Gliederung
Einleitendes Vorwort I 1
Darstellung II 2
2.1 Allgemeiner Teil: Parlamentarische Kontrolle 2
2.1.1 Definition: Was ist (parlamentarische) Kontrolle (checks vs. control)? 2
2.1.2 Wer kontrolliert wen? 4
2.1.2.1 Regierung und innere Opposition 4
2.1.2.2 Regierung und Opposition 5
2.2 (Gemeinsame) Institutionelle Mittel der parlamentarischen Kontrolle 6
2.2.1 Zentrale Kontrollmittel 6
a) Kleine Anfrage 7
b) Große Anfrage 9
c) Aktuelle Stunde 11
2.2.2 Weitere Kontrollmittel 12
a) Herbeirufung der Bundesregierung 13
b) Befragung der Bundesregierung 13
c) Budgetrecht und Finanzkontrolle (auch: Rechnungshöfe) 14
d) Untersuchungsausschuss und Enquete-Kommission 15
Abschlussbemerkung III 17
Literaturverzeichnis IV 19
i
I. Einleitendes Vorwort
„Der moderne demokratische Staat leitet seine Machtausübung vom Volk ab. Jede Übertragung und Ausübung staatlicher Macht muss deshalb von ihrem Inhaber verantwortet werden. Diese Verantwortung wird im Wege der Kontrolle geltend gemacht“. 1
So schreibt BUSCH und führt ferner aus, inwieweit dieses Kontrollprinzip ein Strukturelement des Rechtstaates sei, der im Falle der Bundesrepublik qua Grundgesetz (GG) darauf zielt, mittels Machtverteilung (= „Machthemmung“ 2 ) einen Machtmiss- brauch zu verhindern.
Dass dabei der Bezug zum grundlegenden Aspekt der Machtver- schränkung - nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung -als tragende Säule der
bundesrepublikanischen Verfassung ange- sprochen wird, ist offensichtlich. Für die vorliegende Ausarbeitung bildet dieser Aspekt nun lediglich den Hintergrund, vor dem untersucht werden soll, wie sich eine (verfassungs-)praktische Umsetzung parlamentarischer Kontrolle in Form einer Nutzung institutioneller Kontrollmittel wie etwa „Kleinen und Großen Anfragen“ oder „Aktuellen Stunden“ darstellt. Weniger von Belang ist hier also die Betrachtung direkter plebiszitärer Kontrolle, die von Seiten des Bürgers z.B. durch Wahlen auf die Exekutive wirkt. Vielmehr steht die Kontrolle der Bundesregierung durch die repräsentative Volksvertretung, den Bundestag, im Zentrum des Interesses. 3 Dies wirft zwei zentrale Fragen auf, die es im weiteren zu beantworten gilt. Erstens: Was ist überhaupt unter Kontrolle zu verstehen? Und zweitens: Was ist parlamentarische Kontrolle?
Diese Arbeit wird ihre Argumentation vor der bedeutsamen Aussage entwickeln, nach der bei einer parlamentarischen Kontrolle nicht davon zu sprechen ist, dass „das“ Parlament, als einheitliches/ homogenes Kontrollorgan, der Regierung in ebendieser Funktion entgegentritt. Und zwar kann es diese Kontrollfunktion deshalb nicht als regulierender, ganzheitlicher „Antipode“ übernehmen, weil mit der Wahl des Bundeskanzlers das Parlament in eine parlamentarische Regierungsmehrheit auf der einen Seite und eine Opposition auf der anderen Seite zerfällt.
1 ECKART BUSCH: Parlamentarische Kontrolle. Ausgestaltung und Wirkung. Heidelberg, Hamburg, 1983, S. 9
2 a.a.O.
3 vgl. BUSCHs o.g. Aussage von der Bedeutung einer Regierungsverantwortlichkeit gegenüber dem Volk, d.h. hier
seiner (Volks-)Vertretung
1
Welchen kontrollierenden Einfluss „das“ Parlament auf die Regierung unter der Berücksichtigung dieser Prämisse tat- sächlich hat, oder ob eine parlamentarische Kontrolle nicht nur von Seiten der Opposition zu erwarten ist, ist ebenfalls Gegenstand dieser Arbeit.
