Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1. Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen 3
1.1. UNWCC und die Moskauer Drei-Mächte-Erklärung 3
1.2. Verfahren in Polen Tschechoslowakei Frankreich und Niederlande 4
1.3. Das Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal 5
2. Strafverfolgung von NS-Verbrechen in Deutschland 7
2.1. Das Kontrollratsgesetz Nr 10 und die Nürnberger Nachfolgeprozesse 7
2.2. Amnestie 7
2.3. Die deutsche Rechtsprechung 7
2.3.1. NS-Prozesse-Forschung in den Niederlanden 8
2.4. Grosse deutsche NS-Prozesse 10
2.5. Die Einrichtung der Zentralen der Landesjustizverwaltungen 11
3. Öffentliches Bewusstsein 13
3.1. Heiner Lichtensteins Dokumentation von NS-Prozessen 13
4. Schlussbemerkung 16
5. Literaturnachweis 18
2 NA
Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
1. Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
1.1. UNWCC und die Moskauer Drei-Mächte-Erklärung
Der erste NS-Prozess wurde vom 27.11. bis 2.12.1944 vor dem Sondergericht Lublin gegen fünf SS-Leute des Vernichtungslagers Majdanek geführt, alle Angeklagten wurden zum Tode verurteilt. Grundlage zur Durchführung dieses und etlicher anderer im Ausland geführter Prozesse war die „Moskauer Drei-Mächte-Erklärung“ über Grausamkeit vom 30. Oktober 1943. Hierin wurde die entscheidende Übereinkunft getroffen: „dass Kriegsverbrecher, die für Massenexekutionen und Greuel auf den von der Hitlerarmee besetzten Territorien verantwortlich sind, an die Stätten ihrer Verbrechen zurückgeschickt und an Ort und Stelle von den Völkern abgeurteilt wer- den, denen sie Gewalt angetan haben.“ (Claudia Kuretsidis-Haider: „Die von der Moskauer Konferenz am 1. November 1943 verabschiedete ‚Erklärung über die Ver- antwortlichkeit der Hitleranhänger für begangene Greueltaten’,
schlossen, dass Hauptkriegsverbrecher, deren Verbrechen an keinen bestimmten geografischen Ort gebunden sind, durch eine gemeinsame Entscheidung der Regie- rungen der Alliierten verurteilt und bestraft werden sollten. Grundlage hierfür war die Kriegsverbrechenskommission der Vereinigten Nationen UNWCC (United Nations War Crimes Comission), der im Oktober 1942 17 Nationen beigetreten waren: Aust- ralien, Belgien Kanada, China, Frankreich, Griechenland, Holland, Indien, Jugosla- wien, Luxemburg, Neuseeland, Norwegen, Polen, Südafrika, Tschechoslowakei, Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika. Die SU war dieser Konferenz ferngeblieben.
Der Moskauer Erklärung waren monatelange Verhandlungen vorausgegangen, da insbesondere Großbritannien und die SU eher geneigt waren, die bekannten Nazi- Größen in kurzen Prozessen quasi standrechtlich hinzurichten. Es ist der vehemen- ten Intervention Stalins zu verdanken, dass es zur Einrichtung des internationalen Gerichtshofes kam, der in Nürnberg in den einschlägig bekannten Nürnberger Pro- zessen zur Verurteilung der hauptverantwortlichen Nazigrößen führte (ebda.). Insbe- sondere Churchill erhoffte sich durch die Veröffentlichung dieses internationalen Ab- kommens eine Einschüchterung der Verantwortlichen in der Nazi-Hierarchie und demzufolge ein Eindämmen der Verbrechen, es zeigte jedoch nicht die erwünschte
3
Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
Wirkung: 51% der vor deutschen Gerichten verhandelten NS-Verbrechen in der ers- ten Phase von 1945-52 richtete sich gegen sogenannte „Endphaseverbrecher“ – was auch daran liegen mag, dass dies Verbrechen direkter und damit einfacher ver- folgt werden konnten. Das folgende Zitat soll veranschaulichen, was mit diesem „Endphaseverbrechen“ gemeint ist:
„Aber eigentlich richtig ‚fertiggemacht’ hätten ihn erst die Hinrichtungen junger Wehrmachtsangehöriger kurz vor Ende des Krieges, berichtete Bärbel weiter. „Im Grunde wussten sie nicht, wofür sie starben. Sie standen da, viele weinten. Völlig unvorbereitet traf sie das Todesurteil, nur weil irgendein Unmensch einen solchen jungen Soldaten denunziert hatte, der mal etwas gegen Hitler sagte, oder vielleicht äußerte, dass er ‚nicht mehr mitmachen wollte’. Nur dafür wurden sie umgebracht, die Kommunisten wussten doch wenigstens, wofür und wogegen sie kämpften, mein- te dieser ehemalige Nazi und Leiter der Anatomie.“ (Gerda Zorn, „Rote Großmütter: gestern und heute“, Röderberg im Pahl-Rugenstein-Verlag, 1989).
1.2. Verfahren in Polen, Tschechoslowakei, Frankreich und Niederlande
Exemplarisch werden im Folgenden die Anzahl der Verfahren in den am schwersten von Nazi-Verbrechen betroffenen Ländern Polen, Tschechoslowakei, Frankreich und Niederlande aufgeführt.
