.1994 abgeschlossenen
Versicherungsverträge gelten die §§ 174-176 VVG n.F. und für die zuvor abgeschlossenen Verträge sind die §§ 173-176 VVG a.F. anzuwenden - stehen dem Versicherungsnehmer folgende Ansprüche auf das Deckungskapital zu: das Recht auf die Umwandlungssumme als herabgesetzte Versicherungsleistung nach
Prämienfreistellung der Versicherung, der Rückkaufswert bzw. die Rückkaufssumme als herabgesetzte Versicherungsleistung bei vorzeitiger Vertragsauflösung und die Vorauszahlungssumme bzw. das Policendarlehen als Vorschuss oder Darlehen gewährte Geldleistung bis zur Höhe des Rückkaufswertes. b. Überschussanteile
Den Versicherern bleibt die Ausgestaltung der Überschussbeteiligung vorbehalten. In der Versicherungspraxis kommen oft bestimmte Ausschüttungssysteme zum Einsatz. Dazu gehören die Barauszahlung der einzelnen Jahresanteile, Verrechnung der Jahresanteile als Prämie zur Erhöhung der Versicherungssumme (Summenerhöhung) oder für eine Zusatzversicherung sowie die verzinsliche Ansammlung der Jahresanteile. 5 c. Versicherungsschein
Nach § 3 I VVG hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Aushändigung des Versicherungsscheins, der den Vertragsschluss beurkundet. Der Versicherungsschein ist aufgrund der bei der Lebensversicherung gebräuchlichen Inhaberklausel Legitimationspapier, wonach das Eigentum am Versicherungsschein der Inhaberschaft an der Versicherungsforderung folgt. 6
4 Bruck/Möller/Winter, §§ 159-178 Anm. G 406 ff.
5 Bruck/Möller/Winter, §§ 159-178 Anm. G 309 ff.; Prölss/Martin/Kollhosser, § 16 ALB 86 Rn. 3-5 m.w.N.
6 Palandt/Sprau, § 808 Rn. 1 ff.
- 11 - 2.Gestaltungsrechte a. Benennungsrecht - Widerrufsrecht
Gemäß § 166 I VVG kann der Versicherungsnehmer einseitig, also ohne Zustimmung des Versicherers, einen Dritten widerruflich als Begünstigten benennen. Im Gegensatz dazu steht dem Versicherungsnehmer ein Widerrufsrecht zu, mit dem jederzeit eine bereits bestehende widerrufliche Begünstigung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls durch einseitige Widerrufserklärung widerrufen werden kann, § 166 I VVG. Besondere Bedeutung erlangt das Widerrufsrecht dann im Rahmen von
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, da die rechtzeitige Ausübung darüber entscheidet, wem die Versicherungsleistung nach Eintritt des Versicherungsfalls zusteht. b. Umwandlungsrecht
Der Versicherungsnehmer kann eine Versicherung bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. Die Umwandlung bewirkt, dass sich die Leistungsverpflichtung des Versicherers auf die Umwandlungssumme ermäßigt und die Prämienzahlungspflicht des
Versicherungsnehmers erlischt. Darüber hinaus bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen. 7 c. Kündigungsrecht
Der Versicherungsnehmer kann nach § 165 VVG das Versicherungsverhältnis jederzeit auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen. Die Kündigung hat eine doppelte Wirkung. Zum einen bewirkt sie die Auflösung des Versicherungsvertrages und die Beendigung der Prämienzahlungsverpflichtung und zum anderen das Fälligwerden des Anspruchs auf den Rückkaufswert, sofern die Versicherung bereits rückkaufsfähig ist. Maßgebliche Bedeutung kommt dem Kündigungsrecht bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu, da seine Geltendmachung eine Realisierung des Versicherungszeitwertes vor Eintritt des Versicherungsfalls ermöglicht.