II. Darstellung
2.1 Allgemeiner Teil: Parlamentarische Kontrolle
Es ist bereits oben angeklungen, dass es ein entscheidender Punkt ist, wie Kontrolle zu verstehen ist. Ebenso wichtig erscheint die Frage, wer im parlamentarischen System wen kontrolliert. Das Parlament ist dasjenige Bundesorgan, dem es exklusiv obliegt die Bundesgesetze zu beschließen (Art. 77, Abs. 1 GG). Die Mitglieder des Bundestages sind Vertreter des ganzen Volkes und haben das sog. freie Mandat inne (vgl. Art. 38 GG).
Damit entsprechen sie formal der verfassungsgemäßen Forderung des Art. 20, Abs. 2 GG, wonach alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Für die Vollziehung dieser Gesetze zeichnet die Bundesregierung verantwortlich, die (indirekt) via Kanzlerwahl ebenfalls vom Bundestag gewählt wird (Art.63,Abs.1 GG). Soweit die Ideen des Parlamentarischen Rates, die sich in einzelne Artikel gegossen, im GG niedergeschrieben finden. Dabei liegt es nahe, dass es eine formale Aufgabe des Bundestages sein muss, das Handeln der Bundesregierung zu prüfen, d.h. zu kontrollieren. 4
Zu diesem Zweck wurden dem Parlament Kontrollmittel geschaffen, die es ihm erlauben sollen dieser Aufgabe nachzukommen.
2.1.1 Definition: Was ist [parlamentarische] Kontrolle (checks vs. control)?
Wie aber gestaltet sich nun eine Kontrolle der Bundesregierung? Bevor diese Frage untersucht wird, muss man sich damit auseinandersetzen von
4 So auch BUSCH: „Wie die Aufgaben der Herrschaftsbestellung durch die Wahl des Re- gierungschefs,der
Gesetzgebung sowie der Interessenartikulation und -repräsentation gehört auch die parlamentarische Kontrolle
von Regierung und Verwaltung zu den ureigenen Aufgaben des Parlaments.“ BUSCH 1983, S. 10
2
welcher Definition des Kontrollbegriffes man ausgeht.
Es lassen sich zwei Bedeutungskategorien ausmachen, bei denen die eine wiederum in zwei Unterkategorien unterteilbar ist:
Vom mittellat. „contrarolus“ aus, auf das das frz. „contre-rôle“ rekurriert, hat das Wort Kontrolle Eingang in die deutsche Sprache gefunden.
Seine ursprüngliche Bedeutung für „Gegen- oder Doppelregister“ 5 bezog sich auf die Gegenzeichnung einer Rechnungsprüfung durch eine zweite Instanz und gibt somit Aufschluss über die eine Bedeutungsvariante als einer nachträglichen Überprüfung. Auf den (Über-)Prüfungsaspekt bezieht sich auch ISMAYR, wenn er konstatiert, dass „Parlamentarische Kontrolle (...) von der nachträglichen Überprüfung exekutiven Handelns (...) bis hin zur frühzeitigen Einwirkung auf Programmentwicklungen und Initiativen der Regierung [reicht]“. 6
Damit ist nicht nur die zweite Seite einer Kontrolle als Überprüfung angesprochen, die nämlich nicht nur den Aspekt der Nachträglichkeit, sondern auch den der Gleichzeitigkeit in sich vereint, sondern es ist auch die Brücke geschlagen zu einem Kontrollbegriff im parlamentarischen System. 7
Ein weiterer interessanter Punkt eröffnet - durch Zuhilfenahme der englischen Sprache - die Sichtweise auf die zweite Bedeutungskategorie der Kontrolle, wie sie z.B. SCHUETT-WETSCHKY anspricht, wenn er die oben schon erwähnte Bedeutung eines „begleitende[n] oder nachträgliche[n] Überprüfen[s] („checks“)“ ergänzt um die Kategorie des „Beherrschen[s] („control“)“. 8
Für diese Ausarbeitung kann aus Platzgründen nur die Kategorie des Kontrollierens als ständiges, gleichzeitiges Prüfen zentral sein. Auf die Frage der dominierenden Stellung von Exekutive und Regierungsmehrheit, verstanden als „ein (...) Entscheidungsträger“ 9 , der die klare Trennung von Regierung und Parlament hinsichtlich einer Kontrolle der ersteren durch die Volksvertretung aufhebt und sogar umkehrt 10 , kann nicht ausdiskutiert werden.