Am 31. August 1944 wurde von der Lubliner Regierung für Polen das „Dekret über die Strafzumessung für die faschistisch-nazistischen Verbrecher, die sich an den Mordtaten und der Misshandlung der Zivilbevölkerung und der Kriegsgefangenen schuldig gemacht haben, sowie für die Verräter des polnischen Volkes“ erlassen. Im Januar 1946 wurde das Oberste Volkstribunal eingerichtet, dessen Verfahrensvor- schriften sich an jene des Nürnberger Prozesses anlehnten, von diesem wurden sie- ben große Prozesse geführt, die übrigen Verfahren wurden von Sondergerichten abgehandelt, die an die polnische Strafprozessordnung gebunden waren. Stanislaw Kanienski, ehemaliger stellvertretender Leiter der Hauptkommission zur Untersu- chung von NS-Verbrechen, beziffert die Anzahl der Verfahren von 1945 – 1996 auf mehr als 12.300, in denen 5340 Personen verurteilt wurden.
Die Tschechoslowakei hatte am 19. Juni 1945 mit Hilfe des Retributionsdekretes ü- ber „die Bestrafung nazistischer Verbrecher, Verräter und ihre Helfershelfer sowie über die außerordentlichen Volksgerichte“ auf Grundlage der geltenden Strafpro-
4
Internationale Abkommen zur Verfolgung von Kriegsverbrechen
zessordnung 24 außerordentliche Volksgerichte berufen, die in ca. 40.000 Gerichts- verfahren bis 1949 über 132.549 ermittelte Personen urteilten. 713 Personen wurden zum Tode verurteilt, darunter 475 Deutsche; gegen 741, darunter 443 Deutsche, wurde lebenslange Haft verhängt, 9.132 wurden freigesprochen.
In Frankreich nahmen im Herbst 1944 Militärgerichte ihre Tätigkeit auf („cours de justice“), die auf Basis der Artikel 75 ff des französischen Strafgesetzbuches verhan- delten, bis 1954 wurden die letzten Kollaborationsfälle bearbeitet. Verhandelt wurden Kriegsverbrechen der deutschen und italienischen Besatzungsmächte und es erfolg- te eine Verurteilung tausender Deutscher. Die Verfahren wurden gegen eine unge- fähre Anzahl von 50.000 Personen geführt, 800 der ca. 7.000 Todesurteile wurden vollstreckt.
In den Niederlanden wurden, basierend auf der geltenden Strafprozessordnung für Hochverrats- und Kollaborationsverbrechen, bis 1948 Sondergerichte, Tribunale und Laiengerichte einberufen. Von den Tribunalen und Laiengerichten erfolgte eine Ver- urteilung von 49.920 Personen, die Sondergerichte verurteilten 14.562 Personen wegen NS-Verbrechen. Darunter waren 208 Deutsche, gegen 18 war die Todesstra- fe verhängt, die 5 mal vollstreckt wurde. (alle Zahlen entnommen dem Aufsatz von Claudia Kuretsidis-Haider).
1.3. Das Nürnberger Kriegsverbrecher-Tribunal
Grundlage für die Nürnberger Kriegsverbrecher-Prozesse waren die Londoner Be- schlüsse zur „Verfolgung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen den Frieden und gegen die Menschlichkeit“ vom 8. August 1945. Für dieses internationale Tribu- nal stellte jede der vier Großmächte einen Richter und einen nicht stimmberechtigten Stellvertreter. Die Anklageschrift war verfasst gegen 24 Hauptkriegsverbrecher sowie gegen sechs „verbrecherische Organisationen“ (Korps der Leiter der NSDAP, SS, SA, Reichsregierung, Generalstab, Gestapo und Sicherheitsdienst). Die Anklage- punkte lauteten:
1. Verschwörung gegen den Weltfrieden 2. Planung, Entfesselung und Durchführung eines Angriffskrieges 3. Verbrechen und Verstöße gegen das Kriegsrecht 4. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
5
Arbeit zitieren:
Elisabeth Sachse, 2004, Die NS-Prozesse, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Der Nachfolgeprozess Fall 12, Prozess gegen das Oberkommando der Wehrm...
Geschichte Europa - Deutschland - Nationalsozialismus, II. Weltkrieg
Hauptseminararbeit, 22 Seiten
Das Unbewußte in den Theorien von Sigmund Freud und Carl Gustav Jung i...
Psychologie - Persönlichkeitspsychologie
Hausarbeit, 20 Seiten
Eine Untersuchung zu Schnitzlers 'Leutnant Gustl' aus psychoan...
Germanistik - Neuere Deutsche Literatur
Hausarbeit, 23 Seiten
Die Rolle des Papsttums beim Dynastiewechsel im Frankenreich (750-754)
Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit
Hauptseminararbeit, 14 Seiten
Elisabeth Sachse's Text Die NS-Prozesse ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Elisabeth Sachse hat den Text Die NS-Prozesse veröffentlicht
Elisabeth Sachse hat einen neuen Text hochgeladen
Das Konzentrations- und Vernichtungslager Majdanek
Funktionswandel im Kontext der...
Barbara Schwindt
The Homebrewers' Recipe Guide: More Than 175 Original Beer Recipes Inc...
Patrick Higgins, Charles Papazian, Paul Hertlein
NS-Justiz und politische Verfolgung in Österreich 1938-1945 / National...
Analysen zu den Verfahren vor ...
Wolfgang Form, Wolfgang Neugebauer, Theo Schiller
Environmental Engineering: Proceedings of the Second National Congress...
Lucjan Pawlowski, Marzenna R. Dudzinska, Artur Pawlowski
Die Nürnberger Prozesse: Völkerstrafrecht seit 1945 / The Nuremberg Tr...
Internationale Konferenz zum 6...
Herbert R. Reginbogin, Christoph J. Safferling
0 Kommentare