7 Prölss/Martin/Kollhosser, § 174 Rn. 5.
- 12 - d.Beleihungsbefugnis
Dem Versicherungsnehmer steht nach den ALB (vgl. auch § 5 ALB 86) die Befugnis zu, eine Vorauszahlung bzw. ein Policendarlehen zu beantragen, obwohl er keinen dahingehenden Rechtsanspruch hat. Der Versicherer muss indes bei der Entscheidung über einen Beleihungsantrag den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller Versicherten beachten. 8 III. Analyse der Bezugsrechte
1. Bezugsrechte und die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten Vor dem Hintergrund der Zugriffs- und Verwertungsrechte des Insolvenzverwalters spielen die Bezugsrechte auf Versicherungsleistungen eine große Rolle. Der Versicherungsnehmer kann einen Lebensversicherungsvertrag zu eigenen Gunsten abschließen. In diesem Fall stehen dem Versicherungsnehmer bzw. nach seinem Tod seinen Erben die vertraglichen Rechte zu. Diese Rechte unterliegen dem Zugriff seiner Gläubiger, vorbehaltlich des Eintrittsrechts des Ehegatten/Lebenspartners und der Kinder des Versicherungsnehmers bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor Eintritt des Versicherungsfalls, § 177 II VVG. Jedoch kann der Versicherungsnehmer eine Lebensversicherung auch in der Weise abschließen, dass er sofort mit Vertragsschluss oder später einen Begünstigten, in der Regel seinen Ehegatten/Lebenspartner und/oder seine Kinder, benennt. Danach liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.S.d. §§ 328 ff. BGB vor, der den Dritten berechtigt eine Leistung zu fordern. Der Vertrag zugunsten Dritter gestattet es also die Begründung eines Anspruchs und die Zuwendung eines Anspruchs durch ein einziges Rechtsgeschäft zu realisieren. Demnach verpflichtet sich der Schuldner (Versprechender/Versicherer) im so genannten Deckungsverhältnis gegenüber dem Gläubiger (Versprechensempfänger/Versicherungsnehmer) die vertragliche Leistung im so genannten Leistungsverhältnis an einen Dritten (Begünstigten) zu erbringen. Der Dritte erwirbt dadurch ein eigenes Recht auf die Leistung.
8 Prölss/Martin/Kollhosser, § 5 ALB 86 Rn. 2.
- 13 - Nachherrschender Meinung 9 erwirbt der Dritte das Forderungsrecht originär in seiner Person. Aus dem Valuta- bzw. Zuwendungsverhältnis ergibt sich der Rechtsgrund für Herbeiführung dieser mittelbaren Zuwendung an den Dritten. Als Rechtsgrund der Zuwendung kommen insbesondere Schuldtilgung, Darlehen oder Schenkung in Betracht. 10 Insgesamt sind in diesem Fall die Rechtsstellung des
Versicherungsnehmers und vor allem die Zugriffsmöglichkeiten seiner Gläubiger, je nachdem, ob eine unwiderrufliche oder widerrufliche Begünstigung vorliegt, in unterschiedlichem Maß eingeschränkt.
Welche Leistungsansprüche bei Insolvenz des Unternehmens bestehen, entscheiden in der Regel auch die Ausgestaltung des Versicherungsvertrages und die inhaltliche Ausgestaltung der Bezugsrechte im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Versicherungsnehmers. a. Inhalt und Gegenstand des Bezugsrechts
Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 313 S.1 BGB liegt ein sog. echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 I BGB vor, wenn zu einem Lebensversicherungsvertrag bestimmt ist, dass ein Dritter zum Empfang der Leistungen aus dem Vertrag bezugsberechtigt ist. Demnach wird der Dritte aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter unmittelbar gegenüber der Versicherung zur Beanspruchung zur Leistung berechtigt, es sei denn der Versicherungsnehmer hat eine ausdrückliche, dem entgegenstehende Bestimmung getroffen (§ 13 Nr. 2 S.1 ALB 86). Der Dritte erwirbt nach § 328 I BGB einen eigenen unmittelbaren Anspruch gegen den Versicherer bei Fälligkeit der Leistung. Darüber hinaus sind weitergehenden Rechte des Begünstigten insbesondere vom sonstigen Inhalt des Bezugsrechts abhängig. Mithin ist der Gegenstand des Bezugsrechts nur der Anspruch auf die Leistung des Versicherers. Alle weiteren gegenüber dem Versicherer bestehenden vertraglichen Rechte, so auch das Recht zur Kündigung des Vertrages, verbleiben grundsätzlich beim Versicherungsnehmer. 11 Nach § 166 I 1 VVG kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich auch ohne Zustimmung der Versicherung einen Dritten als
9 BGHZ 91, 288 (291)=VersR 1984, 845 (846); BGHZ 130, 377 (380)=VersR 1995, 1429;
Palandt/Heinrichs, Einf. vor § 328 Rn.6 m.w.N. .
