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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Teil 1: Konkordanzdemokratie
I Allgemeine Definition des Begriffs „Konkordanzdemokratie“
II Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie
Teil 2: Demokratische Traditionen der Schweiz
I Gründung der alten Eidgenossenschaft
II Zerfall der alten Eidgenossenschaft
1 Einsetzung der Helvetischen Republik
2 Die Mediationsakte von 1803
3 Die Restauration nach 1815
III Aufbau des Schweizerischen Bundesstaates nach den Verfassungen
von 1848/74
IV Politische Entwicklung der Schweiz ab 1900
Teil 3: Das politische System der Schweiz
I Das schweizerische Parlament: Nationalrat und Ständerat
1 Grundprinzipien des schweizerischen Parlaments
2 Zusammensetzung
3 Arbeitsweise
4 Parlamentarische Gremien
4.1 Parlamentsleitung
4.2 Kommissionen
4.3 Parlamentarische Gruppen
4.4 Fraktionen
II Die schweizerische Regierung: Der Bundesrat
1 Grundprinzipien der schweizerischen Regierung
2 Wahl des Bundesrates
3 Zusammensetzung
4 Funktionen
5 Der Bundesrat als Kollegialbehörde
III Die schweizerische Justiz
1 Bundesgericht
2 Zivil- und Strafgerichte im Bundesstaat
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IV Das schweizerische Parteiensystem
1 Entstehung 2 Merkmale 3 Innerparteiliche Willensbildung V Interessengruppen und Verbände VI Direkte Demokratie
1 Grundprinzipien der schweizerischen Demokratie 2 Obligatorisches (oder Verfassungs-) Referendum 3 Fakultatives (oder Gesetzes-) Referendum 4 Volksinitiative 5 Vorparlamentarisches Verfahren VII Föderalismus 7
1 Grundprinzipien des schweizerischen Föderalismus 2 Kantone 3 Gemeinden
Schlussbetrachtung Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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Einleitung
Das schweizerische Verfassungs- und Regierungssystem gilt wegen seiner zahlreichen Besonderheiten der direkten Demokratie, der Kollegialregierung, des Fehlens eines besonderen Staatsoberhauptes, des ausgeprägten Föderalismus und seiner eigenständigen Staats- und Demokratietradition als eigentlicher Sonderfall. 1
Unter der Vielzahl gegenwärtiger demokratischer Regierungssysteme lassen sich zwei Grundtypen bestimmen, denen sich in der Regel jedes Land mit demokratischer Struktur zuordnen lässt: die Gruppe der parlamentarischen Regierungssysteme (Beispiel: Großbritannien) - und die der präsidialen Regierungssysteme (Beispiel: USA). Der Unterschied zwischen den beiden Systemen liegt vor allem im Verhältnis der Legislative zur Exekutive. Die Gemeinsamkeit hingegen besteht darin, dass die Souveränität des Volkes in beiden Systemen überwiegend von gewählten Repräsentanten ausgeübt wird und Entscheidungen durch Mehrheiten getroffen und von Minderheiten opponiert werden.
Dagegen ist die Schweizerische Eidgenossenschaft keinem der beiden Systemtypen zuzuordnen, da sie weder durch ein primär auf Repräsentation beruhendes Entscheidungssystem gekennzeichnet noch nach dem Konkurrenzprinzip zwischen Regierung und Opposition organisiert ist. Die Schweiz besteht vielmehr aus einem innerhalb der westlichen Demokratien einzigartigen System der Referendums- oder Konkordanzdemokratie mit einer allgegenwärtigen Proportionalisierung des öffentlichen Lebens. 2
In der Forschungsliteratur ist das sozialwissenschaftliche Interesse für Konkordanzdemokratien im Vergleich zu anderen Aspekten politischer Systeme jüngeren Datums. Die Politikwissenschaft wandte ihre Aufmerksamkeit lange Zeit ausschließlich den politischen Strukturen, Institutionen und Prozessen zu, die im Konkurrenzmodell eine bedeutende Rolle spielen. Erst gegen Ende der Sechzigerjahre finden sich erste Publikationen, die auf Erfahrungen von Staaten aufmerksam machen, die deutlich vom Konkurrenzprinzip abweichen. 3
In dieser Arbeit soll die Konkordanzdemokratie der Schweiz den Themenschwerpunkt bilden. Es sollen die Fragen beantwortet werden, was unter dem Begriff „Konkordanzdemokratie“ im Allgemeinen zu verstehen ist und wie die schweizerische Demokratie in ihrem Aufbau und ihren Abläufen funktioniert.