5 Busch 1983, S. 11
6 WOLFGANG ISMAYR: Der Deutsche Bundestag. Funktionen, Willensbildung, Reformansätze, Opladen 1992, S.
333
7 ausführlicher ECKART BUSCH: „zeitlich wird zwischen vorgängiger, gleichzeitiger und nachträglicher Kontrolle,
funktional zwischen informierender und korrigierender und inhaltlich zwischen politischer Richtungskontrolle und
sachlicher Leistungskontrolle unterschieden.“ BUSCH 1983, S. 15
8 EBERHARD SCHUETT-WETSCHKY: Gouvernementale Parlamentskontrolle? Politische Führung,
Regierungsmehrheiten und das Verhältnis von Parlament und Regierung. In: PATZELT, WERNER/ HOLTMANN,
EVERHARD (Hrsg.): Parlamentarische Regierungskontrolle - Gouvernementale Parlamentskontrolle. Theorie und
Fallbeispiele, Opladen 2004 (i.E.), S. 1 - Die Seitenangaben beziehen sich auf das Typoskript zum HS im SS
2004
9 SCHUETT-WETSCHKY 2004, S. 3 Hervorhebung von mir, S.E.
10 „gemeint ist, dass die Regierung das Parlament beherrscht“, SCHUETT-WETSCHKY 2004, S. 1
3
Dieser Aspekt muss aber mit Bezug auf die Wirksamkeit und die Nutzung der institutionellen Kontrollmittel und auch bei der Darstellung von Kontrollproblemen immer mitgedacht werden.
2.1.2 Wer kontrolliert wen?
Die vorherigen Punkte haben schon verraten, welche Akteure im Prozess des Kontrollierens und Kontrolliert-Werdens wirken. Die Betrachtung des Parlaments als eben nicht ganzheitlich zu sehender Gegenspieler der Regierung mit Bezug auf seine Kontrolltätigkeit, forciert den Blick auf die Zusammensetzung der Kammer.
Dabei erscheint es wenig fruchtbar, wenn man davon spricht, dass „das Parlament“ in einer doppelten Kontrollwirkung (gemeint ist einerseits Billigung bzw. Beanstandung eines Sachverhaltes und andererseits die Präsentation von Gegenentwürfen) „sein[en] Führungsanspruch“ geltend macht, wie dies ECKART BUSCH sieht. 11
Als gesetzgebendes Organ hat der Bundestag sicherlich einen politischen Führungsanspruch, wenig zweckmäßig ist es aber zu verschweigen, dass die Kontrollwirkung nicht von einem Organ ausgeht, sondern von zwei rivalisierenden „Fraktionsblöcken“, der Regierungsmehrheit auf der einen, wie der Opposition auf der anderen Seite. Sowohl die Art, als auch die Wahl der Mittel, mit der jeder dieser „Blöcke“ 12 Kontrolle ausübt, unterscheidet sich stark.
2.1.2.1 Regierung und innere Opposition
Mit dem Wort der „inneren Opposition“ 13 ist gemeint, dass unter Umständen eine Kontrolle der Regierung schon dadurch gewährleistet ist, dass die Mitglieder der Regierung zugleich Mitglieder in einer Partei sein können, wie dies mehrheitlich der Fall ist.
NORBERT GEHRIG weist darauf hin, dass eine Verhärtung des Dualismus’ von Regierungsmehrheit (+ Regierung) und Opposition - statt des Dualismus’ von
11 BUSCH 1983, S. 12, Hervorhebung von mir, S.E.
12 dieser Begriff ist streng genommen irreführend, weil der Eindruck entstehen könnte, die Opposition, oder die
Regierungsfraktion(en) würde(n) immer in sich geschlossen auftreten. Für die Aufspaltung des Parlamentes in
zwei Teile erscheint er aber praktikabel
13 MAURICE DUVERGER: Die politischen Parteien, Tübingen 1959, S. 421
4
Arbeit zitieren:
Simon Emmerling, 2004, Kontrolle im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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