10 Palandt/Heinrichs, Einf. vor § 328 Rn. 4.
11 BGHZ 45, 162, 167=NJW 1966, 1071.
- 14 - Bezugsberechtigteneinsetzen. Damit ergibt sich der Inhalt des Bezugsrechts aus einer Erklärung des Versicherungsnehmers an den Versicherer. In der Praxis wird grundsätzlich zwischen widerruflichem, uneingeschränkt unwiderruflichem oder eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht differenziert. aa. Widerrufliches Bezugsrecht
Der gesetzliche Regelfall ist das so genannte widerrufliche Bezugsrecht. Im Sinne des § 166 I 2 VVG hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu widerrufen und etwa einen neuen Bezugsberechtigten einzusetzen. Darüber hinaus kann er die Bezugsberechtigung nach § 13 Nr. 1 S. 2 ALB 86 und § 166 VVG auf einen Teil beschränken oder ihr den Nachrang nach einer Sicherungsabtretung zuweisen. 12 Ferner besteht gemäß § 166 II VVG die gesetzliche Vermutung, dass der widerruflich Bezugsberechtigte die Leistung des Versicherers erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt. Danach erwirbt der Bezugsberechtigte aber noch kein, sei es auch durch den Eintritt des Versicherungsfalls, bedingtes Recht. Vielmehr ist bereits der Erwerb des Rechts aufschiebend bedingt. Demnach erschöpft sich die Rechtsstellung des Bezugsberechtigten bei Widerruflichkeit des Bezugsrechts in einer bloßen ungesicherten Anwartschaft, die der BGH wiederholt als bloße Hoffnung auf die später einmal fällig werdende Leistung 13 und in seiner Entscheidung vom 23.10.2003 als eine mehr oder weniger starke tatsächliche Aussicht auf den Erwerb eines zukünftigen Anspruchs 14 bezeichnet hat. Der Begünstigte hat also nur eine Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf des Versicherungsnehmers vernichtet oder eingeschränkt werden kann. 15 (1) Vor Eintritt des Versicherungsfalls
Für den Bezugsberechtigten ist das widerrufliche Bezugsrecht vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht vererblich und verfügbar. Darüber hinaus ist eine Abtretung, eine Verpfändung oder Pfändung eines widerruflichen Bezugsrechts nicht möglich. Der
12 Prölss/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 52 f.
13 BGH - ZIP 1993, 602; BGH - ZIP 2002, 1697.
14 BGH - ZIP 2003, 2309.
15 BGH - NJW 1993, 1994=ZIP 1993, 600.
- 15 - Bezugsberechtigtekann jedoch eine aufschiebend bedingte Abtretung des künftigen Versicherungsanspruchs für den Fall vornehmen, dass er diesen aufgrund des Bezugsrechts im Versicherungsfall erwirbt (§ 158 I BGB). 16 Für die Verpfändung und Pfändung gilt das Gleiche wie für die Abtretung. Der Versicherer ist auch nicht dazu verpflichtet, dem Begünstigten mitzuteilen, dass dem Versicherungsnehmer eine Frist nach § 39 VVG gesetzt ist, wenn dieser eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt hat. 17 Im Todesfall des Bezugsberechtigten vor dem Versicherungsfall, fällt das Bezugsrecht an den Versicherungsnehmer oder einen benannten Ersatzbezugsberechtigten (§ 168 VVG) zurück. Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts ändert bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nichts an der Stellung des Versicherungsnehmers. Dieser bleibt Träger alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer schuldet weiterhin die Versicherungsprämien, hat die Obliegenheiten zu erfüllen und bleibt für alle Erklärungen des Versicherers empfangszuständig. Im Übrigen ist er nach § 952 BGB weiterhin Eigentümer des Versicherungsscheins und kann die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten, verpfänden oder sie können gegen ihn gepfändet werden. (2) Beim Eintritt des Versicherungsfalls
Der widerruflich Begünstigte erwirbt mit Eintritt des Versicherungsfalls das Recht auf die Versicherungsleistung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung spaltet sich aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers und wächst dem Bezugsberechtigten endgültig und unwiderruflich aufgrund des Vertrages zugunsten Dritter zu (§§ 330 I, 331 I BGB, § 166 II VVG). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Begünstigte das erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückweist oder wenn er vorsätzlich durch eine
widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeigeführt hat (§ 170 II VVG). Der Bezugsberechtigte erwirbt zusammen mit dem Versicherungsanspruch diejenigen Nebenansprüche, die nach dem Versicherungsvertrag erkennbar wie die Versicherungssumme behandelt werden sollen. Dazu gehört insbesondere der Anspruch auf die zugeteilten Gewinnüberschüsse. 18
Des Weiteren entsteht der Anspruch originär in der Person des Bezugsberechtigten und wird demnach auch nicht zum Nachlass des Versicherungsnehmers gezählt. Dies wird