1 Wolf Linder, Das politische System der Schweiz, in: Wolfgang Ismayr (Hrsg.), Die politischen Systeme Westeuropas, 2. Auflage, Verlag Leske + Budrich, Opladen 1999, S. 455.
2 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz, Wilhelm Heyne Verlag, München 1992, S. 27 - 28.
3 Erwin Ruegg, Regierbarkeit durch Konkordanz? Dissertation an der Universität Zürich 1985, S. 47.
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Im ersten Abschnitt des Hauptteils dieser Arbeit findet die Bergriffsanalyse der „Konkordanzdemokratie“ und die Entstehung ihrer Theorie statt. Der zweite Teil befasst sich mit der schweizerischen Entstehungsgeschichte, um vor allem die schweizerische Mentalität besser verständlich zu machen. In Teil 3 wird das politische System der modernen Schweiz mit seinen Institutionen, Akteuren und Prozessen behandelt. Ziel ist es, Aufschluss über die Besonderheiten der schweizerischen Demokratie zu liefern.
Die Schlussbetrachtung dieser Arbeit liefert eine Zusammenfassung der Besonderheiten der schweizerischen Konkordanz.
Teil 1: Konkordanzdemokratie
Im ersten Teil dieser Arbeit wird der Terminus „Konkordanzdemokratie“ im Allgemeinen definiert. Anschließend wird kurz die Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie behandelt.
I Allgemeine Definition des Begriffs „Konkordanzdemokratie“
Der Begriff „Konkordanzdemokratie“ entstammt ursprünglich dem schweizerischen Sprachgebrauch und stellt einen Typus in der vergleichenden politischen Systemforschung dar. Insbesondere die Schweiz, Österreich (vor allem für den Zeitabschnitt 1945 bis 1966), Belgien und die Niederlande lassen sich der Konkordanzdemokratie zuordnen. 4 Im Unterschied zur Konkurrenz- oder Mehrheitsdemokratie, die am ausgeprägtesten im britischen Parlament (Westminster-Modell) zu finden ist, dient in der Konkordanzdemokratie das Mehrheitsprinzip nicht als zentraler Entscheidungsmechanismus. Vielmehr werden Minderheiten an den Entscheidungsprozessen beteiligt, indem an die Stelle des reinen Mehrheitsprinzips Kompromisstechniken bzw. Verhandlungen treten. Somit versuchen alle relevanten politischen Akteure gemeinsam einen tragfähigen Kompromiss zu finden. 5 Damit unter solchen Bedingungen Entscheidungen zustande kommen, bedient man sich häufig der Koppelung verschiedener Fragen, wobei Zugeständnisse in einer „Paketlösung“ getauscht werden (Junktim). 6
Die Grundlage dieses Entscheidungsmodus bilden Proporz- oder Paritätsregeln auf (meist) freiwilliger Grundlage, die das gesamte öffentliche Leben durchdringen können. Die Regierungsbildung und die Parlamentszusammensetzung kommen in Konkordanzdemokratien ebenfalls durch Proporzverfahren
4 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratien im internationalen System. Ein Paradigma für die Analyse von internen und externen Bedingungen politischer Systeme, in: Politische Vierteljahresschrift Sonderheft 1/1969, Westdeutscher Verlag, Köln/Opladen 1969, S. 144.