16 Teslau, § 13 Rn. 325.
17 Vgl. dazu Homann/Neufeld, ZInsO 2005, 741-746; Prölss/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 11, 61.
18 Prölls/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 12.
- 16 - auchaus § 167 II S. 2 VVG gefolgert, wonach die Ausschlagung der Erbschaft auf eine auf die Erben lautende Bezugsberechtigung keinen Einfluss hat. 19 bb. Uneingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht
Erst mit Eintritt des Versicherungsfalls erwirbt der Bezugsberechtigte nach § 166 II VVG im Zweifel den Anspruch auf die Versicherungsleistung. Dies widerspricht im Falle der unwiderruflichen Bezugsberechtigung, aber in der Regel dem Willen des Versicherungsnehmers und der Verkehrsanschauung. Seit langem wird deshalb die Anordnung der Unwiderruflichkeit entsprechend der Verkehrsanschauung dahingehend ausgelegt, dass damit auch der sofortige Erwerb der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag gemeint ist. 20 Der sofortige Rechtserwerb bildet mithin den eigentlichen Inhalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung, dem nun auch § 13 Nr. 2 S. 1 ALB 86 Rechnung trägt. Dabei wird der Versicherungsanspruch sofort (mit seinem Zeitwert) erworben. Wie bei der widerruflichen Bezugsberechtigung ist zu prüfen, in welchem Umfang Nebenansprüche mit dem Hauptanspruch auf
Versicherungsleistungen mit übergegangen sind. Im Zweifelsfall ist die Begünstigtenerklärung so auszulegen, dass das Recht der Bezugberechtigung sämtliche aus dem Versicherungsvertrag fällig werdende Ansprüche umfassen soll. Dazu gehört auch die Überschussbeteiligung. 21 Aufgrund des vom unwiderruflich Bezugsberechtigten sofort erworbenen Versicherungsanspruchs ist dieser bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vererblich. Darüber hinaus kann der unwiderruflich Bezugsberechtigte über sein Bezugsrecht durch Abtretung oder Verpfändung verfügen. Die Gläubiger können auch Rechte aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht pfänden. Im Gegensatz dazu kann der Versicherungsnehmer nicht mehr durch Abtretung oder Verpfändung über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen, soweit sie dem unwiderruflich Begünstigten zustehen. Der Versicherungsnehmer muss jedoch weiterhin alle vertraglichen Rechte und Pflichten gegenüber dem Versicherer erfüllen. Grundsätzlich gilt für ihn das Gleiche wie für den Versicherungsnehmer bei widerruflichem Bezugsrecht vor dem Versicherungsfall mit dem Unterschied, dass er kein direktes Verfügungsrecht mehr über den Anspruch auf die Versicherungsleistung
19 Römer/Langheid, § 166 Rn. 22.
20 BGHZ 45, 162, 165 f.; BGH - VersR 1996, 1089; BGH - VersR 2003, 1021.
21 Prahl, NVersZ 2002, 53.
- 17 - hat. 22 Grundsätzlichist der Versicherungsnehmer weiterhin der zuständige Empfänger für die Erklärungen des Versicherers. Auch bei Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts verbleiben die Gestaltungsrechte in der Regel beim
Versicherungsnehmer. Er kann den Versicherungsvertrag kündigen oder diesen gemäß §§ 165, 174, 176 VVG, § 4 ALB 86 in eine prämienfreie Versicherung umwandeln. 23 Das Kündigungsrecht und das Recht zur Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung kann jedoch von den Gläubigern des Versicherungsnehmers nicht gepfändet werden. Grund dafür ist, dass der dadurch fällig werdende Anspruch auf den Rückkaufswert dem Bezugsberechtigten gebührt und gemäß § 803 II ZPO untersagt sind. 24 Durch seine Gestaltungsrechte kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag im Einvernehmen mit dem Versicherer ändern, indem er den Anspruch auf die Versicherungsleistung vermindert oder die Fälligkeit hinausschiebt. cc. Eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht Aus § 166 VVG und § 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86 ergibt sich, dass dem Bestimmungsberechtigten das vertragliche Recht eingeräumt ist, durch einseitige Willenserklärung über die Ausgestaltung des Bezugsrechts zu bestimmen. Bei einem eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht kann sich der Bestimmungsberechtigte den Widerruf frei vorbehalten oder auch sein Widerrufsrecht auf bestimmte Fälle einschränken. Dies gilt vor allem beim so genannten (un)widerruflichen Bezugsrecht im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. 25 Darüber hinaus kann eine Teilbezugsberechtigung ausgestaltet werden, bei der der Bestimmungsberechtigte mehrere Personen gleichrangig als Teilbezugsberechtigte nebeneinander bestimmen kann oder aber er kann das Bezugsrecht auf einen Teil der Versicherungsansprüche zu Sicherungszwecken beschränken. Im Übrigen kann dem Dritten in einer gemischten Kapitallebensversicherung eine gespaltene Bezugsberechtigung nur für den Todesfall eingeräumt werden, während sie im Erlebensfall in der Regel dem Versicherungsnehmer zustehen soll.
22 Prölss/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 21,22.
23 BGHZ 118, 242, 248; 45, 162, 167.
24 BGHZ 45, 162, 168.
25 BGH - VersR 1996, 1098; Prölss/Martin/Kollhosser, § 165 Rn. 6a, § 13 ALB 86 Rn. 25 ff. m.w.N.
- 18 - b.Einräumung, Änderung und Aufhebung des Bezugsrechts Der Lebensversicherungsvertrag kann nach den §§ 328 I, 330 BGB als Vertrag zugunsten Dritter vereinbart werden. Im Verpflichtungsvertrag wird das Bezugsrecht danach durch Vereinbarung bestimmt. Nach § 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86 ist das Recht zur Einräumung eines Bezugsrechts somit ein Gestaltungsrecht. Die Einräumung des Bezugsrechts erfolgt durch einseitige, empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung und ist damit ein Verfügungsgeschäft. Der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht sowohl nachträglich für einen anderen einräumen als auch bei Vertragsschluss einen Dritten bestimmen.
Die Änderung und die Aufhebung eines Bezugsrechts unterscheiden sich nur dadurch, dass bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht der Bezugsberechtigte zustimmen muss. Nach dem Gesetz kann die Erklärung zwar formlos erfolgen. Das Gesetz verbietet aber keine Formerschwernis. Deshalb ist in § 13 Nr. 4 ALB 86 zulässigerweise vereinbart, dass die Erklärung durch schriftliche Anzeige an den Versicherer zu erfolgen hat. Dabei stellt das widerrufliche Bezugsrecht den Normalfall dar. Wenn die Unwiderruflichkeit also nicht ausdrücklich nach § 13 Nr. 2 ALB 86 vom Versicherungsnehmer bestimmt und vom Versicherer bestätigt wird, ist das eingeräumte Bezugsrecht auch dann widerruflich, wenn dies vom Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich erklärt ist (§ 13 Nr. 1 S.2 ALB 86). Nach § 13 Nr. 4 ALB 86 ist der Zugang der Anzeige beim Versicherer Wirksamkeitsvoraussetzung, § 130 I BGB. Damit ein Bezugsrecht noch wirksam entstehen kann, muss der Zugang noch vor dem Versicherungsfall erfolgen. Zur Einräumung, Änderung oder Aufhebung eines Bezugsrechts ist der Versicherungsnehmer, der Inhaber der Rechte und Ansprüche aus der Versicherung ist, berechtigt. In der Regel wird das Bestimmungsrecht als nicht höchstpersönliches Recht mit Übertragung der Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mitübertragen. 26
26 Prölss/Martin/Kollhosser, § 166 Rn. 3 und § 13 ALB 86, Rn. 3, 7.
- 19 - 2.Mögliche Vertragsgestaltungen der Bezugsrechte und Anspruchsberechtigungen in der Lebensversicherung
Bei der gemischten Lebensversicherung hat der Versicherungsnehmer zum einen die Möglichkeit, eine Versicherung zu eigenen Gunsten und eine Versicherung zugunsten Dritter miteinander zu kombinieren, indem er nur für den Todes- bzw. Erlebensfall eine Begünstigung vornimmt und sich die Erlebens- bzw. Todesfallleistung selbst vorbehält. Bei dieser vertraglichen Ausgestaltung liegt eine geteilte Anspruchsberechtigung vor, wobei der Versicherungsnehmer aufgrund seiner Stellung als Vertragspartner des Versicherers und der Dritte aufgrund des ihm vom Versicherungsnehmer eingeräumten Bezugsrechts anspruchsberechtigt ist. Die Anspruchsberechtigung in Bezug auf die Versicherungsleistung kann sich aus der Stellung als Versicherungsnehmer, als Zessionar oder als Bezugsberechtigter ergeben. Der Versicherungsnehmer kann zum anderen sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall eine Versicherung zugunsten Dritter abschließen und für beide Versicherungsfälle entweder verschiedene Personen (gespaltenes Bezugsrecht) oder ein und dieselbe Person (einheitliches Bezugsrecht) begünstigen. a. geteilte Anspruchsberechtigung aa. Todesfallbegünstigung
Im Regelfall wird die gemischte Lebensversicherung für den Erlebensfall zu eigenen Gunsten und für den Todesfall widerruflich oder unwiderruflich zugunsten eines Dritten, vornehmlich des Ehegatten/Lebenspartners und/oder der Kinder des