5 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen. Symposium des Liechtenstein-Instituts 23.-25. November 1989, Verlag der Liechtensteinischen Akademischen Gesellschaft, Vaduz 1991, S. 7.
6 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratie, in: Lexikon der Politik. Band 3. Die westlichen Länder, Verlag C. H. Beck, München 1992, S. 207.
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oder plebiszitäre Wahlen zustande. In der Regierung wirken dann vielfach alle wichtigen Minderheitsgruppen (Parteien) in einer Großen- bzw. Allparteienkoalition mit, die die überwältigende Mehrheit des Volkes und der Interessen vertreten. Zusätzlich impliziert Konkordanz eine plebiszitäre Kontrolle parlamentarischer Entscheidungen und eine plebiszitäre Entscheidung von Elitenkonflikten. Die Konkordanzdemokratie ist somit ein System der institutionalisierten Verflechtung von Interessen und Interessenkoalitionen, das auf das Prinzip des „gütlichen Einvernehmens“ angewiesen ist. 7
7 Erwin Rüegg, Regierbarkeit durch Konkordanz? (Anm. 3), S. 56.
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II Entstehung der Theorie der Konkordanzdemokratie
Die Theorie der Konkordanzdemokratie entstand in den späten Sechzigerjahren als Gerhard Lehmbruch und Arend Lijphart unabhängig voneinander empirisch und theoretisch begründeten, dass auch in Gesellschaften mit einer fragmentierten politischen Kultur eine stabile demokratische Ordnung möglich sei, wenn auf das reine Mehrheitsprinzip verzichtet werde zu Gunsten von Strategien, die die verschiedenen Segmente der Gesellschaft einbeziehen; 8 so haben es die Eliten in den
konkordanzdemokratischen Systemen verstanden, mit Hilfe konkordanzdemokratischer Verfahren, die - potentiell destabilisierende - Fragmentierung der politischen Kultur zu überbrücken. 9 Lehmbruch stützte sich bei seiner Analyse auf die Länder Österreich und Schweiz, während Lijpharts Schlussfolgerungen auf seiner Untersuchung der Niederlande beruhten. Ab diesem Zeitpunkt stieg die „Konkordanzdemokratie“ zur sozialwissenschaftlichen Kategorie auf, da nun eine ganze Reihe Autoren dieses neue Konzept aufgriffen und weiterentwickelten. 10
Teil 2: Demokratische Traditionen der Schweiz
Der Anspruch der Schweizer Demokratie auf eine über 700 Jahre alte Tradition erfordert einen Rückblick auf das politische Leben der alten Eidgenossenschaft. 11 Denn viele der gewachsenen Strukturen, die man in der modernen Schweiz vorfindet, sei es im politischen oder kulturellen Bereich oder allgemein in der Mentalität, sind ohne historisches Hintergrundwissen nur sehr schwer verständlich.
Die Vergangenheit spielt somit für die heutige Schweiz eine nachhaltige Rolle. 12
I Gründung der alten Eidgenossenschaft
Der Begriff „Eidgenossenschaft“, der Teil der offiziellen Staatsbezeichnung ist (Schweizerische Eidgenossenschaft), geht zurück auf den offiziellen Gründungsakt der heutigen Schweiz, dem sogenannten „Rütlischwur“. 13 Auf der Rütliwiese in Unterwalden am Vierwaldstättersee haben die drei Urkantone Schwyz, Uri und Unterwalden sich 1291 per Eid erfolgreich zu einem Bündnis zusammengeschlossen, das primär ein Zweck- und Schutzbündnis im Streben nach Autonomie gegenüber den Habsburgern darstellte, die in jenen Bergregionen versucht hatten, ihre Hausmacht zu festigen.
8 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen... (Anm. 5), S. 8.
9 Gerhard Lehmbruch, Konkordanzdemokratie... (Anm. 6), S. 208.
10 Helga Michalsky, Politischer Wandel in konkordanzdemokratischen Systemen... (Anm. 5), S. 8.
11 Klaus Schumann, Das Regierungssystem der Schweiz, Carl Heymanns Verlag KG, Köln - Berlin - Bonn -München 1971, S. 7.
12 Manfred Gerner, Stichwort Schweiz (Anm. 2), S. 9.
13 Ebd., S. 9.
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Eine ähnliche Entwicklung fand im heutigen Wallis statt, wo sich einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände bereits im Laufe des 13. Jahrhunderts ihre Unabhängigkeit von Savoyen erkämpften. Auch in Graubünden erreichten die Gemeinden und Markgenossenschaften ihre Unabhängigkeit von den Feudalherren. („Gotteshausbund“ 1367, „Grauer Bund“ 1424, „Zehngerichtenbund“ 1436) Diese Bünde trugen die Züge von Nichtangriffs-, Beistands- und Verteidigungspakten.
Das genossenschaftliche Ordnungsprinzip herrschte zur gleichen Zeit auch in manchen Städten des flachen Landes, repräsentiert durch das Zunftregiment; die Städte sahen ihre Freiheiten durch die feudalistisch beherrschten umliegenden Landstriche bedroht und suchten zur Erhaltung ihrer Eigenständigkeit das Bündnis mit Gleichgesinnten.
Mit dem Luzerner Bund von 1332, der das Zusammengehen der drei Waldstätten mit Städten des Mittellandes Luzern, Zürich und Bern beschloss, nahm der Alpenstaat erste Konturen an.
Während woanders reine Bauernschaften oder reine Städtebünde dem Adel entgegentraten, verbündeten sich in der alten Eidgenossenschaft Bauern und Bürger. Trotz der damaligen Rechtsungleichheit von Bauern und Bürgern, schloss man sich zu einer „Vernunftsehe“ gegen die Adelskoalitionen, die unter der Führung Habsburgs standen, zusammen.
Bis gegen Ende des 15. Jahrhunderts umfasste der Bund acht Mitglieder: Uri, Schwyz, Unterwalden, Luzern, Zürich, Bern, Zug und Glarus.
Das ursprüngliche Ziel des Bundes war lediglich sich gegenseitig Hilfe zu leisten. Eine gemeinsame Autorität oder eine gemeinsame Politik wurden nicht angestrebt.
Man hatte sich verbündet, um die eigenen Freiheiten besser garantieren zu können - um voneinander verschieden bleiben zu können. Aus diesem Grund existierte auch keine ständige gemeinsame Bundesbehörde. Die Bundmitglieder trafen sich von Fall zu Fall zu einer „Tagsatzung“, deren Programm vorher abgesprochen war. Jeder Ort konnte, wenn er es für nötig hielt, eine Tagsatzung einberufen und die Bundesmitglieder einladen, die er wollte. Die Tagsatzung hatte keine Befugnis, verbindliche Gesetze zu erlassen. Stattdessen wurde höchstens ein gemeinsamer, aber unverbindlicher Beschluss (Bundesbrief) getroffen oder ein Vertrag zwischen den Bundesmitgliedern abgeschlossen. Insgesamt war die Tagsatzung nicht mehr als ein Gesandtenkongress.
Im 14. und 15. Jahrhundert waren die Eidgenossen bemüht, sich in Europa durch Landgewinne einen Machtzuwachs zu sichern. So wurde aus dem anfänglichen Verteidigungsbündnis, nachdem das Volksheer überraschende Siege über die Ritterheere der Adels-Allianzen unter Führung Habsburgs erringen konnte (Morgarten 1315, Sempach 1386, Näfels 1388, am Stoß 1405), mehr und mehr ein Eroberungsbündnis mit Siegen über die Heere Österreichs, des Deutschen Reiches, Mailands, Burgunds und Frankreichs.
Arbeit zitieren:
Christoph Meyer, 2001, Die schweizerische Konkordanzdemokratie, München, GRIN Verlag GmbH
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