Versicherungsnehmers abgeschlossen. Diese Gestaltungsform gestattet dem Versicherungsnehmer, seine eigene Altersversorgung und die Versorgung des Begünstigten gleichzeitig sicherzustellen. bb. Erlebensfallbegünstigung
Auch für den Erlebensfall kann der Versicherungsnehmer eine widerrufliche oder unwiderrufliche Begünstigung vornehmen und für den Todesfall eine Versicherung zu eigenen Gunsten abschließen. Bei dieser Vertragsgestaltung fällt die Todesfallleistung
- 20 - -wie im Fall einer Todesfallversicherung zu eigenen Gunsten - in den Nachlass des Versicherungsnehmers und steht somit den Erben zu. b. Gespaltenes Bezugsrecht Es bestehen grundsätzlich vier Gestaltungsmöglichkeiten, wenn der
Versicherungsnehmer für den Todes- und Erlebensfall verschiedene Personen begünstigt. Dazu werden widerrufliche Begünstigungen für den Todes- und Erlebensfall, unwiderrufliche Begünstigungen für den Todes- und Erlebensfall, unwiderrufliche Begünstigung für den Todes- und widerrufliche Begünstigung für den Erlebensfall sowie widerrufliche Begünstigung für den Todes- und unwiderrufliche Begünstigung für den Erlebensfall gezählt. c. Einheitliches Bezugsrecht
Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer für den Todes- und Erlebensfall ein und dieselbe Person begünstigt, stehen grundsätzlich auch die vier vorgenannten Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. 3. Konstruktion der Anspruchsberechtigung Der Sinn und Zweck der jeweils sachgerechten Konstruktion der
Anspruchsberechtigung bei den jeweiligen Vertragsgestaltungen ist es, dem geäußerten Willen des Versicherungsnehmers Geltung zu verschaffen. Es geht mithin um eine Auslegungsfrage, bei der es darauf ankommt, „welche Ausgestaltung der Versicherungsnehmer dem Bezugsrecht in seiner Erklärung gegeben hat“ 27 . Als eine einseitige, empfangsbedürftige und rechtsgestaltende Willenserklärung ist die Einräumung der Bezugsberechtigung wie jede Willenserklärung auslegungsbedürftig i.S.d. § 133 BGB. Entscheidend ist demnach, wie der Versicherer die ihm gegenüber abgegebene Begünstigungserklärung des Versicherungsnehmers verstehen konnte. Abzustellen ist dabei auf den objektiven Empfängerhorizont. Bedeutend für die
27 BGH - VersR 2003, 1021 (1022).
- 21 - Zuordnungder Versicherungsansprüche ist somit „der im rechtlich möglichen Rahmen geäußerte Gestaltungswille des Versicherungsnehmers“ 28 im jeweiligen Einzelfall. Die alternative Fälligkeit der Versicherungsleistung im Todes- oder Erlebensfall und das Vorliegen einer geteilten Anspruchsberechtigung oder eines gespaltenen Bezugsrechts bereiten Probleme bei einer der Interessenlage der Beteiligten gerecht werdenden Konstruktion der Anspruchsberechtigung.
Deshalb kommt der Konstruktion der jeweiligen Anspruchsberechtigung insgesamt eine erhebliche Bedeutung zu. a. Geteilte Anspruchsberechtigung aa. Widerrufliche Begünstigung
Der widerruflich Begünstigte hat unabhängig davon, ob eine Todesfall- oder Erlebensfallbegünstigung vorliegt, dieselbe Rechtsstellung inne wie ein widerruflich Begünstigter bei der Todesfallversicherung. Danach erhält der Dritte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls, für den er begünstigt ist, ein voll wirksames Bezugsrecht, §§ 331 I BGB, § 166 II VVG. Vorher hat der Begünstigte lediglich eine rechtlich wesenslose Hoffnung oder Erwerbsaussicht auf die später einmal fällig werdende Leistung, die jederzeit ohne seine Zustimmung durch völligen oder teilweisen Widerruf des Versicherungsnehmers vernichtet oder eingeschränkt werden kann. 29 Aus diesem Widerrufsvorbehalt ist zu schließen, dass für den Versicherungsnehmer eigennützige Verwendungszwecke, wie die Wahrnehmung der Spar- und Kreditsicherungsfunktion der Lebensversicherung, im Vordergrund stehen und der Versorgung des Begünstigten nachrangige Bedeutung zukommt. Demnach würde es dieser Zweckbestimmung widersprechen, wenn der Begünstigte sofort mit seiner Benennung ein Recht auf die Versicherungsleistung erhielte.
28 BGH - VersR 2003, 1021.
29 BGH - NJW 1993, 1994 - ZIP 1993, 600.
- 22 - bb.Unwiderrufliche Begünstigung (1) Todesfallbegünstigung
Bei einer unwiderruflichen Todesfallbegünstigung ist ein sofortiger Rechtserwerb des Dritten - wie im Fall der unwiderruflichen Begünstigung bei einer Todesfallversicherung - anzunehmen. Die Bezugsrechte werden also im Zweifel sofort mit der Einräumung erworben, worüber weitgehend Einigkeit besteht. 30 Der Widerrufsverzicht offenbart, dass für den Versicherungsnehmer der uneigennützige Verwendungszweck der Lebensversicherung für die Wahrnehmung der Familienfürsorgefunktion für den Todesfall eindeutig überwiegt. Demnach entspricht ein sofortiger Rechtserwerb des Begünstigten auch dieser Zweckbestimmung. 31 Streit besteht darüber, wie die Anspruchsberechtigung zu konstruieren ist. (a) Meinungsstand
Das Bezugsrecht des für den Todesfall unwiderruflich Begünstigten ist nach herrschender Meinung auflösend bedingt und die dem Versicherungsnehmer verbliebene Anspruchsberechtigung ist durch den Eintritt des Erlebensfalls aufschiebend bedingt. Danach enden mit Eintritt des Erlebensfalls alle Rechtswirkungen aus der Todesfallversicherung, § 158 II BGB. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Begünstigte einen gegenwärtigen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Somit stehen ihm auch die vor Eintritt des Versicherungsfalls fällig werdenden Versicherungsleistungen zu. Der BGH hat entschieden, dass der feststehende sofortige Rechtserwerb auch den während der Dauer der Todesfallversicherung anfallenden Anspruch auf eine etwaige Rückvergütung umfasst. Der Rückkaufswert steht daher dem Bezugsberechtigten der Todesfallversicherung zu, solange dessen Recht auf die Versicherungsleistung besteht, das bedeutet bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung, des Erlebensfalls. 32
Demgegenüber geht eine andere Ansicht davon aus, dass der Rückkaufswert dem Erlebensfallanspruch zuzuordnen ist, da er von den kapitalbildenden Prämienanteilen und gegebenenfalls hinzutretenden Überschussanteilen gespeist werde. Der
30 BGH - VersR 1966, 359 (360); BGHZ 45, 162 (166); Bruck/Möller/Winter, §§ 159-178 VVG Anm. H 38;
Prölss/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 25 b.
31 Prölss/Martin/Kollhosser, § 13 ALB 86, Rn. 21 f.
32 BGHZ 45, 162; BGH v. 17.02.1966 - VersR 1966, 359; OLG Frankfurt/a.M. - VersR 2002, 963.
- 23 - Rückkaufswertstehe mit Ausnahme der Teile, die sich „aus Überschüssen aus dem Risikoanteil der Prämien“ ergeben, damit demjenigen zu, der für die Erlebensfallleistung anspruchsberechtigt sei. Bei einer Todesfallbegünstigung stehe er danach dem Versicherungsnehmer zu. Nach dieser Ansicht müsse eine eindeutige Zuordnung des Rückkaufswertes entweder zu den Todesfallansprüchen oder zu den
Erlebensfallansprüchen, unabhängig von der Widerruflichkeit oder Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechts, erfolgen. 33 Dabei sei das Bezugsrecht des Dritten zweifach auflösend bedingt und zwar zum einen durch den Eintritt des Erlebensfalls und zum anderen durch die vorzeitige Beendigung des Versicherungsvertrages infolge der Kündigung. 34
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht ist der Rückkaufswert in keinem Fall dem Todesfallberechtigten zuzuordnen. Zur Begründung wird angeführt, dass der durch Kündigung entstandene Anspruch gerade ein Anspruch zu Lebzeiten des
Versicherungsnehmers ist, also für einen Zeitraum, für welchen der Versicherungsnehmer überhaupt keinen Schutz des Bezugsberechtigten beabsichtigt. Indem er sich die Ansprüche auf den Erlebensfall vorbehält, macht er deutlich, dass er die Vermögenswerte aus der Versicherung zu Lebzeiten zur freien Verfügung haben möchte. 35 (b) Stellungnahme
Auf die von der Gegenmeinung vertretene so genannte wirtschaftliche Betrachtungsweise kann es bei der Auslegung einer Begünstigtenbezeichnung nicht ankommen. Der Rückkaufswert und die unterschiedlichen Prämienanteile können rechtlich weder der Erlebens- noch der Todesfallleistung zugeordnet werden. Vielmehr kann es nur um den zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswillen des Versicherungsnehmers gehen. Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist lediglich „eine andere Erscheinungsform des Rechtes auf die Versicherungssumme“ 36 , die bei der gemischten Lebensversicherung und auch bei der Todesfallversicherung nur einmal fällig wird.
33 Teslau, § 13 Rn. 336.
34 Baroch Castellvì, VersR 1998, 410; Baroch/Castellvì, VersR 1999, 569 (570).
35 Baroch Castellvì, VersR 1998, 410, 412 f.; Lind/Stegmann, ZInsO 2004, 416 ff. m.w.N.
36 BGHZ 45, 162; BGH - VersR 1966, 359.
- 24 - Dieherrschende Meinung entspricht der besonderen Zweckbestimmung, die der Versicherungsnehmer mit der Todesfallbegünstigung verfolgt. Die gemischte Lebensversicherung mit auf den Todesfall beschränkter Begünstigung wird vom Versicherungsnehmer gegenüber der Todesfallversicherung zugunsten Dritter bevorzugt, um einerseits die Fürsorge für den bezugsberechtigten Dritten und andererseits seine eigene Altersvorsorge zu sichern. Für den Fall, dass der Versicherungsnehmer den im Vertrag bestimmten Zeitpunkt erlebt, will er selbst in den Genuss der Versicherungssumme kommen. Darin ist die Besonderheit dieser beschränkten Begünstigung zu sehen. Der Gestaltungswille des Versicherungsnehmers ist auf eine Begünstigung gerichtet, die sowohl seinen eigenen Interessen als auch denen des Begünstigten möglichst gerecht wird. Demnach soll der Dritte eine ebenso gesicherte, eine vor Zugriffen des Gläubigers des Versicherungsnehmers geschützte Rechtsstellung wie bei der Todesfallversicherung erhalten. Jedoch darf dadurch die Stellung des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Erlebensfalls nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Im Ergebnis lassen sich die beiden vom Versicherungsnehmer verfolgten Zwecke mithilfe der von der herrschenden Meinung vertretenen Anspruchskonstruktion nacheinander ohne gegenseitige Beeinträchtigung erreichen. 37
(c) Rechtslage bei Abtretung auf den Todesfall - Praxisfall Fraglich ist, wem in einem praxisbezogenen Fall in der Insolvenz des Versicherungsnehmers die zum Zweck der Kreditsicherung nur auf den Todesfall abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen. Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden, ob ein widerrufliches oder unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten besteht. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, in welcher der dann mit der versicherten Person in gültiger Ehe lebenden Ehegatten ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Bank (oder dessen Rechtsnachfolger) gegen den Sicherungsgeber (oder dessen Gesamtrechtsnachfolger) wurden die bestehenden, künftig entstehenden Forderungen im Falle des Todes gegen den Lebensversicherer aus dem entsprechenden
37 BGHZ 45, 162; BGH - VersR 1966, 359; BGH - VersR 2003, 1021 (1022).
- 25 - Lebensversicherungsvertragin voller Höhe und mit allen Rechten an die Bank (Sicherungsnehmer) abgetreten (Ziffer 1 des Abtretungsvertrages) - s. Anlage 1/2. Durch die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag wird nicht automatisch die bisher erklärte widerrufliche Begünstigung eines Dritten aufgehoben. 38 Im Sinne des § 166 VVG hat der Versicherungsnehmer im Zweifel die Befugnis, ohne Zustimmung des Versicherers das Bezugsrecht eines Dritten zu widerrufen. In den Allgemeinen Bedingungen für die Kapitalbildenden Lebensversicherungen (§ 13 Nr. 1 und Nr. 4 ALB 86) ist in der Regel vorgesehen, dass die Einräumung oder der Widerruf des Bezugsrechts nur durch schriftliche Anzeige beim Versicherer erklärt werden kann. 39
Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO die Nichterfüllung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gewählt. Im Sinne des § 166 II InsO ist der Insolvenzverwalter auch berechtigt abgetretene Forderungen einzuziehen. In Folge der insolvenzmäßigen Abwicklung des Versicherungsvertrages wurde der Rückkaufswert von der Versicherung an den Insolvenzverwalter ausgezahlt. Fraglich ist, ob dem Kreditinstitut als Sicherungsnehmer ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Lebensversicherung des Insolvenzschuldners (Sicherungsgeber) nach § 51 I Nr. 1 InsO bzw. ein Anspruch auf anteilige Erlösauskehr nach Maßgabe der §§ 170, 171, 166 II InsO zusteht. Dann müsste die Bank ein unwiderrufliches Bezugsrecht am
Lebensversicherungsvertrag durch den Sicherungs-/Abtretungsvertrag eingeräumt worden sein; mit der Wirkung, dass ihr durch den sofortigen Rechtserwerb bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zustehen würden. Bei der Abwicklung des
Versicherungsvertrages nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens würde dem unwiderruflich Bezugsberechtigten demnach auch der Anspruch auf den Zeitwert des Versicherungsanspruches (Rückkaufswert) zustehen. Entscheidend ist die Auslegung des zugrunde liegenden Sicherungs-/Abtretungsvertrages unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien.
38 BGHZ 109, 67, 69; MünchKomm-InsO/Ganter, § 51 Rn. 191.
39 Prölss/Martin/Kollhosser, § 166 Rn. 3.
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Nadja Greve, 2006, Bezugsrechte bei Lebensversicherungen und Pfändungsschutz der Altersversorgung in der Insolvenz, München, GRIN Verlag GmbH
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